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Landgericht Cottbus Urteil vom 23.03.2022 – 3 O 27/16
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0323.3O27.16.00
Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, Beeinträchtigungen des Grundstücks …………………… in …………………… durch Rauch, der von seinen Feststofföfen, gelegen in …………………… in …………………… ausgeht, zu unterlassen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 06.04.2018 hat der Kläger allein zu tragen.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80 %, der Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert: 5.800,00 €
Tatbestand§
Der Kläger begehrt mit der Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag im Schriftsatz vom 05.03.2018 (Blatt 201) der auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 (Blatt 203), gestellt wurde, den Beklagten zu verurteilen, Beeinträchtigungen des Klägergrundstücks durch Rauch, Ruß, Staube, giftige Gase und Gerüche, die von den Feststofföfen auf dem Beklagtengrundstück ausgehen, zu unterlassen und dem Beklagten Ordnungsgeld/Ordnungshaft anzudrohen sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.800,00 € wegen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten von Haus und Garten in der Zeit vom …………………… bis …………………… zu zahlen.
Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist seit …………………… Eigentümer des Grundstücks …………………… in ………. Vorher war das Klägergrundstück …… Jahre unbewohnt.
Der Beklagte bewohnt das Nachbargrundstück …………………… in ………. Er verfügt zwar über eine Ölheizung, diese wird allerdings zur Warmwassergewinnung unterstützt durch mind. einen Feststoff-Ofen.
Schon vorprozessual stritten die Parteien über die Rauchentwicklung/Rauchbelästigung. Nach einer Anzeige des Klägers wegen Rauchbelästigung beim zuständigen Dezernat des Landkreises …………………… erstellte der Beklagte eine Übersicht über die Heizphasen von November …. bis Dezember ….. Hinsichtlich des Schreibens vom Landkreis an das Verwaltungsgericht in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auf die Anlage B 4, Blatt 195 der Akten, Schreiben vom ……………………, verwiesen und hinsichtlich eines Protokolls zur Vorortkontrolle am …………………… auf die Anlage B 5, Blatt 199 der Akte. Hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Videomaterials, dass auch schon Gegenstand der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 war (Protokoll Blatt 203 der Akte) wird auf das im Protokoll genannte Videomaterial und die Erklärungen der Parteien dazu verwiesen. Im Protokoll vom 09.03.2018 (Blatt 203 der Akte) und im Beweisbeschluss vom 06.04.2018 (Blatt 212 der Akte) hat das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme wieder gegeben. Nach der Inaugenscheinnahme und den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien stehe eine Beeinträchtigung des Klägers durch den Rauch in Form einer erheblichen Rauchemission fest, die der Kläger nicht zu dulden haben dürfte, weil sie nicht nur gelegentlich vorkomme und zudem dem Beklagten eine weitere vorhandene Heizungsanlage und damit eine alternative Heizmethode zur Verfügung stehe. Auf Emissionswerte komme es nicht weiter an, zumal der darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen habe, nach welchen Vorschriften die Beeinträchtigungen als unwesentlich anzusehen sein solle. Eine Beeinträchtigung sei aber durch die Inaugenscheinnahme nur hinsichtlich des Stoffes „Rauch“ feststellbar. Ob weitere von Klägerseite behauptete Stoffe in diesem Rauch enthalten seien, müsse durch Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Der Kläger behauptet, durch die konkrete Art der Benutzung der Feststofföfen des Beklagten auf dessen Grundstück in der Straße „……………………“ in …………………… würden Rauch, Ruß, Staube, giftige Gase und Gerüche entstehen, die auf sein Grundstück geweht werden.
Dazu beruft sich der Kläger auf die von ihm gefertigten Videoaufnahmen. Bereits allein aus den Videoaufnahmen soll nach Ansicht des Klägers zu erkennen sein, dass nicht nur der Rauch, sondern auch Ruß, Staube und giftige Gase sowie Gerüche vom Beklagten-Grundstück auf das Kläger-Grundstück gelangen und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen. Nach der Argumentation des Klägers (Bl. 208 R der Akten) wird der auf den Videos sichtbare Rauch allein durch eine fehlerhafte Verbrennung im Ofen des Beklagten verursacht. Die fehlerhafte Verbrennung sei schon daran zu erkennen, dass überhaupt sichtbarer Rauch entstehe. Bei korrekter Verbrennung würde kein Rauch sichtbar werden, sondern allenfalls die Hitze am Austritt des Schornsteins in sonst klarer Umgebungsluft erkennbar sein. Der Beklagte müsse - nur diesen Schluss könne man aus den Videoaufnahmen ziehen - Holz ohne Flamme und unter Drosselung der Sauerstoffzufuhr verbrennen. Bei dieser vom Kläger auf Video aufgenommenen Verbrennung entstünden zwangsläufig immer auch giftiger Ruß und Stau sowie giftige Gase und Gerüche.Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens in Höhe von 1.800,00 € für die Zeit vom …………………… bis …………………… beruft sich der Kläger darauf, dass der konkrete Schaden die Nutzungsbeeinträchtigung bezüglich Haus und Garten sei. Der Kläger könne sich nicht mehr im Garten aufhalten, tagsüber um zu arbeiten oder abends, um eine Pfeife zu rauchen. Seine Tochter könne er nicht mehr im Garten spielen lassen. Er könne nicht mehr die Küche lüften, wenn abends gekocht wird, oder das Schlafzimmer vor dem zu Bett gehen lüften (Blatt 106, 107 der Akte). Ausgehend von einer Heizsaison vom 15.09. - 15.03. und weil der Beklagte den Ofen in dieser Zeit von 9 Uhr bis 22:30 in Betrieb nehme, sei ihm die Nutzung seines Hauses in der o.g. Art erschwert. Er meint, dass damit ein Schaden von 10 € pro Tag . somit 1800.- € für die Zeit vom …………… - …………. entstanden sei (Bl 36,37 d.A.) .
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, Beeinträchtigungen des Grundstücks ………………. in .................. durch Rauch, Ruß, Staube, giftige Gase und Gerüche, die von seinen Feststoff-Öfen, gelegen in ………………. in .................. ausgehen, zu unterlassen,
dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder unmittelbar Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum ………………. bis ………………. an den Kläger 1.800,00 € Schadensersatz zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet eine Nutzung der Feststofföfen auch im Sommer. Der Ofen würde nur im Herbst bis Frühjahr und dann nur in der Zeit vom 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr genutzt (Blatt 74: Zeugnis der Ehefrau).
Er heize auch nicht falsch. Anders als in den Emails oder Mitteilungen des Schornsteinfegers, auf die sich der Kläger beruft, angegeben, sei innerhalb der Beratungsbescheinigung des Schornsteinfegers vom 15.07.2014 (Anl. B 3) und auch innerhalb der weiteren von dem Beklagten vorgelegten Bescheinigungen der Feuchtegehalt des Holzes mit 14 % , insgesamt jedenfalls unter 25 % angegeben. Zum Befeuern nutze er 4 bis 5 faustdicke Holzscheite von jeweils 24 cm Länge, die Sauerstoffzufuhr werde auf Grund eines Temperaturfühlers und eine durch den Temperaturfühler automatisch geregelte Klappe reguliert.
Er bestreitet sowohl eine Rauchbelastung als auch das dadurch eine Beeinträchtigung, insbesondere die Krankheit der Tochter des Klägers hervorgerufen würde.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinname von Videos, die der Kläger zur Rauchentwicklung vorgelegt hatte (Protokoll vom 09.03.2018, Bl. 208 ff.). In dieser mündlichen Verhandlung hatten die Parteien Folgendes unstreitig gestellt:
"Die Parteien kommen dahin überein, dass die bis jetzt wahrgenommenen Zustände zur Rauchentwicklung einhalten und auch derzeit mit vergleichbaren Zuständen zu rechnen ist; jedenfalls zur Nachtzeit, wenn der Beklagte seine Öfen betreibt."
Daraufhin hatte das Gericht im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 06.04.2018 (Bl. 212 der Akte) mitgeteilt, dass die Beeinträchtigung des Klägers durch Rauch aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme feststehe, zumal die Parteien überein kamen, dass die auf den Videos des Klägers in Augenschein genommene Rauchentwicklung weiter anhält, jedenfalls während der Heizperiode zur Nachtzeit. Dabei dürfte es sich um erhebliche Rauchimmissionen handeln, die der Kläger nicht zu dulden haben dürfte, weil sie nicht nur gelegentlich vorkommen, und den Beklagten zudem mit der weiteren vorhandenen Heizungsanlage eine alternative Heizmethode zur Verfügung stehe. Auf Immissionswerte dürfte es insoweit nicht weiter ankommen, zumal der insoweit darlegungsbelastete Beklagte noch nicht vorgetragen habe, nach welchen Vorschriften die Beeinträchtigung als unwesentlich anzusehen sein solle.
Eine solche konkrete Beeinträchtigung dürfte nach der bisherigen Beweisaufnahme gleichwohl allein hinsichtlich des Stoffes "Rauch" feststellbar sein. Im Übrigen erscheine es nicht ausgeschlossen, dass auch die weiteren vom Kläger genannten Stoffe in den Rauchwolken enthalten seien.
Deshalb wurde mit Beschluss vom 06.04.2018 Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, durch die konkrete Art der Benutzung der Feststofföfen des Beklagten auf dessen Grundstück in der Straße .................. in .................. würden Ruß, Staube, giftige Gase und Gerüche entstehen, die auf sein Grundstück geweht werden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Dabei solle der Sachverständige die Videos auswerten.
Soweit erforderlich solle der Sachverständige die Feststoffeöfen des Beklagten mit den Parteien in Augenschein nehmen und soweit es der Sachverständige für erforderlich halte, solle er Proben nehmen und die darin enthaltenen Stoffe und die jeweiligen Konzentrationen bestimmen. Soweit er danach feststelle, dass Ruß, giftige Gase, Staube oder Gerüche entstehen, solle er sich dazu äußern, ob es hinsichtlich der ermittelten Stoffe festgelegte Grenzwerte gebe.
Zum Sachverständigen wurde bestimmt Prof. Dr. ………………..
Der Sachverständige .................. erstellte zwar sein Gutachten vom 22.05.2018, Bl. 244 der Akte, wurde aber im Ergebnis erfolgreich von Klägerseite als befangen abgelehnt.
Auf den Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 25.06.2019 (Bl. 342 ff. der Akte) wird verwiesen.
Zur Frage der Vergütung dieses Sachverständigen und zur Frage, ob ein von Klägerseite gezahlter Vorschuss unter Berücksichtigung der Verbürgung des Klägervertreters für die Sachverständigenkosten zurückzuzahlen sei, verhält sich der Beschluss des Landgerichts vom 17.10.2019, Bl. 364 der Akte.
Der nach der erfolgreichen Ablehnung des ursprünglichen Sachverständigen bestellte neue Sachverständige Dr. .................. sollte sein Gutachten erstatten.
Dieser teilte am ………………. (Bl. 412) mit, dass für eine sachgerechte Bewertung ein Ortstermin erforderlich werde. Daraufhin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2020 (Bl. 413), dass nach seinem Verständnis vom Beweisbeschluss der Sachverständige anhand des Videomaterials feststellen solle, ob der darauf zu sehende Rauch gewisse Stoffe beinhalte.
Der Klägervertreter brachte aus Sicht des Gerichts klar zum Ausdruck, dass er auf keinen Fall wolle, dass der Sachverständige vor Ort weitere Untersuchungen durchführe, er solle allein das Videomaterial auswerten. Daraufhin erläuterte das Gericht mit Schreiben vom 01.10.2020 (Bl. 414), dass dem Sachverständigen nach dem bisherigen Beweisbeschluss entgegen der Auffassung der Klägerseite gerade nicht vorgegeben worden war, dass er keine eigenen Beobachtungen bei einem Ortstermin zu berücksichtigen habe. Ihm war erst recht nicht untersagt, einen Ortstermin durchzuführen. Da aber nun der Kläger klarstelle, dass der Sachverständige allein anhand von Videomaterial die Beweisfrage beantworten solle, möge der Sachverständige zunächst entsprechend vorgehen. Wenn der Sachverständige später erkläre, dass er allein aufgrund von Videomaterial die Beweisfrage nicht beantworten könne, möge der Kläger sich erneut zur möglichen Beweismitteln äußern.
Daraufhin erstellte der Sachverständige .................. sein Gutachten vom 22.01.2021 (Bl. 429 d. A.), in dem im Wesentlichen ausgeführt ist, dass der Sachverständige Videomaterial ausgewertet habe, allein daran allerdings nicht ausreichend konkrete Feststellungen zu den Inhaltsstoffen des lediglich optisch auf den Videos erkennbaren Rauches ziehen könne. Ein optisches Verfahren, das aus der Farbe des Rauchgases Rückschlüsse auf die in den Rauchgasen befindlichen Schadstoffe zulasse, sei in der BImSchVO nicht enthalten und im Übrigen selbst dem Sachverständigen nicht bekannt. Eine exakte Bewertung hinsichtlich Art und Menge der Inhaltsstoffe sei nur durch Messung und Analyse der Stoffe im Rauchgasstrom möglich (Bl. 439, S. 11 des Gutachtens). Die vom Kläger angeführten Schlüsse ließen sich allein durch die vom Kläger vorgelegten Videoaufnahmen nicht belegen.
Mit weiterem Beschluss vom 16.03.2021 wurde dem Sachverständigen aufgegeben, sein Gutachten zu ergänzen durch Stellungnahme zu den Fragen/Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 01.03.2021 (Beweisbeschluss Bl. 453, Fragen/Einwände des Klägers Bl. 445). Daraufhin hat der Sachverständige Dr. .................. sein Ergänzungsgutachten vom 03.05.2021 erstellt (Bl. 466 d. A.), in dem er sehr sorgfältig auf jede einzelne Einwendung der Klägerseite unabhängig von der Frage, ob die Einwendung verständlich oder sachlich sein könnte, eingegangen ist.
Danach wurden weitere Fragen nicht gestellt und Einwände nicht erhoben. Vielmehr haben die Parteien übereinstimmend auf die Anfrage in der Ladungsverfügung vom 01.07.2021 die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt und - nachdem das Gericht mitgeteilt hatte, dass durch die verspätete Vorlage der Akte und im Hinblick auf die 3-Monats-Frist in § 128 Abs. 2 ZPO um eine erneute Erklärung der Zustimmung gebeten werde, auch erneut die Zustimmung erklärt.
Mit Beschluss vom 03.02.2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 23.02.2022 bestimmt. Auch in dieser Frist gingen Einwände gegen das Gutachten, die nicht bereits in dem Ergänzungsgutachten behandelt worden wären, nicht mehr ein.
Obwohl das Gericht und auch der Sachverständige die Klägerseite ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass allein durch die Videos nicht festgestellt werden kann, welche Inhaltsstoffe im Rauch enthalten sind, hat der Kläger kein weiteres Beweismittel angeboten und ist auch nicht von seiner Position abgerückt, dass er sich hinsichtlich des Sachverständigengutachtens allein auf den Videobeweis berufen wolle.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nur in tenoriertem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch, allerdings nur hinsichtlich der Rauchbelästigung, die bereits aufgrund der Inaugenscheinnahme von Videomaterial in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 bewiesen war und unstreitig gestellt wurde durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien, dass die auf diesen in Augenschein genommenen Videos wahrgenommenen Zustände zur Rauchentwicklung anhalten und auch mit den vergleichbaren Zuständen zu rechnen ist, jedenfalls zur Nachtzeit, wenn der Beklagte seine Öfen betreibt.
Im Beweisbeschluss vom 06.04.2018 unter IV hat der damalige Einzelrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend beschrieben, dass die Beeinträchtigung des Klägers durch Rauch feststeht, damit allerdings lediglich durch Augenschein bewiesen wurde, dass es sich um erhebliche Rauchimmissionen handelt, die vom Kläger nicht zu dulden sind, weil sie nicht nur gelegentlich vorkommen und zudem der Beklagte über eine weitere vorhandene Heizungsanlage und damit über eine alternative Heizmethode verfügt.
Dieser vollständigen und richtigen Beweiswürdigung schließt sich der im Zeitpunkt dieses Urteils zuständige Einzelrichter an.
Eine Belästigung durch Rauch ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten und in Augenschein genommenen Videos.
Selbst wenn "Rauch" ein unwissenschaftlicher Begriff ist und selbst wenn unklar ist, in welcher Konzentration welche konkreten Stoffe in dem "Rauch" enthalten sind, wird "Rauch" grundsätzlich von der Allgemeinheit als störend empfunden und führt damit tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks. Bereits der Umstand, dass jeder vernünftige Mensch sich aus einer Rauchfahne heraus bewegt, zeigt, dass der Rauch unabhängig von der wissenschaftlichen Klärung, ob und in welcher konkreten Konzentration er vorliegt, als Beeinträchtigung empfunden wird.
Eine Beeinträchtigung des Grundstücks im Sinne von § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB liegt im Streitfall zur sicheren Überzeugung des Gerichts jedenfalls in den Fällen vor, in denen es zu einer Rauchentwicklung in Form einer dunklen bis schwarzen Rauchfahne kommt. Dass es jedenfalls manchmal zu solchen dunklen Rauchfahnen bei der Benutzung der Feststofföfen des Beklagten gekommen ist, ist auf den Videos ersichtlich. Dass dies immer wieder passieren kann, ist durch die übereinstimmende Erklärung beider Parteien unstreitig gestellt.
Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann deshalb der Kläger, der durch die dunklen Rauchfahnen der auf dem Nachbargrundstück vom Beklagten betriebenen Öfen bei der Benutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigt wird, von dem Beklagten Unterlassung dieser Beeinträchtigung verlangen, es sei denn, dass er aus einem besonderen Rechtsgrund - etwa nach Maßgabe der Vorschrift des § 906 Abs. 1 oder 2 BGB - zur Duldung verpflichtet wäre. Der Unterlassungsanspruch hängt nicht davon ab, dass dem Beklagten bei der konkreten Art der Benutzung in jedem Einzelfall ein Verstoß gegen öffentlich rechtliche Vorschriften nachgewiesen wird.
Der Gesetzgeber hat nämlich in aller Regel die Verletzung des Eigentums durch Einwirkung
(§ 903 BGB) als rechtswidrig angesehen (vgl. BGH Urteil vom 04.12.1970, veröffentlicht unter anderem in WM 1971, 278, und in Juris Az. V ZR 79/68 Rn. 8).
Die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Klägers (§ 906 Abs. 1, Abs. 2 BGB) hinsichtlich der Rauchentwicklung in Form von dunklen Rauchschwaden, die auch auf das Klägergrundstück ziehen, hat der Beklagte trotz ausdrücklicher Hinweise weder dargelegt noch bewiesen. Hinsichtlich der Duldungspflicht aus § 906 BGB ist nicht der Eigentümer, der die Beseitigung oder Unterlassung störender Eingriffe begehrt, sondern der Störer darlegungs- und beweispflichtig (BGH a. a. O. Rn. 13).
Der Umstand, dass auch der Kläger eine Feststoffheizung hat und auch weitere Nachbarn Feststoffheizungen betreiben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus, dass andere Nachbarn Feststoffheizungen betreiben, ergibt sich zum einen noch nicht, dass die Betreibung von diesen anderen Feststoffheizungen auch zu solchen dunklen Rauchschwaden führt, wie auf den Videos teilweise ersichtlich und zum anderen nicht, dass diese Rauchschwaden auch das Klägergrundstück beeinträchtigen. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm damit die Nutzung der genehmigten Feuerungsanlage verwehrt würde.
Mit dem Unterlassungstenor wird eben nicht die Unterlassung der Feuerungsanlage an sich untersagt, sondern lediglich aufgegeben, zu unterlassen, dass durch die konkrete Art und Weise der Nutzung dieser Feuerungsanlage belästigende dunkle Rauchschwaden entstehen und die Nutzung des Klägergrundstücks beeinträchtigen. Gerade das Protokoll einer Kontrolle durch den Schornsteinfeger und den zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes zeigt, dass bei der Nutzung der Feuerungsanlage in der Art und Weise, wie sie in diesem Protokoll beschrieben ist, lediglich zu Rauchfahnen führt, die nicht beeinträchtigenden und belästigenden Umfang haben, d. h. nur zu kleinen hellen Rauchfahnen beim Anfeuern, die sich dann sofort verflüchtigen und nicht auf das Grundstück des Klägers herabsinken. So ist in dem Protokoll beschrieben, dass der Beklagte im Beisein des Schornsteinfegers und des Mitarbeiters des Ordnungsamtes zunächst sehr trockenes und kleines Anzündeholz nutzte, dann nach 5 Minuten den Ofen lediglich zur Hälfte füllte und dann nach weiteren 15 Minuten den Ofen erst vollständig füllte. Bei dieser Vorgehensweise wurde lediglich eine kleine weiße Rauchschwade im Zeitpunkt der Anfeuerung beobachtet und im Protokoll beschrieben (Protokoll der Vorort-Kontrolle vom 25.01.2017, B 5, Bl. 199 d. A.).
Bereits dieses Protokoll zeigt, dass die Benutzung der Feuerungsstelle ohne beeinträchtigende Belästigung des Nachbarn möglich ist. Andererseits zeigen die in Augenschein genommenen Videos, ebenso wie z. B. die Mitteilung des Schornsteinfegers ………………. vom 25.04.2014, K 2, Bl. 87 d. A., dass unter anderem bei einem Ortstermin des Schornsteinfegers am ……………. von diesem starke Rauchschwaden beobachtet wurde, die er sogar zum Anlass genommen hat, den Beklagten ausdrücklich zu informieren und hinsichtlich der richtigen Art und Weise der Nutzung der Feuerungsstelle zu belehren.
Die weitergehende Klage ist allerdings unbegründet.
Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.800 € für einen konkreten Zeitraum begehrt, weil in der gesamten Zeit vom ………………. - ………………. an jedem Tag die Nutzung des Grundstücks unmöglich gemacht worden wäre und diese Nutzungsbeeinträchtigungen pauschal mit 10 € pro Tag bewertet, ist dieser Vortrag zur Beeinträchtigung und zu wirtschaftlichen Folgen einer Beeinträchtigung derart pauschal, dass er nicht einmal irgendeiner Beweisaufnahme zugänglich wäre. Es ist schon nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Beweisaufnahme, dass die Nutzung des Klägergrundstücks an jedem Tag unmöglich gemacht oder auch nur erschwert würde. Der Kläger trägt auch keinerlei konkrete Einzelheiten vor, aus denen sich nur die Möglichkeit ergeben würde, dass das Gericht eine konkrete Beeinträchtigung für einen konkreten Zeitraum schätzen und den Wert der Beeinträchtigung schätzen könnte.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Beeinträchtigungen des Grundstücks nicht nur durch Rauch, sondern auch durch Ruß, Staube, giftige Gase und Gerüche, die von seinen Feststofföfen ausgehen, zu unterlassen.
Dass es überhaupt zu Beeinträchtigungen des Klägergrundstücks durch Ruß, Staube, giftige Gase oder Gerüche kommt, hat der Kläger lediglich pauschal vorgetragen, indem er sich auf seine Ansicht berief, dass in dem Rauch, dessen Vorhandensein und Beeinträchtigungswirkung schon am 06.08.2018 im Hinweisbeschluss festgestellt worden war, auch Ruß, Staube und giftige Gase und Gerüche befinden müssten. Das Gericht hat auch zunächst einen Beweisbeschluss erlassen, in dem der Sachverständige zur Beweisfrage, ob entsprechend der Behauptung des Klägers in diesem Rauch auch Ruß, Staube und giftige Gase und Gerüche enthalten sind und das Klägergrundstück beeinträchtigen, dem Sachverständigen aufgegeben, die Videoaufnahmen auszuwerten. Bereits damals wurde dem Sachverständigen allerdings auch aufgegeben, dass er, für den Fall, dass es aus seiner Sicht erforderlich ist, also für den vorhersehbaren Fall, dass allein anhand der Videos diese Beweisfrage nicht geklärt werden kann, den Feststoffofen in Augenschein nehmen, Proben nehmen und untersuchen soll. Genau diese Beweisaufnahme hat der Kläger selbst durch sein Einschreiten gegen den Sachverständigen Dr. .................. verhindert. Der Kläger hat nämlich durch das anwaltliche Schreiben vom 28.09.20 (413) verlangt, dass der Sachverständige nur die Videos auswertet. Selbst nach dem Hinweis des Gerichts (01.10.20, Bl. 414), dass der Beweisantrag von Klägerseite nunmehr so verstanden wird, dass der Sachverständige nur die Videos auswerten solle und dass – wenn sich erwartungsgemäß kein positives Beweisergebnis für die Klägerseite daraus ergibt – der Kläger weitere Beweismittel benennen kann, hat der Kläger diese Möglichkeit nicht genutzt.
Das Gericht hatte den Beweisbeschluss so formuliert, dass der Sachverständige nach der Feststellung, dass er aus den Videos die Beweisfrage hinsichtlich Ruß, Staube und giftiger Gase nicht beantworten kann, den Ofen untersuchen und den Rauch beproben und die Stoffe analysieren kann. Bei einem entsprechenden Vorgehen des Sachverständigen wäre nach Ansicht des Gerichts durchaus möglich gewesen, die streitige Frage zu klären, ob in dem Rauch auch die Stoffe enthalten sind, von denen der Kläger behauptet, dass sie in dem Rauch enthalten wären und zu einer weiteren Beeinträchtigung führen würden. Entsprechend wurde der Sachverständige Dr. .................. ja auch vorgehen. So hatte er es angekündigt. Dann hat sich allerdings der Kläger und sein Vertreter dafür entschieden, genau dieses Vorgehen zu rügen. Daraufhin hat das Gericht ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger für den Fall, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sich allein anhand der Videos die Beweisfrage nicht beantworten könne, weiteren Vortrag halten müsse, weil der Kläger ja nun seinen Beweisantrag ausdrücklich auf das Videomaterial beschränkt hatte.
Der Kläger blieb aber dabei, dass er den Beweisantritt ausdrücklich auf das Videomaterial beschränkte. Auch nachdem der Sachverständige eindeutig und sehr eindrücklich ausgeführt hatte, dass er - natürlich - alleine anhand des optischen Eindrucks von Rauch nicht feststellen kann, ob und welche schädlichen Inhaltsstoffe in diesem Rauch enthalten sind, ist der Kläger nicht von seiner ausdrücklichen Forderung abgerückt, dass der Sachverständige nur das Videomaterial untersuchen solle. Im Ergebnis ist deshalb nicht bewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Grundstücks über den "Rauch" hinaus vorliegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der Sachverständigenkosten aus § 96 ZPO. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Rauchbelästigung aufgrund des Protokolls vom 09.03.2018 und der Hinweise im Beweisbeschluss vom 06.04.2018 bereits durch die damals durchgeführte Inaugenscheinnahme bewiesen war. Sämtliche weitere Beweisaufnahme wurde allein erforderlich aufgrund der Behauptung des Klägers, dass in dem Rauch weitere Stoffe, nämlich Ruß, Staube, giftige Gase und Gerüche enthalten seien. Genau diese Behauptung hat der Kläger nicht bewiesen bzw. die Beweisaufnahme aufgrund seiner eigenen aus seiner Sicht taktischen Vorgehensweise verhindert.
Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 92 und § 269 III ZPO.
Die Quote ist nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf den zuletzt gestellten Antrag gemäß Schriftsatz vom 05.03.2018 zu bilden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des Protokolls vom 09.03.2018 sämtliche vorher gestellten Anträge zurückgenommen hat.
Der Kläger hatte mit der Klageschrift vom 15.01.2016 (Bl. 2 der Akte) sehr allgemein gehaltene Unterlassungsanträge gestellt und nach dem Hinweis des Gerichts, dass der Streitwert insgesamt auf 4000 € festgesetzt werden solle, mit Schriftsatz vom 17.02.2016 (Bl. 36 der Akte) die Klage erweitert um den Antrag auf Zahlung von 1800 € Schadensersatz.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2017 (Bl. 145 der Akte) hat der Kläger beantragt, dem Beklagten zu verurteilen, Störungen des Klägergrundstücks durch Rauch, Ruß, Staub und Gerüche, die durch seine Feststofföfen verursacht werden, zu unterlassen und im Weiteren ausgeführt, dass seiner Ansicht nach dieser neue Hauptantrag den alten Hilfsantrag ersetze, also der alte Hilfsantrag nunmehr zum Hauptantrag erhoben wurde. Weil dieser neue Antrag ebenso wie der alte Hauptantrag einen Streitwert von 4000 € begründe, läge der alte Streitwert bei 4000 + 1800 € und der neue Streitwert ebenfalls bei 4000 + 1800 €.
Damit hat der Kläger aber den ursprünglichen Hauptantrag, nämlich dem Beklagten den vollständigen Betrieb von Feststofföfen und Schornstein zu untersagen, zurückgenommen. Bei der Quotierung berücksichtigt das Gericht daher, dass der Kläger den ursprünglichen Hauptantrag mit einem Streitwert von 4000 € zurückgenommen hat, mit dem neuen Hauptantrag auf Unterlassung nur bezüglich des Rauchs, also ausgehend von einem Streitwert von 4000 € nur bezüglich eines Wertes von 2000 €, obsiegte und hinsichtlich des Zahlungsantrages unterliegt. Daraus ergibt sich die Quote von 2000/9800, also 20 %.
Daher hat der Kläger gemäß § 96 ZPO die Kosten der Sachverständigenbeweisaufnahme allein zu tragen und die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu 80 % zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.