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Landgericht Cottbus Urteil vom 14.12.2022 – 3 O 209/17

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:1214.3O209.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 25.902,72 Euro

Tatbestand§

Die klagende Partei macht Ansprüche aus Staatshaftung i. V. m. sogenannten Altanschließerfällen geltend.

Die beklagte Partei ist eine Gemeinde, hier die Stadt

Mit Beitragsbescheid vom 24.05.2012 erhob die beklagte Stadt von der Klägerin, der Eigentümerin des Grundstücks in Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 208.709,00 Euro.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und, nachdem dieser mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden war, erhob Klage zum Verwaltungsgericht Cottbus (VG 6 K 223/15).

Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klage mit Urteil vom 17.09.2015 ab.

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung (OVG 9 N 70.15).

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015, der am 17.12.2015 bekanntgegeben wurde, erließ die beklagte Stadt den Rücknahmebescheid vom 21.07.2016, wie aus BI. 18, Anlage zur Klageschrift, ersichtlich.

In dem Rücknahmebescheid ist ausgeführt:

„Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az: 1 BVR 2961/14 und 1 BVR 3051/14) vom 12.11.2015, welcher am 17.12.2015 bekanntgegeben wurde, konnten Grundstücke im Gebiet der Stadt für die schon vor dem 01.01.2000 eine Anschlussmöglichkeit bestanden hat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 S 2 KAG n. F. (01.02.2004) nach der bis dahin geltenden alten Gesetzesfassung nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden.

Daher ist die mit dem Beitragsbescheid vom 24.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2015 erfolgte Heranziehung der zum Kanalanschlussbeitrag mit der verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung verbunden.

Der Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 24.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2015 ist daher rechtswidrig und war zurückzunehmen.“

Die Beitragssumme wurde an die Klägerin zurückgezahlt.

Die Klägerin meint, der Beitragsbescheid vom 24.05.2012 sei rechtswidrig gewesen und die beklagte Stadt müsse der Klägerin deshalb Verzugszinsen ab dem 21.06.2012, hilfsweise gesetzliche Zinsen nach § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB für die Zeit der Zahlung am 19.06.2012 bis zur Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht am 23.0.2015 zahlen.

Zudem stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen ab Klageerhebung am 23.02.2015 zu.

Anders als noch mit dem Antrag vom 13.09.2016 macht die Klägerin nunmehr Prozesszinsen nach § 236 ff AO geltend. Die Ansicht, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig gewesen sei, leitet die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (Az: siehe oben) her. Diese Ansicht vertrat die Beklagte auch noch in dem Rücknahmebescheid.

Verzug liege vor, weil die Klägerin die beklagte Stadt mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2016 aufgefordert hatte, den Betrag, der auf den Bescheid gezahlt wurde, bis zum 06.10.2016 zurückzuzahlen.

Mit dem Antrag zu 2. macht die Klägerin die Rechtsanwaltskosten geltend, die durch dieses Rückforderungsbegehren entstanden sind. Sie gibt den damaligen Gegenstandswert mit 25.902,72 Euro und den danach berechneten Betrag der Anwaltskosten für die vorprozessuale Tätigkeit mit 1.358,86 Euro an.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von einem Betrag von 208.709,00 Euro ab dem 21.06.2012 bis 23.02.2015, hilfsweise in Höhe von 4 % jährlich ab 19.06.2012 bis 23.02.2015 und ausgehend von dem sich hier ergebenden Zinsbetrag ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Der Anwendungsbereich des Staatshaftungsrechts sei bereits nicht eröffnet.

Der geltend gemachte Zinsschaden unterfalle schon nicht dem Schutzzweck der Norm des § 1 Staatshaftungsgesetz (im Folgenden: StHG).

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz weder nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, noch nach § 1 ff. StHG zu.

Es kann dahinstehen, ob im streitgegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten Staatshaftungsrecht schon gar nicht Anwendung findet.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat im Urteil vom 04.10.2022, Az: 2 U 20/22, zu dieser Problematik ausführlich dargestellt, warum die Inanspruchnahme in sog. Altanschließerfällen dem Legislativ-Unrecht gleichzusetzen ist, so dass Staatshaftungsrecht keine Anwendung finde.

Unabhängig davon liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.

Im Streitfall war der Beitragbescheid schon nicht rechtswidrig.

Die von der Beklagten in dem Rücknahmebescheid geäußerte Rechtsansicht ist nicht bindend und wird von dem entscheidenden Zivilgericht für fehlerhaft gehalten. Die Zivilkammer vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 27.06.2019 zum Az: III ZR 93/18 veröffentlicht u. a. in MDR 2019, 1183 und die diese Entscheidung bestätigenden Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.2020, 1 BVR 2838/19, die Auffassung, dass § 8 Abs. 7 KAG a. F. bereits so auszulegen war, dass eine Beitragsforderung nicht verjähren kann, bevor sie überhaupt entstanden ist. Entsprechend konnte die Verjährung einer Beitragsforderung auch nach dem KAG a. F. erst beginnen mit der wirksamen Satzung, aufgrund derer der Beitragsbescheid erlassen wurde. Mit der Änderung des KAG wurde der Text des Gesetzes zwar redaktionell, aber nicht inhaltlich geändert. Da keine inhaltliche Gesetzesänderung vorlag, entfällt auch die von den Verwaltungsgerichten für die Annahme einer verfassungswidrigen Rückwirkung erforderliche Prämisse einer inhaltlichen Änderung des Gesetzes.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen im Hinweis des Vorsitzenden vom 05.04.2022, BI. 85 ff. d.A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.