Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 10.07.2024 – 6 O 175/23
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0710.6O175.23.00
Tenor§
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe§
I. Vorlagefragen
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (im Folgenden die „Richtlinie 2011/83/EU“) so auszulegen, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/83/EU erfordert, dass sowohl das Vertragsangebot als auch die Vertragsannahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wird?
2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist die Richtlinie 2011/83/EU so auszulegen, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/83/EU nicht vorliegt, wenn der Unternehmer im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden der „Unternehmer“) dem Verbraucher im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden der „Verbraucher“) vorab ein Vertragsangebot zusendet, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers annimmt?
3. Kommt es für die Beantwortung von Frage 2 darauf an, ob Beratungen oder Verhandlungen stattfanden oder eine bestimmte Überlegungszeit gegeben war?
II. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und maßgeblicher Sachverhalt
Die Parteien streiten, soweit für dieses Vorabentscheidungsersuchen von Relevanz, über die Rückzahlung einer Abschlagszahlung in Höhe von 6.479,31 € aus einem Vertrag über die Lieferung und Installation einer Photovoltaik-Anlage einschließlich Batteriespeicher und Zubehör.
Die Kläger erhielten am …………… von der Beklagten ein Angebot der Beklagten über die soeben genannten Leistungen (Anlage K1).
Am …………… wurde dieses Angebot von den Klägern auf ihrem privaten Grundstück bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Vertreterin der Beklagten unterzeichnet.
Am …………… stellte die Beklagte eine Abschlagsrechnung über 6.479,31 €, die von den Klägern bezahlt wurde (Anlage K3).
Die Beklagte lieferte die Photovoltaik-Anlage. Die Installation des Batteriespeichers erfolgte nicht. Die Teil-Leistung wurde am …………… von den Klägern abgenommen (Anlage B1).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom ……………, der Beklagten zugegangen am gleichen Tag, erklärte der Klägervertreter den Widerruf des Vertrags vom …………… und forderte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 6.479,31 € auf.
III. Einschlägige Rechtsvorschriften
1. Nationale Rechtsvorschriften
Die folgenden nationalen Vorschriften sind auf den Rechtsstreit anzuwenden:
Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“):
a) § 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(§ 13 BGB in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3643))
b) § 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
[...]
(§ 14 BGB in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 899))
c) § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
[...]
(§ 312b BGB in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3645))
d) § 312g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
[...]
(§ 312g Abs. 1 BGB in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3646))
e) § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. [...]
(§ 355 BGB in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3648))
f) § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
[...]
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
[...]
(§ 356 Abs. 3 BGB in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3649))
g) § 812 BGB
§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
[...]
(§ 812 Abs. 1 BGB in der neu bekanntgemachten Fassung von 02.01.2002 (BGBl. I S. 185))
2. Europarechtliche Rechtsvorschriften
Die folgenden europäischen Rechtsvorschriften sind auf den Sachverhalt anzuwenden:
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
1.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
2.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
[...]
8.
„außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher,
a)
der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist;
b)
für den der Verbraucher unter den unter Buchstabe a genannten Umständen ein Angebot gemacht hat;
Artikel 10
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht
(1) Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.
[...]
3. Ergangene nationale Rechtsprechung
Zu der hiesigen Rechtsfrage sind zumindest folgende Entscheidungen deutscher Gerichte ergangen:
BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, ECLI:DE:BGH:2023:060723UVIIZR151.22.0, unten zitiert nach beck-online (Ablehnung eines Widerrufsrechts)
LG Hannover, Urteil vom 05.07.2022 - 9 S 16/21, ECLI:DE:LGHANNO:2022:0705.9S16.21.00 (Annahme eines Widerrufsrechts)
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 – 7 U 12/20, Rn. 28, beck-online (Ablehnung eines Widerrufsrechts)
4. Europäische Rechtsprechung und Rechtsprechung anderer nationaler Gerichte
Das Gericht konnte keine einschlägigen Entscheidungen europäischer Gerichte oder anderer nationaler Gerichte zu der hiesigen Streitfrage auffinden.
5. Besprechungen zu BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22
Brinkmann, Risiken des Handwerker-Widerrufs - Rettung durch den BGH?, Betriebs - Berater (BB) 2024, 456-460 (kritisch)
Koch, NJW 2023, 3085f., beck-online (zustimmend)
IV. Begründung der Vorlage
Der zu entscheidende Sachverhalt wirft Fragen der Auslegung europäischen Rechts auf, die sich nicht zweifelsfrei beantworten lassen, auch nicht anhand der bereits zu der Frage ergangenen Rechtsprechung.
Nach dem oben unter II. dargestellten Sachverhalt hat das Gericht zu entscheiden, ob die (bloße) Annahme eines Vertragsangebots einer Unternehmerin außerhalb von Geschäftsräumen auch dann ein Widerrufsrecht gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU begründet, wenn das Angebot den Verbrauchern bereits vor der gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen vorlag.
1. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen
Die vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich.
Es kommt nach dem nationalen Recht ein Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Betracht, sofern den Klägern ein Widerrufsrecht im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU zustand. Dieses würde den Rechtsgrund der Abschlagszahlung nachträglich entfallen lassen, sodass die Kläger im Grundsatz einen Anspruch in Höhe von 6.479,31 € hätten. Sofern den Klägern kein Widerrufsrecht zustand, wäre die Klage bezüglich des vorgelegten Teils des Rechtsstreits abzuweisen.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Kläger als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU anzusehen. Die Beklagte ist Unternehmerin nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU. Ein Vertrag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU wurde abgeschlossen.
Der Widerruf erfolgte, unabhängig von der genauen rechtlichen Qualifikation des Vertrags, fristgerecht gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU.
Die ursprüngliche Widerrufsfrist begann frühestens am ……………und endete frühestens am ……………. Durch die fehlende Belehrung endete die Widerrufsfrist frühestens am …………….
Der Widerruf am …………… war damit in jedem Fall fristgerecht.
Eine Verwehrung der Berufung auf das Widerrufsrecht aus Gründen von Treu und Glauben hat das Gericht geprüft. Das Gericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen für dieses Rechtsinstitut nicht vorliegen.
Im Ergebnis ist damit die Frage, ob ein Widerrufsrecht bestand, entscheidungserheblich.
2. Zweifel an der Auslegung von Art. 2 Nr. 8 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/83/EU
Das Gericht hält eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vorliegende Frage für erforderlich.
Es bestehen divergierende Entscheidungen nationaler Gerichte. Die derzeitige Rechtsprechung biete insbesondere Unternehmern keine Rechtssicherheit (vgl. Brinkmann, BB 2024, 456, 460).
3. Beantwortung der Vorlagefragen durch das vorlegende Gericht
Entsprechend Ziffer 17 der Empfehlungen des Gerichtshofs der europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (2016/C 439/01) legt das Gericht knapp dar, wie nach seiner Auffassung die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beantwortet werden sollten.
Die Vorlagefrage 1 ist nach hiesiger Auffassung zu verneinen. Die Vorlagefrage 2 ist zu verneinen. Auf Einzelheiten (Vorlagefrage 3) kommt es dabei nicht an.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht bei Abgabe der Annahmeerklärung eines Verbrauchers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers außerhalb von Geschäftsräumen uneingeschränkt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Es kommt nicht darauf an, ob die Erklärung des Vertragsangebots durch den Unternehmer schon (lange) zuvor vorlag, ob es Verhandlungen gab oder ähnliches.
a) Wortlaut
Der Wortlaut von Art. 2 Ziffer 8 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU spricht in der deutschen Richtlinienfassung von einem „abgeschlossenen“ bzw. „geschlossenen“ Vertrag, wobei das vorlegende Gericht nicht von einem unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der verschiedenen Begriffe ausgeht. Der englische Wortlaut spricht durchgängig von „concluded“ und „conclusion“. Zwar besteht ein Vertrag regelmäßig aus übereinstimmender Erklärung von Angebot und Annahme. Daraus kann jedoch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass ein „abgeschlossener“ bzw. „geschlossener“ Vertrag nur dann vorliegt, wenn alle erforderlichen Vertragserklärungen außerhalb von Geschäftsräumen abgegeben worden sind.
Die anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22) enthält die Ausführung, dass das Ergebnis einer Ablehnung des Widerrufsrechts nach dem Wortlaut naheliegt (BGH, a.a.O., Rn. 24, beck-online). Die vom Bundesgerichtshof angeführten Zitate (BGH, a.a.O., Rn. 24) stützen dessen Auffassung nicht, da diese sich nicht auf die deutsche Umsetzungsvorschrift von Art. 2 Nr. 8 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/83/EU beziehen, sondern auf die Umsetzungsvorschrift von Art. 2 Nr. 8 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/83/EU (vgl. § 312b Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB, so auch Brinkmann, BB 2024, 456, 459).
Nach hiesiger Auffassung spricht mehr dafür, dass das „Schließen“ des Vertrages im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/83/EU genau dann vorliegt, wenn die finale Vertragserklärung (in der Regel die Annahme) erklärt wird.
Wenn also die finale, für den Verbraucher bindende, Annahmeerklärung außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers erklärt wird, genügt das nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nach dem Wortlaut der Richtlinie für die Begründung eines Widerrufsrechts.
b) Systematik
Dieses Ergebnis wird nach Ansicht des Gerichts dadurch erhärtet, dass die Abgabe der für den Verbraucher bindenden Erklärung auch für Art. 2 Ziffer 8 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/83/EU (der vorliegend selbst nicht einschlägig ist) das entscheidende Abgrenzungskriterium zu sein scheint: Der Verbraucher soll davor geschützt werden, die für ihn selbst final bindende Willenserklärung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit eines Unternehmers außerhalb von Geschäftsräumen abzugeben, auch wenn der Vertragsschluss erst später vorliegt.
c) Sinn und Zweck
Im Grundsatz dürfte es zwar zutreffend sein, dass in der vorliegenden Situation regelmäßig keine typische Druck- oder Überraschungssituation vorliegt (BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, Rn. 25, beck-online unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU).
Dies lässt sich aber gerade nicht ausschließen. Situativ kann ohne Weiteres auch bei bereits bestehender Möglichkeit der vorherigen Prüfung eines Vertragsangebots eine Drucksituation entstehen. Es entspricht gerader der Lebenserfahrung, dass ein Vertragspartner bei gleichzeitiger Anwesenheit der anderen Partei eher ein bindendes Vertragsangebot annehmen wird als ohne diese Anwesenheit der anderen Partei.
Der Schutz vor einer Drucksituation ist daher auch in solchen Fällen erforderlich, in denen der Unternehmer die für ihn bindende Erklärung schon abgegeben hat und der Verbraucher Gelegenheit hatte, diese zu prüfen.
d) Auslegungsergebnis des vorlegenden Gerichts
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sprechen daher die besseren Gründe dafür, das Bestehen des Widerrufsrechts nicht davon abhängig zu machen, dass alle Vertragserklärungen außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers abgegeben worden sind. Auch auf weitere Umstände des Einzelfalls wie Überlegungszeit und Umfang von Nachverhandlungen dürfte es nicht ankommen.