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Landgericht Cottbus Beschluss vom 26.07.2024 – 2 O 140/23

Rechtspfleger · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0726.2O140.23.00

Tenor§

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29.04.2024 zu erstattenden Kosten werden auf

6.433,32 €

(in Worten: sechstausendvierhundertdreiunddreißig 32/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 13.05.2024 festgesetzt.

Der Antrag ist bereits übersandt bzw. dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügt.

Gründe§

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die beantragten Gutachter- und Ermittlungskosten der Beklagten in Höhe von 5.249,27 € werden für erstattungsfähig erkannt. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH Beschluss v. 23.05.2006 VI ZB 7/05).

Die Beklagte hat im Hinblick auf die offen zu Tage getretenen und die auf einen (Versicherungsbetrug) hinweisenden Anhaltspunkte - auch zum Schutz der Versicherungsgemeinschaft zum Anlass genommen, einen (Privat-)Detektiv mit der Prüfung der durch den Kläger eingereichten Dokumente, weiteren Ermittlungsmaßnahmen (auch der Durchführung von Orts- und Gesprächsterminen mit den vermeintlich an dem Geschehen Beteiligten) sowie der Auswertung der Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen zu beauftragen. Die entstandene Kosten sind als Parteikosten und zwar unabhängig davon festzusetzen, ob und inwieweit ein konkreter zeitlicher Prozessbezug vorlag; auch ist eine Einführung des eingeholten Gutachtens der Detektei weder in den Prozess, noch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erforderlich (gewesen), vergleiche nur: BGH, Beschluss vom 14.10.2008-VI ZB 16/08, Beschluss vom 26.02.2013-VI ZB 59/12; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2020-9 W 27/19.

Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde. Der Beklagte hat dazu ausreichend vorgetragen und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen. Die Kosten sind daher von der Gegenseite zu erstatten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

oder bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht

Gertrud-Piter-Platz 11

14770 Brandenburg an der Havel

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Hinweis:

Aus diesem Beschluss kann ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger/die Gläubigerin gezahlt werden.

Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.

Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.