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Landgericht Cottbus Urteil vom 07.08.2024 – 3 O 112/20
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0807.3O112.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 89.354,10 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin wurde erstmals am ……………….. bei der Beklagten vorstellig mit dem Wunsch auf Durchführung einer adipositaschirurgischen Operation. Die an Übergewicht leidende Klägerin hatte den Wunsch, zum einen ihr Körpergewicht zu reduzieren und zum anderen die damit verbundenen Gesundheitsrisiken zu schmälern. Der Klägerin wurde zunächst eine konservative Therapie mit einer Essensumstellung angeraten.
Am ………………und ……………… suchte die Klägerin erneut die Adipositassprechstunde bei der Beklagten auf. Im Ergebnis dessen wurde der Beklagten die Durchführung der Schlauchmagen-Operation (Sleeve - Gastrektomie) angeraten. Ziel einer solchen Operation ist es, durch Einbringung eines Schlauches das Fassungsvermögen des Magens zu verringern. Gewünschte Folgen sind eine geringere Nahrungszufuhr wegen schnelleren Eintritts des Sättigungsgefühls und ein dauerhafter Gewichtsverlust.
Die Operation wurde am ……………… ………………durchgeführt. Zum Inhalt des Operationsberichtes sowie der dokumentierten Patientenaufklärung wird auf BI. 88 ff. GA Bezug genommen.
Am ………………musste bei der Klägerin eine Revisionsoperation durchgeführt werden, nachdem sich der Bauch der Klägerin deutlich ……………… zeigte und sie kaltschweißig war.
Postoperativ wurde die Diagnose ……………… nach Sleeve-Gastrektomie mit ……………… gestellt.
Bei der Exploration des OP-Gebietes zeigte sich infiziertes Sekret. Da die Situation auch nach ……………… Präparation für den Operateur nicht übersichtlich genug erschien, erfolgte der Entschluss zur Konversion. Dabei zeigte sich an zwei Stellen eine minimale Klammernahtinsuffizienz, die zum Austritt von Magensaft in die freie Bauchhöhle und zur Ausbildung einer ………………geführt hatte. Die Klammernahtreihe wurde nochmals übernäht mit anschließender Dichtigkeitsprüfung. Die ……………… wurde mittels eines Spül-Saug-Manövers im Sinne einer Lavage und dem Einlegen von Drainagen sowie Antibiose behandelt. Zum Operationsbericht sowie der dokumentierten Patientenaufklärung wird auf BI. 95 ff. GA Bezug genommen.
Nach einer intensiven Überwachungspflege wurde am ……………… eine zuvor gelegte Magensonde nach antibiotischer Abschirmung entfernt. Nach rezidivierendem Erbrechen führte die Beklagte am ……………… eine ……………… mit der Anlage einer ……………… durch. Der Transport aus dem Magen in das ……………… konnte jedoch nicht reaktiviert werden, sodass eine weitere Revisionsoperation am ……………… vorgenommen werden musste. Im Rahmen dessen erfolgte eine Magenteilresektion nach ………………. Zum Operationsbericht sowie der dokumentierten Patientenaufklärung wird auf BI. 100 ff. GA Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Standard-Operation am ……………… sei nicht lege artis erfolgt. Fehlerhaft sei zum einen, dass die Schnittstellen der ……………… lediglich geklammert und nicht vernäht worden seien und zum anderen, dass die Klammerung nur unzureichend erfolgt sei. Anderenfalls hätte keine Klammerinsuffizienz auftreten können.
Es habe eine postoperative Leckage bestanden, die intraoperativ nicht erkannt und behandelt worden sei. Erforderlich wäre gewesen, diese mittels einer Korrektur, Übernähung oder einem Wechsel zu einer offenen Operation zu behandeln.
Die am ………………durchgeführte offene chirurgische Ubernähung der Leckage sei zu spät erfolgt. Der nicht realisierte Transport aus dem Magen in das ……………… belege, dass die Übernähung nicht lege artis erfolgt sein könne. Die Resektion des Magens zu 2/3 am ……………… sei mangels Indikation grob behandlungsfehlerhaft erfolgt.
Die Klägerin rügt, über Risiken zur Operation am ………………,sei sie nicht ausreichend aufgeklärt worden. Sie habe angenommen, bei ihr würde eine Sleeve Resection vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren Folgeeingriffe, insbesondere der erfolgten Operationserweiterung, möglicher Folgen einschließlich einer Magenteilresektion, sei keine Aufklärung erfolgt. Es hätten Behandlungsalternativen mit einer weiteren Beobachtung unter antibiotischer Abschirmung bestanden. Diese seien weniger invasiv und/oder mehr erfolgsversprechend gewesen.
Aufgrund der Behandlungsfehler habe sie in der Folgezeit unter dem Eingriff mit dem einhergehenden Narbenbruch gelitten und aufgrund der Magenteilresektion stark abgenommen. Sie werde normale Mahlzeiten auf Dauer nicht mehr zu sich nehmen können. Die Klägerin leide - auch bei Schonkost - stetig unter Durchfällen und permanenter ……………… und sei auf Einlagen angewiesen. Schwer verdauliche Mahlzeiten, alkoholische Getränke und Süßigkeiten könne sie nicht mehr konsumieren. Sportlichen Betätigungen könne sie nicht nachgehen wegen bestehender ständiger Gefahr eines erneuten Narbenbruchs. Der entstandene Verwachsungsbauch schließe eine weitere Magenverkleinerung bei fortbestehender ……………… aus. Damit einhergehende Beschwerden und Nebendiagnosen würden bleiben und die Klägerin werde stoffwechselbedingt auch wieder zunehmen. Nicht auszuschließende Bauchoperationen in der Zukunft könnten nicht mehr komplikationslos erfolgen. Sie leide aufgrund der Magenteilresektion fortdauernd unter Schmerzen und werde künftig mit abdominellen Belastungsschmerzen konfrontiert sein. Die Operationsnarbe habe Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden. Sie leide durch die Narkosefolge der Operation am ……………… an starken Gedächtnisproblemen.
Die Klägerin meint, ihr stehe für die behandlungsfehlerhaft vorgenommene Magenteilresektion und daraus resultierender Dauerschäden ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € zu.
Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Einstandspflicht für noch eintretende materielle und immaterielle Schäden, denn weitere Krankenhausbehandlungen, ambulant ärztliche und therapeutische Behandlungen seien nicht auszuschließen. Der Haushaltsführungsschaden betrage für die Zeit bis ……………… insgesamt 19.439,12 €. Für den Folgezeitraum habe sie einen monatlichen Rentenanspruch von …….. €. Der Verdienstausfallschaden aus der Differenz des erzielbaren Verdienstes und des Krankengeldes i. H.v. 70 % betrage für den Zeitraum ………. bis …………… insgesamt 3.974,40 €.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.061,16 seien durch die Rechtsschutzversicherung bezahlt und der Ersatzanspruch an die Klägerin rückabgetreten worden.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag i.H.v. 50.000 € betragen soll, nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. 02. 2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung im Klinikum Niederlausitz vom ………..., ………… sowie …………. zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 19.439,12 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem ……………… zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 260,49 €, beginnend ab dem ………………, zahlbar im Voraus bis zum 3. eines jeden Kalendermonats und Abänderungsmöglichkeit entsprechendes § 323 ZPO unterliegend, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.974,40€ nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem ……………… zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.061,16 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem ……………… zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte bestreitet ärztliche Behandlungsfehler. Der Operationsverlauf am ……………… sei regelhaft gewesen. Standardmäßig seien die Schnittstellen im Rahmen der Herstellung des Schlauchmagens mit einem Klammernahtgerät (Endo-GIA) durchgeführt worden. Ein Dichtigkeitstest habe keine Anhaltspunkte für eine Nahtinsuffizienz ergeben. Eine postoperativ aufgetretene Undichtigkeit der Nahtstelle ein schicksalhaftes Risiko ohne Rückschluss auf einen Fehler bei der Operation dar. Die Reoperation am ……………… sei fach- und zeitgerecht durchgeführt worden.
Nach Ausreizung der konservativen Therapiemaßnahmen sei die Operation am ………………indiziert gewesen. Aufgrund der Vorbefunde und eines intraoperativen Befundes sei die Entscheidung zur Magenteilresektion korrekt getroffen worden.
Die Beklagte behauptet, über den Ablauf der Operation am ………………, die Risiken einer Undichtigkeit der Klammernaht und eines Narbenbruchs mündlich und schriftlich aufgeklärt zu haben (Anl. 3, BI. 88 ff. GA). Über die Notwendigkeit der Revisionsoperation am ……………… sei die Klägerin ebenfalls aufgeklärt worden (Anl. 5, BI. 95 ff. GA). Der Operation am ……………… sei ein umfangreiches Aufklärungsgespräch mit der Besprechung zweier Aufklärungsbögen vorausgegangen (Anl. 7, BI. 100 ff. GA).
Zudem erhebt die Beklagte den Einwand der hypothetischen Einwilligung.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Behauptungen der Klägerin gemäß Beweisbeschluss vom 05.01.2021 (BI. 116 ff. GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Inhalt und Ergebnis des schriftlichen Gutachtens des bestellten Sachverständigen ……………………… wird auf BI. 189 ff. GA, BI. 253 ff. GA sowie auf seinen mündlichen Ausführungen in der Verhandlung vom 10.04.2024, BI. 318 ff. GA, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus dem Behandlungsvertrag der Parteien und deliktische Ansprüchen, §§ 630a ff., 280, 823, 831 BGB i.V.m. §§ 249 ff, 253 II BGB.
Denn die Klägerin vermochte nicht zu beweisen, dass die streitgegenständlichen Behandlungen fehlerhaft erfolgt sind. Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass den Behandlungen ausreichende Aufklärungen der Klägerin vorangegangen sind.
Hiervon ist die Kammer aufgrund der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ……………… überzeugt. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Fall- und Behandlungsdokumentation. Sämtliche gestellten Fragen hat er klar und eindeutig beantwortet.
a)
Mit dem Sachverständigen ist davon auszugeben, dass die am ……………… durchgeführte Schlauchmagenoperation behandlungsfehlerfrei, lege artis ausgeführt worden ist.
Ein Behandlungsfehler ist definiert als Verstoß gegen den jeweils zu fordernden medizinischen Standard. Ein Arzt schuldet daher die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst. Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Arzt aus ex ante Sicht die gebotene Handlungen nicht oder nicht in der gebotenen Weise durchgeführt oder einen medizinisch nicht indizierten Eingriff durchführt hat.
Der Klägerin obliegt der Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, mithin das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers sowie der haftungsbegründenden Kausalität für die primäre Gesundheitsverletzung zur vollen Überzeugung des Gerichts.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die am ……………… durchgeführte Operation regelrecht nach dem Stand der Wissenschaft erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang führte er aus, die Wahl der Klammernaht bei der auszuführenden Operation, bei der eine vertikale Abtrennung eines großen Teils des Magens und die Bildung eines Schlauchmagens mit Hilfe von linearen Klammernahtgeräten erfolge, sei nicht fehlerhaft gewesen. Diese Schlauchmagenoperation werde mithilfe von Klammernahtgeräten weltweit so ausgeführt und stelle den häufigsten Eingriff in der Adipositas-Chirurgie in der Gegenwart dar. Dabei handele es sich um die am häufigsten angewandte Technik ohne zusätzliche Übernaht. Im Ergebnis einer in Deutschland durchgeführten und international publizierten Studie 2019/2020 wurde festgestellt, dass das Ubernähen einer Klammernaht anscheinend das Nachblutungsrisiko verringere, aber keinen Einfluss auf das Entstehen von Undichtigkeiten (Fisteln) habe. Spätere Studien hätten bestätigt, dass die Häufigkeit von Undichtigkeiten nicht durch das Setzen von Übernähten gesenkt worden sein.
Hinzu komme hier ohnehin, dass am Ende der Schlauchmagenoperation eine - keineswegs zwingende - Dichtigkeitsprüfung ausgeführt worden sei, bei der das Lumen des Schlauchmagens unter Druck mit einer Blaulösung befüllt worden sei. Undichtigkeiten seien so ausgeschlossen worden. Die Klammerung sei zureichend gewesen.
Die Ansicht der Klägerin, eine postoperative Leckage hätte aus ex ante Sicht intraoperativ erkannt und behandelt werden müssen, sei falsch. Leckagen bei einer Schlauchmagenoperation würden meist innerhalb weniger Tage oder auch deutlich später auftreten und seien daher während der Operation nicht vorauszusehen oder zu erahnen. Die hier durchgeführte Dichtigkeitsprüfung habe während der Operation entstehende Leckagen ausgeschlossen.
b)
Nach den Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch die Operation am ………………, bei der eine offene chirurgische Übernähung der eingetretenen Leckage erfolgt sei, lege artis und zudem rechtzeitig.
Das Zeitfenster vom Auftreten der ersten Symptome zur Undichtigkeit bis zum Revisionseingriff habe weniger als 48 Stunden betragen. Die Entscheidung zur solch einem Eingriff setze die vorherige Prüfung voraus, ob die Komplikation nicht sicher 100-prozentig auf minimal-invasiven Weg behoben werden könne. Die Entzündungsparameter seien am ……………… angestiegen (Leukozyten, CRP, Procalcitonin), während die vitalen Parameter (Nierenfunktion, Kreislauf) noch normal gewesen seien. Die Entscheidung und Ausführung der offenen Revision sei daher aus Sicht des Gutachters rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht abgewartet, sondern die sofortige Revision nach dem ersten Auftreten der Symptome durchgeführt.
Der unzureichende Abfluss aus dem Schlauchmagen in den Dünndarm könne unterschiedliche Ursachen gehabt haben. Die Feststellung, dass die Ubernähung der Leckagen nicht lege artis durchgeführt worden seien, könne daher nicht eindeutig getroffen werden. Denn auftretende Stenosen im Bereich des Schlauchmagens seien bekannte Phänomene und die dritthäufigste Komplikation bei diesen Operationen. Zum einen könne neben dem seitlichen Zug am Magen während der Operation der Durchmesser der zum Einsatz gekommenen Kalibrationssonde eine Rolle gespielt haben. Studien würden belegen, dass ein Sondendurchmesser von 32 Charr. und weniger eine höhere Stenoserate begründet habe. Im vorliegenden Fall sei aber eine Sonde mit einem Außendurchmesser von 36 Charr. (entspricht 11 mm) verwendet worden.
Eine weitere Möglichkeit könne die entzündliche Stenosierung oder die Kompression durch den in der Bursa liegenden faustgroßen Abszess sein. Letzteres wird vom Sachverständigen vermutet. Der Pathologiebericht über das Resektat habe eine schwere Entzündung der Magenwand bestätigt, eine Entzündung mit umgebenden Nekrosen, Einblutungen und Durchwanderungsperitonitis. Dieser schwer krankhafte Befund könne die Einengung ebenso erklären.
Die unterschiedlich möglichen Ursachen für den eingeschränkten Abfluss aus dem Schlauchmagen lassen demnach nicht den Schluss auf eine nicht lege artis durchgeführte Ubernähung zu.
c)
Die am …………….. durchgeführte 2/3 Resektion des Magens sei in der Adipositas-Chirurgie eine häufig angewendete Umwandlung eines Schlauchmagens in eine Roux-Y- Situation.
Nach dem Operationsbericht sei in offener Operation der Magenpförtner (Magenausgang) geöffnet und versucht worden, einen Zugang zum oberen Magenanteil zu finden, was nicht möglich gewesen sei. Denn der Schlauchmagen sei durch die Übernähte und den Abszess (Eiteransammlung) verschlossen gewesen. Die Resektion des verschlossenen Magenanteils und die Wiederherstellung der Nahrungspassage, bei der also der Magenanteil, der die Leckagen aufgewiesen habe, entfernt worden sein und dann eine Anbindung an den Dünndarm erfolgt sein, sei die einzig richtige und letztendlich lebensrettende Maßnahme für die Klägerin gewesen.
Nur durch diese Vorgehensweise sei sowohl das Problem der Peritonitis und der Engstelle zu lösen gewesen. Eine konservative abwartende Haltung unter Antibiotikatherapie sei wegen der gegebenen instabilen Verhältnisse aufgrund der ausgeprägten Stenose keine Behandlungsoption gewesen.
d)
Die Klägerin wurde vor den jeweiligen Eingriffen rechtzeitig und in ausreichendem Maße über die mit den Eingriffen verbundenen möglichen Risiken aufgeklärt. Das belegen die von der Beklagten vorgelegten, jeweils von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbögen, vergleiche BI. 88 ff, 95 ff. und 100 ff. GA.
Diese vorliegenden Dokumente genügen zur entsprechenden Beweisführung durch die Beklagte, dass und wann und mit welchem Inhalt die entsprechende Aufklärung stattgefunden hat.
Die Aufklärung der Klägerin vor der ersten Operation fand am …………….. statt und erfasste die Aufklärung über mögliche Leckagen (dort bezeichnet als Nahtinsuffizienz), Re-Operationen, mögliche Eingriffserweiterungen bis hin zum Narbenbruch. Bei den aufgeführten Risiken ist insbesondere auch die Undichtigkeit der Klammernaht mit der Folge von Blutungen, schwerer Bauchfellentzündung, Abszessausbildungen u. a. und der Notwendigkeit erneuter Eingriffe aufgeführt.
Die Aufklärung gemäß des Aufklärungsbogens auf BI. 95 ff. GA erfolgte zwar erst am Tag der Operation. Da sich aber um eine dringende Notoperation gehandelt hat, war die Vorgehensweise zur Aufklärung auch aus zeitlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Die Aufklärung am …………….. über den operativen Eingriff am Folgetag erfasst entgegen der Auffassung der Klägerin alle möglichen Komplikationen (siehe handschriftliche Ergänzungen). Der Klägerin lag insbesondere auch ein Aufklärungsbogen über die mögliche Umgehungsoperation vor, wie sie am Folgetag ausgeführt worden ist.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, sie habe auch über weniger invasive Behandlungen aufgeklärt werden müssen, weil auch diese erfolgversprechend gewesen seien, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Vielmehr kam der Sachverständige zu der Bewertung, dass ein Abwarten unter antibiotischer Abschirmung bei einer Leckage nach Klammerruptur bei gleichzeitiger Stenose unterhalb der Leckage nach einer Schlauchmagen - Operation keine vertretbare Alternative sei. Denn die Stenose schließe eine abwartende Haltung in Gestalt einer weniger invasiven Behandlung aus. Es trete Magensäure, Speichel und jede Zufuhr über die Speiseröhre in die Bauchhöhle aus. Die Folge sei eine Bauchfellentzündung, die ohne konsequente Behandlung zur Sepsis mit Organversagen und letztlich zum Tode führe.
II.
Da ein Anspruch dem Grunde nach schon nicht besteht, sind Ausführungen zur Anspruchshöhe und zur Nebenforderung, die naturgemäß bei Abweisung der Klage in der Hauptsache dem gleichen Schicksal folgt entbehrlich.
II.
Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.