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Landgericht Cottbus Urteil vom 22.08.2024 – 2 O 362/19

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0822.2O362.19.00

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Flurstücke mit den Flurstücksnummern …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, Flur …, Gemarkung ……………., Grundbuchblatt ……………. des Grundbuches des Amtsgerichts ……………, herauszugeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt als Alleineigentümer der streitgegenständlichen Flächen die Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen sowie die Zahlung von Nutzungsentschädigung aufgrund einer – von ihm behaupteten – rechtsgrundlosen Nutzung der streitgegenständlichen Flächen durch den Beklagten.

Die streitgegenständlichen Flächen umfassen eine Gesamtfläche von rund ……………. m² und sind in einer parkähnlichen Anlage gelegen, welche der Beklagte als „Kleingartenanlage“ nahe des Naturerholungsgebiets ……………. beschreibt.

Der überwiegende Teil der Gesamtfläche wird von dem Beklagten als Bezirksverband mehrerer dort ansässiger Kleingartenvereine verwaltet, wobei die einzelnen Eigentumslagen unübersichtlich sind. Neben dem Kläger existieren weitere private Eigentümer der Erholungsflächen.

Die streitgegenständlichen Flächen waren ….. von der …… GmbH öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben worden. Der Kläger ersteigerte die streitgegenständlichen Flächen am ……………. bei der ………. zu einem Preis von …………….€, nachdem die ……………. ihm gegenüber die ausdrückliche Zusicherung erklärte, dass die veräußerten Flurstücke rechtsgrundlos von Dritten genutzt würden. Der Kläger wurde am ……………. als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Auch in der Folgezeit wurde dem Kläger durch die ……………. wiederholend bestätigt und zugesichert, dass weder schriftliche noch mündliche noch konkludent geschlossene Pachtverträge über die Flächen bestehen würden (Bl. 2 d. A.). Die …………… wies ergänzend darauf hin, dass auch nie ein Pachtzins an sie entrichtet worden sei (Bl. 3 d. A.). Die ……………. forderte unmittelbar vor der Veräußerung an den Kläger für den zurückliegenden Zeitraum von 3 Jahren eine Nutzungsentschädigung für eine rechtsgrundlose Nutzung, die ausdrücklich keinen Pachtzins darstellen sollte.

Mit Eigentumserwerb setzte sich der Kläger mit dem Beklagten schriftlich in Verbindung und verwies auf die – seiner Meinung nach – rechtsgrundlose Nutzung der Flächen. Dabei wurde bekannt, dass der Beklagte mit Kleingartenvereinen nicht näher benannte Vertragsbeziehungen unterhält, die eine Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen (mit unterschiedlichen Vereinen) und deren Mitgliedern vorsehen.

Der Kläger forderte bei dem Beklagten ferner Auskunft über die jeweiligen Nutzerdaten der einzelnen Parzellennutzer. Der Auskunftsanspruch wurde vom Beklagten anerkannt (Bl. 2 R d. A.).

Der Kläger kontaktierte darauffolgend die einzelnen Nutzer und unterbreitete jeweils konkrete Angebote zum Abschluss von Pachtverträgen für die entsprechenden Parzellen. Im Ergebnis gelang es nicht, Pachtverhältnisse mit den einzelnen Nutzern zu begründen.

Der Kläger begehrte ursprünglich im hiesigen Verfahren die Feststellung des Nichtvorliegens eines Pachtverhältnisses über die streitgegenständlichen Flächen. Nunmehr begehrt er die Herausgabe der Flächen an sich sowie die Zahlung von Nutzungsentschädigungen.

Der Kläger behauptet dazu, der Beklagte nutze die in seinem Eigentum stehenden Flächen ohne Rechtsgrund, insbesondere ohne vertragliche Grundlage.

Soweit der Beklagte ein Recht zum Besitz an den streitgegenständlichen Flächen aus einem Pachtvertrag vom ……………. (Anlage K9, Bl. 27R f. d. A. – im Original als Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom ……………., Bl. 285 ff. d. A.) und einer Anlage (siehe Original-Anlagen zum Schriftsatz vom ……………., Bl. 285 ff. d. A.) herleite, bestreitet er die Zugehörigkeit zwischen Pachtvertrag und Anlage, im Wesentlichen unter Verweis auf nicht übereinstimmende Abdrücke der Lochungen mit Tackernadeln, abweichende Randlochungen, Farbgebungsunterschiede der Papierstücke, abweichende Ausrichtung der aufgedruckten Eintragungen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die vermeintliche Anlage nicht als solche bezeichnet sei. Dabei handele es sich um einen ungewöhnlichen Umstand, was auch durch die Anlage B9 bzw. B9-2 ersichtlich sei, nach welchen für einen weiteren Pachtvertrag aus dem Jahr ……. eine als solche bezeichnete Anlage hergestellt worden sei (Bl. 1036 d. A.).

Der Kläger bestreitet, dass die in der Vertragskopie von ….. genannten Flächen auch tatsächlich in einem Pachtvertrag vom ……………. aufgenommen / vereinbart wurden bzw. dass sich dieses Dokument auf die streitgegenständlichen Flurstücksnummern beziehe (Bl. 105 d. A.). Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass ein weiterer Pachtvertrag aus dem Jahr …. existiere, der Flächen umfasse, welche vom Zwischenpachtvertrag vom …………….umfasst gewesen sein müssten und folglich eine unzulässige Doppelverpachtung anzunehmen sei (Bl. 1037 ff. d. A.).

Im Weiteren sei der Beklagte auch nicht in den – die Wirksamkeit des Pachtvertrages unterstellt – Pachtvertrag eingetreten. Dazu bestreitet er die Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem Verband der …………….……………. (im Folgenden nur noch „…………….“). Insbesondere bestreitet der Kläger, dass der Hinweis im Vereinsregister „einschließlich der Bestimmung Rechtsnachfolger des Kreisverbandes des …………….“ eine vom Vereinsregister überprüfte und rechtlich verbindliche Erklärung beinhalte. Die Bestimmung sei vielmehr vom Beklagten selbst getroffen worden, ohne dass diese durch das Vereinsregister überprüft worden sei (Bl. 264 d. A.).

Ebenfalls fehle es an einer Nachfolge auf Verpächterseite. Die …………… als Veräußerin der streitgegenständlichen Flächen sei nicht in den Pachtvertrag aus dem Jahr ….. eingetreten. Auch sei die …………… nicht Rechtsnachfolgerin auf der Verpächterseite geworden.

Der Pachtvertrag aus dem Jahr …. sei überdies auch deshalb unwirksam, weil der Rat der Gemeinde ……………. zum damaligen Zeitpunkt nicht befugt gewesen sei, Flächen an den …………… zu verpachten. Rechtsträger sei allen die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) gewesen.

Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, dass es sich bei dem Pachtvertrag von …. im rechtlichen Sinne nicht um einen Pachtvertrag handele, da es am wesentlichen Vertragsbestandteil – der Entgeltlichkeit – fehle.

Hilfsweise bestreitet der Kläger, dass der Pachtvertrag von …. nicht zwischenzeitlich einer Beendigung unterlegen habe. Hier seien Beendigungstatbestände dadurch denkbar, dass sich durch den Übertritt der ehemaligen DDR in das bundesdeutsche Rechtsgebiet unentgeltliche Nutzungsverträge als „volkseigene“ Flächen hinfällig geworden seien. Auch könnten weitere Beendigungstatbestände durch den Beklagten vorenthalten werden (Bl. 4 R d. A.).

Gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages über die streitgegenständlichen Flächen spreche im Übrigen der Umstand, dass der Beklagte sich gegenüber …………… und ihm bemüht habe, ein Pachtverhältnis zu begründen (Bl. 4 R d. A.).

Der Kläger beantragte zunächst mit Klageschrift vom ……………. (Bl. 1 d. A.),

festzustellen, dass zwischen den Parteien über die Flurstücke mit den Flurstücksnummern: …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, Flur …, Gemarkung ……………, Grundbuchblatt ….. des Grundbuchs des Amtsgerichts ……………, kein Pachtvertrag besteht.

Mit Schriftsatz vom ……………. (Bl. 170 ff d. A.) hat der Kläger seine Klage umgestellt und beantragte sodann (Bl. 171, 173 d. A.),

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Flurstücke mit den Flurstücksnummern 87, 88, 89, 91, 92, 93, 100/1, 229/2, 232/2, 272, 273, Flur 3, Gemarkung ……………, Grundbuchblatt ……………. des Grundbuches des Amtsgerichts ……………, ausweislich beiliegenden Plans (A1, schwarz schraffierte Flächen), herauszugeben.

Mit Schriftsätzen vom ……………. (Bl. 218 ff. d. A.), ……………. (Bl. 446 ff. d. A.), ……………. (Bl. 514 ff. d. A.) und ……………. (Bl. 956 ff. d. A.) hat der Kläger seine Klage erweitert und verlangt seitdem Zahlung von Nutzungsersatz für die Jahre …., …., …. und …. sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinsichtlich des begehrten Nutzungsersatzes für die Jahre …., …. und …...

Dazu behauptet der Kläger, der ortsübliche Pachtzins liege bei 0,61 € / m², wobei selbst die Stadt …………… in ihrem Gebiet im Jahr ….. 0,70 € / m² verlangt habe. Bezüglich das Jahr …. begehrt er – ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – lediglich ¼ des nach seinem Dafürhalten begründeten Betrages, mithin 0,15 € / m² (Bl. 221 d. A.). Daraus ergibt sich ein auf das Jahr …. fallender Betrag von 8.598,96 €. Für die Jahre …., …. und …. begehrt er Nutzungsersatz in Höhe von 39.391,97 €.

Zuletzt beantragte der Kläger,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Flurstücke mit den Flurstücksnummern …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, Flur …, Gemarkung ……………, Grundbuchblatt ……………. des Grundbuches des Amtsgerichts ……………, ausweislich beiliegenden Plans (A1, schwarz schraffierte Flächen), herauszugeben,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 126.774,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.751,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.751,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund des Zwischenpachtvertrages vom ……………. als Zwischenpächter zum Besitz berechtigt. Die Anlage zum Zwischenpachtvertrag vom ……………. umfasse die nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden Flächen, der Zwischenpachtvertrag nehme inhaltlich auf diese Anlage Bezug.

Er – der Beklagte – sei unmittelbarer Rechtsnachfolger nach dem ……………. Beendigungstatbestände hätten nicht vorgelegen. Die Wirksamkeit von durch den Kläger erklärten Kündigungserklärungen bestreitet er.

Der Beklagte führt ergänzend aus:

Die gesamte Kleingartenanlage, von welcher der Kläger eine Teilfläche erwarb, habe ehemals „…………….“ gehießen, was das Alter der Anlage zum Ausdruck bringe. Die Anlage sei am ……………. in das Recht des BKleingG überführt worden (Bl. 63 d. A.). In der streitgegenständlichen Anlage sei entsprechend der Vorgaben der DDR stets für den Obst- und Gemüseanbau im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung gesorgt worden. Nach der Wende sei der Obst- und Gemüseanbau nur noch für den Eigenbedarf erfolgt, hinzugekommen sei die Erholungsnutzung.

Durch Beschlusslage der Mitglieder des …………… sei die Rechtsnachfolge des Beklagten gerichtlich anerkannt (Bl. 65 d. A., Anlage B5 – Bl. 79 d. A.).

Soweit der Kläger die Herausgabe der Flächen verlange, scheitere ein Herausgabeanspruch an dem Umstand, dass der Beklagte lediglich mittelbarer Besitzer der Flächen sei.

Soweit der Kläger Nutzungsersatz fordere, stünde ihm ein solcher nicht zu. Begründet sei lediglich ein Anspruch auf Pacht nach dem BKleingG. Der Zwischenpachtvertrag vom ……………. sei wirksam in den Geltungsbereich des BKleingG überführt worden.

Auch befinde er sich nicht im Zahlungsverzug. Dazu wendet er ein, dass der Kläger im Annahmeverzug sei, da er die Zahlung eines Nutzungsentgeltes nach BKleingG abgelehnt habe (Bl. 242 d. A.). Ihm sei es auch nicht zuzumuten, in der Zukunft jedes Mal aufs Neue Pachtzahlungen anzubieten, wenn der Kläger diese zurückweise.

Der Kläger hat der …………… mit Schriftsatz vom ……………. (Bl. 38 d. A.) den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift wurde der …………… ausweislich Postzustellungsurkunde am ……………. zugestellt. Mit Schreiben vom ……………. teilte die …………… mit, dem Streit nicht beizutreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Vielzahl wechselseitiger Schriftsätze, insbesondere auch auf die nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom ……………. und …………….sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom …………….. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlung vom ……………., …………….und …………….. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, Zwischenpachtvertrag und vermeintliche Anlage seien zusammengehörig. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom ……………..

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht entscheidet gem. § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil nur über den Herausgabeanspruch des Klägers betreffend die streitgegenständlichen Flächen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen rechtsgrundloser Nutzung der streitgegenständlichen Flächen ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil insofern noch Beweis über die Höhe eines etwaigen Nutzungsersatzanspruches zu erheben ist

Vom Erlass eines Teilurteils ist nicht gemäß § 302 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise abzusehen, denn das Teilurteil dient vorliegend der Abschichtung des komplexen Streitstoffs und der Förderung der Einigungsbereitschaft der Parteien über den verbleibenden Streitgegenstand.

II.

Die Klage ist im Antrag zu Ziffer 1 (Herausgabe) zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Flächen aus § 985 BGB.

Der Kläger ist unstreitig Eigentümer der streitgegenständlichen Flächen.

Der Beklagte ist jedenfalls mittelbarer Besitzer der streitgegenständlichen Flächen. Der Anspruch aus § 985 BGB scheitert nicht an dem Umstand, dass der Beklagte nur mittelbarer Besitzer ist. Der mittelbare Besitz des Beklagten führt vorliegend unumstößlich dazu, dass er Pachtverträge mit den unmittelbaren Besitzern abschließt und daraus Umsätze generiert. Wird dem Beklagten der mittelbare Besitz entzogen, ist es dem Kläger folglich möglich, allein über sein Eigentum zu verfügen.

2.

Der Beklagte hat kein Recht auf mittelbaren Besitz, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Zwischenpachtvertrag vom ……………. ist bereits infolge eines Einigungsmangels unwirksam.

Der Zwischenpachtvertrag vom ……………. ist vom Rat der Gemeinde …………… (Kreis ……………., Bezirk …………….) und dem …………… (Kreisvorstand …………….) unterzeichnet worden. Eine Unterschrift der LPG, als damalige Eigentümerin der Flächen, fehlt.

Selbst wenn es der Unterschrift der damaligen Flächeneigentümerin, der LPG, nicht bedurft haben sollte, ist der Zwischenpachtvertrag vom ……………. jedenfalls zu unbestimmt.

Die der vorgesehenen kleingärtnerischen Nutzung unterliegende Fläche ist in ihrer Gesamtgröße dem Vertragsinhalt zu entnehmen (…………….ha).

Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien Einigkeit hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Flächen bestand, vgl. § 63 Abs. 2 ZGB (DDR).

§ 1 des Zwischenpachtvertrages verweis hinsichtlich des Vertragsgegenstands, nämlich der zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung übergebenen Grundstücke mit einer Gesamtgröße von …………….ha (…………….m²) auf eine Anlage, deren Identität mit der als Anlage zum Zwischenpachtvertrag mit Schriftsatz vom …………….durch den Beklagten vorgelegten Urkunde streitig ist.

Von der Zusammengehörigkeit vom Zwischenpachtvertrag vom ……………. und der durch den Beklagten als vermeintliche Anlage vorgelegten Urkunde ist das Gericht nicht überzeugt.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, wobei eine Behauptung bewiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1998, Az. IX ZR 311/95). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.1970, Az. III ZR 139/67).

Diesen Grad an Gewissheit konnte das Gericht nicht erlangen.

Das Gericht ist nicht der hinreichenden Überzeugung, dass der streitgegenständliche Zwischenpachtvertrag vom ……………. die Flächen des Klägers umfasst und dass es sich bei dem vom Beklagten als Anlage zum Zwischenpacht vorgelegten Dokument tatsächlich um die Anlage zum Zwischenpachtvertrag handelt.

Dafür, dass es sich bei dem Dokument, welches der Beklagte als Anlage zum Pachtvertrag vom ……………. vorgelegt hat, um die tatsächliche Anlage zum damaligen Zwischenpachtvertrag handelt, spricht vorliegend lediglich die festzustellende Gleichheit in der Größenangabe der umfassten Flächen von …………….ha.

Zweifel bestehen jedoch schon bei der Angabe der Größenangabe zum Zwischenpachtvertrag vom …………….. Nach der vom Beklagten hergereichten Projekt- und Liegenschaftskarte des Kleingartenparks …………… zum Zwischenpachtvertrag zwischen dem Bezirksverband …… und der Amtsgemeinde …………… vom ……………. (originale Anlage zum Schriftsatz vom ……………., in kleinerer Auflösung Bl. 1040 d. A.) umfasst die Gartenanlage in der Gemarkung …………… und ……………. lediglich eine Fläche von …………….m², woraus sich eine Differenz von ca. … ha ergibt. Danach umfasst die Gartenanlage nach dem Zwischenpachtvertrag vom ……………. eine größere Fläche, als tatsächlich vorhanden.

Gegen die Zusammengehörigkeit vom Zwischenpachtvertrag vom ……………. und der vermeintlichen Anlage sprechen jedoch auch folgende Umstände, die dazu führen, dass zwingende Zweifel beim Gericht verbleiben und folglich eine den Maßstäben des § 286 ZPO genügende Überzeugung nicht herbeigeführt werden kann:

Dass als vermeintliche Anlage zum Zwischenpachtvertrag vom ……………. vorgelegte Dokument, welches als Urkunde in das Verfahren eingeführt wurde und damit einer Beweiswürdigung des Gerichts vollständig zugängig ist, ist schon nicht mit einer entsprechenden Überschrift versehen. Bei bloßer Betrachtung der vermeintlichen Anlage ist dieser nicht zu entnehmen, dass es sich überhaupt um eine Anlage zu einem Vertragswerk handeln soll. Aus der Urkunde ergibt sich allein eine Aufstellung von Flurstücken nebst Flächenangaben. Dem Zwischenpachtvertrag vom ……………. ist insoweit auch kein Lageplan bzw. eine Skizze beigegeben worden, die der Erläuterung bzw. genauen Identifizierung der nämlichen Flächen dienen könnte.

Des Weiteren weisen beide Dokumente (Zwischenpachtvertrag und vermeintliche Anlage) erhebliche Unterschiede in ihrer Beschaffenheit auf. So ist bereits haptisch wahrzunehmen, dass beide Dokumente auf unterschiedlichen Papiertypen entstanden sind, wobei – insoweit wird dem Beklagten zugestimmt – nicht zwingend auszuschließen ist, dass dieser Umstand möglicherweise auf einer Knappheit von Ressourcen zur damaligen Zeit zurückzuführen ist. Weiter weisen beide Urkunden eine unterschiedliche Farbgebung auf, wobei auch die Schriftfarben unterschiedlich erscheinen. Dabei ist dem Zwischenpachtvertrag vom ……………. eine hellgraue bis blaugraue Schriftgebung zu entnehmen, wohingehen die Schrift auf der vermeintlichen Anlage zum Zwischenpachtvertrag vollständig schwarz und gesättigter erscheint. Dieser Umstand könnte darauf schließen lassen, dass beide Dokumente nicht auf denselben Schreibgeräten entstanden sind, wobei dann anzunehmen wäre, dass beide Dokumente nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (also zusammen bei der Vertragsunterzeichnung) entstanden sind.

Bei Übereinanderlegen beider Urkunden fällt weiter auf, dass die auf dem Papier vorhandenen Stanzungen von Tackernadeln nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Daraus folgt die zwingende Annahme, dass Zwischenpachtvertrag und vermeintliche Anlage zu keinem Zeitpunkt miteinander verbunden waren, es sich folglich nicht um eine einzelne Urkunde, sondern um zwei verschiedene Urkunden handeln muss. Nicht zu übersehen ist weiter die Tatsache, dass der Zwischenpachtvertrag vom ……………. am Ende des Dokuments gestempelt und unterschrieben ist, was bei der vermeintlichen Anlage zum Zwischenpachtvertrag gerade nicht der Fall ist. Dabei können über die genauen Gründe dieses Umstands lediglich Mutmaßungen angestellt werden. Einer zweifelsfreien Beweisführung ist dies jedoch nicht förderlich.

Der Beklagte hat letztlich auch nicht die Frage ausräumen können, warum ein Pachtvertrag im Jahr …. zwischen dem Bezirksverband …. und der Amtsgemeinde …………… kam, wenngleich ein Großteil (nicht alle) der Flächen der Gartenanlage, wie sie im Vertrag von …. enthalten sind, wohl auch im Vertrag vom ……………. enthalten waren. Eine Änderung der räumlichen Ausdehnung oder Umgestaltung der Gartenanlage ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zum Vertrag vom ……………. lediglich ausgeführt, dass die Flächen des Klägers von diesem nicht umfasst seien. Zu den genauen Flächen, die vom Vertrag vom ……………. umfasst waren, hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen und konnte damit auch die Zweifel des Gerichts zum genauen Umstand des Vertragsschlusses nicht beseitigen. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass der Vertrag vom ……………. geschlossen wurde, weil man bereits damals zur Auffassung gelangt war, dass der ursprüngliche Vertrag vom ……………. – warum auch immer – unwirksam gewesen sein könnte. Eine solche Unwirksamkeit ist vorliegend gerade dann anzunehmen, wenn die vermeintliche Anlage zum Zwischenpachtvertrag niemals Vertragsgegenstand geworden ist und der Zwischenpachtvertrag folglich nur unbestimmt geblieben ist.

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Vertragsparteien …. über die zur kleingärtnerischen Nutzung übergebenen Flächen tatsächlich eine Einigung erzielt hatten, sodass der Vertrag als im Zweifel unwirksam angesehen werden muss. Der Kläger kann aufgrunddessen die Herausgabe seine Grundstücke verlangen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Februar 2023 – 3 U 12/22, juris Rn. 37).

3.

Dem durch den Beklagten angebotenen Beweis zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung, der Zwischenpachtvertrag vom ……………. und die vermeintliche Anlage zum Zwischenpachtvertrag seien in engem zeitlichen Zusammenhang entstanden, war nicht nachzugehen. Die Beweisführung kann hierbei – ausnahmsweise – antizipiert werden. Selbst im Falle der für den Beklagten positiven Beweisführung, könnte lediglich feststehen, dass beide Urkunden zu ungefähr derselben Zeit entstanden sind. Die Beweisführung des Beklagten war gleichwohl nicht darauf gerichtet, die Zusammengehörigkeit beider Urkunden im Sinne einer einheitlichen Urkunde zu beweisen.

4.

Eine – von Amts wegen – anzustellende Prüfung der Präklusion des Beweisantrittes durch erstmalige Vorlage der Urkunden mit Schriftsatz vom ……………. konnte im Ergebnis unterbleiben. Die Frage nach dem Vorliegen einer Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO hätte sich für das Gericht erst gestellt, wenn der Beweisantritt des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Zusammengehörigkeit von Zwischenpachtvertrag und vermeintlicher Anlage hätte hergestellt werden können.

5.

Nach dem oben genannten bedurfte es auch keiner weiteren Prüfung der Behauptung des Beklagten, Rechtsnachfolger nach dem …………… zu sein und damit in den Zwischenpachtvertrag vom ……………. eingetreten zu sein. Ebenso kann die Frage dahinstehen bleiben, ob der Rat der Gemeinde …………… berechtigt war, überhaupt einen Zwischenpachtvertrag abzuschließen, wenngleich jedenfalls die nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden Flächen zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der LPG standen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO wobei der Wert der streitgegenständlichen Flächen nach übereinstimmender Auffassung der Parteien mit 25.000,00 € zu bemessen ist. Der vorzunehmende Zuschlag von 20 % führt zur festgesetzten Sicherheitsleistung. Eine weitergehende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht angezeigt, da diese - wie auch die Kostenentscheidung - dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.

IV. Die nachgelassenen Schriftsätze des Klägers und des Beklagten vom …..., …... und ……… boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Schriftsätze enthalten hinsichtlich des hier entschiedenen Teils des Streitgegenstandes keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen oder Beweisantritte, sondern beschränken sich insofern auf die Wiederholung und nicht entscheidungserhebliche Konkretisierung des bisherigen Vorbringens und der bisherigen Beweisantritte. Die dargestellten Rechtsansichten hat das Gericht zur Kenntnis genommen und erwogen. Sie haben sich aber nicht entscheidungserheblich ausgewirkt.