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Landgericht Cottbus Urteil vom 06.11.2024 – 3 O 124/18

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1106.3O124.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 12.421,22 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe der Kosten, die sie aufwendete, um eine Mauer in der Nähe der Grundstücksgrenze zwischen ihrem und dem Grundstück der Nachbarn zu errichten.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks …………… in …………….

Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks in der …………….

Das Grundstück der Klägerin lag und liegt höher als das der Beklagten.

An der Grenze befand sich eine im Jahr ….. errichtete Mauer, die konkrete Höhe ist streitig.

Im Jahre ….. begannen die Beklagten mit ihren Baumaßnahmen des Hauses.

Am …………. wurde die Bodenplatte des Hauses gegossen.

Vor dem Bau wurde ein Protokoll zur Grundstücksbesichtigung am ……………gefertigt (B1, Bl. 47 mit Skizze Bl. 48). Hinsichtlich einer E-Mail der Beklagten an die Kläger vom …………… wird auf die Anl. B2, Bl. 49 verwiesen. Hinsichtlich der Höhenangaben auf die Anl. B3, Bl. 50 der Akte.

Am …………… wurde eine Eigenmessungsbescheinigung erstellt (Bl. 51 der Akte)

in der Anl. B4, Bl. 53 ist auf dem Foto eine alte Mauer und die Böschung im Verhältnis zur Bodenplatte des Hauses der Beklagten zu sehen.

Im …………… veranlasste die Klägerin - mit Zustimmung der Beklagten - die Erhöhung der Mauer mit insgesamt …. Pflanzschalen, mithin weitere …. Reihen, zu einer Stützmauer.

Hierzu beauftragte sie ein Fachunternehmen. Zuvor entfernte die Klägerin die alte Mauer. Für die Erhöhung der Mauer entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 12.421,22 €.(Rechnungen K 1 und K 2)

Die so von der Klägerin im Einvernehmen mit den Beklagten in der Zeit bis …………… (Daten gem. Rechnungen K 1 und K 2 ) errichtete Stützmauer stand bis Mitte …...

Danach kam es am …………… zu einem Starkregen-Ereignis. Das wiederum führte dazu, dass die Böschung mit der aus Pflanzensteinen bestehenden Verstärkung (Mauer) abrutschte.

Am …………… (K 3 = Bl. 26) erstellten die Parteien ein gemeinsames Schreiben an den Bauunternehmer, der die Mauer errichtet hatte: die Mauer sei durch den Starkregen beschädigt, der Unternehmer solle den Schaden über seine Versicherung regeln.

Am …………… ( K 4 ) schrieben die Beklagten an die Klägerin, sie soll jetzt sagen, ob und welcher Versicherung sie den Schaden gemeldet habe.

Mit Schreiben vom …………… teilte die Versicherung der Beklagten diesen mit, dass der von der Beklagten geltend gemachte Schaden dem Grunde nach anerkannt werde. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der Erdrutsch durch Ausführungsfehler der Böschungsbefestigung – ohne Fundamente – begünstigt wurde (B 5, Bl. 54 mit Gutachten Bl. 56 ff )

Die Klägerin begehrt nun Ersatz der bereits …. zur Errichtung der Stützmauer aus Pflanzkübeln gemachten Aufwendungen ( so ausdrücklich Kl Bl. 80). Sie meint, ein solcher Anspruch könne über § 823 II i.V.m. § 909 BGB geltend gemacht werden.

Dazu behauptet sie, dass die Beklagten im Zuge der Baumaßnahmen eine Vertiefung vorgenommen haben. Erst durch diese Vertiefung sei es im Zusammenhang mit dem Starkregenereignis am …………… zu einem Schaden an dieser Böschungsbefestigung gekommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.421,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem …………… zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

Die Beklagten bestreiten eine Vertiefung und dass es zu einem Stützverlust des Klägergrundstücks gekommen sei. Sie weisen darauf hin, dass die ursprünglich von der Klägerin selbst errichtete Mauer marode war und zu kippen drohte. Im Wesentlichen deshalb sei die neue Stützmauer mittels Blumenkübeln von der Klägerin errichtet worden.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom …………… i.d.F. vom …………… (Bl. 114/125 d.A.) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr.-Ing. …………… vom …………… sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom …………… mit Anhörung des Sachverständigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch in geltend gemachter Höhe aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 909 BGB.

Selbst für den Fall, dass entsprechend der bisherigen Ausführungen des Sachverständigen bei dem Bau des Hauses der Beklagten eine Vertiefung auf dem Grundstück der Beklagten hergestellt wurde, was die Beklagten unter Hinweis auf verschiedene Fotos zum Grundstücksniveau vor und nach ihrem Bau bestreiten, also selbst für den Fall, dass man von einer Vertiefung ausgehen wollte, entsteht zunächst ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 909 BGB auf Naturalrestitution bzw. Schadensersatz in der Weise, dass die durch die Vertiefung verringerte Stütze des hohen Grundstücks wieder hergestellt wird.

Erst für den Fall, dass der Beklagtenseite eine Frist dazu gesetzt worden wäre und die Beklagtenseite in Verzug geraten wäre, hätte die Klägerseite die Möglichkeit gehabt, eine nach ihrer Wahl geeignete Stützmauer zu errichten und dann die Kosten als Verzugsschaden ersetzt zu verlangen.

Es sind aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass die Klägerseite die Beklagtenseite konkret zur Errichtung der Stütze, die durch die Vertiefung evtl. verringert wurde, aufgefordert hätte, insbesondere in Verzug gesetzt hätte.

Die Mauer wurde vielmehr von der Klägerin selbst im …………… von der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin errichtet. Dazu wurden der Klägerin die beiden Rechnungen K 1 und K 2 gestellt und diese auch von der Klägerin bezahlt.

Mit der Errichtung dieser Stützmauer ist ein eventuell bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Herstellung oder Wiederherstellung einer Stütze des höher liegenden Grundstücks untergegangen.

Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch erfüllt, weil sie nicht die Schuldnerin war.

Sie wollte auch nicht auf eine Schuld eines anderen leisten, aber die Beklagten, die evtl. zur Wiederherstellung einer Stütze verpflichtet waren, konnten nun, nach dem die Stütze längst wieder hergestellt war, einer angenommenen Pflicht nicht mehr entsprechen.

Die Klägerin hat also selbst durch die Errichtung der Mauer eine mögliche Leistung der Beklagten unmöglich gemacht.

Wenn die Klägerin das nicht gemacht hätte, hätte sie auch hinnehmen müssen, dass die Beklagten in einer von ihnen gewählten Art und Weise für eine Stütze gesorgt hätten.

Dadurch, dass durch den späteren Starkregen ca. … Jahre später diese Mauer Schaden nahm, entsteht aber kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 909 BGB im Zeitpunkt …………… scheidet schon aus, weil in diesem Zeitpunkt von den Beklagten keine Vertiefung mehr verursacht wurde, die dann wiederum zu einem Verlust der Stütze des höheren Grundstücks geführt hätte.

Ein Anspruch aus § 812 BGB scheidet ebenfalls aus, weil der Bauunternehmer, der die Mauer errichtete, erkennbar eine Leistung gegenüber der Klägerin erbrachte, so dass auch eine Kondiktion in sonstiger Weise ausgeschlossen ist.

Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff BGB) ergibt sich kein Anspruch.

Die Klägerin handelte nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen, selbst nicht mit dem Willen, ein sog. auch-fremdes-Geschäft zu erfüllen.

Für die Beklagten bestand nämlich keine Verpflichtung, genau diese Art der Stützmauer (in Form von Blumenkübeln) zu errichten und die Beklagten waren auch nicht von der Klägerin in Verzug gesetzt worden.

Vielmehr handelte die Klägerin im Eigeninteresse. Die Mauer aus Blumenkübeln verhindert, dass Regenwasser von ihrem höher gelegenen Grundstück auf das Grundstück der Beklagten gelangen und dies einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin begründen könnten.

Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch i.V.m. § 946 ff. BGB besteht nicht.

Dadurch, dass der Unternehmer im Auftrag der Klägerin einzelne Pflastersteine zu einer Mauer auf dem Grundstück der Beklagten stapelte, ist keine Verbindung mit dem Grundstück i.S.v. § 94 BGB verursacht, die dazu führen würde, dass die Beklagten aufgrund der Verbindung Eigentümer würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

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Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.