Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 12.12.2024 – 2 O 152/18
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1212.2O152.18.00
Tenor§
Das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.10.2017 - 4 C 1959/17 - wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde,
es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin, eingetragen im Grundbuch von ………………… bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen, Flur …, Flurstück …, insbesondere den dort vorhandenen Weg, gelegen an der nördlichen Grenze zum Flurstück …, beginnend westlich an der Grenze zum Flurstück … und endend östlich an der Grenze zum Flurstück ….. zu begehen, zu befahren oder in sonstiger anderer Form zu nutzen,
an die Klägerin 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ………… zu zahlen.
1.1. Im Übrigen wird das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.10.2017 - 4 C 1959/17 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Widerklage des Beklagten und die Drittwiderklagen der Drittwiderklager zu 2), 3) und 4) werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser allein zu tragen hat – tragen der Beklagte zu 25 %, der Drittwiderkläger zu 2) zu 25 %, die Drittwiderklägerin zu 3) zu 25 % und der Drittwiderkläger zu 4) zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Drittwiderkläger zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Drittwiderklägerin zu 3) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Drittwiderkläger zu 4) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil im Verhältnis zum Beklagten ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheitsleistung geleistet ist.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von ………………… bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen, Flur …, Flurstücke …., …. und ….. (ehemals …..) eingetragenen Grundstücke.
Der Beklagte ist der Sohn der Eheleute ………. und ………………… (die Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3). Die Eltern des Beklagten – die Drittwiderkläger zu 2 und 3 - sind Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Königs Wusterhausen, Flur …, Flurstücke …. und … (postalische Anschrift: …………………, …………………).
Der streitgegenständliche Weg, welcher im Eigentum der Klägerin steht und für den die Klägerin vom Beklagten die Nutzungsunterlassung begehrt, ist Ende ….. durch eine von der Klägerin veranlasste Befestigung entstanden. Dieser führt zum Flurstück ……. Eigentümer des Flurstücks ….. ist der Bruder des Beklagten, der Drittwiderkläger zu Ziffer 4.
Der Beklagte nutzte den streitgegenständlichen Weg in der Vergangenheit mehrfach, um seinen Pkw auf dem Grundstück der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 abzustellen.
Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach zur Unterlassung der Nutzung des Weges und Eigentumsbeeinträchtigung auf. Der Beklagte ist diesem Begehr nicht nachgekommen.
Die Klägerin behauptet,
der Beklagte sei zur Nutzung des streitgegenständlichen Weges nicht berechtigt. Die Nutzung des Weges durch den Beklagten stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung ihres Grundstücks dar.
Sie bestreitet,
dass dem Beklagten ein Notwegerecht zustünde. Ein solches komme nur in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Das Grundstück der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 sei jedenfalls über die ………………… Straße erreichbar.
Diesbezüglich verweist sie auf die rechtskräftige Entscheidung des AG Königs Wusterhausen vom 30.01.2002 (5 C 272/01), in welchem den Drittwiderklägern zu Ziffer 2 und 3 als damalige Beklagte die Nutzung des streitgegenständlichen Weges untersagt wurde (Anlage K2, Bl. 10 f. d. A.).
Soweit der Beklagte behaupte, den streitgegenständlichen Weg schon als Kleinkind genutzt zu haben, stehe diese Behauptung im Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen im Urteil vom 31.01.2002.
Ferner begehrt die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage eines Streitwerts von 2.000,00 €.
Die Klägerin beantragte ursprünglich,
den Beklagten zu verurteilen verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin, eingetragen im Grundbuch von ………………… bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen, Flur …, Flurstück …, insbesondere den dort vorhandenen Weg, gelegen an der nördlichen Grenze zum Flurstück …, beginnend westlich an der Grenze zum Flurstück … und endend östlich an der Grenze zum Flurstück … zu begehen, zu befahren oder in sonstiger anderer Form zu nutzen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 290,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen ist gegen den Beklagten sodann ein klagestattgebendes Teil-Versäumnisurteil über die zuvor gestellten Anträge der Klägerin ergangen. Über die von den Drittwiderklägern zu 2 bis 4 gestellten Anträge ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen nicht ergangen.
Gegen das am 23.10.2017 zugestellte Teil-Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2017 – bei Gericht am 03.11.2017 eingegangen – Einspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 27.10.2017 hat sich das Amtsgericht Königs Wusterhausen wegen der Widerklage des Beklagten und der Drittwiderklage der Drittwiderkläger zu 2 bis 4 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insgesamt an das hiesige Landgericht verwiesen (Bl. 117 d. A.).
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
das Versäumnisurteil des AG Königs Wusterhausen vom 11.10.2017 zum Aktenzeichen 4 C 1959/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
im Wege der Widerklage festzustellen,
dass zugunsten des Beklagten und Widerklägers zu 1 nach Maßgabe der Anlage ein Wege-, Fahr-, Leitungs- und sonstiges Nutzungsrecht,
hilfsweise ein Notwegerecht
auf dem Grundstück der Klägerin, …………………, ………………… (Grundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Flur …, Flurstück …) besteht – nach Maßgabe des dort vorhandenen Weges, gelegen an der nördlichen Grenze zum Flurstück …, beginnend westlich an der Grenze zum Flurstück … und endend östlich an der Grenze zum Flurstück ….
Der Beklagte wendet ein, den streitgegenständlichen Weg zum Wohnhaus seiner Eltern – den Drittwiderklägern zu Ziffer 2 und 3 – schon als Kleinkind genutzt zu haben. Diesen befahre er seit seinem 18. Geburtstag mit Kraftfahrzeugen. Die Klägerin bzw. deren früherer Ehemann habe der Nutzung des Weges im Zusammenhang mit dem ersten Fahrzeugerwerb des Beklagten im Alter von …. Jahren zugestimmt (Bl. 33 d. A.).
Aus den historischen Baudokumenten aus den Jahren …., ….. und ….. ergebe sich das Bestehen eines Weges und die befugte Nutzung durch den Beklagten (Bl. 33 d. A.).
Entsprechendes ergebe sich aus der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Familie …………………, welche aufgrund der Teilung des Grundstücks der Klägerin (vorderes und hinteres Grundstück) ergangen sei (Anlage B6, Bl. 53 d. A.). Danach könne die Klägerin dem Beklagten nicht verbieten, den Weg zu Fuß, mit dem Fahrrad, oder mit motorisierten Zweirädern bzw. Pkw zu nutzen. Das Grundstück des Bruders des Beklagten – dem Drittwiderkläger zu 4 – sowie das Grundstück der Drittwiderkläger zu 2 bis 3 sei entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zumutbar zu erreichen (Bl. 34 d. A.).
Nach Auffassung des Beklagten müsse er den streitgegenständlichen Weg daher nutzen, um dort zu parken oder sich zum Grundstück der Drittwiderkläger zu 2 bis 3 sowie zum Grundstück des Drittwiderklägers zu 4 zu begeben.
Die Drittwiderkläger zu 2 bis 4 beantragten zuletzt,
festzustellen,
dass zugunsten der Drittwiderkläger zu 2 bis 4 nach Maßgabe der Anlage ein Wege-, Fahr-, Leitungs- und sonstiges Nutzungsrecht,
hilfsweise ein Notwegerecht
auf dem Grundstück der Klägerin, …………………, ………………… (Grundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Flur …, Flurstück …) besteht – nach Maßgabe des dort vorhandenen Weges, gelegen an der nördlichen Grenze zum Flurstück …, beginnend westlich an der Grenze zum Flurstück … und endend östlich an der Grenze zum Flurstück ….
Aus den historischen Baudokumenten aus den Jahren …., …. und …. ergebe sich das Bestehen eines Weges und die befugte Nutzung durch die Drittwiderkläger (Bl. 33 d. A.).
Entsprechendes ergebe sich aus der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Familie …………………, welche aufgrund der Teilung des Grundstücks der Klägerin (vorderes und hinteres Grundstück) ergangen sei (Anlage B6, Bl. 53 d. A.). Danach könne die Klägerin den Drittwiderklägern zu 2 bis 4 nicht verbieten, den Weg zu Fuß, mit dem Fahrrad, oder mit motorisierten Zweirädern bzw. Pkw zu nutzen. Das Grundstück des Drittwiderklägers zu 4 sowie das Grundstück der Drittwiderkläger zu 2 bis 3 sei entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zumutbar zu erreichen (Bl. 34 d. A.).
Die Drittwiderkläger zu 2 und 3 vertreten ferner die Auffassung, dass die Klägerin aus dem Urteil vom 31.01.2002 des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – 5 C 272/01 – nichts herleiten könne, die Entscheidung sei nicht präjudiziell. Aus bloßem Kanzleiversehen wegen plötzlicher Arbeitsunfähigkeit bzw. Verhinderung des früheren Prozessbevollmächtigten der Drittwiderkläger zu 2 und 3 – der damaligen Beklagten – sei eine Berufung nicht eingelegt worden, sodass die Sache nicht abschließend aufgeklärt und nicht letztinstanzlich geklärt sei (Bl. 35 d. A.).
Die Klägerin beantragte zuletzt,
das Versäumnisurteil des AG Königs Wusterhausen vom 11.10.2017 zum Aktenzeichen 4 C 1959/17 aufrechtzuerhalten,
die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten könne er aus dem Zugunsten des Drittwiderklägers zu Ziffer 4 eingetragenen Fahr- und Wegerecht kein eigenes Fahr- und Wegerecht ableiten.
Das aus dem Vergleich vom 28.03.2001 (Amtsgericht Königs Wusterhausen – 20 C 575/00) herrührende verschaffe dem Eigentümer des Grundstücks (Drittwiderkläger zu 4), eingetragen im Grundbuch von …………………, Flur …, Flurstück …., ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über den streitgegenständlichen Weg. Dieses Recht sei jedoch so schonend als möglich auszuüben und umfasse keine Dritten, soweit diese nicht auf die Nutzung des Weges zum Besuch des Grundstückseigentümers angewiesen seien (Bl. 114 d. A.).
Der Beklagte sei auf die Nutzung des streitgegenständlichen Weges nicht angewiesen, da er den Eigentümer des Flurstücks …. – seinen Bruder – über das Grundstück der gemeinsamen Eltern – die Drittwiderkläger zu 2 und 3 – erreichen könne.
Ohnehin ergebe sich aus dem grundbuchlich gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht kein Recht zum Parken für den Beklagten (Bl. 115 d. A.).
Die Widerklage des Beklagten erachtet die Klägerin als unzulässig, da es sich dabei um eine Klage mit umgekehrten Vorzeichen zu ihrem Klageantrag handele. Im Übrigen sei der Antrag unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, was unter dem „sonstigen Nutzungsrecht“ zu verstehen sei.
Hinsichtlich der Drittwiderklage des Drittwiderklägers zu Ziffer 4 verweist die Klägerin auf den gerichtlichen Vergleich vom 28.03.2001, aus welchem der Drittwiderkläger zu 4 als Rechtsnachfolger der damaligen Kläger seine Rechte herleiten könne (Bl. 116 d. A.).
Hinsichtlich der Drittwiderklage der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 wendet die Klägerin die entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31.01.2002 ein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017, 01.06.2023 und 14.11.2024.
Entscheidungsgründe§
I. Klage
Der Einspruch des Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil vom 11.10.2017 bleibt im Ergebnis ohne wesentlichen Erfolg. Das Teil-Versäumnisurteil vom 11.10.2017 erweist sich lediglich im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und deren Verzugszinsen als teilweise unrichtig. Im Rahmen dieser Unrichtigkeit musste eine Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils und entsprechende Teil-Klageabweisung erfolgen (s.u.).
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Weges, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
Die Nutzung des streitgegenständlichen Weges durch den Beklagten stellt unstreitig eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin dar. Die Klägerin ist im Übrigen zur Duldung der Nutzung des Weges durch den Beklagten unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt verpflichtet.
1.
Der Beklagte kann sich nicht auf ein etwaiges Nutzungsrecht aus § 1018 BGB berufen.
Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.
Eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten ist weder ersichtlich, noch anderweitig vorgetragen. Der Beklagte ist schon nicht Eigentümer eines Nachbargrundstücks der Klägerin. Auf das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Anforderungen für eine Grunddienstbarkeit kommt es nicht mehr entscheidend an.
2.
Der Beklagte kann sich überdies auch nicht auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Grundstück der Klägerin im Sinne der §§ 1090 ff. BGB berufen.
Nach § 1090 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Beklagte trägt schon nicht ansatzweise dazu vor, dass zwischen ihm und der Klägerin eine entsprechende Einigung herbeigeführt worden sei.
3.
Im Übrigen entsteht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder ein etwaiges Nutzungsrecht des Beklagten auch nicht aus dem Gewohnheitsrecht, wenn der Beklagte vorträgt, den Weg schon seit Kindheitstagen zu nutzen (siehe dazu BGH NJW 2020, 1360 (1391).
Unabhängig davon, dass der Beklagte schon kein Grundstücksnachbar der Klägerin ist, kann ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht nicht im Verhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn durch jahrelange Übung in der Annahme einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung bzw. Verpflichtung entstehen. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten, dass die lang andauernde Nutzung eines über ein Privatgrundstück führenden Weges als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen könne, das objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien (OLGR Schleswig 2006, 894, 895; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2014 – 12 U 81/14, juris Rn. 50).
Diese Rechtsfrage ist jedoch abschließend durch den Bundesgerichtshof entschieden und verneint worden (BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18, juris Rn. 8). Der Bundesgerichtshof hat abschließend entschieden, dass ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen kann, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn, die in der Annahme erfolgt, hierzu schuldrechtlich oder nach § 917 BGB berechtigt bzw. verpflichtet zu sein.
4.
Der Beklagte kann sich ferner nicht auf ein Notwegerecht gem. § 917 BGB berufen.
Nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt.
5.
a)
Der Beklagte ist auch nicht auf die Nutzung des Weges zur Realisierung von Besuchen bei den Drittwiderklägern zu 2 und 3 angewiesen. Das Grundstück der Drittwiderkläger zu 2 und 3 ist über die ………………… Straße zu erreichen (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.01.2002 – 5 C 272/01).
b)
Der Beklagte kann ein Nutzungsrecht für die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Weges ausnahmsweise nicht aus der Zugunsten des Flurstücks …. eingetragenen Grunddienstbarkeit herleiten, um seinen Bruder – den Drittwiderkläger zu 4 – zu besuchen.
Nach dem Grundsatz der subjektiven Verdinglichung kann Berechtigter einer Grunddienstbarkeit keine bestimmte, sondern nur eine bestimmbare Person sein, namentlich der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts. Da bei der Grunddienstbarkeit die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und nicht die persönlichen Vorteile des Eigentümers maßgebend sind, kann die Berechtigung mangels abweichender Vereinbarung auch von dritten Personen ausgeübt werden. Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes (Wege-)Recht kann somit, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zum Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl. 2023, BGB § 1018 Rn. 22, beck-online).
Die Wahrnehmung des Geh- und Fahrrechts durch den Beklagten ist vorliegend jedoch ausgeschlossen (§ 242 BGB), da es für den Beklagten eine einfachere Lösung – ein milderes Mittel – gibt, Besuche bei seinem Bruder zu realisieren. Das Grundstück des Drittwiderklägers zu Ziffer 4 ist ohne Weiteres über das Grundstück der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 zu erreichen. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus dem aktuellen Vorhaben der Drittwiderkläger, eine gemeinsame Zufahrt über das Grundstück der Drittwiderkläger zu 2 und 3 zu errichten (vgl. Bl. 322 ff d. A.).
c)
Das vom Beklagten beabsichtigte Parken auf dem streitgegenständlichen Weg ist absolut unzulässig und ergibt sich schon nicht aus der Zugunsten des Flurstücks …. eingetragenen Grunddienstbarkeit (MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl. 2023, BGB § 1018 Rn. 33, beck-online).
6.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 € gem. Ziffer 2300 VV RVG, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin 215,00 € und Umsatzsteuer (BGH Urt. v. 05.12.2017 – VI ZR 24/17). Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag von 255,85 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 10.08.2017, weshalb ein Zinsanspruch seit dem 11.08.2017 besteht.
II. Widerklage des Beklagten
Die Widerklage des Beklagten bleibt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten erfolglos.
Unabhängig davon, dass der Widerklageantrag des Beklagten nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 ZPO genügt, da er nicht zu erkennen gibt, was unter dem „sonstigen Nutzungsrecht“ zu verstehen ist, ist die Widerklage jedenfalls unbegründet.
Aus den vorgenannten Gründen zur Klage kann zugunsten des Beklagten weder ein Wege-, Fahr- und Leitungsrecht, noch ein Notwegerecht festgestellt werden (s.o.)
Hinsichtlich der Feststellung eines Leitungsrechts hat der Beklagte schon kein nach § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse aufgezeigt. Wege- und Fahrrechte kommen mangels schuldrechtlicher Vereinbarung mit der Klägerin und mangels Nachbareigenschaft des Beklagten von vornherein nicht in Betracht, s.o.
III. Drittwiderklage der Drittwiderkläger zu 2 und 3
Die Drittwiderklage der Drittwiderkläger zu 2 und 3 bleibt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten erfolglos.
Soweit die Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 in ihrem Hauptantrag begehren, festzustellen, dass zu ihren Gunsten ein Wege-, Fahr-, Leitungs- und sonstiges Nutzungsrecht auf dem Grundstück der Klägerin bestehe, ist die Feststellungsklage schon bereits deshalb unzulässig, da sie nicht berücksichtigt, dass die Feststellungsklage nur dann zu erheben ist, wenn die Erhebung einer Leistungsklage nicht möglich oder unzumutbar wäre (Vorrang der Leistungsklage: BGH NJW 1984, 1118 (1119)).
Dem Haupt-Feststellungsantrag fehlt es ferner hinsichtlich des begehrten Leitungsrechts am Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), da die Drittwiderkläger zu 2 und 3 nicht aufzeigen, inwiefern hierfür ein Bedarf bestehen soll. Soweit sie ergänzend die Feststellung eines sonstigen Nutzungsrechts begehren, genügt der Antrag nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO, da die Drittwiderkläger zu 2 und 3 nicht definieren, was unter dieser Begrifflichkeit festgestellt werden soll.
Soweit die Drittwiderkläger in ihrem Hilfsantrag die Feststellung eines Notwegerechts am Grundstück der Klägerin begehren, ist diese aufgrund entgegenstehender Rechtskraft auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31.01.2002 – 5 C 272/01 – bereits unzulässig.
Über den Gegenstand der Haupt- und Hilfs-Drittwiderklage der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 ist ferner abschließend und rechtskräftig entschieden.
Die Rechtsauffassung der anwaltlich vertretenen Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3, die Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31.01.2002 sei nicht präjudiziell, da aus bloßem Kanzleiversehen wegen plötzlicher Arbeitsunfähigkeit bzw. Verhinderung des früheren Prozessbevollmächtigten keine Berufung eingelegt und die Sache nicht abschließend aufgeklärt und letztinstanzlich geklärt worden sei, ist mit dem Sinn und Zweck der ZPO keinesfalls in Einklang zu bringen und zeigt letztlich auf, dass eine Auseinandersetzung mit § 322 ZPO nicht erfolgt ist. Die Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 haben letztlich auch keineswegs aufgezeigt, inwiefern aus der Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31.01.2002 keine materielle Rechtskraft abzuleiten wäre.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat in seiner Entscheidung vom 31.01.2002 die damaligen Beklagten – die jetzigen Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 – verurteilt,
es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin, eingetragen im Grundbuch von ………………… bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen, Flur …, Flurstück …, insbesondere den dort vorhandenen Weg, gelegen an der nördlichen Grenze zum Flurstück … und endend östlich an der Grenze zum Flurstück … zu begehen, zu befahren oder in sonstiger anderer Form zu nutzen.
Weiter hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen die dortige Widerklage, mit welcher die Beklagten beantragten, die Klägerin zur Abgabe nachstehender Erklärung:
„Ich, …………., als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung …………………, Flur …, Flurstück …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen für ………………… Blatt …, räume den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Gemarkung …………………, Flur …, Flurstücke … und …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen für ………………… Blatt …, auf Dauer das Recht ein, eine Teilfläche des Flurstücks … der Flur … in einer Breite von 3,00 m entlang der Grenze zum Flurstück … und endend östlich an der Grenze zum Flurstück …, zum Gehen und Fahren, auch mit Personen- und Lastkraftwagen, zu nutzen. Ich bewillige und beantrage, vorstehende Dienstbarkeit bei dem vorbenannten dienenden Grundstück im Grundbuch für ………………… Blatt … sowie das Recht bei dem herrschenden Grundstück im Grundbuch für ………………… Blatt … zu vermerken.“
zu verurteilen, vollständig abgewiesen.
Dabei hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sich aus einer wohl zumindest seit Ende …. herrührenden Duldung der Klägerin keine Einwilligung der Klägerin mit der Folge einer Duldungspflicht zur fortlaufenden Nutzung des streitgegenständlichen Weges ergebe. Auch hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen das Bestehen eines Notwegerechts abgelehnt, da das Grundstück der damaligen Beklagten und jetzigen Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 über eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg verfügt und eine ordnungsgemäße Benutzung ihres Grundstücks vorliegt.
Nicht erforderlich ist es nach den Ausführungen des Amtsgerichts, dass Personenkraftwagen über die Verbindung mit einem öffentlichen Weg auf das Grundstück fahren und dort abgestellt werden können (Anlage K2, Bl. 12 d. A.).
§ 917 Abs. 1 BGB gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, im fremden Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der Notweganspruch setzt also eine durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des Grundstücks voraus. Hinsichtlich dieser Notlage sind strenge Anforderungen zu stellen; sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). Welche Art der Benutzung eines Grundstücks i.S.v. § 917 Abs. 1 BGB ordnungsmäßig ist, bestimmt sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, aaO; Urteil vom 26. Mai 1978 - V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08, NJW-RR 2010, 445 Rn. 15). Zu berücksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, aaO; Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1063; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08, aaO) (BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18 –, Rn. 22, juris).
Die Annahme eines Notwegerechts zugunsten der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 scheitert jedoch schon am Merkmal der Verbindungslosigkeit. Das Grundstück der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 ist über die ………………… Straße ohne Probleme zu erreichen. Bei dem Grundstück der Drittwiderkläger zu Ziffer 2 und 3 handelt es sich danach nicht um ein Hinterliegergrundstück.
IV. Drittwiderklage des Drittwiderklägers zu 4
Die Drittwiderklage des Drittwiderklägers zu 4 bleibt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten erfolglos.
Soweit der Drittwiderkläger zu Ziffer 4 in seinem Hauptantrag begehrt, festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Wege-, Fahr-, Leitungs- und sonstiges Nutzungsrecht auf dem Grundstück der Klägerin bestehe, ist die Feststellungsklage schon bereits deshalb unzulässig, da ein nach § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse nicht aufgezeigt wird.
Der Drittwiderkläger zu Ziffer 4 ist Eigentümer des Hinterliegergrundstücks mit der Flurstücksnummer ….
Ein Wege-, Fahr- und Leitungsrecht ergibt sich danach schon aus dem vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen am 28.03.2001 geschlossenen Vergleich zum Aktenzeichen 20 C 575/00 (Anlage B6, Bl. 53 d. A.). Unstreitig ist diese Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat das Bestehen der Grunddienstbarkeit zugunsten des Drittwiderklägers zu Ziffer 4 auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt (siehe dazu Schriftsatz der Klägerseite vom 25.10.2017, Bl. 116 d. A.).
Der Haupt-Feststellungsantrag ist auch nicht hinsichtlich des sonstigen Nutzungsrechts zulässig, da der darauf gerichtete Antrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO nicht genügt, da nicht ersichtlich ist, was der Drittwiderkläger zu Ziffer 4 unter dem Begriff des „sonstigen Nutzungsrechtes“ definiert und festgestellt wissen will.
Soweit der Drittwiderkläger zu Ziffer 4 in seinem Hilfsantrag die Feststellung eines Notwegerechts am Grundstück der Klägerin begehrt, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Notwegerechts aufgrund der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit nicht vor. Unabhängig vom generellen Vorrang der Leistungsklage ist der Feststellungsantrag daher jedenfalls unbegründet.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin im Hinblick auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten und deren Verzugszinsen war verhältnismäßig gering und hatte im Übrigen als Nebenforderung keine Auswirkung auf die Kosten des Verfahrens.
Danach tragen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte – mit Ausnahme der Kosten seiner Säumnis, die er allein zu tragen hat – zu 25 %, der Drittwiderkläger zu 2) 25 %, die Drittwiderklägerin zu 3) 25 % und der Drittwiderkläger zu 4) 25 %.
Die entsprechende Quote ergibt sich aus der Streitwertbemessung, wobei der Beklagte hinsichtlich der Klage vollständig unterliegt und seine gegen die Klage gerichtete Widerklage ohne eigenen Wert verbleibt, da es sich dabei lediglich um eine negatorische Widerklage handelt.
Die Drittwiderklagen der Drittwiderkläger zu 2) bis 4) waren mit einem Wert von jeweils 2.000,00 € einzustellen, sodass sich der Gesamtstreitwert auf 8.000,00 € beläuft, § 3 ZPO.
Klage 2.000,00 €
Widerklage des Beklagten 0,00 €
Widerklage des Drittwiderklägers zu 2) 2.000,00 €
Widerklage der Drittwiderklägerin zu 3) 2.000,00 €
Widerklage des Drittwiderklägers zu 4) 2.000,00 €
VI.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich des Beklagten aus § 709 S. 1 und 3 ZPO.
VII.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Zinsen und Nebenforderungen bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.