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Landgericht Cottbus Urteil vom 30.12.2024 – 6 O 235/23

Einzelrichter · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1230.6O235.23.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 8.488,16 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversichererin des Fahrzeugs der Beklagten zu 1).

Der Kläger selbst verfügt über keine Fahrerlaubnis und nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerseite nicht selbst. Am ……………. war der Kläger im Fahrzeugschein eingetragen (Anlage K3, Foto 28). Im Anschluss wurde am ……………. die Schwester des Klägers, die Zeugin ……………., als Halterin eingetragen.

Die Zeugin ……………., befuhr am ……………. mit der Mutter des Klägers, der Zeugin ……………., die ………/ ……. Richtung Norden mit einem ……………. mit dem amtlichen Kennzeichen …………….. Dahinter fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug. Im Anschluss an das vollständig streitige Unfallgeschehen stand das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……………. vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) zwischen den Ortschaften ……………. und ……………. (vgl. Anlagen K1 und K2 sowie Anlage K3 ab Foto 29).

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen …………….. Er sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom ……………. (Anlage K10) Eigentümer geworden. Er sei damals zusammen mit dem Zeugen ……………. und einer weiteren nicht namentlich genannten Person nach ……………. gefahren, habe den Kaufpreis verhandelt und bezahlt und ihm seien Fahrzeugpapiere und -schlüssel übergeben worden.

Der Unfall am ……………. habe sich so ereignet, dass ein Reh von der linken Seite unvermittelt über die Fahrbahn lief und die Zeugin ……………. daher eine Vollbremsung durchführte. Dies erkannte die Beklagte zu 1) zu spät, sodass diese auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……………. auffuhr.

Die Beklagte zu 2) ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auch für die nicht anwaltlich vertretene Beklagte zu 1) beigetreten.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.815,57 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ……………. zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro ……………. in ……………. einen Betrag in Höhe von 1.672,59 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung evtl. bestehender Schadensersatzansprüche gegen das Sachverständigenbüro.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ……………. sowie an die ……………. Rechtsschutz-Schadenservice GmbH 737,03 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ……………. als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) geht von einem vorgetäuschten Verkehrsunfall aus. Es bestünden zahlreiche Indizien, die gegen den behaupteten Unfallablauf sprechen würden, die den Unfallablauf selbst, die (Unfall-)Historie des Fahrzeugs sowie das Regulierungsverhalten der Klägerseite betreffen. Etwa sollte die Regulierung des Schadens auf das Konto einer Person erfolgen, die das Fahrzeug am ……………. selbst geschädigt hatte (Anlage K11.2).

Es bestehe ein Vorschaden im streitgegenständlichen Anstoßbereich nach dem Gutachten vom ……………. (Anlage K12). Eine fachgerechte Reparatur dieses Vorschadens sei nicht nachgewiesen.

Das Gericht hat über den streitigen Sachvortrag Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ……………., ……………. und ……………. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.06.2024 sowie vom 11.12.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger konnte bereits seine Eigentümerstellung an dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……………. nicht nachweisen, sodass Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 BGB nicht bestehen.

Zwar geht das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme vorläufig nicht vom Vorliegen eines vorgetäuschten Unfalls aus (vgl. Beschluss vom 07.08.2024). Insbesondere erscheint es dem Gericht als ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) dem Unfallablauf zugestimmt hatte.

Das Gericht ist nach der weiteren Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ……………. ist bzw. zum Unfallzeitpunkt war.

Eine Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des Klägers besteht nicht. Der Kläger nutzt das Fahrzeug nicht selbst. Er verfügt über keine Fahrerlaubnis und gab auf Nachfrage keine Auskunft, warum er das Fahrzeug …. erwerben wollte.

Zwar ging das Gericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung am ……………. (Protokoll, S. 1) noch davon aus, dass hier ggf. ein geringerer Beweismaßstab Anwendung finden könnte, sofern sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Eigentümer als den Kläger ergeben. Genau dies war jedoch der Fall, worauf das Gericht auch hinwies (Protokoll, S. 5). Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob hier tatsächlich eine mehrfache Inanspruchnahme der Beklagten droht. Diese müssen vielmehr nur an den Eigentümer leisten. Abgesehen von dem nicht im Original vorgelegten und in seiner Richtigkeit bestrittenen Kaufvertrag vom ……………. bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die Eigentümerstellung des Klägers. Es besteht daher kein Raum für Beweiserleichterungen.

Eine Übereignung des Fahrzeugs an den Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags am ……………. sieht das Gericht nach dem anzuwendenden Beweismaßstab des § 286 ZPO nicht als erwiesen an.

Zwar kann zugunsten des Klägers noch unterstellt werden, dass dieser sowie der Zeuge ............. an diesem Tag gemeinsam in ……………. zum Abschluss des als Anlage K10 vorgelegten Kaufvertrags waren.

Ganz erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ……………. zu der Schlüssel- und Geldübergabe sowie zu den Fahrzeugpapieren spricht jedoch, dass dieser zufällig genau zu den Punkten, zu denen auch der Kläger keine Angaben machen wollte, auch keine Erinnerungen mehr hatte. Der Zeuge ……………. überlegte nicht, ob noch Erinnerungen bestanden, sondern hatte sich ersichtlich bereits darauf festgelegt gehabt, Fragen nach der dritten Person zu verneinen. So saß der Zeuge ............. mit der unbekannten dritten Person über einen Zeitraum von zumindest 4 - 5 Stunden im gleichen Fahrzeug, konnte jedoch keinerlei Erinnerungen an diesen behalten. Es ist nicht plausibel, dass Erinnerungen auch beim konkreten Versuch, sich zu erinnern, nicht doch noch hätten aufkommen können. Dies versuchte der Zeuge ............. jedoch nicht. Punktuelle Ereignisse wie die Geldübergabe und die Übergabe von Fahrzeugpapieren und Schlüssel an den Kläger will der Zeuge aber gesehen haben, jeweils, mit einzeiligen Antworten ohne irgendwelche weiteren Informationen zum Randgeschehen (vgl. die wörtlich protokollierte Aussage: „Ja, Fahrzeugpapiere bestimmt. Ich habe alles gesehen“, Protokoll, S. 4). Das Gericht kann auf dieser Grundlage keine Überzeugung entwickeln, dass die Angaben des Zeugen ............. kenntnisorientiert erfolgten.

Vorliegend sind der Vortrag des Klägers sowie des Zeugen ............. so lückenhaft, dass das Gericht nicht ausschließen kann, dass Informationen, die die Eigentümerstellung des Klägers betreffen, weggelassen wurden, nicht der Wahrheit entsprechen oder nicht kenntnisorientiert erfolgten.

Da bereits die Aktivlegitimation des Klägers nicht nachgewiesen ist, kommt es nicht auf den fehlenden Nachweis einer Reparatur des Vorschadens an.

Eine von der Eigentümerstellung des Klägers unabhängige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Die Hauptforderung wie auch die Nebenforderungen unterliegen daher der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Addition der Hauptforderungen zu Ziffer 1 und 2. Die weiteren Forderungen bleiben als Nebenforderungen unberücksichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.