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Landgericht Cottbus Beschluss vom 26.05.2025 – DG 7/25
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0526.DG7.25.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
I.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ………………… und wendet sich gegen die Einleitung und Einstellung eines Disziplinarverfahrens.
Mit Verfügung vom ………………… leitete der Präsident des Sozialgerichts ………………… gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, trotz Aufforderung vom ………………… eine Dienstunfähigkeit unverzüglich, zumindest aber bis zum üblichen Dienstbeginn (in der Regel vor 09:00 Uhr) anzuzeigen, in mehreren Fällen seine Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt zu haben, namentlich die Zeiten der Dienstunfähigkeit ab dem ………………… erst an jenem Tag um ….. Uhr, die Zeit der Dienstunfähigkeit vom ... bis ………………… erst am ………………… nachgewiesen und die Zeit der Dienstunfähigkeit vom …. Juli bis ………………… erst am ………………… bei seinem Dienstherren angezeigt zu haben. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ………………… mitgeteilt. Mit Bescheid vom ………………… stellte der Präsident des Sozialgerichts ………………… das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein.
Der Antragsteller hat am ………………… Eilrechtsschutz beantragt.
Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner suche eine schwerwiegende Disziplinierung vorzunehmen, für welche die Grundlage fehle. Die Feststellung, der Antragsteller habe ein Dienstvergehen begangen, sei eine sanktionsgleiche Maßnahme. Dies sei mindestens als „Verweis“ zu qualifizieren. Eine etwaige Dienstpflichtverletzung sei ohnehin nicht mehr ahndbar. Die Maßnahmen verletzten zudem seine richterliche Unabhängigkeit. Er fühle sich rechtswidrig eingeschüchtert.
Der Antragsteller beantragt,
die Maßnahmen vom ………………… und ………………… vorläufig aufzuheben bzw. vorläufig für unzulässig zu erklären,
hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass die Maßnahmen vom ………………… und ………………… die richterliche Unabhängigkeit verletzen,
sowie die Maßnahmen aus der Personalakte vorläufig zu entfernen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Disziplinarverfahren wie die hier streitige Einleitung und Einstellung des Disziplinarverfahrens können grundsätzlich nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht sein. Vorgänge, die ein Disziplinarverfahren betreffen, sei es im Rahmen einer Disziplinarklage, sei es im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. März 2022 – RiZ 2/16 –, juris Rn. 98 und BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 – RiZ (R) 2/80 –, juris). Maßnahmeprüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG und Disziplinarverfahren nach den §§ 73 ff. BbgRiG i.V.m. dem LDG sind getrennte Verfahren. Ein Disziplinarverfahren ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 DRiG, sondern das Disziplinarrecht der Richter ist durch Verweisung auf das Disziplinarecht der Beamten (§§ 46 und 71) mit Sonderregelungen für Richter (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 und 78 Nr. 1, 81 – 83) geregelt und Dienstaufsichtsverfahren und Disziplinarrverfahren sind prinzipiell streng zu trennen (Dienstgerichtshof beim Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Mai 1994 – DGH 1/94 –, juris; Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 26 Rn. 8; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 19. August 2022 – DG 4/21 –, juris Rn. 62).
Soweit es die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom ………………… betrifft, ist der Antrag unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig: Zum einen hat das Dienstgericht über diese „Maßnahme“ bereits mit Beschluss in der Sache DG 10/23 entschieden (siehe: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 29. November 2023 – DG 10/23 –, juris). Zum anderen ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung nunmehr abgeschlossen, sodass die Einleitung des Disziplinarverfahrens jedenfalls im Eilverfahren nicht mehr separat angegriffen werden kann. Es liegt damit auch kein tauglicher Gegenstand eines Prüfungsverfahrens vor. Nachdem die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die Einstellung des Disziplinarverfahrens überholt ist, besteht für eine vorläufige Aufhebung oder Feststellung weder Bedürfnis noch Möglichkeit.
Die zudem angegriffene Einstellung des Disziplinarverfahrens durch Bescheid vom ………………… ist von vorneherein kein tauglicher Gegenstand eines Eilverfahrens. Eine vorläufige „Aufhebung“ oder „Feststellung“ kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage, ob diese Einstellung - die nach der Schilderung des Antragstellers die Feststellung eines Dienstvergehens beinhaltet - rechtswidrig ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Dienstgericht des Landes Brandenburg beim Landgericht Cottbus vorgelegt wird, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.