Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025
Landgericht Cottbus Urteil vom 01.08.2025 – DG 14/23
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0801.DG14.23.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Antragsteller ist Richter am Arbeitsgericht …………… und wendet sich gegen seine Amtsenthebung.
Der Antragsteller war zunächst bis zum …………… am Kreisgericht in …………… tätig und anschließend zunächst als Richter auf Probe am Arbeitsgericht …………… und dann ……………. Er wurde am …………… unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Arbeitsgericht in …………… ernannt. Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom 8. Juni 2021 wurde das Arbeitsgericht …………… zum …………… aufgehoben. Mit Bescheid vom …………… versetzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung zum …………… an das Arbeitsgericht …………… und übertrug ihm das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei diesem Arbeitsgericht. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Dienstgericht hat dem dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 (DG 6/22) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom …………… angeordnet. Mit Zustimmung des Antragstellers wurde dieser mit Bescheid vom 13. Januar 2023 für die Zeit vom …………… bis …………… an das Arbeitsgericht …………… abgeordnet. Der Antragsgegner hob unter dem …………… den Bescheid vom …………… auf.
Der Antragsgegner leitete zudem das Verfahren zur Amtsenthebung des Antragstellers ein. Der Präsidialrat fasste in seiner Sitzung vom 21. März 2023 den Beschluss, der Amtsenthebung nicht stattzugeben.
Mit Bescheid vom …………… sprach der Antragsgegner gegen den Antragsteller die Amtsenthebung von seinem Amt als Richter am Arbeitsgericht beim Arbeitsgericht …………… nach § 32 Abs. 2 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aus. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der Amtsenthebung legen vor, da es nicht möglich sei, dem Kläger ein anderes Richteramt zu übertragen. Eine Übertragung eines Richteramtes am Arbeitsgericht …………… sei nicht möglich, da der Richterwahlausschuss dies abgelehnt habe. An den anderen Arbeitsgerichten bestünden keine freien Planstellen. Zur Möglichkeit der Verwendung des Antragstellers in einer anderen Gerichtsbarkeit führte der Antragsgegner u.a. aus: „Für die Übertragung eines gleichwertigen Richteramtes außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit erfüllen Sie in subjektiver Hinsicht nicht die fachlichen Voraussetzungen. Mit Blick auf die Stellensituation käme insoweit überhaupt nur die Übertragung eines Richteramtes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Betracht. Eine positive Prognoseentscheidung in Bezug auf Ihre fachliche Eignung für ein solches Richteramt vermag ich unter Berücksichtigung Ihres Werdegangs nicht zu treffen. Ich teile daher die Einschätzung in Ihrem Schreiben vom …………… an den Richterwahlausschuss, in welchem Sie von Ihrer Nichteignung für ein Richteramt außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgehen. Sie sind seit mehr als …. Jahren ausschließlich und ununterbrochen in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätig gewesen, Erfahrungen in anderen Gerichtsbarkeiten oder Rechtsgebieten haben Sie deshalb seither nicht sammeln können. Hinzu kommt, dass Sie in der ehemaligen DDR studiert und damit Ihre Ausbildung in einer Rechtsordnung absolviert haben, in der für die Rechtsgebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit Rechtsgrundsätze und Regelungen galten, die sich erheblich vom heute geltenden Recht unterscheiden. Von Ihrer fachlichen Eignung für ein Richteramt außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit vermag ich daher in Übereinstimmung mit Ihrer eigenen Einschätzung nicht auszugeben.“
Mit Bescheid vom …………… übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht …………… und ordnete die sofortige Vollziehung an. Auf den Eilantrag des Antragstellers hiergegen hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 9. August 2024 (DG 4/24) die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers angeordnet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Amtsenthebung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derzeit nicht vollziehbar sei und daher auch eine Übertragung eines neuen Amtes derzeit ausscheide. Mit Bescheid vom …………… ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides über die Amtsenthebung vom …………… an. Eilantrag und Beschwerde des Antragstellers hiergegen blieben ohne Erfolg.
Gegen den Bescheid vom …………… über die Amtsenthebung erhob der Antragsteller am …………… Widerspruch, über den bisher nicht entschieden ist.
Der Antragsteller hat am …………… Antrag in der Hauptsache beim Dienstgericht gestellt.
Der Antragsteller führt aus, die Amtsenthebung sei ultima ratio. Die Amtsenthebung mit Bescheid vom …………… sei rechtswidrig gewesen. Sie verletzte ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Dem Antragsteller hätte ein anderes Richteramt übertragen werden können. So habe es eine Vielzahl von offenen, ausgeschriebenen Richterstellen R1 im Land Brandenburg gegeben.
Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass nach seiner internen Stellenbesetzungsliste und -planung im Frühjahr …. keine zu besetzende Stelle am Arbeitsgericht …………… vorgesehen war, denn er hätte schon damals bei absehbarem Personalbedarf die Versetzung des Antragstellers nach § 32 Abs. 1 DRiG zu einem späterem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Gremienzustimmung verfügen können.
Auf die für eine Versetzung an das Arbeitsgericht …………… oder …………… erforderliche, aber fehlende Zustimmung des Richterwahlausschusses könne sich der Antragsgegner nicht berufen, denn er habe seine nach den Beschlüssen des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofes offenkundig rechtswidrige Maßnahme seit …………… in Kenntnis der fehlenden Zustimmung des Richterwahlausschusses (weiter) betrieben und nicht rechtzeitig bis zum …………… die Versetzung des Antragstellers an ein anderes Gericht verfügt. Stattdessen habe er sich in die als willkürlich zu beschreibende Amtsenthebung „geflüchtet", um mit diesem untauglichen Mittel der wegen seiner Säumigkeit nun kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge nach § 32 Abs. 3 DRiG zu entgehen.
Die Angabe des Antragsgegners, der Antragsteller sei bis zur Aufhebung des Arbeitsgerichts …………… in eine Planstelle bei dem Arbeitsgericht …………… eingewiesen gewesen, die dann dem Arbeitsgericht …………… zugeordnet worden wäre, sei ersichtlich falsch, denn eine Zuordnung von Planstellen an Arbeitsgerichte im Land Brandenburg habe es nicht gegeben, sondern lediglich eine Gesamtzahl von Planstellen.
Weiterhin hätte der Antragsgegner den Antragsteller binnen drei Monaten seit dem …………… an das Arbeitsgericht …………… versetzen können, was schon daraus folge, dass die Abordnung des Antragstellers mit dessen Zustimmung durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts …………… im Einvernehmen mit dem Antragsgegner für die Zeit bis zum …………… verfügt und bis Ende …………… vollzogen worden sei. Es könne also zur Rechtfertigung der Amtsenthebung nicht behauptet werden, der Antragsteller habe ausschließlich an das Arbeitsgericht …………… versetzt werden können, eine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe es nicht gegeben.
Folge man dem Vortrag des Antragsgegners, hätte es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (……………) sehr wohl zumindest eine weitere freie, zu besetzende Planstelle an einem anderen Standort der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg gegeben, nämlich bei dem Arbeitsgericht …………….
Der Antragsteller trägt weiter vor, er sei entweder auf eine nicht existierende ... Planstelle eingewiesen worden oder es habe freie Planstellen gegeben. Die Zuweisung der Planstellen erfolge in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht durch den Haushaltsplan, sondern durch das Ministerium der Justiz durch eine Stellenbesetzungsliste. Diese Liste sei nicht durch das Haushaltsgesetz gedeckt.
Soweit der Antragsgegner Einschränkungen der Eignung des Antragstellers im Bescheid vom …………… andeuten wolle, werde auf Anl. l zum Einigungsvertrag, Kapitel III Justiz/A Rechtspflege Nr. 8y Bezug genommen. Der Kläger sei Richter auf Lebenszeit und habe bereits seit …………… am damaligen Kreisgericht …………… Erwachsenen- und Jugendstrafsachen sowie Familiensachen bearbeitet. Der Antragsgegner sei in früheren Schreiben zudem selbst davon ausgegangen, dass eine Versetzung der betroffenen Arbeitsrichter in die ordentliche Gerichtsbarkeit möglich sei und dieser auch nicht etwaige Eignungsmängel entgegenstünden. Es habe auch entsprechende freie Stellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Sozialgerichtsbarkeit hätte sich angeboten, da eine andere Arbeitsrichterin …. ohne Zweifel an ihrer Eignung dahin habe versetzt werden sollen. Das Schreiben des Antragstellers an den Richterwahlausschuss vom …………… sei zudem unverwertbar, im Übrigen habe er darin nur die Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften angesprochen. Bei den Landgerichten oder den Fachgerichten stellten sich hingegen andere Fragen der Einarbeitung.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid vom …………… aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, die Argumente des Antragstellers zu vorhandenen Planstellen, träfen nicht zu. Denn im Nachhinein freiwerdende Planstellen könnten an der Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung nichts ändern, sondern führten dazu, dass dem Richter nach § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG ein neues Richteramt übertragen werden könne.
Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die Planstelle, in die der Antragsteller bis zur Aufhebung des Arbeitsgerichts …………… eingewiesen war, dem Arbeitsgericht …………… zugeordnet und der Antragsteller dorthin versetzt worden war. Diese Versetzung sei wegen der fehlenden Zustimmung des Richterwahlausschusses in Folge der Entscheidungen des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs in dem vom Antragsteller angestrengten Eilverfahren aufgehoben worden. Die Übertragung eines Richteramtes bei dem Arbeitsgericht …………… sei damit in der vorgegebenen Frist nicht möglich gewesen. Es erscheine im Übrigen widersprüchlich, dass der Antragsteller nun darauf verweise, seiner Auffassung nach hätten in die Überlegungen neben dem Arbeitsgericht …………… auch die weiteren Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg einbezogen werden sollen, nachdem er gegen die Versetzung an das Arbeitsgericht …………… gerichtlichen Rechtsschutz ersucht hat und stets deutlich gemacht habe, ausschließlich mit einer Verwendung bei dem Arbeitsgericht …………… einverstanden zu sein.
Eine weitere freie und zu besetzende Planstelle sei an den anderen Standorten der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht vorhanden. Die Zuordnung der Stellen zu den Standorten erfolge unter Berücksichtigung der Stellenwirtschaft und der Personalbedarfe an den Arbeitsgerichten. Die Personalbedarfsberechnungen seien dem Antragsteller in dem streitgegenständlichen Bescheid vom …………… ausführlich dargelegt und seien von ihm nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Auch die Annahme des Antragstellers, den jeweiligen Arbeitsgerichten im Land Brandenburg sei nicht eine bestimmte Anzahl von Planstellen zugeordnet, treffe nicht zu. Die Verteilung der Stellen auf die Standorte ergebe sich aus der Stellenführungsliste.
Im Übrigen werde, insbesondere zur Unmöglichkeit der Übertragung eines Richteramtes in einer anderen Gerichtsbarkeit, auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung den Einigungsvertrag anführe, sei mit der Prognose zur Verwendbarkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit letztlich der Selbsteinschätzung des Antragstellers in seinem Schreiben vom …………… an den Richterwahlausschuss gefolgt worden.
Im Übrigen bezieht sich der Antragsgegner auf die Ausführungen in seinen Bescheiden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten ist eröffnet. Gemäß § 65 Nr. 4 lit. a des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) entscheidet das Dienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation. Dazu gehört auch die Amtsenthebung nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 32 Abs. 2 S. 1 DRiG.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Der angegriffene Amtsenthebungsbescheid vom …………… ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antragsgegner war berechtigt den Antragsteller gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG des Amtes zu entheben.
1. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG sind erfüllt. Hiernach kann ein Richter auf Lebenszeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32) in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden. Inzwischen ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass die Aufhebung des Arbeitsgerichts …………… durch Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom …………… zum …………… eine Veränderung der Gerichtsorganisation i.S.d. §§ 30, 32 DRiG war (so schon: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – DG 6/22 –, juris Rn. 38).
2. Auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 S. 1 DRiG liegen vor. Ist bei einer Veränderung der Gerichtsorganisation die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann hiernach der Richter seines Amtes enthoben werden.
Zwar trifft die Einschätzung des Antragstellers zu, dass es sich bei der Amtsenthebung um die ultima ratio handelt (vgl. auch BT-Drucksache 3/516, S. 42 „äußerstenfalls“). Indes ist der Antragsgegner hier erkennbar nicht gehalten gewesen, dem Antragsteller im Versetzungswege irgendeine Richterstelle in der brandenburgischen Justiz zuzuweisen. Der Bundesgesetzgeber hat schon seinerzeit ausgeführt: „Der Richter kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Übertragung eines anderen Richteramts nicht „möglich" ist. Diese Möglichkeit ist nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es reicht nicht aus, daß eine Planstelle frei ist, sondern es ist weiterhin erforderlich, daß der betroffene Richter nach Erfahrung und Vortätigkeit für die freie Stelle geeignet ist.“ (BT-Drucksache a.a.O.)
a) Von vorneherein ersichtlich zutreffend ist die Auffassung des Antragsgegners, dass eine Übertragung eines anderen Amtes insoweit nicht möglich war, als es ein Amt am Arbeitsgericht …………… betraf. Denn der konkrete Einzelfall war hier dadurch geprägt, dass der Antragsgegner erfolglos versucht hat, dem Antragsteller ein Amt an jenem Gericht zu übertragen. Dies ist am Richterwahlausschuss gescheitert (vgl. Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – DG 6/22 –, juris).
b) Der (weitere) Einwand des Antragstellers, es habe (andere) freie Planstellen in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburgs im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruches der Amtsenthebung am …………… gegeben, greift nicht durch. Dabei mag auf sich beruhen, wie viele Planstellen es in der Arbeitsgerichtsbarkeit zum Stichtag genau gab. Insoweit sei nur angemerkt, dass der Antragsteller selbst in seiner Antragsbegründung widersprüchlich vorträgt. Damit setzt er sich auch in Widerspruch zu seinem Vortrag aus dem früheren Verfahren DG 4/24: Einerseits behauptet er, es habe eine Vielzahl freier Planstellen (in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gegeben, dann wiederum behauptet er, es habe gar keine freien Planstellen (in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gegeben um schließlich darin zu kulminieren, ihm sei nunmehr eine 23., nicht existierende Planstelle zugewiesen worden. Das passt alles nicht recht zusammen.
Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn jedenfalls handelte es sich bei den zwei spezifisch von der Argumentation des Antragstellers in den Blick genommenen Planstellen nicht um solche, die zur Übertragung an den Antragsteller zur Verfügung gestanden hätten. Denn dies waren die beiden Stellen, die ursprünglich vom Antragsgegner dem – sodann aufgelösten – Arbeitsgericht …………… zugeordnet waren und dann mit ihren Inhabern „versetzt“ wurden bzw. werden sollten. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese schon durch den Haushaltsplan oder durch eine auf der Ebene der Exekutive verbindliche Stellenliste mit dem Arbeitsgericht …………… verknüpft waren. Denn dass es nicht darauf ankommen kann, dass es die ursprünglich dem aufgelösten Gericht zugeordneten Planstellen im Zeitpunkt der Amtsenthebung noch haushälterisch gibt, liegt zunächst auf der Hand. Ansonsten wäre eine Amtsenthebung denklogisch immer ausgeschlossen. Solange der Amtsinhaber – hier u.a. der Antragsteller – nicht des Amtes enthoben ist, muss es für ihn eine haushälterisch ausgebrachte Stelle geben. Solange ein Gericht besteht, gibt es an ihm auch regelmäßig Planstellen. Allein die haushaltsplanmäßige Weiterexistenz jener Planstellen bei vorhergehender Auflösung des Gerichtes, kann nicht zur Unzulässigkeit der Amtsenthebung führen. Sie ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Insoweit ist zwischen dem innegehabten bzw. zu übertragenden und danach verfügbaren Richteramt i.S.d. § 32 Abs. 1 DRiG und der Stelle im Haushaltsplan zu unterscheiden.
Ebenso wenig überzeugt der vom Antragsteller der Sache nach eigentlich geltend gemachte Ansatz, es habe freie Planstellen in der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben, denn diese seien nicht spezifischen Gerichten zugeordnet, sondern seien im Haushaltsplan einfach nur der Arbeitsgerichtsbarkeit zugeordnet. Auch dies wird der Problematik im Rahmen der Amtsenthebung nach § 32 Abs. 2 S. 1 DRiG nicht gerecht. Denn die Amtsenthebung knüpft nicht nur an das Vorhandensein einer freien Planstelle an, sondern diese muss auch besetzbar sein. Das ist bei einer „freischwebenden“ Planstelle aber nicht der Fall. Denn die Alternative zur Amtsenthebung – die Übertragung eines anderen Amtes (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 32 Abs. 1 DRiG) – setzt voraus, dass es ein solches konkretes Amt auch gibt. Einem Richter kann in diesem Zusammenhang nicht einfach das Amt eines – hier - „Richters am Arbeitsgericht“ übertragen werden, sondern es bedarf der Verknüpfung mit einem konkreten Gericht. Das hat der Antragsgegner hier indes erfolglos versucht, indem er dem Antragsteller das Amt eines Richters am Arbeitsgericht in …………… übertragen wollte, was indes an der fehlenden Zustimmung des Richterwahlausschusses gescheitert ist. Demgegenüber kam es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsenthebung nicht in Betracht dem Antragsteller ein Amt als „Richter am Arbeitsgericht“, d.h. ohne einen Bezug zu einem konkreten Gericht zuzuweisen. Der Antragsgegner war also gezwungen eine Auswahl unter den – in diesem Kontext – Arbeitsgerichten zu treffen, dem dann logisch zwingend auch die haushälterische Planstelle zu folgen hatte. Das hat der Antragsgegner im Hinblick auf den Antragsteller und das Arbeitsgericht …………. erfolglos versucht. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Antragsgegner hätte ja „seine“ freie Planstelle einem anderen Arbeitsgericht (etwa dem Arbeitsgericht …………… ) „zuweisen“ können. Ungeachtet dessen, ob dies bei der zuvor ablehnenden Haltung des Richterwahlausschusses irgendwelche Erfolgsaussichten gehabt hätte, ist der Dienstherr jedenfalls nicht verpflichtet eine freie und besetzbare Planstelle an einem bestimmten Gericht erst durch die Zuweisung an jenes Gericht zu kreieren (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 20. Januar 2025 – DG 8/24 – S. 13 BA; bestätigt auch durch Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg - Beschluss vom 7. Mai 2025 - DGH 1/25 - S. 3 BA m.w.N.). Wäre dies so, dann gäbe es – wie bereits ausgeführt – nie eine Möglichkeit der Amtsenthebung denn eine Stelle, die theoretisch zugewiesen werden könnte gibt es ja logisch zwingend immer: nämlich die, die der des Amtes zu enthebende Amtsinhaber just im Moment vor der Amtsenthebung innehat. Auch die Tatsache, dass es in dieser Zeit eine Abordnung des Antragstellers an das Arbeitsgericht …………… gab, ändert daran nichts. Denn eine Abordnung setzt gerade nicht voraus, dass es eine freie Stelle an dem Gericht gibt, an welches die Abordnung erfolgt.
Soweit der Antragsteller ausführt, es habe jedenfalls eine freie Stelle am Arbeitsgericht ………….. gegeben, trifft dies ebenfalls nicht zu, denn diese Stelle betrifft den zweiten im Zuge der Reform des Amtes enthobenen Richter, dem ebenfalls jene Stelle übertragen werden sollte (vgl. zu dessen Fall: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – DG 7/22 –, juris und Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 27. September 2024 – DG 9/23 –, juris). Dass der Antragsgegner nicht wechselseitig dieselbe Stelle den beiden Richtern zuweisen konnte, liegt auf der Hand. Die später freiwerdenden Stellen durch Beförderungen eines anderen Richters und einer weiteren Richterin der Arbeitsgerichtsbarkeit standen im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruches der Amtsenthebung ebenfalls noch nicht zur Verfügung.
c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, es habe weitere besetzbare Stellen, namentlich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit, gegeben kommt es – wie bereits ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur auf die freie Planstelle an, sondern der betroffene Richter muss „nach Erfahrung und Vortätigkeit für die freie Stelle geeignet“ sein. Im Hinblick auf die Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Antragsteller selbst diese Möglichkeit erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgeworfen und war danach vom Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsenthebung nicht näher in Betracht zu ziehen, wobei angesichts der vom Antragsteller angeführten Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen ist, dass diese Ausschreibungen entweder auf Richter auf Probe oder auf Bewerber aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit beschränkt sind. Im Hinblick hierauf und auch auf eine Verwendung des Antragstellers in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat der Antragsgegner indes auch die Eignung aufgrund seines Beurteilungsermessens rechtsfehlerfrei im Ergebnis verneint. Denn seine Einschätzung entspricht der vom Antragsteller selbst in seinem – vom Antragsgegner ausdrücklich in Bezug genommenen - Schreiben vom …………… an den Richterwahlausschuss dargelegten Auffassung, in welchem der Antragsteller wörtlich ausgeführt hat:
„Eine Verwendung am Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft vor Ort ist aus fachlicher Sicht nicht möglich, da eine Einarbeitung in Jahrzehnte nicht benötigte Rechtsgebiete zu der verbleibenden Dienstzeit in keinem Verhältnis stünde, der rechtssuchende Bürger sollte allerdings auf kompetente Bearbeitung seines Falles vertrauen können, was sicher jedem einleuchtet.“
Das leuchtet in der Tat jedem ein und trifft jedenfalls soweit es „Jahrzehnte nicht benötigte Rechtsgebiete“ in Bezug nimmt, auch auf die Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Sache nach zu. Der Einwand des Antragstellers, dieses Schreiben sei an den Richterwahlausschuss gerichtet gewesen und daher unverwertbar, trifft weder sachlich noch rechtlich zu. Das Schreiben ist ausdrücklich adressiert an
„Frau Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann
persönlich
Ministerium der Justiz
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam“.
Es beginnt ferner mit der Grußformel, „Sehr geehrte Frau Ministerin Hoffmann“. Dass das Justizministerium ein an die Justizministerin gerichtetes Schreiben nicht in derselben Personalangelegenheit verwerten darf, scheint fernliegend. Dies auch schon deshalb, weil die Justizministerin gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 BbgRiG selbst den Vorsitz über den Richterwahlausschuss führt. War das Schreiben danach verwertbar, so ist es vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners umfasst, die darin geäußerte Selbsteinschätzung des Antragsgegners als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung seiner Eignung für andere Ämter zu nehmen. Dieser Beurteilungsspielraum scheint auch eingedenk seiner nur eingeschränkten gerichtlich Überprüfbarkeit hier nicht überschritten.
Ohne Erfolg bemüht sich der Antragsteller aus dem vom Amtsenthebungsbescheid angeführten Aspekt des Studiums in der DDR eine Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft zu konstruieren. Ungeachtet dessen, ob die im Bescheid enthaltene Formulierung gelungen ist, liegen mit den vom Antragsteller höchstselbst angeführten Aspekten der langjährig nicht mehr erfolgten Befassung mit den Materien der ordentlichen Gerichtsbarkeit sachliche Gesichtspunkte dafür vor, ihm kein Amt in jener Gerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. bereits Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 27. September 2024 – DG 9/23 –, juris Rn. 19 f.). Sein Verweis auf den Einheitsvertrag und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit unbehelflich. Denn es geht hier nicht darum, ob ihn sein Studium in der DDR für das Richteramt qualifiziert, sondern darum, ob er - wie der Gesetzgeber schon seinerzeit formulierte - nach Erfahrung und Vortätigkeit für die freie Stelle geeignet ist. Das hat er selbst noch verneint, als es ursprünglich um eine Versetzung mit seiner Zustimmung ging. Ein Grund ihn nicht beim Wort zu nehmen, ist nicht ersichtlich.
Schließlich sind die Verweise des Antragstellers auf Art. 97 des Grundgesetzes und Art. 108 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg nicht zielführend. Er ist nach dem Vorstehenden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 Abs. 2 DRiG seines Amtes enthoben worden. Dies ist auch nicht willkürlich oder missbräuchlich erfolgt. Vielmehr schloss sich dies an eine durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorgenommene Neuorganisation der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg an. Diese basierte erkennbar nicht auf verfassungswidrigen Motiven, sondern diente vor dem Hintergrund der Entwicklung der Verfahrenszahlen und des Personalbestandes nachvollziehbaren Anliegen der Erhaltung einer arbeitsfähigen Arbeitsgerichtsbarkeit. Von einem „unerträglichen“ Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit kann keine Rede sein. Der Antragsteller hat schließlich nunmehr just jenes Amt inne, auf das sein ganzes Bestreben nach der Aufhebung des Arbeitsgerichts …………… gerichtet war. Er hat immer wieder auf seine Versetzung an das Arbeitsgericht …………… gedrängt, die dann auch erfolgt ist (vgl. Urteil des Dienstgerichts vom heutigen Tage - DG 3/24).
3. Auch die Frist des § 32 Abs. 3 DRiG ist eingehalten. Hiernach kann die Amtsenthebung nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden. Die Veränderung trat hier mit Ablauf des …………… in Kraft, der Ausspruch der Amtsenthebung erfolgte am …………… und damit innerhalb der Frist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).