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Landgericht Cottbus Beschluss vom 01.08.2025 – DG 3/24
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0801.DG3.24.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Antragsteller ist Richter am Arbeitsgericht ………………. und wendet sich gegen die Übertragung dieses Richteramtes und die Einweisung in eine Planstelle an jenem Gericht.
Der Antragsteller wurde am ………………. unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Arbeitsgericht in ………………. ernannt. Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom 8. Juni 2021 wurde das Arbeitsgericht .................... zum ………………. aufgehoben. Mit Bescheid vom ………………. versetzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung zum ………………. an das Arbeitsgericht ………………. und übertrug ihm das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Dienstgericht hat dem dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 (DG 6/22) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom ………………. angeordnet. Mit Zustimmung des Antragstellers wurde dieser mit Bescheid vom ………………. für die Zeit vom ………………. bis ………………. an das Arbeitsgericht .................... abgeordnet. Der Antragsgegner hob unter dem ………………. den Bescheid vom ………………. auf.
Mit Bescheid vom ………………. sprach der Antragsgegner gegen den Antragsteller die Amtsenthebung nach § 32 Abs. 2 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aus. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem ………………. Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid über die Amtsenthebung Antrag in der Hauptsache beim Dienstgericht gestellt (DG 14/23).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ………………. übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht ..................... Zugleich wies er ihn in eine Planstelle R1 bei diesem Gericht ein. Zur Begründung führte er aus, dem Antragsteller werde entsprechend seinem bekundeten Wunsch ein Richteramt am Arbeitsgericht .................... übertragen. Es zeichneten sich dort im Rahmen laufender Stellenbesetzungsverfahren Veränderungen ab, die es personalwirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen ließen, dem Antragsteller dort eine Stelle zu übertragen. Diese Übernahme sei auch zumutbar. Der Antragsteller sei mit der Übernahme einverstanden. Der Richterwahlausschuss habe der Übertragung zugestimmt.
Gegen den Bescheid vom ………………. erhob der Antragsteller am ………………. Widerspruch.
Der Antragsgegner wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ………………. zurück. In Nr. 2 des Widerspruchsbescheides ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ………………. zur Übertragung eines Richteramtes bei dem Arbeitsgericht .................... an.
Der Antragsteller hat am ………………. hiergegen Antrag in der Hauptsache beim Dienstgericht gestellt.
Der Antragsteller führt aus, die Maßnahme der Übertragung des Amtes beim Arbeitsgericht .................... sei rechtswidrig, weil jedenfalls keine Planstelle frei geworden sei, in die der Kläger eingewiesen werden könnte.
Die Amtsenthebung sei ultima ratio. Die Amtsenthebung mit Bescheid vom ………………. sei rechtswidrig. Dem Antragsteller hätte ein anderes Richteramt übertragen werden können. Es habe eine Vielzahl von offenen, ausgeschriebenen Richterstellen R1 im Land Brandenburg gegeben. Die Frage der Amtsenthebung sei vorrangig. Sei diese aufzuheben, wäre die 3-Monats-Frist des § 32 Abs. 3 DRiG verstrichen.
Es gäbe zudem keine offene Stelle und erst Recht keine freie Planstelle in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Brandenburg bzw. am Arbeitsgericht ..................... Im Haushaltsjahr ….. gebe es … Planstellen R1 und R2 in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Von diesen Planstellen sei keine Planstelle unbesetzt. Der Antragsteller solle nun auf eine nicht existente …. Planstelle für Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (R1 und R2) bzw. …. Planstelle R1 eingewiesen werden. Für Planstellen gelte u. a. § 17 Abs. 5 LHO. Die Übertragung eines Richteramtes einer nicht existenten Planstelle an den Antragsteller und seine Einweisung in eine solche nicht vorhandene Planstelle scheide aus. Planstellen dürften nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig sei und die in der Regel Daueraufgaben sind. Von den … ausgewiesenen R1-Planstellen sollten im Jahr ….. bereits zwei ersatzlos entfallen. Es bliebe offen, wie der Antragsteller auf eine nach der Beförderung der Richterin am Arbeitsgericht ………………. zum Wegfall vorgesehene Stelle versetzt werden solle.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Antragsgegners vom ………………. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ………………. aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Einem Richter könne mit seiner Einwilligung jederzeit ein neues Amt übertragen werden. Der Antragsteller habe auf dem Fragebogen im Rahmen der Verwendungswünsche schriftlich erklärt „Ich wünsche eine Weiterverwendung in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ich habe Präferenzen hinsichtlich des Standortes und zwar: ArbG ……………….; AS ....................“ Diese Erklärung sei vom Antragsgegner als Zustimmung gewertet worden. Der Antragsteller habe auch im Nachgang mehrfach bekräftigt, nur mit einer Verwendung bei dem Arbeitsgericht .................... einverstanden zu sein. Soweit der Antragsteller nun erkläre, damit nicht mehr einverstanden zu sein, sei dies unerheblich, da die Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 183 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur bis zur Vornahme der behördlichen Entscheidung widerruflich sei.
Die Übertragung des Richteramtes beim Arbeitsgericht .................... sei indes auch ohne schriftliche Zustimmung zulässig. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) könne ein Richter auf Lebenszeit ohne seine schriftliche Zustimmung u.a. bei Veränderung der Gerichtsorganisation in ein anderes Amt versetzt werden. Würde es an einer Zustimmung fehlen, könnte die Übertragungsentscheidung hier auf § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG gestützt werden. Hiernach könne einem seines Amtes enthobenen Richter jederzeit ein neues Amt übertragen werden.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Antragsteller sei durch Bescheid vom ………………. des Amtes enthoben. Sein Widerspruch hiergegen stelle deren Wirksamkeit nicht in Frage. Die Übertragung eines neuen Richteramtes stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Amtsenthebung. Sie sei von der gesetzlichen Systematik her weder erforderlich, um ein anderes Richteramt übertragen zu können, noch intendiere die Amtsenthebung eine solche Übertragung. Es erfolge nur eine mittelbare Verknüpfung dadurch, dass die Frist des § 32 Abs. 3 DRiG nicht für die Übertragung eines neuen Amtes nach einer Amtsenthebung gelte. Die Übertragung eines neuen Amtes stelle lediglich eine Nachfolgeoption dar, wenn ein neues Amt – wie hier – erst später verfügbar werde. Die Amtsenthebung habe hier keine weitere Regelungswirkung, denn das dem Antragsteller konkret zugewiesene Amt sei durch die Aufhebung des Gerichtes entfallen. Dieser sei faktisch seines Amtes enthoben.
Es stehe mit Wirkung zum ………………. eine freie Richterplanstelle zur Verfügung, nachdem die Ernennung einer Richterin am Arbeitsgericht .................... zur Direktion des Arbeitsgerichts ………………. erfolgt sei. Es sei bereits fraglich, ob der Antragsteller sich auf haushälterische Bedenken berufen könne. Die im Haushaltsplan für die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebrachten Stellen würden den Gerichtsstandorten zugewiesen. Die Verteilung ergebe sich aus der Stellenführungsliste. Die Angaben des Antragstellers zu den Planstellen dürften der Sache nach unzutreffend sein. Der Arbeitsgerichtsbarkeit seien nach dem Haushaltsplan neben den … R1-Planstellen noch drei weitere R1-Planstellen mit kw-Vermerk zugewiesen. Mithin gebe es … R1-Stellen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten ist eröffnet. Gemäß § 65 Nr. 4 lit. a des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) entscheidet das Dienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Der Bescheid des Antragsgegners vom ………………. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ………………. ist rechtmäßig und verletzt den Antragsgegner nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antragsgegner war gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG, § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG berechtigt dem Antragsteller das Amt eines Richters am Arbeitsgericht .................... zu übertragen.
Gemäß § 32 Abs. 2 DRiG kann, wenn bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke, die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich ist, der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.
1. Inzwischen ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass die Aufhebung des Arbeitsgerichts .................... durch Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom 8. Juni 2021 zum 31. Dezember 2022 eine Veränderung der Gerichtsorganisation i.S.d. §§ 30, 32 DRiG war (so schon: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – DG 6/22 –, juris Rn. 38).
2. Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch mit nunmehr sofort vollziehbarem Bescheid vom ………………. des Amtes enthoben. Diese Amtsenthebung war - ungeachtet ob es darauf ankommt - rechtmäßig, wie das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tage (DG 14/23) ausgeführt hat.
3. Die weiteren Einwände des Antragsstellers gegen die Übertragung eines neuen Amtes greifen nicht durch. Schon der Bundesgesetzgeber hat seinerzeit ausgeführt, dass wenn dem amtsenthobenen Richter später ein neues Richteramt übertragen wird (Absatz 2 Satz 2), er verpflichtet ist, es zu übernehmen (BT-Drucksache 3/516, S. 42).
Anders als der Antragsteller meint, ist dies kein Fall mehr, der dem § 32 Abs. 3 DRiG unterfällt. Vielmehr ist der Wortlaut des § 32 Abs. 3 DRiG eindeutig: Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können hiernach nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden. Im vorliegenden Fall geht es indes um eine Übertragung eines neuen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 S. 1 DRiG. Es bedarf daher auch für die Übertragung eines neuen Richteramtes dann keiner rechtskräftigen richterlichen Entscheidung wie es § 30 Abs. 2 DRiG vorsieht, da ein Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG vorliegt.
Die Argumentation des Antragstellers im Hinblick auf eine etwaig nicht vorhandene Planstelle am Arbeitsgericht .................... verfängt nicht. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dies den Antragsteller – selbst wenn es zutreffen sollte – nicht in seinen Rechten verletzt. Denn das hierfür maßgebliche Haushaltsrecht dient insoweit allein öffentlichen Interessen und nicht den subjektiven Interessen des Einzelnen. Das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle wurzelt in Normen des Haushaltsrechts, deren Wirkung auf den staatlichen Innenbereich beschränkt ist (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 1999 – 2 B 12099/99 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf auf einer bestimmten Planstelle geführt zu werden. Ob die Einweisung in eine Planstelle beim Arbeitsgericht .................... danach haushaltsrechtlich zulässig oder mangels Stellen oder jedenfalls Stellen ohne „kw“-Vermerk nicht zulässig ist, betrifft den Antragsteller nicht in seinen Rechten (so schon: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 22. Mai 2023 – DG 8/22 –, S. 7f. UA).
Die hier angegriffene Versetzung ist auch ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller vermag auch gegenüber dem Gericht nicht näher zu erklären, was sein – vom Formalen losgelöster – materieller Einwand hiergegen sein sollte. Sollte dieser sich darin erschöpfen, dass er es bevorzugt, ohne Tätigkeit besoldet zu werden – was indes angesichts dessen, dass er derzeit tätig ist und auch einer Abordnung zugestimmt hat, nicht naheliegt – wäre dieser Einwand von vorneherein nicht tragfähig.
Auch andere Aspekte sind insoweit nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist für das Amt geeignet, da er vorher bereits langjährig als Richter an einem Arbeitsgericht beschäftigt war. Es sprechen auch keine sonstigen, etwa soziale Aspekte gegen die Übertragung eines Amtes am Arbeitsgericht ..................... Vielmehr hat der Antragsteller selbst in einem Schreiben an den Richterwahlausschuss vom 6. Juni 2022 hierauf gedrängt und ausgeführt: „Wir haben uns mit diesen Versetzungen ausdrücklich nicht einverstanden erklärt, weil wir der Auffassung sind, dass eine Weiterverwendung in .................... im Falle einer Versetzung an das Arbeitsgericht .................... möglich und auch geboten ist.“ So wird der Antragsteller indes nunmehr verwendet: Ihm ist ein Amt am Arbeitsgericht .................... übertragen und er leistet Dienst in der Außenstelle ..................... Der Antragsgegner hat also dem Wunsch des Antragstellers entsprochen, soweit dies in seiner Entscheidungsmacht lag. Selbst das Präsidium des Arbeitsgerichts .................... ist seinem Wunsch gefolgt. Der Antragsteller ist in keiner Weise beschwert.
Seine Verweise auf Art. 97 des Grundgesetzes und Art. 108 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg sind nicht zielführend. Er ist nach dem Vorstehenden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 Abs. 2 DRiG seines Amtes enthoben worden. Sodann ist ihm ein neues Amt übertragen worden, wie es § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG vorsieht. Dies ist auch nicht willkürlich oder missbräuchlich erfolgt. Vielmehr schloss sich dies an eine durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorgenommene Neuorganisation der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg an. Diese basierte erkennbar nicht auf verfassungswidrigen Motiven, sondern diente vor dem Hintergrund der Entwicklung der Verfahrenszahlen und des Personalbestandes nachvollziehbaren Anliegen der Erhaltung einer arbeitsfähigen Arbeitsgerichtsbarkeit. Von einem „unerträglichen“ Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit kann keine Rede sein. Der Antragsteller hat jenes Amt nunmehr inne, auf das sein ganzes Bestreben nach der Aufhebung des Arbeitsgerichts .................... gerichtet war. Er hat immer wieder auf seine Versetzung an das Arbeitsgericht .................... gedrängt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).