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Landgericht Cottbus Beschluss vom 22.08.2025 – 2 O 247/23
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0822.2O247.23.00
Tenor§
Die Erinnerungen des Antragstellers und Erinnerungsführers gegen die Beschlüsse des Rechtspflegers vom 19.03.2024 (Bl. 21 d. A.), vom 10.07.2024 (Bl. 35 d. A.) und vom 06.08.2024 (Bl. 53 d. A.) werden zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Den Erinnerungen des Antragstellers und Erinnerungsführers (im Folgenden: Beklagtenvertreter) vom 04.04.2025 (Bl. 25 d. A.), vom 22.07.2024 (Bl. 52 d. A.) liegt folgende Verfahrenshistorie zugrunde:
1.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.03.2025 (Bl. 71 ff. d. A.) die dem Beklagten mit Beschluss vom 25.01.2024 bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben und dies auf absichtlichen oder aber aufgrund grober Nachlässigkeit gemachter unrichtiger Angaben über die persönlichen Verhältnisse gestützt. Die durch den hiesigen Beklagtenvertreter für den Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Gericht nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen OLG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, welches die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30.05.2025 - Az.: 6 W 30/25 zurückgewiesen hat.
2.
Der Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch das hiesige Gericht lag folgender Sachverhalt zugrunde:
………………… wurde von der Klagepartei im Klageschriftsatz als Beklagter benannt.
Der Beklagtenvertreter hat mit Schreiben vom ………………… die Vertretung des Beklagten angezeigt und dort zugleich für den in der Klageschrift als Beklagten benannten ………………… einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ………………… eingereicht, dem in der Anlage ein Leistungsbescheid des ………………… beigefügt war, der als Leistungsempfänger ebenfalls ………………… ausweist.
Das Gericht hat ………………… sodann mit Beschluss vom 25.01.2024 die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt.
Nachdem der o.g. Beklagte zu dem vom Gericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am ………………… nicht erschienen war, hat das Gericht mit Terminsladung vom 27.05.2024 neuen Termin für den ………………… bestimmt. Mit Beklagtenschriftsatz vom ………………… hat der Beklagtenvertreter u.a. mitgeteilt, dass der Beklagte eine Fahrkarte benötige und in diesem Zusammenhang um Übersendung einer Fahrkarte von ………………… nach Cottbus gebeten. Der Beklagtenvertreter hat dort weiter angegeben, dass die „Lebensgefährtin des …………………“ in ………………… wohne und ebenfalls auf eine Fahrkarte angewiesen sei. Der Beklagtenvertreter hat hier zudem mitgeteilt, dass der Beklagte bei der Lebensgefährtin in ………………… wohne und weiter:
[...]
Weiterhin wird mitgeteilt, dass der richtige Name meines Mandanten wie folgt lautet:
………………….
...
[...]
Mit Verfügung vom 10.06.2024 hat das Gericht den Beklagtenvertreter auf die Bedenken hingewiesen, die in Zusammenhang mit der fehlerhaften Benennung des Beklagten in Zusammenhang mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe, auch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, bestünden.
Der Beklagtenvertreter hat für den Beklagten unter dem ………………… eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, wobei dort nunmehr als die dort antragstellende Partei ………………… benannt wird und zudem als Wohnanschrift, abweichend noch von dem ursprünglichen Antrag, eine solche in ………………… angegeben ist. In dem als Anlage zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Ablehnungsbescheid des Jobcenters ………………… ist als dortiger Antragsteller der Sozialleistungen ………………… benannt.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat nach der Mitteilung des Vorgangs mit Schreiben vom ………………… (Bl. 99 ff. d. A.) mitgeteilt, dass zu dem Beklagten mehrere Aliaspersonalien - u.a. ………………… und ………………… existieren und hierzu auf eine Gesamtauskunft des Bundesverwaltungsamtes (Bl. Zu 99 d. A.) verwiesen.
II.
Die durch den Beklagtenvertreter im eigenen Namen gem. §§ 56 i.V.m. § 55 RVG eingelegten zulässigen Erinnerungen, die sich sowohl gegen die Festsetzung als auch gegen die verwehrte Auszahlung von (Anwalts-) Vergütung richten, sind unbegründet. Der durch den Beklagtenvertreter am ………………… erneut für den Beklagten gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hindert eine Entscheidung über die Erinnerungen nicht.
Eine andere Beurteilung mit Blick auf die Unbegründetheit der Erinnerungen ergibt sich auch nicht nach der vom Beklagtenvertreter vertretenen Rechtsauffassung, denn er - der Beklagtenvertreter - hat gegen die Staatskasse nach der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in dem vorliegend zu beurteilenden Einzelfall keinen Anspruch (mehr) auf Festsetzung und Auszahlung einer Vergütung gegen die Staatskasse.
Zwar bildet die Versagung der Auszahlung einer einmal nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstandenen Anwaltsgebühr die Ausnahme, da der der bedürftigen Partei beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen einer nach der bewilligten Prozesskostenhilfe entfalteten vergütungsrechtlich nach dm RVG relevanten Tätigkeit darauf vertrauen kann, dass er hierfür durch die Staatskasse i.R.d. bewilligten Prozesskostenhilfe entlohnt wird. Vorliegend ist aber zu differenzieren. Denn der Gedanke des Vertrauensschutzes zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts kann denklogisch überhaupt nur und erst dann eingreifen, wenn überhaupt ein Vertrauen darauf, für die anwaltliche Tätigkeit vergütet zu werden, entstanden sein kann. Die häufig zu findende pauschale Aussage: „Wird der Bewilligungsbeschluss aufgehoben (§ 124 ZPO), hat der Anwalt gegen die Staatskasse aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Gebührenanspruch für alle bis dahin angefallenen Handlungen“ (so in HK-RVG/Kießling, 9. Aufl. 2025, RVG § 45 Rn. 29, beck-online) greift unter Berücksichtigung des Vorgenannten erkennbar zu kurz. Ein Vertrauensschutz kann daher überhaupt nur in denen Fällen eingreifen, in denen der beigeordnete Rechtsanwalt die vergütungspflichtige Tätigkeit erstmalig nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfaltet. Ex tunc kann der Vertrauensschutz gerade nicht - zulasten der Staatskasse - begründet werden. Denn bei der Einbeziehung eines Vertrauenstatbestandes kann es nur darum gehen, dem Rechtsanwalt für künftige Handlungen die Gewähr dafür zu bieten, dass diese anwaltlichen Tätigkeiten auch entlohnt werden. Die Kontrollfrage lautet also: Hätte der Rechtsanwalt die Handlung auch dann vorgenommen, wenn er wüsste, dass er nicht entlohnt würde, entweder von der Staatskasse oder dem Mandanten selbst. Aus wirtschaftlichen Erwägungen wird er - der Rechtsanwalt -, sofern eine Vergütung nicht gesichert ist, wohl regelmäßig - nicht tätig werden. Nur in solchen Fällen kann daher überhaupt ein Vertrauenstatbestand bejaht werden. Wenn er aber bereits vor dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss tätig geworden ist und entsprechend Gebühren - wie hier die Verfahrensgebühr - entstanden sind, kann nach dem oben Gesagten auch kein Vertrauenstatbestand auf Seiten des Rechtsanwalts bejaht werden. Nach den vorgenannten Ausführung besteht daher unter diesem Gesichtspunkt bereits kein Anspruch des Beklagtenvertreters auf Festsetzung und Auszahlung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, denn der Beklagtenvertreter hat die Vertretung des Beklagten ggü. dem Gericht im Schriftsatz vom ………………… bereits zu einem Zeitpunkt angezeigt, da dem Beklagten noch überhaupt keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Durch die anwaltliche Vertretungsanzeige des Beklagten ist die Verfahrensgebühr nach dem RVG aber bereits entstanden. Ein Vertrauensschutz kann daher mit Blick auf diese (einmal entstandene) Gebühr gerade nicht bejaht werden.
Im vorliegenden Fall besteht aber auch auf weitere anwaltliche Gebühren kein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung auf Grundlage der vormaligen Prozesskostenhilfebewilligung. Zwar bringt die Aufhebung bereits begründete Honoraransprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht zum Erlöschen, es sei denn der Rechtsanwalt hat bei der Irreführung des Gerichts mitgewirkt (Zöller/Schultzky,35. Aufl., § 125 ZPO Rn. 26). Eine Mitursächlichkeit mit Blick auf die fehlerhaften Abgaben ist ausreichend (vgl. MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 124 Rn. 26: „...es sei denn, der Anwalt hat den Aufhebungstatbestand zusammen mit der Partei schuldhaft herbeigeführt“). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Beklagtenvertreter hat selbst in objektiver Hinsicht falsche Angaben über die Person des Beklagten ggü. dem Gericht gemacht. Darauf, dass der Beklagtenvertreter die Angaben nicht wissentlich falsch angegeben hat, kommt es nicht an, entscheidend ist allein die Fehlerhaftigkeit in objektiver Hinsicht und gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wenigstens eine grobe Nachlässigkeit.
Der Beklagtenvertreter als der den Prozesskostenhilfeantrag stellende Rechtsanwalt hat die Erklärung des Beklagten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - jedenfalls teils - selbst ausgefüllt und somit selbst dem Gericht einen falschen Namen des Beklagten mitgeteilt. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Beklagte die Erklärung selbst unterzeichnet und damit ggf. ggü. seinem Rechtsanwalt Gewähr für die Richtigkeit übernommen haben will und der Beklagtenvertreter die Erklärung nicht für sich selbst, sondern für den Beklagten abgegeben hat. In einer solchen Fallkonstellation ist es unerheblich, wenn der vormals beigeordnete Rechtsanwalt - wie hier - dem Gericht im späteren Verlauf mitgeteilt hat, von der falschen Identität des Antragstellers, seines Mandanten keine Kenntnis gehabt zu haben. Dies ist deshalb nicht entscheidungserheblich, da er - der vormals beigeordnete Rechtsanwalt - allein durch den Umstand, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden personenbezogenen Angaben mit ausgefüllt und somit aktiv bei der Antragstellung mitgewirkt hat - Mitursächlichkeit. Die jüngste, auf den Vorhalt des Gerichts folgende Angabe des Beklagtenvertreters, er habe den Antrag nicht für den Beklagten ausgefüllt (Schriftsatz vom …………………, Bl. 90 PKH-Heft Beklagter), erscheint bereits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er für den Beklagten mangels ausreichender Deutschkenntnisse für die Verhandlung einen Dolmetscher beantragt hat, nicht glaubhaft. Diese Angabe des Beklagtenvertreters ist zudem bereits deshalb unrichtig, da der Beklagtenvertreter in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - auch - eine handschriftliche Angabe auf Seite 4 des Formulars („Asylheim“) gemacht hat und es sich hierbei nach einem Abgleich der Handschriften im übrigen Verfahren ganz sicher um die Handschrift und damit um eine Angabe des Beklagtenvertreters handelt (vgl. Abgleich nur mit Bl. 25 PKH-Heft Beklagter und Bl. 115 d. A.). Der Umstand, dass der Beklagtenvertreter hier an der Antragstellung bewusst - auch ohne positive Kenntnis von der falschen Identität - mitgewirkt und die entsprechenden Formulare (mit) ausgefüllt hat, kann also im Ergebnis nicht unberücksichtigt bleiben.
Denn in einem solchen Fall kann dem vormals beigeordneten Rechtsanwalt auch deshalb ein auf seinen Gebührenanspruch durchgreifender Verschuldensvorwurf gemacht werden, weil er sich selbst über die tatsächliche Identität des Antragstellers nicht durch Vorlage eines entsprechenden Ausweisdokuments vergewissert hat. Zwar ist ein Rechtsanwalt nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes von der Identität seines Mandanten zu überzeugen. Er kann grundsätzlich auf die ihm ggü. gemachten Angaben des Mandanten zur Identität vertrauen, es sei denn die Unrichtigkeit ist bekannt oder es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten. Dieser Grundsatz bezieht sich aber nur auf das Mandatsverhältnis selbst und führt nicht dazu, dass der beigeordnete Rechtsanwalt sich mit Blick auf etwaige Gebührenansprüche - die er ggü. der Staatskasse geltend macht - allein hierauf zurückziehen könnte. So liegt der Fall hier. Der Beklagtenvertreter hätte sich in dem hier zu beurteilenden Fall von der Identität des Beklagten überzeugen können und, soweit er seine Gebührenansprüche entsprechend absichern und nicht die Gefahr eines Verlustes derselbigen riskieren will, auch müssen. Bereits der Abgleich zwischen dem mündlich mitgeteilten Namen und dem durch den Beklagtenvertreter im späteren Verlauf vorgelegten Ausweisdokument zeigt, dass sich in letzterem ein gänzlich anderer Name des Beklagten wiederfindet. Wirkt also der den Prozesskostenhilfe stellende Rechtsanwalt dergestalt aktiv an dem Prozesskostenhilfeantrag mit, dass dieser selbst die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllt, hat er sich auch über die Richtigkeit der dortigen Angaben in zumutbarer Weise zu versichern. Dabei stellt es sich auch nicht als eine unerfüllbare und unzumutbare Anforderung dar, wenn der Rechtsanwalt sich ein Ausweisdokument des Antragstellers zeigen lässt und bereits hierdurch die Unrichtigkeit der mündlichen Angaben zutage gefördert werden können. In einem solchen Fall muss der dem beigeordneten Rechtsanwalt grundsätzlich zur Seite stehende Vertrauenstatbestand, der ihm einen fortbestehenden Anspruch auf die Gebühren aus der bewilligten Prozesskostenhilfe bis zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeaufhebung gewährt, zurücktreten. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht entschieden werden, ob bei einer noch nicht erfolgten Auszahlung der Gebühren an den Rechtsanwalt ein Vertrauenstatbestand überhaupt bejaht werden kann, jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Antragsteller über seine Identität getäuscht hat, mithin ein Fall des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO vorliegt. Es erscheint keineswegs zwingend, einen Vertrauenstatbestand des beigeordneten Rechtsanwalts anzunehmen, in dem er sich hierzu darauf beruft, dass er mit der Auszahlung von Gebühren aus der bewilligten Prozesskostenhilfe auch für den Fall rechnet, dass der Antragsteller, sein Mandat bei dem Prozesskostenhilfeantrag getäuscht hat, mithin in einem Fall, in welchem die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe niemals vorlagen. Anknüpfend hieran, liegt es in einem solchen Fall vielmehr nahe, dass auch der Rechtsanwalt damit rechnet, seinen Gebührenanspruch zu verlieren. In einer solchen Fallkonstellation ist daher bereits fraglich, ob beim vormals beigeordneten Rechtsanwalt überhaupt ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden kann. Darüber hinaus könnte sich - wie bereits oben ausgeführt - ein solcher, den Gebührenanspruch aufrechterhaltener Vertrauenstatbestand ohnehin nur auf solche anwaltlichen Gebühren erstrecken, bei denen der Rechtsanwalt eine nach dem RVG gebührendenaulösende Tätigkeit erst nach bzw. gerade aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeübt hat.
Ein einfacher Abgleich hätte also die fehlerhaften Angaben vermieden, sodass also auch hiernach eine Mitursächlichkeit des Beklagtenvertreters mit der Folge des vollständigen Verlustes seines Gebührenanspruchs bejaht werden muss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Festsetzung und Auszahlung der Vergütung für Prozesskostenhilfe kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.