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Landgericht Cottbus Beschluss vom 01.09.2025 – DG 11/15

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0901.DG11.15.00

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Die Erinnerung des Klägers vom …………… wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe§

I.

Mit Urteil vom 5. März 2021 hat das Dienstgericht auf den Antrag des Klägers die Disziplinarverfügung des Beklagten vom …………… in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …………… aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Verfahren über die Zulassung der Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung ist mit Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom …………… eingestellt worden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Beklagten auferlegt worden. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig.

Mit Antrag vom …………… hat der Kläger beantragt, die ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt …………… Euro festzusetzen. Diesen Betrag errechnet der Kläger in Anlehnung an die Verfügung eines Rechtsanwalts mit 1,6 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr bei einem Gebührenstreitwert von 5.000 Euro sowie (pauschalen) Auslagen von 20 Euro. Die Erstattungsfähigkeit ergebe sich „aus dem Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB“.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diesen Antrag mit Beschluss …………… zurückgewiesen. Der Kläger sei kein Rechtsanwalt und sei auch nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen. Rechtsanwaltsgebühren seien damit nicht entstanden.

Gegen diese dem Kläger am …………… zugestellte Entscheidung hat er mit am …………… eingegangenen Schreiben eine Entscheidung des Gerichts beantragt. Die Entscheidung des Urkundsbeamten sei als „abstrakt-pauschaler Standard-Textbaustein“ anzusehen. Die in Bezug genommenen Vorschriften zur Rechtsanwaltsvergütung hätten allein als Bemessungshilfe gedient. Nach Nichtabhilfe hat der Urkundsbeamte die Sache dem Spruchkörper zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Vorsitzende am …………… folgenden Hinweis erteilt:

„Es wird vorab darauf hingewiesen, dass nach dem Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB (vormals § 1835 Abs. 3 BGB) die Aufwendungen für Dienste bzw. Leistungen zu erstatten sind, die zu dem „Gewerbe oder Beruf“ desjenigen gehören, der tätig geworden ist. Dies entspricht auch dem Gedanken des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, nach dem ein Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen erstattet bekommt, der in eigener Sache tätig war. Die (zumal entgeltliche) prozessuale Vertretung dürfte jedoch nicht zu Ihrem Beruf gehören.Im Übrigen müssten wohl der Ansatz und die Höhe der entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen glaubhaft gemacht werden. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.“

Innerhalb der Stellungnahmefrist hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt. Schon aus Gleichbehandlungsgründen sei eine Vergütung geboten, da er als Volljurist tätig geworden sei. Es wäre diskriminierend - so wohl sinnngemäß -, wenn er anders behandelt würde, als eine durch eine Rechtsanwalt vertretene Partei. Im Übrigen beantragt der Kläger einen weiteren Schriftsatznachlass „von mindestens 3 Monaten ab Zugang des gerichtlichen Antwortschreibens“.

II.

Der als Erinnerung gegen die Entscheidung des Kostenbeamten zu wertende Antrag ist zulässig und insbesondere innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung fristgerecht eingelegt worden (§§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 3 LDG, 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO). Zur Entscheidung berufen ist der Spruchkörper, der die zugrundeliegende Kostentscheidung getroffen hat, mithin das Dienstgericht des Landes Brandenburg in seiner Besetzung mit drei Richtern (grundsätzlich zu dieser Frage mit weiteren Nachweisen: VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 14 C 23.745 - recherchiert nach beck-online).

Das Dienstgericht war nicht gehalten, dem Kläger einen weiteren Schriftsatznachlass zu gewähren. Dem Kläger war es möglich, innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen eine zweiseitige Stellungnahme zum Hinweis des Vorsitzenden abzugeben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum - so wörtlich in dem Antrag - ihn „gesundheitliche Einschränkungen gerade auch in Bezug auf Aktenstudium, PC-Arbeit etc.“ und private Verpflichtungen durch Pflege und eine „vorgesehene Besuchsreise“ an einer weitergehenden Äußerung und einem inhaltlichen Eingehen auf den überschaubaren Sachverhalt und die damit verbundenen ebenfalls überschaubaren Rechtsfragen hätten hindern können. Eine vom Kläger befürchtete „Überbeschleunigung“ im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht ersichtlich.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage dieses Antrages sind dem Kläger notwendige Aufwendungen nicht zu erstatten.

Gemäß §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 3 LDG, 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Tatsächlich entstandene Kosten (z.B. Reisekosten, Portokosten o.ä.) hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Auch etwaige Auslagen von 20 Euro können nicht pauschal angesetzt werden, da es keine Lebenserfahrung dafür gibt, dass bei nicht gewerblich tätigen Parteien oder Prozessbevollmächtigten typischerweise Aufwendungen als Gemeinkosten anfallen.

Soweit der Kläger eine Vergütung in Anlehnung an die Gebühren eines Rechtsanwalts begehrt, sieht er selbst, dass eine unmittelbare Anwendung ausscheidet. Der Kläger ist zudem darauf hingewiesen worden, dass nach dem Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB Aufwendungen für Dienste bzw. Leistungen nur dann zu erstatten sind, wenn diese zu dem „Gewerbe oder Beruf“ desjenigen gehören, der tätig geworden ist. Dies entspricht auch dem Gedanken des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, nach dem ein Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen erstattet bekommt, der in eigener Sache tätig war. Die (zumal entgeltliche) prozessuale Vertretung gehört jedoch nicht zur Tätigkeit eines Richters.

Auch liegt keine Ungleichbehandlung vor. Ein in eigener Sache tätiger Rechtsanwalt wird beruflich tätig und verliert u.U. Einnahmen aus der Vertretung für andere Parteien. Derartige entgangene Einnahmen sind hier gerade nicht entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 78 Abs. 4 LDG, 154 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.