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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.04.2012 – 25 Ns 149/10

5. Strafkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2012:0416.25NS149.10.00

Tenor§

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11.10.2010 (Az.: 4 Ls 8/09) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Gründe§

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Das Amtsgericht Bernau hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.10.2010 (Az.: 4 Ls 8/09) wegen Ausnutzung der Zwangslage einer Person zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, begangen im Zeitraum von Frühjahr 2007 bis zum 24.04.2008, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde der Angeklagte verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld vom 10.000,- € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung haben der Angeklagte und der Neben- und Adhäsionskläger hinsichtlich des Adhäsionsantrages einen Vergleich geschlossen, so dass der zivilrechtliche Teil des erstinstanzlichen Urteils hinfällig geworden ist. Die gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils eingelegte Revision hat der Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Ziel seiner Berufung war die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Die Berufung hatte insoweit Erfolg.

II.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die diesen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und deren rechtliche Würdigung sind daher einer Nachprüfung durch die Kammer entzogen und damit für sie bindend geworden (§§ 318, 327 StPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

III.

Der Angeklagte ist gelernter G  . Seit …. war er selbständig in der G… tätig und hat in L… eine Pension betrieben. Den Betrieb der Pension hat er zwischenzeitlich wegen Verschuldung eingestellt. Er lebt nach eigenen Angaben von Zuwendungen von Freunden und Verwandten. Der Angeklagte hat zwei erwachsene Kinder. Von seiner langjährigen Lebensgefährtin hat er sich im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens getrennt.

Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

IV.

Aufgrund der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, hatte sich die Kammer alleine mit der Frage zu befassen, wie der Angeklagte für die verfahrensgegenständliche Tat zu bestrafen ist.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 232 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Tatvorwurf infolge der erfolgten Rechtsfolgenbeschränkung eingeräumt hat, noch nicht vorbelastet ist und das Tatgeschehen bereits vier Jahre zurückliegt. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er auch zivilrechtlich die Verantwortung für seine Tat übernommen hat, mit dem Nebenkläger einen Vergleich geschlossen und ihm an Gerichtsstelle auch sogleich den vereinbarten Betrag von 5.000,- € übergeben hat. Auch die lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen psychischen Belastungen des Angeklagten wirkten sich zu seinen Gunsten aus.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtpunkte hielt die Kammer danach eine

Freiheitsstrafe von zwei Jahren

für tat- und schuldangemessen.

Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Kammer hat aufgrund der getroffenen Feststellungen die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die bloße Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung begründet sich darin, dass der Angeklagte bislang unvorbelastet ist und seit der Tat bereits vier Jahre verstrichen sind, in denen sich der Angeklagte straffrei geführt hat. Ferner war der Angeklagte aufgrund des Verfahrens selbst und der drohenden Vollstreckung der erstinstanzlich erkannten Strafe bereits hinreichend beeindruckt.

In dem seit der Tat verstrichenen Zeitraum von vier Jahren und in der von Angeklagten gezeigten Bereitschaft auch die zivilrechtliche Verantwortung für seine Tat zu übernehmen, liegen die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 4, 472 StPO.