Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 11.05.2015 – 16 S 192/14

6. Zivilkammer

Tenor§

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg, Az. 9 C 103/14, auf dessen Kosten als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe§

1.

Die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor; die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder aus sonstigen Gründen geboten.

Das Rechtsmittel hat nach vorläufiger Ansicht der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die der zweitinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung:

Das Amtsgericht hat nach vorläufiger Auffassung der Kammer zu Recht entschieden, dass der Kläger nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) keinen Anspruch auf Beseitigung der auf der Pergola bzw. Carport-Verlängerung angebrachten Bretter gegen den Beklagten hat. Denn Voraussetzung hierfür wäre ein Abstandsflächenverstoß, der vorliegend zulasten des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht festzustellen sein dürfte.

Das Amtsgericht dürfte zutreffend erkannt haben, dass der hier in Rede stehende Bau als Teil des Carports anzusehen ist und dieses aus Carport und Carport-Verlängerung bestehende Bauwerk nach § 6 Abs. 10 BbgBO ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden durfte.

Eine andere Würdigung dürfte sich nicht daraus ergeben, dass die Carportverlängerung zum Betreten durch Menschen geeignet ist. § 6 Abs. 10 BbgBO lässt sich keine Beschränkung hinsichtlich der Dachform entnehmen, sodass insbesondere auch Garagen und Nebengebäude mit Flachdächern von der Vorschrift erfasst sein können. Bei Flachdächern ist indes nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel davon auszugehen, dass diese zum Betreten durch Menschen geeignet sind. Zu Recht dürfte das Amtsgericht daher darauf abgestellt haben, dass die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 10 BbgBO nicht bereits ausgeschlossen ist, wenn das Dach der betreffenden Garage bzw. des betreffenden Nebengebäudes durch Menschen betreten werden kann, sondern die Privilegierung erst dann entfällt, wenn die Dachkonstruktion (zumindest auch) dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist.

Nichts anderes dürfte sich aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) ergeben. Das Verwaltungsgericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die dort streitgegenständliche Plattform nicht nach § 6 Abs. 10 BbgBO privilegiert sei, sondern gegen das Abstandsflächengebot des § 6 BbgBO verstoße, weil es sich nicht um eine bloße Dachfläche eines Nebengebäudes handle, sondern ihr Wesen darin bestehe, ähnlich einer Dachterrasse zum Betreten und als Abstellfläche benutzt zu werden. Das Verwaltungsgericht stützte diese Feststellungen darauf, dass Pflanzenkübel in wechselnder Zahl und Anordnung auf der Plattform vorhanden gewesen und gärtnerische Arbeiten an diesen Kübeln durchgeführt worden seien, was auf eine terrassenähnliche Nutzung schließen lasse. Vorliegend dürfte hingegen nicht festzustellen sein, dass die Überdachung der Carportverlängerung terrassenähnlich genutzt wird oder hierfür überhaupt nutzbar ist. So ist unstreitig, dass der Beklagte nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bauliche Veränderungen an der Plattform vorgenommen hat. Des Weiteren dürfte nichts gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zu erinnern sein, wonach die Bauart und die verwendeten Materialien sowie der teilweise Bewuchs mit Efeu gegen eine Nutzung der Überdachung zum zeitweiligen Aufenthalt von Menschen spreche. Schließlich hat auch der Kläger eine terrassenähnliche Nutzung der Überdachung weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Die Berufung dürfte sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen können, dass es sich bei den Aufbauten auf der Pergola bzw. Carportverlängerung um dieselben Holzplanken handle, die bereits nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil als formell baurechtswidrig qualifiziert worden seien. Denn ausgehend von dem Vorstehenden kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welchen Materialien die Überdachung hergestellt ist, sondern welchem Zweck das Bauteil zu dienen bestimmt ist.

Schließlich dürfte die Berufung auch nicht mit dem Einwand durchdringen können, dass die Pergola bzw. Carportverlängerung formell baurechtswidrig sei. Denn abgesehen davon, dass auch dieser Auffassung die – nach dem Vorstehenden nicht begründete – Annahme zu Grunde liegt, das fragliche Bauteil diene nicht lediglich als Dach, sondern als Plattform zum zeitweiligen Aufenthalt von Menschen und zum Abstellen von Gegenständen, vermag der Kläger aus einem vermeintlichen Verstoß gegen § 55 BbgBO keine Rechte herzuleiten. Denn reinen Verfahrensvorschriften, wie insbesondere den Regelung der §§ 54 ff. BbgBO über Baugenehmigungsverfahren und die Genehmigungsfreistellung, kommt keine nachbarschützende Wirkung zu, sodass Verstöße hiergegen keine Abwehrrechte des Nachbarn begründen.

2.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).

3.

Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf einen Gebührenwert bis 1.000,00 € festzusetzen.