Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.06.2016 – 13 O 171/15
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2016:0623.13O171.15.00
Tenor§
1. Das Versäumnisurteil vom 26.11.2016 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
4. Der Streitwert wird auf 168.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung zur Tabelle.
Die … GmbH war Mieterin eines ca. 98.000 qm großen Geländes auf den Flurstücken …, Flur …, Gemarkung …, die Klägerin war Vermieterin und Eigentümerin. Am 07.03.2008 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … GmbH eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Aufhebungsvertrag vom 28.03./31.03.2008 beendeten die Parteien dieses Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.03.2008.
Mit Schreiben vom 24.04.2008 meldete die Klägerin beim Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.359.484,67 € an. Als Forderungsgrund gab die Klägerin an: „Geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände wegen Räumungsverpflichtung aus Mietverhältnis i.S.d. § 45 InsO. Als Nachweis fügte sie einen Kostenvoranschlag der Fa. … GmbH vom 01.04.2008 bei, der sich unter Aufschlüsselung einzelner Positionen exakt auf diese Summe belief. Wegen des näheren Inhalts des Antrags wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.05.2008 übersendete das Insolvenzgericht der Klägerin einen Tabellenauszug, wonach die Forderung der Klägerin durch den Beklagten vorläufig bestritten worden war (Anlage K 9).
Mit Schreiben vom 26.03.2010 teilte der Beklagte den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass der eingereichte Kostenvoranschlag für eine Schätzung keine ausreichende Grundlage biete. Eine Feststellung zu dem angesprochenen Termin scheide daher aus.
Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 18.06.2010, teilten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie zur Vermeidung einer Feststellungsklage auf die aufgeworfenen Bedenken genauer eingehen würden. Vorab werde die angemeldete Forderung vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse auf 1.685.826,70 € gemindert. Für die Entsorgung aller Haufwerke im Bereich der ehemals von der … GmbH angemieteten Fläche würden im Einzelnen folgende Kosten anfallen:
Kosten für die Entsorgung:
1.559.197,50 € brutto
Plausibilitätsgutachten:
2.677,50 € brutto
Begleitung durch Ingenieure:
69.853,00 € brutto
Anwaltskosten:
54.097,70 € brutto
Weiter heißt es in diesem Schreiben (Anlage B 1, Bl. 74ff d.A.):
„Vor diesem Hintergrund mindern wir die angemeldete Forderung auf nunmehr 1.685.825,70 € statt der bisher angemeldeten 4.359.484,67 €. Wir bitten vor diesem Hintergrund um eine erneute Prüfung. Die Forderung ist zudem zur Tabelle anzumelden.“
Mit Schreiben vom 31.08.2010 bat der Beklagte um Konkretisierung der Schadenspositionen (Anlage K 127). Mit Schreiben vom 22.12.2012 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen über den Betrag von 1.685.825,70 € hinausgehenden Betrag geltend. Mit Schreiben vom 24.09.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er hinsichtlich über den Betrag von 1.559.197,50 € brutto hinausgehende Forderungen als verjährt ansehe, da mit Schreiben vom 15.06.2010 die Forderung auf diese Kosten beschränkt worden sei. Nebenforderungen, die in diesem Schreiben geltend gemacht worden seien, seien dagegen nicht Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung gewesen und damit ebenfalls verjährt.
Nach dem von der Klägerin eingereichten Kopie eines beglaubigten Tabellenauszugs (Anlage K 3) stellte der Beklagte die Forderung zunächst in Höhe von 400.138,35 € und sodann in Höhe von weiteren 1.159.059,15 €, demnach in einer Gesamthöhe von 1.559.197,50 € fest. In Spalte 10 der Tabelle ist angemerkt, dass die angemeldete Forderung mit Schreiben vom 15.06.2010 auf 1.685.825,70 € gemindert worden sei und nur noch in dieser Höhe am Verfahren teilnehme.
Die Klägerin trägt vor:
Die Gesamtkosten für die Räumung des Grundstückes einschließlich der Kosten für Vermessung und die rechtliche sowie fachliche Beratung beliefe sich voraussichtlich auf 5.403.120,56 €. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrags im Einzelnen wird auf die tabellarische Übersicht in der Klageschrift vom 11.08.2015, Seite 21 (Bl. 51 d.A.) Bezug genommen. Da von diesen Kosten lediglich 1.559.197,50 € von dem Beklagten festgestellt worden seien, betrage die Differenz zur ursprünglich angemeldeten Forderung 2.800.287,17 €. Der Beklagte sei gemäß § 14 des Mietvertrags vom 18.12.1996/24.01.1997 zur Rückgabe der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand verpflichtet und habe daher sämtliche für die Entsorgung des Grundstücks anfallenden Kosten zu tragen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Denn aus dem Schreiben vom 15.06.2010 ergebe sich bereits kein Rücknahmewille. Es habe sich lediglich um einen aktuellen Zwischenstand gehandelt. Eine Teilrücknahme nur gegenüber dem Insolvenzverwalter wäre auch unwirksam. Nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht könne die Rücknahme wirksam nur gegenüber dem Insolvenzgericht erfolgen. Zudem habe der Beklagte selbst dieses Schreiben erstmals mit Schreiben vom 24.09.2014 als teilweise Rücknahme gewertet. Im Übrigen sei in Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht beendet. Maßgeblich sei insoweit die Beendigung des Insolvenzverfahrens.
In Höhe von 126.628,20 € sei zudem unstreitig keine Verjährung durch vermeintliche Rücknahme eingetreten, da bisher nur 1.559.197,50 € festgestellt worden seien. Angemeldet seien aber jedenfalls 1.685.825,70 €. In Höhe der Differenz (1.685.825,70 € - 1.559.197,50 € = 126.628,20 €) sei jedenfalls über das Bestehen der Forderung zu entscheiden. Auch die geltend gemachten Nebenkosten für die Vermessung, die Begleitung durch Ingenieure und Rechtsanwälte sei von der ursprünglichen Anmeldung vom 24.04.2008 umfasst gewesen, da diese im Zusammenhang mit der Schätzung des Anspruchs auf Räumung des Grundstücks stünden.
Die Klägerin hat mit der dem Beklagten am 31.08.2015 zugestellten Klage beantragt, die bestrittene Forderung der Klägerin i.H.v. 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH zur laufenden Nummer 41 festzustellen. Im Termin vom 26.11.2015 hat sie keinen Antrag gestellt, worauf die Klage mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag zurückgewiesen worden ist. Mit Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 25.01.2016 zugestellte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
In der Einspruchsschrift hat sie die technischen Entsorgungskosten (Entsorgungskosten für die Haufwerke) auf 4.910.072,15 € beziffert, von denen bisher nur 1.559.197,50 € zur Tabelle festgestellt worden seien. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass der überschießende Betrag (3.350.874,66 €) der in der Tabelle dargelegten bisher nicht festgestellten technischen Entsorgungskosten die Zulässigkeit der Klage hindere, so werde für das … anstelle der in der Tabelle auf Bl. 6 der Einspruchsschrift angeführten technischen Entsorgungskosten von 575.383,09 € nur 24.795,60 € geltend gemacht.
Im Einspruchstermin vom 02.06.2016 hat die Klägerin klargestellt, dass der Feststellungsantrag primär auf die technischen Entsorgungskosten gestützt werden würde, auffüllend auch auf die Nebenforderungen in Höhe von 126.628,20 €.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 aufzuheben und die bestrittene Forderung der Klägerin i.H.v. 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH zur laufenden Nummer 41 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte meint, bei dem Schreiben vom 15.06.2010 handele es sich um eine teilweise Rücknahme der angemeldeten Forderung. Die Rücknahme sei nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie gegenüber dem Beklagten erfolgt sei; dieser Auffassung habe sich auch das Insolvenzgericht in einem Schreiben vom 05.05.2015 angeschlossen. Es sei daher zum 25.05.2011 Verjährung eingetreten. Auch der Differenzbetrag von 126.628,20 € Nebenforderungen sei verjährt. Denn erstmals seien diese Forderungen mit Schreiben vom 15.06.2010 geltend gemacht worden, die ursprüngliche Forderung habe sich erkennbar nur auf tatsächliche Beseitigungskosten bezogen.
Entscheidungsgründe§
Der Einspruch vom 04.02.2016 ist statthaft und insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 der Klägerin erst am 25.01.2016 zugestellt worden ist. In der Sache hat er indes keinen Erfolg.
Denn die Klage ist zwar zulässig (I.) aber unbegründet (II.).
I.
Da die Klägerin in der Einspruchsschrift den Klagegegenstand hinreichend konkretisiert hat auf die technischen Entsorgungskosten unter der bezifferten Einschränkung des Betrags für das …, ist der Feststellungsantrag zulässig. Daran ändert auch die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 nichts, da die dort geltend gemachten sonstigen Entsorgungskosten lediglich nachrangig geltend gemacht worden sind.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist gemäß § 180 Abs. 1 Satz 3 InsO örtlich und sachlich zuständig.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 181 InsO liegen ebenfalls vor. Die Klägerin begehrt auf der Grundlage der ursprünglichen Anmeldung vom 24.04.2008 die Feststellung der von dem Beklagten bestrittenen Teilforderung in Höhe von 2.800.287,17 € (Differenz von 4.359.484,67 € abzüglich festgestellter 1.559.197,50 €).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die streitgegenständlichen Forderungen sind verjährt, § 548 Abs. 1 BGB. Der Feststellung der Forderung steht mithin ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen.
1.
Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Die Klägerin macht hier Ansprüche auf Erstattung der Räumungskosten geltend, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Grundstücksflächen erforderlich gewesen sein sollen. Sie macht damit Ansprüche auf Schadensersatz geltend, welche der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB unterfallen, hierzu gehören auch die hilfsweise geltend gemachten sonstigen Entsorgungskosten, da sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Räumung stehen. Die Verjährung begann mit Ablauf des 31.03.2008, als die Grundstücksflächen unstreitig an die Klägerin zurückgegeben wurden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte überdies die Weitervermietung des Grundstücks an die Nachmieterin … GmbH.
2.
Die Verjährung wurde zunächst gehemmt durch die Forderungsanmeldung vom 24.04.2008, eingegangen beim Beklagten am 28.04.2008, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Die Forderungsanmeldung bezog sich allerdings ausschließlich auf reine Entsorgungskosten bezüglich der auf dem Mietobjekt vorhandenen Ablagerungen in Höhe von 4.359.484,67 €. Dieser Betrag entspricht exakt der Summe, die sich aus dem Kostenvoranschlag der Fa. … GmbH vom 01.04.2008 ergibt, welcher der Forderungsanmeldung beigefügt war. Dort sind die einzelnen Positionen unter Angabe der jeweiligen Kosten detailliert aufgeführt. Diese Positionen beschränken sich auf die reinen Entsorgungskosten, Nebenforderungen, wie etwa Ingenieur-, Vermessungs- und Rechtsanwaltskosten sind hingegen nicht aufgeführt. Auch aus dem angegebenen Forderungsgrund ist nicht ersichtlich, dass derartige Kosten geltend gemacht werden sollten, da dort lediglich von geschätzten Beseitigungskosten für Ablagerungen auf dem Mietgelände wegen Räumungsverpflichtung die Rede ist. Diese Ansprüche, die von den reinen Entsorgungskosten zu unterscheiden sind, sind daher mit Ablauf des 01.10.2008 verjährt, da insoweit keine verjährungshemmende Wirkung eintrat. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei diesen Forderungen auch nicht um einen einheitlichen Anspruch mit bloß unselbständigen Rechnungsposten, sondern um einen anderen Streitgegenstand, da diesen (Ingenieur-, Vermessungs- und Rechtsanwaltskosten) ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Eine hinreichende Individualisierung ist im insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren unentbehrlich. Ohne Individualisierung der Ansprüche könnte eine detaillierte Prüfung seitens des Insolvenzverwalters nicht stattfinden. Dies hätte zur Folge, dass der Insolvenzverwalter „summarisch“ bestreiten müsste mit der Folge, dass die Masse ggf. mit einer Vielzahl von Verfahren und damit Verfahrenskosten belastet würde, was dem insolvenzrechtlichen Ziel der Masseerhaltung zuwider läuft (vgl. OLG München, Urteil vom 02. Oktober 2015 – 10 U 1534/13 –, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasst die ursprünglich angemeldete Forderung nicht die vorgenannten sonstigen Entsorgungskosten. Auch aus § 45 InsO ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Zwar sieht diese Vorschrift vor, dass Forderungen, deren Geldbetrag noch unbestimmt ist, geschätzt werden können. Hier lag jedoch eine Schätzung ausweislich des eingereichten Kostenvoranschlags nur hinsichtlich der tatsächlichen Beseitigungskosten, nicht dagegen hinsichtlich der „sonstigen Entsorgungskosten vor. Letztere haben daher am Verfahren nicht teilgenommen.
3.
Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eingetretene Hemmung endete jedoch aufgrund der teilweisen Rücknahme mit Schreiben vom 15.06.2010, eingegangen beim Beklagten am 18.06.2010. Mit diesem Schreiben machte die Klägerin ausdrücklich nur noch Entsorgungskosten in Höhe von 1.559.197,50 € zuzüglich sonstiger Entsorgungskosten (Plausibilitätsgutachten, Begleitung durch Ingenieure, Anwaltskosten) in Höhe von 126.628,20 € geltend. Die Klägerin hat ausdrücklich die angemeldete Forderung auf den Betrag von 1.685.825,70 € gemindert und damit die teilweise Rücknahme der Anmeldung erklärt. Eine Mitteilung lediglich des Zwischenstandes war hiermit erkennbar nicht gewollt. Denn auf Seite 2 des Schreibens vom 15.06.2010 führte die Klägerin aus, dass es nunmehr möglich sei, die Schätzung zu konkretisieren und den Anspruch entsprechend zu mindern. Der geminderte Betrag sollte auch ausdrücklich zur Tabelle angemeldet werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die teilweise Rücknahme der Forderung auch wirksam gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter erklärt werden. Nach Auffassung des Gerichts kann die Rücknahme der Anmeldung nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden (so auch Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Auflage, Rn. 164; Preß/Henningmeier in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 174 InsO, Rn. 8 und 20). Die Gegenansicht (vgl. Sinz, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 174 InsO Rn. 49 m.w.N.), die nach der Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht dessen alleinige Zuständigkeit bejaht, überzeugt hingegen nicht. Denn auch nach der Niederlegung zur Tabelle beschränken sich die Aufgaben des Gerichts im Feststellungsverfahren auf die Überwachung des Verwalters, die Leitung der Prüfungstermins, die Protokollierung von dessen Verlauf sowie die Eintragung der Ergebnisse der Zuständigkeit für die Führung der Tabelle. Eine Prüfung der angemeldeten Forderung ist hingegen dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Dieser Auffassung hat sich vorliegend auch das Insolvenzgericht im Schreiben vom 05.05.2015 angeschlossen (Anlage B 2, Bl. 78 d.A.), in dem es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter sachgerecht sei, wenn – wie hier - die Forderungsrücknahme im Rahmen der Konkretisierung des angemeldeten Schätzbetrags erfolge. Die Erklärung sei insbesondere in diesem Fall dem Bereich der Forderungsprüfung zuzuordnen. Auch als actus contrarius erscheint es sachgerecht, die Rücknahme auch gegenüber dem Insolvenzverwalter als wirksam anzusehen.
4.
Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB endete die in Höhe des zurückgenommenen Betrags von 2.800.287,17 € eingetretene Hemmung sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Rücknahme, mithin am 18.12.2010. Die sechsmonatige Verjährungsfrist lief damit bereits im ersten Halbjahr 2011 ab. Soweit die Klägerin mit dem – nicht zur Akte gereichten – Schreiben vom 22.12.2012 die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen über den Betrag von 1.685.825,70 € hinausgehende Forderung geltend gemacht hat, war dieses nicht mehr geeignet, die bereits verjährte Forderung nochmals zu hemmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für den Fall der Rücknahme einer Forderung zur Insolvenztabelle. Es ist weder dem Gesetzeswortlaut noch seinem Zweck irgendein Grund oder auch nur Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Rücknahme einer Forderung zur Insolvenztabelle als Form einer „anderweitigen Beendigung des Verfahrens“ nicht der Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB über den Ablauf einer Hemmung sechs Monate nach Eintritt des Beendigungstatbestandes unterfallen sollte. Sämtliche Hemmungstatbestände zeitigen vielmehr dieselben Wirkungen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29. April 2009 – 4 U 130/08 –, Rz. 42 m.w.N.).
5.
Hinsichtlich des Differenzbetrags von 126.628,20 € (1.685.825,70 € - 1.559.197,50 €) hat die Klägerin diesen im Schreiben vom 15.06.2010 auf die sonstigen Entsorgungskosten (Plausibilitätsgutachten, Begleitung durch Ingenieure, Anwaltskosten) gestützt. Insoweit ist diese Forderung jedoch verjährt, da sie nicht Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung vom 24.04.2008 war (vgl. Ziffer II.1.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 Satz 1 und 3 ZPO.
Ausgehend von einer zu erwartenden Quote von 6 % hat das Gericht den Streitwert auf 168.000,00 € festgesetzt.