Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.03.2017 – 12 O 7/16
12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2017:0303.12O7.16.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags, der zu den Bedingungen des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingten Sonderaufgaben mit der Privatisierung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den neuen Bundesländern beauftragt. Insbesondere hatte sie bis zum Auslaufen des Flächenerwerbsprogramms für Pächter mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 die Verkäufe auf Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung als sog. Privatisierungsstelle im Sinne des § 7 FlErwV durchzuführen.
Der im Jahre 19... geborene Beklagte betrieb seit 19... einen Baumschulbetrieb in der Gemarkung ... und war und ist in ... ortsansässig.
Der Beklagte pachtete im Jahre 19… das streitgegenständliche, zur ehemaligen lfd Nr. .. des Bestandsverzeichnisses des Grundbuch von ... eingetragene Grundstück mit der Flurstücksnummer ... , belegen in der Flur .. der Gemarkung ... mit einer Größe von ... ha aufgrund eines langfristigen Pachtvertrags mit der Klägerin.
Mit notariell beurkundetem Vertrag zur UR-Nr ... des Notars Boden in veräußerte die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück zu den Bedingungen des AusglLeistG und der FlErwV zu einem Kaufpreis in Höhe von ... €. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
„§ 11 Veräußerungs- und Verfügungsverbote/Mehrerlösabführung/Rücktrittsrechte
1. Es wird festgestellt, dass der Kaufgegenstand dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 AusglLeistG bestimmten Veräußerungsverboten unterliegt.
Die bedeutet, dass der Käufer den Kaufgegenstand ohne Genehmigung der Verkäuferin binnen eines Zeitraumes von zwanzig Jahren, beginnend mit der Eintragung des Veräußerungsverbots in das Grundbuch, nicht veräußern darf. [...]
3. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin eine während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes vorgenommene Veräußerung des Kaufgegenstandes innerhalb eines Monats nach Abschluss des auf die Veräußerung des Kaufgegenstandes gerichteten Rechtsgeschäfts unter gleichzeitiger Übersendung einer beglaubigten Fotokopie des geschlossenen Kaufvertrags anzuzeigen [...]
7. Trifft der Käufer Verfügungen über den Kaufgegenstand i.S.d. Abs. 1 oder Abs. 2 [...] oder verletzt der Käufer die ihm nach vorstehendem Abs. 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen, gilt folgendes:
a) Die Verkäuferin ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
b) Über die Verkäuferin das ihr zustehende Rücktrittsrecht nicht aus, ist sie stattdessen jeweils berechtigt, vom Käufer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Bestimmung der Strafhöhe erfolgt durch die Verkäuferin in Abhängigkeit der Schwere des Vertragsverstoßes nach billigem Ermessen. Vertragsstrafenansprüche nach dieser Regelung sind insgesamt der Höhe nach auf 5 % des für die auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbenen Flächen vereinbarten Kaufpreises begrenzt.
Übt die Verkäuferin ein ihr zustehendes Rücktrittsrecht aus, bleiben Vertragsstrafenansprüche, die infolge vorangegangener Vertragsverstöße bereits verwirkt waren, bestehen".
§ 12 Sicherung der Zweckbindung
1. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, dass der Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 8 AusglLeistG zusteht und er den Kaufgegenstand für die Zeit des Bestehens des Veräußerungsverbots nach Maßgabe des als Anlage 2 zu dieser Niederschrift in Kurzfassung beigefügten aktualisierten Betriebskonzepts, das u.a. Grundlage für den Abschluss dieses Vertrags ist, bewirtschaftet und hierzu seinen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb aufrechterhalten wird.
2. Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten, wenn innerhalb des in Abs. 1 genannten Zeitraumes
a) die landwirtschaftliche Nutzung für die erworbenen Flächen oder wesentlicher Teile davon aufgeben wird oder der Käufer ohne wichtigen Grund von dem für die Verpachtung oder für den Verkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich abweicht
oder
b) der Käufer seinen für den Erwerb maßgeblichen Hauptwohnsitz nicht in der Nähe der Betriebsstätte beibehält oder die Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs. 1 FlErwV aufgibt [...]
3. Der Verkäufer verpflichtet sich, der Verkäuferin innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen Flächen oder Teilen davon, eine Betriebsaufgabe sowie eine Abweichung vom Betriebskonzept i.S.d. Abs. 2a) und Nutzungsüberlassungen des Kaufgegenstandes oder Teilen davon an Dritte [...] innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eintritt der jeweiligen Veränderung anzuzeigen.
4. Erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtung aus vorstehendem Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht, ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Käufer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Bestimmung der Strafhöhe erfolgt durch die Verkäuferin in Abhängigkeit von der Schwere des Vertragsverstoßes nach billigem Ermessen. Vertragsstrafenansprüche nach dieser Regelung sind insgesamt der Höhe nach auf 50 % des für die auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbenen Flächen vereinbarten Kaufpreises begrenzt.
Übt die Verkäuferin ein ihr zustehendes Rücktrittsrecht aus, bleiben Vertragsstrafenansprüche, die infolge vorangegangener Vertragsverstöße bereits verwirkt waren, bestehen"
Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf dessen als Anlage K1 zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 9 ff. d.A.).
Das streitgegenständliche Grundstück wurde in die Flurstücke ... bis ... zerlegt. Die Umschreibung des Eigentums auf den Beklagten erfolgte am ... .
Zum ... verpachtete der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück an die Baumservice ... GmbH, Baumschule ... , zu einer jährlichen Pacht von 1.036,00 € und mit der Verpflichtung, die Bodenfläche zur Anzucht von Baumschulgehölzen zu bewirtschaften. Als erstmöglicher Kündigungstermin wurde ein Zeitraum von 10 Jahren vereinbart. Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf dessen als Anlage K3 zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 28 d.A.).
Die Klägerin verwendete die hier gewählte Formulierung des § 12 des Kaufvertrags in einer Vielzahl von Fällen.
Mit Abgabe des Betriebes wurde der Kläger Altersrentner mit einer monatlichen Rente von ca. 1.000 €.
Im Rahmen einer turnusmäßigen Abfrage im Jahre ... erhielt die Klägerin aufgrund von Erklärungen des Beklagten Kenntnis über die erfolgte Verpachtung.
Mit Schreiben vom teilte der Beklagte der Klägerin bezugnehmend auf ein Gespräch vom ... unter anderem mit, dass er im Jahre aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung sehr erleichtert gewesen sei, einen Nachfolger aus dem Nachbarort gefunden zu haben, der das, was er aufgebaut habe unter dem Name ... fortführen haben wollen, seinen Angestellten eine Weiterbeschäftigung garantiere und die Nichtverkäuflichkeit der Flächen akzeptiert habe. Das bis ... bestehende Veräußerungsverbot sei ihm bewusst gewesen, an die Selbstbewirtschaftungsklausel habe er aber überhaupt nicht mehr gedacht. Er habe den Kaufvertrag erst mit der Auskunftsbitte im Jahre .. wieder durchgelesen, dann sei ihm das Versäumnis aufgefallen ... habe er zweimal bei der Klägerin wegen der Höhe der Verpachtung angerufen; ein Hinweis auf die Selbstbewirtschaftungsklausel sei dabei nicht erfolgt. Er hätte niemals bewusst gegen die Klausel verstoßen, da er gewusst hätte, dass die Ahndung nach Kaufvertrag seinen finanziellen Ruin bedeutet hätte. Er führte abschließend Folgendes aus:
„Ich bitte Sie deshalb eindringlich, von einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und von einem Rückkauf zum vollen Verkehrswert als Bestrafung für meinen Fehler abzusehen, weil eine Rückabwicklung mindestens sechs Arbeitsplätze plus Saisonkräfte sowie die Existenz der Baumschule [...] und meiner gesamten Existenz durch die Schadensersatzansprüche gefährdet.
Ein Rückkauf zum vollen Verkehrswert übersteigt meine finanziellen Möglichkeiten bei weitem.
Ich bitte darum, einen nachträglichen Freikauf mit Anerkennung der von mir selbst bewirtschafteten Jahre als Differenz (pro Jahr 9,09 %) zum Verkehrswert zu genehmigen."
Zu den weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen als Anlage K7 zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 77 d.A.).
Mit Schreiben vom ... teilte die Klägerin dem Beklagten Folgendes mit:
„nach eingehender Prüfung des Sachverhalts hat die Leitung unseres Hauses entscheiden, vom Rücktritt vom Kaufvertrag abzusehen und stattdessen die Nachzahlung der Verkehrswertdifferenz von Ihnen zu fordern. Da eindeutig ein Vertragsverstoß erfolgte, wird jedoch einer Reduzierung des Differenzbetrags nicht stattgegeben. Somit ist der Differenzbetrag in voller Höhe an die BVVG abzuführen. Bei einem aktuell ermittelten Verkehrswert in Höhe von ... € ist damit ein Differenzbetrag in Höhe von ... € (Berechnung ... ) an die BVVG zu zahlen. Wir bitten Sie daher, den genannten Betrag bis zum ... [...] zu überweisen."
Zu den weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen als Anlage B1 zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 55 d.A.).
Mit Schreiben vom ... mahnte die Klägerin die offene Forderung in Höhe von ... € an und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis zum ...
Mit Schreiben vom ... lehnte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten die geltend gemachte Forderung ab, da keine Anspruchsgrundlage hierfür bestehe.
Mit Schreiben vom ... erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch die erfolgte Verpachtung den Rücktritt vom Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung und forderten den Beklagten zur Rückauflassung des streitgegenständlichen Grundstücks und zur Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch sowie zur Herausgabe des Grundstücks bis zum ... auf. Zug um Zug bot sie die Rückzahlung des Kaufpreises von ... € zum gleichen Datum an. Zu den weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen als Anlage K4 zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 29 d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Verkehrswert der streitgegenständlichen Fläche zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts betrage ... €.
Sie ist der Ansicht, in ihrem Schreiben vom ... liege kein Verzicht auf ein ihr zustehendes Rücktrittsrecht. Vielmehr liege hierin nur das in § 12 Abs. 3a Satz 3 FlErwV a.F. bzw. § 12 Abs. 3a Satz 4 FlErwV n.F. vorgesehene Angebot an den Beklagten, dass dieser im Falle, dass er den Differenzbetrag zwischen dem begünstigten Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert tatsächlich zahle, nicht mehr mit der Erklärung des Rücktritts rechnen müsse. Hiermit sei letztlich nur auf das Angebot des Beklagten vom ... , eine einvernehmliche Lösung zu finden, reagiert worden. Ihr Angebot vom ... habe der Beklagte aber nie angenommen. Insofern könne auch kein Verzichtsvertrag zustande gekommen sein. Gegen die Annahme eines Verzichts spreche auch, dass gegen den ausdrücklichen Willen des Beklagten eine Forderung nach § 12 Abs. 3a FlErwV nicht durchgesetzt werden könne. Auch für eine Verwirkung des Rücktrittsrechts lägen keine Anhaltspunkte vor.
Die Verweisung in § 12 Abs. 2 des Vertrags beziehe sich ausdrücklich und eindeutig auf die Frist des Veräußerungsverbots und sei nicht mit der Bindung an das Betriebskonzepts gekoppelt. Die in § 12 Abs. 2a) FlErwV in der Fassung des 1. FlErwÄndG enthaltende Regelung führe nicht dazu, dass eine weitere Verkürzung der Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung vorliege. Vielmehr ergäbe die historische Auslegung, dass lediglich die Auflagen zur Ortsansässigkeit gelockert werden sollten, was durch die Klarstellung im 2. FlErwÄndG bestätigt worden sei.
Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von ... € das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von ... Blatt ... zur laufenden Nr. … eingetragene Grundstück bestehend auf den Flurstücken …, …, … und … an sie herauszugeben, das Grundstück an sie aufzulassen sowie ihre Eintragung im Grundbuch zu bewilligen;
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises seit dem ... in Verzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin wende in ihrer ständigen Verwaltungspraxis das Wahlrecht des § 11 Abs. 7b auch auf Verstöße gegen die Selbstbewirtschaftungsverpflichtung an. Der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks sei nach dem Bodenrichtwert für Ackerland mit ... €/ha zu bemessen, so dass er insgesamt ... € betrage.
Er ist der Ansicht, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom ... auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet. Dass das Absehen vom Rücktritt von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig sein solle, ergebe sich aus diesem Schreiben gerade nicht. Die Klägerin habe mit dieser Erklärung abschließend ihr Wahlrecht nach § 11 Abs. 7b iV.m. § 12 Abs. 4 des Kaufvertrags ausgeübt und anstelle des Rücktrittsrechts eine Vertragsstrafe verlangt. An die insofern behauptete Verwaltungspraxis sei sie gebunden.
Im Übrigen sei das Rücktrittsrecht verwirkt, da die Klägerin erst 1 % Jahre nach Kenntniserlangung von dem Verstoß den Rücktritt erklärt habe.
Darüber hinaus habe schon kein Rücktrittsrecht bestanden. Zum einen führe die ersatzlose Streichung der in § 12 Abs. 1 bb 2. Hs. FlErwV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung vorgesehenen Bindung des Käufers an das für den Verkauf maßgebliche Betriebskonzept durch das 1. FlErwÄndG vom 3. Juli 2009 und die gleichzeitige eingeführte Übergangsbestimmung des § 7 Abs. 2 AusglLeistG dazu, dass auch die vertraglich geregelte Pflicht zur Selbstbewirtschaftung weggefallen sei. Denn die Verweisung des § 12 Abs. 2 des Vertrags bezüglich der Dauer der jeweiligen Verpflichtungen auf § 12 Abs. 1 des Vertrags führe dazu, dass die Verpflichtungen nur solange gelten könnten, wie auch eine Bindung an das Betriebskonzept bestehe, da in § 12 Abs. 1 gerade eine Verknüpfung des Zeitraums mit dem Betriebskonzept vorgenommen werde. Jedenfalls blieben zwei Auslegungen möglich, weswegen nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Beklagten günstigste Auslegung vorzunehmen sei. Dass auch die Klägerin dies so sehe, zeige sich daran, dass sie - insoweit nicht bestritten von der Klägerin - die Klausel in ihren Formularverträgen in Kenntnis des Problems nunmehr umformuliert habe.
Zudem habe am 28. Februar 2011 die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung nach § 12 Abs. 1 a. dd. FlErwV i.V.m. § 7 Abs. 2 AusglLeistG in der damals gültigen Fassung nicht mehr bestanden. Nach dieser Vorschrift sei auf die auf 15 Jahre verkürzte Frist gemäß § 12 Abs. 1 FlErwV der Zeitraum der vor Abschluss des Kaufvertrags gegebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV anzurechnen, so dass die Frist für ihn schon im Jahre 2007 abgelaufen sei. Die Einschränkung des § 12 Abs. 2a FlErwV durch Satz 3 seit erst mit dem 2. FlErwÄndG am 21. März 2011 und damit erst nach der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung erfolgt und betreffe den hiesigen Fall daher nicht. Selbst wenn man dies anders sähe, hätte die Klägerin die bestehende Unklarheit im Rahmen ihres Ermessens bei der Wahl zwischen Vertragsstrafe und Rücktritt berücksichtigen müssen und nur die Vertragsstrafe geltend machen können.
Entscheidungsgründe§
1. Die Klage ist nicht begründet.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückgewähr des Grundstücks nach § 10 Satz 1 des Vertrags vom 21. März 2001, § 346 Abs. 1 BGB.
Denn der Klägerin steht kein Rücktrittsrecht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin jemals ein Rücktrittsrecht zugestanden hat, denn selbst wenn ihr ein solches zugestanden hätte, hätte sie mit dem Schreiben vom ... hierauf wirksam verzichtet.
aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es für den Verzicht auf die Ausübung eines Gestaltungsrechtes keines Verzichtsvertrages. Vielmehr führt bereits der einseitige Verzicht auf die Ausübung eines Gestaltungsrechtes dazu, dass dieses nicht mehr ausgeübt werden kann (BGH, Urteil vom 6. März 1963 - VIII ZR 8/62 Staudinger/Rieble, (2012), BGB § 397 Rn. 65 f.).
Dabei ist für die Frage, ob ein Verzicht vorlag, eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektivem Empfängerhorizont vorzunehmen. Ein Verzicht liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung der eindeutige Wille des Rücktrittsberechtigten entnehmen lässt, dass er sein Gestaltungsrecht nicht mehr ausüben will (vgl. zum Erlassvertrag Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 397 Rn. 6).
Ausgangspunkt ist hier zunächst der Wortlaut der Erklärung (Ellenberger, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 133 Rn. 14): In dem Schreiben wird eindeutig formuliert, dass sich die Klägerin „entschieden" habe, vom Rücktritt vom Kaufvertrag abzusehen und stattdessen eine Nachzahlung zu fordern. Es ergeben sich aus dem Schreiben selbst keinerlei Anhaltspunkt, dass die Klägerin noch irgendwelche Bedingungen an die Nichtausübung des Rücktrittsrechts stellt; insbesondere ergibt sich nicht, dass sie die Nichtausübung des Rücktrittsrechts von der Zahlung des Beklagten abhängig macht. Denn sie führt gerade nicht aus, dass sie dann von dem Rücktrittsrechts absieht, wenn sie von dem Beklagten die geforderte Zahlung erhält, sondern vielmehr fordert sie die Zahlung von dem Beklagten als Folge dessen, dass sie das Rücktrittsrecht nicht geltend macht, ein. Aus ihrer Formulierung ergibt sich nicht, dass sie meint, nur dann einen Anspruch zu haben, wenn der Beklagte zustimmt, sondern vielmehr, dass sie der Ansicht ist, auf den Geldbetrage Forderung statt des Rücktritts - von dem sie absieht - einen Anspruch zu haben. Aus dem Wortlaut allein lässt sich mithin entnehmen, dass sie ihr Rücktrittsrecht nicht mehr geltend machen will und damit auf dessen Ausübung verzichtet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Begleitumstände (Ellenberger, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 133 Rn. 15). Zwar ist es zutreffend, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 5. März 2014 ein Angebot auf eine Abwicklung mit seiner Zustimmung nach § 12 Abs. 3a Satz 3 FlErwV a.F. bzw. § 12 Abs. 3a Satz 4 FlErwV n.F. gesehen werden kann und die Klägerin dieses Angebot mit ihrem Schreiben vom ... gerade nicht angenommen hat. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass der Beklagte das Schreiben vom ... als neues Angebot nach §§ 145, 150 Abs. 2 BGB auf Abschluss einer anderen Vereinbarung sehen konnte und musste. Denn die apodiktische Art der Formulierung („entschieden, vom Rücktritt [...] abzusehen und stattdessen die Nachzahlung [...] zu fordern"), die die Klägerin gewählt hat, konnte nicht den Eindruck erwecken, dass dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr wurde hier nach dem Wortlaut eine endgültige Entscheidung mitgeteilt, zu der auch der Verzicht auf das Rücktrittsrecht gehörte.
Auch die Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (Ellenberger, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 133 Rn. 18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn es zutreffend wäre, dass die Klägerin - wie es der Gesetzeswortlaut nahelegt - einen Anspruch auf Zahlung der Verkehrswertdifferenz tatsächlich nur bei Zustimmung des Beklagten hatte, ist zu beachten, dass nicht nur die Interessenlage des Erklärenden zu berücksichtigen ist, sondern auch die des Erklärungsempfängers. Es war von dem Beklagten, einem rechtlichen Laien, selbst wenn er, was sein Schreiben vom ... nahelegt, den Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 3a FlErwV kannte, im Hinblick auf die eindeutige, apodiktische und nahezu in der Art eines Bescheids gewählten Formulierung der Klägerin nicht zu erwarten, dass er erkennen konnte und musste, dass die Klägerin eigentlich ohne seine Zustimmung keinen Anspruch auf den Differenzbetrag hatte und daher möglicherweise - bei Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und möglicherweise auch nach ihren internen Richtlinien - keinen Verzicht auf ein Rücktrittsrecht erklären konnte und deswegen auch nicht wollte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin - jedenfalls in ihren nach außen erkennbaren Äußerungen - bis zu ihrem Schreiben vom ... selbst davon ausgegangen ist, dass ihr - unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten - der Anspruch auf die Zahlung der Verkehrswertdifferenz zustand. Denn sie hat von dem Beklagten nicht die Zustimmung zu der Regelung verlangt, sondern sogleich die Zahlung des Betrags. Im Übrigen ist der Schluss daraus, dass ein Verzicht auf die Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht den eigenen Interessen entspricht, darauf, dass ein solcher nicht erklärt werden sollte, keineswegs zwingend: Denn im Rahmen der Privatautonomie ist ohne weiteres auch ein Verzicht auf Rechte möglich; im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beklagte seinen Betrieb aus Altersgründen aufgab, die Fortführung des Betriebs durch einen ortsansässigen Unternehmer gewährleistete und die Arbeitsplätze sicherte sowie vor dem Hintergrund, dass die Bindung an die Selbstbewirtschaftungsverpflichtung ohnehin spätestens im Jahre ... auslief und eine Rückabwicklung seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellte, war es aus Sicht des Beklagten auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin in seinem besonderen Fall auf die Rückabwicklung des Vertrags verzichtete.
bb) Im Übrigen ist die Kammer auch der Ansicht, dass ein Rücktrittsgrund ohnehin nicht bestand. Denn zum Zeitpunkt, als die Verpachtung erfolgte, bestand nach § 12 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 1 a dd) i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV in der damals geltenden Fassung i.V.m. § 7 Abs. 1 AusglLeistG für den Beklagten keine Pflicht zur Selbstbewirtschaftung mehr. Nach diesen Vorschriften war nämlich auf die nunmehr auch auf den streitgegenständlichen Vertrag geltende 15jährige Pflicht zur Selbstbewirtschaftung der Zeitraum der vor dem Abschluss des Kaufvertrags gegebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV anzurechnen, also der Zeitraum, in dem Berechtigte seit Abschluss eines langfristigen Pachtvertrags bereits ortsansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 FlErwV waren. Hier war der Pachtvertrag bereits nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten im Jahre 1992 langfristig geschlossen worden, so dass die fünfzehnjährige Frist bereits im Jahre 2007 abgelaufen war. Soweit die Klägerin und das Kammergericht (Urteil vom 21. Juli 2011 - 22 U 83/10) darauf verweisen, dass unklar sei, ob sich die Verweisung in § 12 Abs. 2a FlErwV in der damals geltenden Fassung tatsächlich auf sämtliche Fristen in § 12 Abs. 1 a FlErwV beziehe und nicht vielmehr der Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV auch dahingehend zu verstehen sein könnte, dass lediglich eine Anrechnung im Hinblick auf die Pflicht der Ortsansässigkeit erfolgen sollte, weswegen der Rückgriff zur historischen Auslegung erforderlich sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn im Hinblick auf die uneingeschränkte Formulierung „auf die Frist von 15 Jahren gemäß Abs. 1 a und Abs. 2" und der Tatsache, dass die Frist „von 15 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags" in Abs. 1a vor den insgesamt vier Unterregelungen, die wiederum unterschiedliche Alternativen haben, von denen nur ein Bruchteil die Ortsansässigkeit umfasst, vorangestellt ist, erscheint es nach dem Wortlaut eindeutig, dass der Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV, dass „Auf die Frist von 15 Jahren [...] der Zeitraum der vor Abschluss des Kaufvertrags gegebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 angerechnet wird" für sämtliche Fristen gelten soll und damit nur im Hinblick auf die Art und Weise der Ermittlung der anrechenbaren Zeiten (langfristiger Pachtvertrag) gelten sollte. Dass die Ergänzung durch das 2. FlErwÄndG in § 12 Abs. 2a Satz 3 FlErwV n.F. damit begründet wird, dass es sich nur um eine „Klarstellung" handele, ändert nach Ansicht der Kammer nichts daran, dass der ursprüngliche Wortlaut eine andere Auslegung gebot.
b) Mangels eines wirksamen Rücktritts liegt auch kein Annahmeverzug des Beklagten vor.