Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.11.2018 – 13 O 244/17
13. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2018:1130.13O244.17.00
Tenor§
1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin hat von dem Beklagten die Herausgabe einer vollstreckbaren und entwerteten Ausfertigung eines Beschlusses verlangt.
Die Parteien stritten in umgekehrter Parteistellung vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 11 O 183/16. Nachdem sie einem Güteverfahren zugestimmt hatten, wurde die Sache an das Amtsgericht Strausberg abgegeben und war dort zum Az. 100 AR 2/14 G anhängig. In dem Güteverfahren schlossen die Parteien einen prozessbeendigenden Vergleich, dessen Zustandekommen das Amtsgericht Strausberg mit Beschluss vom 11. Juli 2017 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.000 € zu zahlen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Ablichtung des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 6 f. d.A.). Der Beschluss ging der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juli 2017 zu.
Die Klägerin zahlte am 19. und 20. Juli 2017 die gesamte Vergleichssumme an den Beklagten. Zudem zahlte sie den festgesetzten Kostenerstattungsanspruch zuzüglich Zinsen vollumfänglich an den Beklagten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 11. Juli 2017 beantragte der Beklagte nicht.
Die Klägerin forderte den Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. Juli, 3. August und 17. Oktober 2017 zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses auf. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigte mit E-Mail vom 27. Juli 2017 den vollständigen Geldeingang und teilte mit, dass es aufgrund der direkten Zahlung nicht erforderlich sei, eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen und diese auch nicht mehr beantragt werde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 versicherte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten anwaltlich, dass keine vollstreckbare Ausfertigung beantragt worden sei und nur eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorliege; sie bot an, die beglaubigte Abschrift in „entwerteter“ Form herzureichen und bestätigte die vollständige Erfüllung der Forderung.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung bestehe deswegen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte trotz vollständiger Erfüllung der titulierten Forderung eine vollstreckbare Ausfertigung beantrage und gegen die Klägerin, z.B. durch Kontopfändung vollstrecke. Weder die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung, noch die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme gelangten der Klägerin vorab zur Kenntnis; bereits laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen würden nicht zwangsläufig, ggf. nur nach Leistung einer entsprechenden Sicherheit, wieder aufgehoben. Auch die der Klägerin im Rahmen der Vollstreckungsabwehr zustehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe blieben hinter dem Rechtsschutzziel der Klage zurück. Es liege auch kein Fall von § 371 Satz 2 BGB vor, da der Beklagte nicht außerstande sei, den bezahlten Titel herauszugeben. Erst nach Erteilung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung müsse die Klägerin nicht mehr befürchten, nochmals auf Erfüllung in Anspruch genommen zu werden.
Sie hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 11. Juli 2017, Az. 100 AR 2/17 G, entwertet herauszugeben und sie von den Kosten für das außergerichtliche Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.
Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da keine Vollstreckung drohe, wie sich auch aus den mehrfachen Versicherungen, dass die Forderung erfüllt sei und keine vollstreckbare Ausfertigung beantragt werde, ergebe. Zudem bestehe ein Anspruch auf Herausgabe nicht, weil eine vollstreckbare Ausfertigung nicht existiere. Die analoge Anwendung des § 371 Abs. 1 BGB könne nicht über dessen direkte Anwendung hinausgehen, nach der ein Schuldtitel tatsächlich vorliegen müsse. Auch bestehe keine Pflicht des Gläubigers, eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Zudem werde die Klausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt; die Vorschriften der §§ 724, 725 ZPO würden zweckentfremdet, wenn die Möglichkeit bestehe, den Gläubiger zu zwingen, eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantrage, auch wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zulässig sei. Im Übrigen sei die Schuld nach § 371 Abs. 1 BGB eine Holschuld und ein Anspruch auf „Entwertung“ nicht gegeben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2018 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und vereinbart, dass das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs entscheiden solle.
II.
Da sich der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt hat und die Parteien in dem Vergleich die Anwendung des § 98 ZPO für die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs ausgeschlossen haben, ist über sämtliche Kosten gemäß § 91a BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 58 Stichwort: Vergleich).
Nach § 91a Abs. 1 ZPO waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß dieser Vorschrift ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wobei entscheidend in erster Linie der zu erwartende Verfahrensausgang ist. Hier hätte der Beklagte voraussichtlich vollumfänglich obsiegt.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage in der Hauptsache bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Denn die Klage wäre in der Hauptsache jedenfalls nicht begründet gewesen, da der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe einer entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 11. Juli 2017 zustand.
a) Ein Anspruch aus Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung ergab sich nicht analog § 371 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann dann, wenn über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden ist, der Schuldner die Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass analog § 371 Satz 1 BGB auch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels verlangt werden kann, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung – wie hier – unstreitig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Februar 2007 – 1 U 169/06 -, BeckRS 2007, 3752). Jedoch scheitert der in der wörtlichen Fassung des Antrags geltend gemachte Anspruch auf „Herausgabe“ hier bereits daran, dass eine derartige vollstreckbare Ausfertigung des Titels nicht existiert. Soweit das Landgericht Frankfurt (Oder) im Urteil vom 28. Oktober 2005 (Az. 17 O 303/05) die Ansicht vertreten hat, die analogen Anwendung des § 371 Satz 1 BGB statuiere auch dann einen Anspruch auf Herausgabe des entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels, wenn dieser noch nicht beantragt worden sei, schließt sich die Kammer dem nicht an. Das dortige Argument, die sprachliche Fassung des § 371 Satz 1 BGB, der von „Rückgabe“ spreche, streite nicht gegen einen Herausgabeanspruch, da die vollstreckbare Ausfertigung nicht von dem Schuldner, sondern von dem Gericht erstellt werde, vermag, soweit man auf die wörtliche Fassung des Antrags abstellt, nicht zu überzeugen: Denn Herausgabe bedeutet die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in dem Zustand, in dem sich die Sache derzeit befindet (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2001 – IX ZR 327/99 –, BGHZ 148, 252-261, Rn. 11 juris; Herrler, in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 985 Rn. 8). Soweit eine Sache nicht existiert, kann aber eine solche nicht herausgegeben werden.
b) Auch soweit man den Antrag der Klägerin dahingehend auslegte, dass sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen und, soweit diese vorliegt, diese dann an sie entwertet herauszugeben, bestünde kein Anspruch der Klägerin. Die Vorschrift des § 371 BGB sieht für den Fall, dass der Gläubiger zur Rückgabe des Schuldscheins außerstande ist, keine Verpflichtung zur (Neu-)Erstellung eines Schuldscheines und dessen Herausgabe vor. Vielmehr regelt § 371 Satz 2 BGB in diesem Fall, dass lediglich ein Anspruch auf ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis besteht, dass die Schuld erloschen ist. Mithin ist der Gesetzgeber in dem vergleichbaren Fall des Schuldscheins davon ausgegangen, dass es nicht erforderlich ist, nach dem Erlöschen der Schuld einen neuen Schuldschein lediglich zum Zwecke der Herausgabe zu erstellen, sondern vielmehr die Erklärung des Gläubigers genüge, dass die Schuld erloschen sei.
Bei der analogen Anwendung des § 371 BGB für den Fall einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels ergeben sich keine weitergehenden Rechtsfolgen. Dies ergibt sich schon aus dogmatischen Gründen, da im Falle der analogen Anwendung einer Einzelnorm gerade die Rechtsfolge einer Norm auf einen vergleichbaren Fall übertragen (Grüneberg, in: Palandt, 77. Aufl., Einleitung Rn. 48; ausführlich Honsell, in: Staudinger/Eckpfeiler (2018) A., Rn. 61), nicht aber eine neue Rechtsfolge geschaffen wird.
Auch sprechen hier nicht besondere Umständen dafür, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) weitergehende Ansprüche als die in § 371 BGB geregelten gegeben sein müssen. Vielmehr genügt dem Schutzbedürfnis des Schuldners in dem Fall, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nicht herausgegeben werden kann, der Erhalt einer öffentlichen oder vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des Beschlusses befriedigt worden ist. Denn bei der Vorlage einer derartigen Urkunde ist nach § 775 Nr. 4 ZPO die Zwangsvollstreckung einzustellen und der Schuldner vor einer unberechtigten Zwangsvollstreckung geschützt. Eine derartige Urkunde liegt der Klägerin im Übrigen auch bereits vor, da die Prozessbevollmächtigte des Beklagten für ihren Mandanten mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 bestätigt hat, dass die titulierte Forderung vollständig erfüllt ist.
Die Befürchtung, dass nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Klägerin aufgrund der im Klauselverfahren nicht vorgesehenen Anhörung eine derartige Urkunde nicht rechtzeitig vorlegen könne, um den Beginn von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Gefahr wäre auch durch die von der Klägerin gewünschten Vorgehensweise nicht gebannt, im Gegenteil: Wenn der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und erhält, würde sich die Gefahr, die die Klägerin abwehren will, noch verschärfen, da dann der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung in seine Verfügungsgewalt bekäme, die er – die Befürchtungen der Klägerin als richtig unterstellt – auch (rechtswidrig) zum Zwecke der Vollstreckung benutzen könnte.
Darüber hinaus stünden der Klägerin für den Fall der rechtswidrigen Zwangsvollstreckung Schadensersatzansprüche zu.
Im Übrigen wäre es widersinnig, wenn dem Beklagten eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens auferlegt würde, das er selbst gar nicht mehr anstrebt und für das aufgrund des Erlöschens der titulierten Forderung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Zwar handelt es sich bei dem Klauselverfahren nach § 724 Abs. 2 ZPO um ein formelles Verfahren, bei dem die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung nicht geprüft wird. Die Klausel wird aber gemäß § 725 ZPO „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung“ erteilt, setzt also materiell voraus, dass eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann und soll. Die titulierte Forderung ist aber unstreitig erloschen, so dass eine Zwangsvollstreckung materiell rechtswidrig wäre.
c) Ob man den Antrag der Klägerin dahin auslegen kann, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unterlassen soll, ist fraglich. Selbst wenn man aber eine derartige Auslegung vornähme, wäre auch dieser Antrag abzuweisen. Denn ein Anspruch auf Unterlassung kommt nach den Grundsätzen des § 1004 Satz 2 BGB nur in Betracht, wenn eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 230/03, BeckRS 2004, 10575, beck-online). Eine Erstbegehungsgefahr liegt aber nur dann vor, wenn der Eintritt der befürchteten Störung alsbald zu erwarten ist (Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 1004, Rn. 214). Dies hat die Klägerin hier aber nicht dargetan. Denn unstreitig beabsichtigt der Beklagte keine Vollstreckung mehr und hat auch mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 19. Oktober 2017 bestätigt, dass die titulierte Forderung vollständig erfüllt ist. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte abstrakte Befürchtung der Klägerin, möglicherweise könnten Erben des Beklagten aus dem Titel vollstrecken, stellt keine hinreichend konkrete Erstbegehungsgefahr dar.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgerichtspunkten wäre schon mangels Vorliegens eines Hauptanspruches unbegründet gewesen.
3. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 6.000 € festzusetzen. Für die Bemessung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Besitz der Urkunde maßgebend, nicht die Höhe der verbrieften Forderung (OLG Köln, Beschluss vom 11. September 1996 – 19 W 46/96 –, Rn. 4, juris). Dieses Interesse kann hier, weil die Klägerin zwar grundsätzlich eine erneute Inanspruchnahme fürchtet, ihr aber bereits eine Urkunde vorliegt, die ihr die Möglichkeit eröffnet, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken, mit 1/3 der verbrieften Forderung bemessen werden.