Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.12.2018 – 15 T 183/18
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2018:1220.15T183.18.00
Tenor§
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 06.09.2018, Az. 11 M 3069/18, abgeändert:
Der Obergerichtsvollzieher S… wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen Nichteinhaltung des Unterschriftserfordernisses zurückzuweisen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert beträgt 500,- €.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß §§ 793, 567 ff ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Obergerichtsvollzieher S… durfte ihren Antrag nicht wegen Fehlens eines Unterschriftserfordernisses zurückweisen.
Die Gläubigerin hat den Vorgaben des Gesetzes durch Beifügung eines von einem Handlungsbevollmächtigten unterzeichneten Formblattes zum Vollstreckungsauftrag, jedenfalls aber durch Betrieb des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens genügt. Nach den allgemeinen Vorgaben der ZPO ist die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags gemäß § 753 ZPO grundsätzlich formfrei möglich. Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (BGH NJW 2015, 1117). Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass der Vollstreckungsauftrag an die Stelle der Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung tritt - grundsätzlich auch ein formlos erteilter Auftrag wirksam ist (vgl. BGH NJW 2015, 1117). Ohnehin wäre dem Unterschriftenerfordernis durch den Betrieb des an seinem unzweifelhaft erklärten Vollstreckungswillen keinen Zweifel lassenden Rechtsmittelverfahrens seitens des Gläubigers oder seines Verfahrensbevollmächtigten Genüge getan (vgl. BGH DGVZ 2005, 94, juris).
Hieran hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch die Einführung eines allgemeinen Formularzwangs gemäß § 753 Abs. 4 ZPO, 1 ff GVFV nichts geändert. Dabei schließt sich die Kammer der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung, nach der sich der Antragsteller zwingend der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Formulare zu bedienen hat (BGH WM 2018, 2096 m.w.Nw.) vollumfänglich an. Im Grundsatz besteht ein Formularzwang, von dem nur eine Ausnahme gemacht werden kann, soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit dem Formularfeld besteht, was voraussetzt, dass das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. (vgl. WM 2018, 2096 m.w.Nw.). Lediglich in einem solchen Fall wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger im Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt (BGH WM 2018, 2096 m.w.Nw.).
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts lässt sich der bislang zu den einzelnen (vergleichbaren) Formularverordnungen ergangenen Rechtsprechung des BGH bislang nicht entnehmen, dass auch die Verwendung des in den Vordrucken vorgesehenen Unterschriftenfelds für die Formwirksamkeit des Antrags obligatorisch ist.
Dies ist nach den Vorgaben des Verordnungsgebers auch nicht der Fall. Grundsätzlich sind zwar inhaltliche Abweichungen von den Formularen gemäß § 2 Abs. 1 GVFV unzulässig. Andererseits reicht es gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV ausdrücklich aus, wenn bei Gericht nur die Module des Formulars eingereicht werden, die Angaben des Antragstellers enthalten. Die Unterschriftenzeile ist indes – entgegen der zunächst vom Obergerichtsvollzieher vertretenen Auffassung – nicht Bestandteil des Moduls Q. Bei näherer Betrachtung erweist es sich vielmehr, dass die Unterschriftenzeile kein Bestandteil des modularen Aufbaus des Formulars ist und m.a.W. gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV auch unter Formalitätsgesichtspunkten weggelassen werden darf. Gemäß § 2 Abs. 5 GVFV ist Modul im Sinne der Verordnung jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen, wozu insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner sowie die vom Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge enthalten. Dazu gehört eine Unterschriftenzeile gerade nicht; inhaltsrelevante Angaben sind dieser nicht zu entnehmen. Die Angaben zur Identität des Gläubigers sind zwingend in Modul A vorzunehmen. Die Unterschriftenzeile weist demgegenüber keinen relevanten (weiteren) Inhalt auf, sondern dient lediglich der Bekräftigung des Gläubigerwillens am Verfahrensbetrieb, weshalb auch kein besonderes Rationalisierungsinteresse des Gerichtsvollziehers an der Anbringung einer Unterschrift an einer genau definierten Stelle erkennbar ist.
Entsprechend folgt dies auch aus dem Aufbau des amtlichen Vordrucks in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV. Dort sind die nach der Vorgabe des Verordnungsgebers als Module zu betrachtenden einzelnen Bausteine durch Einrahmung und Voranstellen eines Ordnungsbuchstabens ggf. i.V.m. einer Ordnungsziffer - z.B. A1 oder B - klar als solche zu erkennen. Optisch und strukturell ausgenommen von dieser Vorgabe ist die im Anschluss an die Module separat aufgeführte Unterschriftenzeile.
Weiter folgt die Entbehrlichkeit der Unterschriftsleistung als Formerfordernis auch aus § 4 GVFV. Für die elektronische Übermittlung des Formulars sind dessen Angaben in das XML-Format zu übertragen, bei dem es sich um ein reines - also kein die optische Wiedergabe der Unterschrift ermöglichendes - Textformat handelt, weshalb die formularmäßige Benutzung der Unterschriftenzeile lediglich zur textmäßigen Wiedergabe eines Namenszugs führte, was in Ansehung der notwendigen Angaben zum Gläubiger Modul A als solches entbehrlich ist. Auch insoweit geht die Verordnung davon aus, dass der Wille des Gläubigers zum Betrieb des Vollstreckungsverfahrens auf anderem Wege dokumentiert werden kann bzw. muss, was auf absehbare Zeit - da die Übermittlung des Titels auf klassischem Postweg erforderlich bleibt - durch Beifügung eines entsprechenden Vorblattes erfolgen kann.
Bei anderer Handhabe wären schließlich zumindest erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Verordnung angebracht. Die Ermächtigungsgrundlage, § 753 Abs. 3 ZPO, lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber mit der Berechtigung zur Einführung eines vereinheitlichenden Formulars zugleich die Kompetenz erhalten sollte, ein bislang nicht bestehendes (s.o.), strenges Schriftformerfordernis entsprechend § 126 BGB einzuführen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Vorgabe derartiger Förmlichkeiten durch den Gesetzgeber unmittelbar zu erfolgen hätte.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da der Formularzwang nicht drittschützend wirkt und eine entgegen dessen Formvorgaben vorgenommene Vollstreckungshandlung nicht unwirksam oder anfechtbar ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 468; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. § 829 Rn. 43).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgt gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.