Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2022
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 09.06.2022 – 16 S 231/21
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2022:0609.16S231.21.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 02.08.2021, Az. 10 C 29/21, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 4/5 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/5 auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 2.500,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit im Tenor berichtigt. Hierzu wird auf den Beschluss vom 03.06.2022 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweisen Erfolg.
1. Der Klageantrag betreffend die Toranlage unterliegt der Zurückweisung, weil der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch auf Unterlassung des Aufstellens des streitbefangenen Tors durch die Beklagten nicht dargelegt hat.
Mangels Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Feststellungsbegehrens im Verfahren 16 S 354/19 steht zwischen den Parteien nicht bindend fest, dass die Beklagten an der streitgegenständlichen Stelle dauerhaft kein Tor aufstellen dürfen. Der ausgeurteilte Beseitigungstitel ist als Leistungstitel mit einmaliger erfolgreicher Vollstreckung verbraucht. Nicht gebunden ist das Gericht des Zweitprozesses, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, wenn also beiden Prozessen lediglich - wie hier - eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt (Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., vor § 322 Rn. 322).
Neben dem Bezug auf den Vorprozess ist erheblicher Vortrag, auf den der Kläger seinen Anspruch stützen könnte, im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger auch für den Fall des Verschlusses des Tores mehr als die - hier nicht streitgegenständliche - Herausgabe passender Schlüssel verlangen kann. Das Interesse des Berechtigten einer Dienstbarkeit an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit hat regelmäßig zurückzustehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.1990 - 6 U 178/89 - juris, Rn. 76). Dass die beanstandete Rechtsausübung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB aus objektiver Sicht allein den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. Dennhardt, BeckOK BGB, 61. Ed., § 226 Rn. 5) hat der Kläger nicht dargelegt.
2. Zu Recht hat das Amtsgericht die widerklagend geltend gemachte Forderung abgewiesen.
Fehler des Ausgangsverfahrens sind hierzu bereits nicht erkennbar. Anders als der Gerichtsvollzieher darf das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan zur Auslegung des selbstgeschaffenen Titels, wie es vorliegend geschehen ist, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren heranziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.03.2015, I ZB 74/14, juris Rn. 22), weshalb es auf die Entfernungsangabe des streitbefangenen Tors zur … im Urteilstenor für die Frage der Vollstreckbarkeit durch das Vollstreckungsgericht nicht ankommt. Im Übrigen hätte eine Kostenerstattung nur nach Aufhebung der betreffenden Entscheidung zu erfolgen (vgl. § 788 Abs. 3 ZPO).