Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2022
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.06.2022 – 13 O 97/20
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2022:0620.13O97.20.00
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.544,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 14.277,00 € seit dem 03.12.2019 und auf 267,00 € seit dem 04.06.2020.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 14.544,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger betrieb bis zum 30.06.2020 eine Imkerei unter der Bezeichnung „Bioland Imkerei S…“. Er nimmt die Beklagte, die eine Landwirtschaft betreibt, auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Glyphosateintrags in seine Bienenstöcke.
Von Mai 2018 bis zur Aufgabe der Imkerei unterhielt der Kläger einen Standplatz für Bienen an oder hinter einem …, der an dem ca. 70 ha großen Schlag 7.1 der Gemarkung W… vorbeiführt. Auf diesem Schlag 7.1 war zunächst und noch im Frühjahr 2019 Luzerne angebaut. Ende April 2019 wies der Schlag 7.1 außerdem einen dichten Löwenzahnbestand auf, der in voller Blüte stand. Zu dieser Zeit beflogen die Bienen des Klägers den Löwenzahn. Sie trugen Nektar und Pollen von dort in die Bienenstöcke und verarbeiteten sie in den Stöcken zu Honig und Wachs.
Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2019 auf dem Schlag Mais anzubauen und wollte hierzu den Boden vorbereiten. Mitarbeiter der Beklagten behandelten den Schlag Ende April 2019 mit einem glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel. Die dort stehenden Pflanzen starben nach zwei Tagen sämtlich ab. Wegen Fotos, die den Schlag 7.1. in Vollblüte im April zeigen sowie Stand Mitte Mai 2019 wird auf Anlage 2 zur Klageschrift Bezug genommen. In der Zeit, nachdem das Pflanzenschutzmittel ausgebracht, aber die Pflanzen noch nicht tot waren, sammelten die Bienen weiterhin Pollen und Nektar vom Löwenzahn. Sie trugen mit dem Pflanzenschutzmittel versetzte Bestandteile der Pflanzen in die Bienenstöcke hinein und verbanden diese Bestandteile mit bis dahin unbelasteten Erzeugnissen. Es kam zur Kontamination des in den Stöcken vorhandenen Wachses, des Honigs sowie der Rähmchen (Träger der einzelnen Honigwaben) mit Bestandteilen des Pflanzenschutzmittels.
Mit Schreiben vom 28.04.2019 beanstandete der Kläger gegenüber den Beklagten, er habe am 26.04.2019 festgestellt, dass die Beklagte auf dem Schlag ein Totalherbizid angewandt habe. Die Beklagte erklärte in ihrem Antwortschreiben, sie habe das Herbizid Durano TF verwendet. Auf den Schriftwechsel Anlage K 3 und K 4 wird Bezug genommen.
Der Kläger ließ am 29.04.2019 Proben entnehmen von Honig und Pollen aus seinen Bienenstöcken sowie Pflanzenmaterial vom Schlag 7.1. Proben des Rohhonigs wiesen eine 150-fache Überschreitung des höchstzulässigen Rückstandgehalts auf. Auf die Prüfberichte Anlage K 5 und K 6 sowie K 25 wird Bezug genommen. Die Lebensmittelüberwachung ordnete die Vernichtung des Honigs an, auf die Anordnung des Landkreises … vom 17.06.2019 (Anlage 7 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Außerdem ließ der Kläger auch Honig überprüfen, der aus anderen, entfernter liegenden von ihm betriebenen Bienenstöcken stammte. Im Ergebnis der Laborbefunde entschied sich der Kläger, diesen Honig ebenfalls zu vernichten. Wegen dieser Schäden macht der Kläger keine Ansprüche geltend.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2019 (Anlage 8) forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.441,35 € auf, wobei in diesem Betrag anteilige Entsorgungskosten noch nicht enthalten waren.
Wegen des Veräußerungsvertrags, mit dem der Kläger in der Folgezeit Bienenvölker, Material und Maschinen verkaufte, wird auf Anlage K 21 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er habe den Bienenstandplatz am Schlag 7.1 seit Frühjahr 2018 durchgängig betrieben, d.h. die Bienen hätten dort überwintert. Im April 2019 hätten an dem Standplatz 29 Bienenvölker gestanden mit Brut und jeweils mehren Honigräumen in mindestens 89 Bienenkästen. Auf die von ihm als Anlage K 18, K 2 und K 27 vorgelegten Fotos, auf denen die Bienenkästen neben dem Ackerschlag zu erkennen sind, wird Bezug genommen. Er habe den Standplatz bereits seit Mai 2018 mit einer vergleichbaren Anzahl von Bienenvölkern und Kästen genutzt.
Das Waldstück, das an den Schlag angrenzt, stehe im Eigentum des Landes B…. Die Bienenkästen hätten auf dem Bereich gestanden unmittelbar am Feldweg, der den Schlag 7.1 und das angrenzende Waldstück trennt.
Ihm sei die Nutzung des Standplatzes vom Forstamt P…, vertreten durch den Revierförster H…, aufgrund mündlicher Absprache erlaubt worden. Wegen einer Karte, aus der sich die räumliche Zuständigkeit von Forstämtern ergibt, wird auf Anlagenkonvolut K 16 Bezug genommen. Der Revierförster habe anlässlich eines Telefonats dem Kläger gesagt, der Kläger dürfe den Standplatz nutzen, der bis etwa 2016 von einem anderen Imker genutzt und aufgegeben worden war, nämlich „am Waldrand“ des Schlags 7.1. Hierüber verhalte sich eine email des Revierförsters, deretwegen auf Anlage K 17 Bezug genommen wird. Da ein Forstamt wegen Maßnahmen zur Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Waldes für den jeweiligen Eigentümer einer Waldfläche handeln dürfe nach § 3 Abs. 2 LWaldG Bln, habe das Forstamt P… für das Land B… handeln können. Angesichts der früher (bis 2016) ebenfalls vom Forstamt P… erteilten Erlaubnis für den früheren Imker habe auch eine Duldungsvollmacht vorgelegen.
Wegen der Entwicklung der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Flächen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass früher zu den B… S… in B… sowohl Feld- als auch Forstflächen gehörten. Die Forstflächen wurden ausgegliedert und in die B… Forsten integriert, und das Eigentum an den Feldflächen wurde auf eine vom Land B… gegründete landeseigene S… B… GmbH übertragen; hierdurch sind nunmehr die Feldflächen einem anderen Eigentümer zugeordnet als die Forstflächen. Der Ackerschlag 7.1 steht im Eigentum der S… B… GmbH und ist an die Beklagte verpachtet. Dasselbe gilt für das Flurstück 19, über das der Weg neben dem Schlag führt.
Der Kläger macht geltend, die tatsächlichen Nutzungsgrenzen stimmten nicht unbedingt mit den katastermäßigen Grenzen überein, da man sich bei der Aufteilung der Flächen mehr nach der Nutzung als nach den Flurstücksgrenzen gerichtet habe. Da der Feldweg neben dem Schlag nicht in der Forstkarte enthalten sei, habe der Revierförster annehmen dürfen und müssen, dass es sich bei dem Weg um eine Waldfläche handelte. Vermutlich hätten die Bienenstöcke etwa zur Hälfte auf dem Flurstück 19 und zur Hälfte auf dem im Eigentum des Landes B… stehenden Waldgrundstück gestanden. Im praktischen Ablauf habe dies aber keinen Unterschied gemacht, da die B… Forsten auch solche Waldflächen bewirtschafteten, die rechtlich der B… S… GmbH zugeordnet seien. Das Pachtverhältnis zur Beklagten über das Flurstück 19 habe außerdem die Befugnis des Eigentümers, die Nutzung als Bienenstand zu erlauben, unberührt gelassen. Der Pachtvertrag sei in Hinblick auf das Flurstück 19 so auszulegen, dass Pachtsache lediglich der tatsächlich vorhandene Weg zwischen Wald und Freifläche sei, nicht aber der an den Weg angrenzende Wald, soweit sich dieser bereits auf dem Flurstück 19 befand. Insgesamt sei also der Förster berechtigt gewesen, dem Kläger die Nutzung der Fläche, auf denen die Bienen standen, als Bienenstandplatz zu erlauben. Jedenfalls habe der Kläger auf die Wirksamkeit der ihm erteilten Erlaubnis vertrauen dürfen
Die Bienenkästen seien weithin und auch von der anderen Seite des Schlags gut sichtbar gewesen. Die Geschäftsführer der Beklagten hätten vom Standplatz der Bienen auch gewusst, dies hätten sie in vorprozessual geführten Gesprächen eingeräumt. Überdies hätten Mitarbeiter der Beklagten, als sie im Frühjahr 2019 den Feldweg um ein Stück verlegt hätten, eine Palette mit einem Bienenvolk weiter in Richtung Wald gesetzt.
Das Aufbringen von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln sei als schuldhafte Pflichtverletzung zu bewerten. Der Eintrag von Glyphosat in die Bienenkästen sei vorhersehbar gewesen. Nach guter fachlicher Praxis im Pflanzenschutz habe die Beklagte vorrangig zu nicht chemischen Maßnahmen greifen müssen. Wenn dies nicht möglich gewesen sein sollte, so hätte die Beklagte zumindest die Blüten vor der Behandlung abschlägeln müssen. Hier verweist der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis in der Pflanzenschutzinformation des Landesamts für ländliche Entwicklung (LELF) von März 2020, dessentwegen auf Anlage 13 Bezug genommen wird, und auf den vorangehenden Hinweis in den entsprechenden Informationen von 2016 bis 2019, in denen es hieß: „zur Vermeidung von Rückständen im Honig sollte auch der Einsatz glyphosathaltiger Herbizide auf blühende Pflanzen unterbleiben“. Wegen der weiteren Formulierungen wird auf Anlage K 14 (Mitteilung 03/19 vom 16.04.2019) Bezug genommen. Die Beklagte habe den Bewuchs auf dem Schlag zur Vorbereitung der Maissaat auch mechanisch durch Umpflügen beseitigen können.
Der Kläger macht einen Schaden von 15.040,78 € geltend.
Die Produktschäden beliefen sich auf insgesamt 7.120,00 €. Er habe ein Gemisch von 510 kg kontaminiertem Honig und 40 kg Wachs entsorgen müssen. Der Verkehrswert dieser vernichteten Ware habe sich angesichts eines sonst vom Kläger erwirtschafteten Ertrags von 10,00 €/kg (Honig) und 28,00 €/kg (Wachs) auf 5.100,00 € für den Honig und 1.120,00 € für das Wachs belaufen. Wegen des Ausbaus von 60 Mittelwänden sei es zu einem weiteren Honigverlust im Folgejahr im Wert von 900,00 € gekommen, berechnet nach 0,5 kg pro Mittelwand von den Bienen jeweils zu erzeugendes Wachs bei einem Energieäquivalent von 3 kg Honig je ersetzter Mittelwand.
Er habe an Kosten für die Schadensbeseitigung 3.850,00 € aufwenden müssen. Ein Anteil von 1.050,00 € hiervon entfalle auf neu eingebaute Mittelwände. Er verkaufe Mittelwände für 35,00 € und habe, statt sie verkaufen zu können, von ihm bereits erzeugte Mittelwände einbauen können, so dass hier der entgangene Verkaufserlös anzusetzen sei. Er habe sodann die Schleudertechnik von Resten des kontaminierten Gemischs reinigen müssen. Die von ihm hierzu erbrachte Arbeitszeit von 8 Stunden sei bei einem Stundensatz von 50,00 € mit insgesamt 400,00 € zu ersetzen. Die in den Rähmchen verbliebenen Wachswaben habe er entfernen müssen und neue Mittelwände (Trägerplatten aus Wachs für den Aufbau der Waben) einlöten müssen. An Arbeitsaufwand für die Wachsschmelze zur Reinigung der Rähmchen seien 40 Stunden angefallen. Wegen dieser Position lässt sich der Kläger Einnahmen für 20 kg gewonnenes Kerzenwachs anrechnen, er gelangt zu einer Schadensposition von 1.600,00 €. Der Arbeitsaufwand für das Einlöten der neuen Mittelwände habe 16 Stunden betragen, hierfür seien 800,00 € anzusetzen.
Analysekosten seien angefallen über 2.442,00 €. Die Kosten für die Beauftragung des Instituts K… B… von 2.142,00 €, deretwegen auf die Rechnung Anlage K 10 Bezug genommen wird, habe er getragen. Die als Rechnungsadressat ausgewiesene A… Stiftung habe Maßnahmen zur Schadensbehebung für ihn vorfinanziert und ihm sodann in Rechnung gestellt. Wegen einer von Seiten der Aurelia Stiftung an den Kläger gelegten Rechnung wird auf Anlage K 22 Bezug genommen. Für den Analyseaufwand seien weiter 300,00 € für 6 Stunden Arbeitsaufwand der Probenentnahme zuzusetzen.
Die Kosten vorprozessualer anwaltlicher Vertretung beliefen sich auf 865,00 €.
Die Kosten der Entsorgung des nicht verkehrsfähigen Materials seien mit 269,90 € anzusetzen. Der Kläger habe auch an anderen Standorten glyphosatkontaminierten Honig feststellen müssen. Insgesamt habe er im Jahr 2019 4.660 kg entsorgt. 32 Stunden Arbeitsaufwand seien hier zu berücksichtigen (1.600,00 €), 532,77 € an die Berliner Stadtreinigungsbetriebe zu zahlende Vergütung, und 129,42 € für den Einsatz eines Mietwagens. Auf Anlagen K 11 (Übernahmeschein der B… S…betriebe) und K 12 (Beleg über Kosten der Autovermietung) wird Bezug genommen. Zu dem als Mieter in der Anlage K 12 genannten Herrn L… Sch… ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser Mitarbeiter der A… Stiftung ist. Von der Summe aller Entsorgungskosten seien 11,8 % als auf den Standort am Schlag 7.1 angefallen zu berücksichtigen.
Es sei zwischen ihm und der A… Stiftung von Anfang an vereinbart gewesen, dass der Kläger die Auslagen der A… Stiftung erstatte. Er habe die Beträge überwiesen am 9.12.2020.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 14.544,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 14.277,00 € ab dem 03.12.2019, und 267,00 € ab dem 04.06.2020.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe den Glyphosateintrag selbst oder wenigstens überwiegend selbst verschuldet.
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die in 2018 aufgestellten Bienenkästen im Herbst/Winter 2018 abgeholt und im Frühjahr 2019 neu aufgestellt habe. Er habe die Beklagte informieren müssen über ein Abstellen der Bienenvölker. Die Bienenvölker seien am Ende des Feldwegs bzw. im Wald versteckt abgestellt gewesen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Kästen von der Straße aus, von der sie auf den Schlag fuhren, nicht sehen können. Die Organe der Beklagten hätten vor dem Zwischenfall keine Kenntnis gehabt von der Aufstellung und Nutzung der Bienenstöcke. Mit der entsprechenden Kommunikation hätte der Kläger die Entstehung von Problemen verhindern können.
Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Beklagte als Betreiberin einer konventionell wirtschaftenden Landwirtschaft die mit Wildblumen überwachsene Fläche wieder einer entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung zuführen und hierzu eine Beseitigung dieses Unkrauts vornehmen werde.
Der Kläger habe den Besitz am Standplatz der Bienenkästen mittels verbotener Eigenmacht erlangt. Der Förster sei zu einer Gestattung nicht berechtigt gewesen. Wenn überhaupt, könne ein Revierförster nur öffentlich-rechtlich tätig werden, eine Vertretungsmacht für zivilrechtliche Geschäfte oder Gestattungen besitze er nicht.
Auch angesichts des Eigentums der B… S… GmbH am Grundstück Gemarkung W…, Flur 1, Flurstück 19 und des zwischen der Beklagten und dem Eigentümer geschlossenen Pachtvertrags habe dem Kläger keine Befugnis zugestanden, den Bienenstand auf der fraglichen genutzten Fläche aufzustellen. Das Pachtrecht der Beklagten habe die gesamte vom Kläger genutzte Fläche umfasst. Eine Vergabe von Nutzungsberechtigungen sei dem Förster auch als ggf. für das Land tätigem Vertreter nicht möglich gewesen. Auf etwaige mündliche Äußerungen des Försters habe sich der Kläger ohnehin nicht verlassen dürfen. Die Bestätigung des Försters Anlage K 17 beziehe sich überdies auf ein anderes Grundstück (das Flurstück 1).
Ihre Haftung sei auch ausgeschlossen, weil sie die Vorgaben für den Einsatz des Pflanzenschutzmittels sämtlich beachtet habe. Hierzu verweist die Beklagte auf eine Mitteilung des LELF vom 29.05.19, deretwegen auf Anlage B 2 Bezug genommen wird. Die Empfehlung des Pflanzenschutzdienstes Anlage K 14 beinhalte kein Verbot der Anwendung. Überdies habe die ackerbauliche Notwendigkeit bestanden, den Löwenzahn vor der Samenausbildung zu bekämpfen. Das als nicht bienengefährdend eingestufte Mittel Glyphosat habe sie deshalb anwenden dürfen.
Der Höhe nach sei die Schadensberechnung unzutreffend. Es stehe schon die Anzahl der vom Kläger gehaltenen Bienenvölker und aufgestellt gewesener Bienenkästen nicht fest.
Die vom Kläger vorgelegte Rechnung der A… Stiftung könne nicht richtig sein angesichts einer von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Pressemitteilung der Aurelia Stiftung, derzufolge die Stiftung erklärte, sie habe die Laboruntersuchungen beauftragt und finanziert.
Der Kläger oder die A… Stiftung habe unnötig viele Proben beauftragt. Beispielsweise Proben aus Material „Pflanzenwegrand bei Bienenkästen“ oder „Pflanzenmischprobe“ (vgl. Probenanalyse des Instituts K… GmbH) seien nicht erstattungsfähig mangels Bezug zum Schadensersatzanspruch. Die Probenahme und -untersuchungen seien aber auch deshalb nicht nötig gewesen, da die Beklagte von Anfang an die Verwendung des glyphosathaltigen Mittels eingeräumt hatte.
Zahlungsnachweise für Entsorgungskosten und Mietwagen fehlten. Beim Mietwagen (Anlage K 12) sei unverständlich, wieso als Mieter Herr L… Sch… aufgeführt ist.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen der Beweisthemen und -ergebnisse wird auf den am 14.09.2021 verkündeten Beweisbeschluss und auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2021 Bezug genommen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.05.2022.
Entscheidungsgründe§
1. Eine Verletzung eines absoluten Rechts des Klägers - Eigentum an den Erzeugnissen in den Bienenstöcken - liegt in der Kontamination dieser Erzeugnisse mit Glyphosat.
Die Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verlangt eine derartige Einwirkung auf die Sache, dass ein adäquater Schaden eintritt, insbesondere durch Substanzverletzung, aber auch durch Entziehung der Sache, gleichgültig, ob durch tatsächliche Einwirkung oder rechtliche Verfügung, und liegt insbesondere vor, wenn die Sache ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2020, 5 U 343/19, Rn. 42 bei juris). Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache deshalb nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine Einwirkung auf die Nutzungs- und Verkaufsfähigkeit der Sache erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1998, VI ZR 344/97: Verkaufsverbot gegen Fischzüchter nach Belieferung mit kontaminiertem Futter; BGH, Urteil vom 21.11.1989, VI ZR 350/88: nachteilige Einwirkung auf Wein durch Mangel gelieferter Korken; OLG Rostock, Urteil vom 20.07.2006, 7 U 117/04, Rn. 22 bei juris: Verbot der Vermarktung eines Produkts als ökologisch produziert wegen Kontaminationsverdachts; OLG Düsseldorf aaO.: Kontamination von Erdbeerpflanzen mit auf dem benachbarten Weizenfeld ausgebrachtem Spritzmittel).
Dass der aus ungeerntetem Honig und Wachs bestehende Inhalt der Bienenstöcke mit Glyphosat verunreinigt wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, ebenso, dass der Rohhonig aufgrund der Kontamination nicht mehr verkehrsfähig war und nach abfallrechtlichen Vorgaben, auf die die Beseitigungsanordnung der amtlichen Lebensmittelüberwachung (Anlage K 7) verweist, entsorgt werden musste. Hatte die durch den Glyphosateintrag entstandene Kontamination mit der Folge einer den Kläger treffenden Entsorgungspflicht dementsprechend die Auswirkung einer Zerstörung der Sache, muss sie auch als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB bewertet werden.
2. Das Ausbringen des glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittels Durano TF auf die blühenden von Bienen beflogenen auf dem Schlag 7.1 stehenden Pflanzen stellte eine für die beim Kläger eingetretene Eigentumsbeeinträchtigung ursächliche Verletzungshandlung dar. Die Verletzungshandlung ist als von den verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten ausgegangen der Beklagten zuzurechnen, § 31 BGB.
Nach § 31 BGB ist eine juristische Person für einen Schaden verantwortlich, den ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne von § 31 BGB sind dabei nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur die nach dem Gesetz mit Vertretungsmacht ausgestatteten Organe, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren. Bei einer solchen Sachlage wäre es unangemessen, der juristischen Person den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu eröffnen (BGH, Urteil vom 30.10.1967, VII ZR 82/65).
Der dem Grundsatz nach für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat zwar zur Frage, wer auf Seiten der Beklagten die Entscheidung traf, das Pflanzenschutzmittel zum fraglichen Zeitpunkt ausbringen zu lassen, nichts vorgetragen. Die Entscheidungen, den Schlag nicht mehr mit Luzerne, sondern mit Mais zu bestellen, und die Erkenntnis, dass hierfür zunächst der Boden vorbereitet werden solle einschließlich der Beurteilung, es solle zunächst der Löwenzahn mittels Pflanzenschutzmittel beseitigt werden, kann aber bei einem gewerblich tätigen Unternehmen mit üblicher arbeitsteiliger Organisation nur von einem im Sinne von § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten getroffen worden sein, denn sie betrifft die Frage, wie ein Betriebsmittel im Interesse des Unternehmens bestmöglich eingesetzt werden soll. Es liegen damit hinreichende Anhaltspunkte vor für die Annahme, dass die Entscheidung über die konkrete Ausbringung des Pflanzenschutzmittels von einem verantwortlichen Organ der Beklagten getroffen wurde.
In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine sekundäre Darlegungslast trifft deshalb den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während jener alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es - wenn wie hier hinreichende Anhaltspunkte für Organkenntnis vorliegen - Sache eines arbeitsteilig organisierten beklagten Unternehmens ist es vorzutragen und sich zu erklären, von wem eine unternehmerische Entscheidung sonst getroffen worden sein soll, wenn nicht von einem ihrer verantwortlichen Organe (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
3. Die Eigentumsverletzung ist als widerrechtlich erfolgt zu bewerten.
Im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB ist die Rechtswidrigkeit eines Handelns, das die Verletzung eines absoluten Rechts herbeiführt, grundsätzlich indiziert.
a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings im Verhältnis von Grundstücksnachbarn. Greifen die nachbarrechtlichen Vorschriften (§ 906 BGB) ein, so sind die in diesen Regelungen angesprochenen Kriterien maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Eigentumsverletzung als widerrechtlich zu charakterisieren ist oder nicht.
Ob vorliegend § 906 BGB überhaupt einschlägig ist, erscheint allerdings als zweifelhaft. Die nachbarrechtlichen Regelungen sind durch den Bezug zu einem (z.B. von Immissionen betroffenen) Grundstück bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 18.09.1984, VI ZR 223/82). Die Schadensregelungen des § 906 BGB beziehen sich dementsprechend nur auf solche Schäden, die das Grundstück betreffen und seine Benutzung; auf einem von Einwirkungen betroffenen Grundstück befindliche Fahrnis ist nur dann mitgeschützt, wenn das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück gestört wird (Staudinger/Roth, BGB, Bearbeitung 2020, § 906 Rn. 108, 109). Eine Störung des Grundstücks, auf der die Bienenkästen standen, mit der Folge, dass hierüber die Bienenkästen beeinträchtigt worden wären, lag aber nicht vor. Vielmehr gelangte das Glyphosat unmittelbar - verbracht durch die Bienen - von dem Grundstück der Beklagten in die zur Fahrnis gehörenden Bienenkästen.
Nach § 906 Abs. 1 BGB muss der Eigentümer eine vom Nachbargrundstück ausgehende Immission - hierzu gehört auch das Hinübergelangen von chemischen Pflanzenschutzmitteln (BGH, Urteil vom 02.03.1984, V ZR 54/83) - dulden, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Wesentlichkeit ist dabei zu beurteilen danach, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird. Unwesentlich ist eine Beeinträchtigung, die dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zumutbar ist. Hierzu gehört etwa, wenn das Hinübergelangen chemischer Pflanzenschutzmittel lediglich zu einer solchen Verunreinigung auf dem Nachbargrundstück führt, bei der die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden (OLG Düsseldorf, aaO Rn. 62, 63 bei juris). Eben das war hier aber nicht der Fall. Dass infolge der hier festgestellten 150-fachen Überschreitung des höchstzulässigen Rückstandsgehalts aus vermarktbaren Erzeugnissen kostenpflichtig zu entsorgender Abfall entstand, kann nicht als unwesentlich bewertet werden und war vom Kläger nicht hinzunehmen.
Die somit als wesentlich zu beurteilende Beeinträchtigung ist nicht rechtmäßig nach § 906 Abs. 2 BGB.
Gemäß § 906 Abs. 2 BGB ist eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen, wenn sie sich als Folge einer ortsüblichen Benutzung des Grundbesitzes des Nachbarn darstellt und von ihm nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich das Entstehen von Emissionen durch ortsübliche Benutzung ergeben sowie die Einhaltung der wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen, um eine Schädigung des Nachbarn zu verhindern, der Emittent (BGH, Urteil vom 18.09.1984, VI ZR 223/82), hier also die Beklagte.
Die Beklagte war als konventionell arbeitender Landwirtschaftsbetrieb berechtigt, ihr Feld nach eigener Entscheidung mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben zu behandeln. Sie durfte dabei auch in ihre Entscheidung einbeziehen, dass sie die Samenbildung des Löwenzahns vermeiden wollte. Sie hat aber nichts dazu vorgetragen, dass sie den Eintrag von Glyphosat in die Bienenstöcke des Klägers nicht durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen unter gleicher Wahrung ihrer Interessen hätte vermeiden können. Sie ist weder den Angaben des Klägers entgegen getreten, der Löwenzahnbewuchs hätte mitsamt der noch vorhanden gewesenen Luzerne geerntet und als Tierfutter genutzt, noch, er hätte durch Umpflügen beseitigt werden können, oder die Blüten hätten vor der Behandlung abgeschlägelt werden können. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie den Löwenzahn nicht zu einem früheren Zeitpunkt - vor der Blüte - hätte bemerken und dann sogleich ggf. auch durch Herbizideinsatz beseitigen können. Auch bei einem Behandeln des Löwenzahns vor dessen Blüte hätte das Sammeln von Pollen durch Bienen aus den Löwenzahnblüten unschwer vermieden werden können.
Ein solches Vorgehen wäre der Beklagten auch dann zumutbar gewesen, wenn, wie sie meint, der Kläger den Besitz an der Fläche, auf der die Bienenkästen standen, unberechtigt ausgeübt hätte. Die Einhaltung wirtschaftlich zumutbarer Vorkehrungen, mit denen eine Schädigung des Nachbarn verhindert werden kann, ist auch gegenüber einem Nachbarn geboten, wenn er unberechtigt besitzen sollte.
b) Eine weitere Ausnahme von dem bei § 823 Abs. 1 BGB geltenden Grundsatz, wonach die Rechtswidrigkeit eines zur Verletzung eines absoluten Rechts führenden Handelns indiziert ist, greift ein, soweit es um die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geht. Der Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichten ist vorliegend einschlägig, weil die Beklagte das Herbizid nicht direkt in die Bienenstöcke verbrachte. Sie schuf mit dem Ausbringen des Herbizids lediglich eine Gefahrenlage, auf deren Grundlage die Bienen des Klägers sich vom Feld der Beklagten die kontaminierten Pollen und Blütenbestandteile holen konnten, es zum Eintrag des Glyphosats in die Bienenkästen also nur durch das Mitwirken der im Eigentum des Klägers stehenden Bienen kam.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten ist das Handeln der Beklagten als widerrechtlich zu beurteilen.
Wer eine Tätigkeit verrichtet, die mit Gefahren für die Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden, sind mithin diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden; es sind also die nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, zu treffen (BGH, Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11).
Für ein sachkundiges Urteil bestand die nahe liegende Möglichkeit, dass Bienen nach dem Ausbringen des Herbizids und vor dem Absterben der damit behandelten Pflanzen den Schlag 7.1 noch befliegen und dort Pollen sammeln würden. Der Bienenflug als ein natürliches Phänomen (BVerwG, Urteil vom 24.10.2013, 7 C 13/12, Rn. 52 bei juris) ist selbst Laien bekannt; ein Wissen, dass Bienen bei schönem Wetter im Frühjahr - hierzu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Herbizid Ende April 2019 ausbrachte, schönster Sonnenschein herrschte - ausfliegen und Pollen sammeln, kann bei einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Landwirt vorausgesetzt werden, desgleichen die Kenntnis, dass Löwenzahnblüten von Bienen beflogen werden. Weiter ist auch ohne genaue Kenntnisse über die Reichweite des Bienenflugs allgemein bekannt, dass Bienen ein gutes Stück weit fliegen können müssen. Die verantwortlichen Organe der Beklagten hätten deshalb in Betracht ziehen müssen, dass der Auftrag des Herbizids auf die blühenden Pflanzen grundsätzlich geeignet war, über die Sammeltätigkeit von Bienen aus einem in unmittelbarer Nachbarschaft belegenen Bienenstand zu Schäden bei dem Imker zu führen. Dass es für die Beklagte zumutbare Möglichkeiten gegeben hätte, einen hierdurch herbeigeführten Schadenseintritt zu verhindern, ist bereits oben unter aa) ausgeführt.
4. Das Verhalten der Organe der Beklagten war fahrlässig. Zur Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadenseintritts ist bereits ausgeführt. Die Beklagte kann sich nicht auf die Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Vorgaben berufen oder darauf, dass die Bienenkästen des Klägers neben dem Schlag 7.1 am Wandrand „versteckt“ und damit die Gefahr nicht erkennbar gewesen wären.
a) In einer Vielzahl von Fällen bieten Rechtsnormen oder andere Regelwerke Anhaltspunkte für die Frage, ob ein Verhalten als fahrlässig zu bewerten ist. Bei technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften oder auch Sportregeln ist dies anerkannt (vgl. die Nachweise auf Fallkonstellationen und dazu ergangene Rechtsprechung bei Palandt/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 18). Dabei schließt die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften oder technischer Regelwerke die Annahme von Fahrlässigkeit aber nicht ohne Weiteres aus. Besteht auf Grund der Umstände im konkreten Fall ein Anlass zu weitergehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als von Regelwerken vorgeschrieben, dann kann die Einhaltung solcher Vorgaben einen Schädiger nicht entlasten (BGH, Urteil vom 23.10.1984, VI ZR 85/83). Dass sich der Sorgfaltsmaßstab bei Verkehrssicherungspflichten nicht stets nach dem richtet, was „üblich“ ist, sofern die Üblichkeit nicht den Sicherheitserwartungen besonnener und gewissenhafter Beurteilung entspricht, ist ohnehin ständige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.11.1983, VI ZR 137/82). Ein Schädiger bleibt deshalb - ebenso wie das Gericht - zur eigenen Prüfung und Bewertung eines Sachverhalts verpflichtet (BGH aaO.).
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte die pflanzenschutzrechtlichen Vorgaben beispielsweise über die auszubringende Menge und die anzuwendende Methode einhielt, sie also nicht gegen gesetzliche Verbote, behördliche Beschränkungen oder auch nur gegen die Vorgaben eines Beipackzettels des Herstellers verstieß. Zugleich hatte aber der Pflanzenschutzdienst des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung bereits seit 2016 und in den Folgejahren bis zur kurz vor der Durchführung der Maßnahme der Beklagten herausgegebenen Ausgabe der Pflanzenschutzinformation vom 16.04.2019 (Anlage K 14) jährlich jeweils gleichlautend gewarnt „Zur Vermeidung von Rückständen im Honig sollte auch der Einsatz glyphosathaltiger Herbizide auf blühende Pflanzen unterbleiben“. Weiter ist in der von der Beklagten selbst herangezogen e-mail des LELF vom 29.05.2019 (Anlage B 2) die Rede davon, dass ein „ähnlicher Fall 2016/2017 (bekannt wurde), bei dem es zu deutlichen Rückstandshöchstmengenüberschreitungen von Glyphosat in Honig kam“, weshalb „vom LELF wiederholt die Empfehlung ausgesprochen worden (war), Bestände mit blühenden Pflanzen, die als Bienentracht dienen könnten, nicht mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln“. Auch wenn es sich hier nur um behördliche Empfehlungen handelte und nicht um Verbote, war von der Beklagten zu erwarten, dass sie die immerhin von einem Landesamt im Rahmen von Pflanzenschutzinformationen veröffentlichten Hinweise würdigen würde. Dies war augenscheinlich nicht geschehen. Bei einer solchen Sachlage steht die Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Vorgaben der Bewertung des Verhaltens der Organe der Beklagten als fahrlässig nicht entgegen.
b) Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass sie bzw. die für sie handelnden Organe von einem Bienenstandplatz in der Nähe des Schlags 7.1 nichts gewusst bzw. nichts hätten wissen können, und sie deshalb nicht mit einem in seinem Ausmaß so erheblichen Glyphosateintrag in Bienenkästen hätte rechnen müssen wie geschehen.
Die Bewertung der Örtlichkeiten durch die Beklagte, wonach die Bienenkästen versteckt im Wald gestanden hätten, gewissermaßen „weiter hinten“, oder die Bienenkästen nicht als solche erkennbar gewesen seien, sondern es sich auch hätte um „Ablagerungen“ handeln können, kann angesichts der vom Kläger hergereichten Fotos nicht richtig sein. Dass auf den Fotos der Schlag 7.1 der Beklagten abgebildet ist, bestreitet die Beklagte nicht. Auf den Fotos sind am Ende des Ackerschlags weithin sichtbar und in keiner Weise verdeckt Bienenkästen zu sehen, die für jeden Laien - das kann das Gericht, Bienen betreffend, als zu diesem Personenkreis gehörend beurteilen - als solche erkennbar sind. Dass es sich hierbei um die Bienenkästen des Klägers handelt, bestreitet die Beklagte ebenfalls nicht. Angesichts der Größe des Schlags mag es daher zwar sein, dass von der gegenüberliegenden Seite des Ackers und vom dortigen Zugang über öffentliche Straßen aus die Bienenkästen nicht erkennbar waren. Es steht aber auch fest, dass die Bienenkästen von jemandem, der den Acker beging, ohne weiteres zu erkennen waren.
Von Organen eines Unternehmens wie der Beklagten können hinreichende Kenntnisse über den Zustand der von ihr bewirtschafteten Flächen einschließlich der anstehenden Umweltbeziehungen, wie sie sich aus der Nutzung benachbarter Flächen ergeben, erwartet werden. Da die Beklagte eine Landwirtschaft betreibt, gehört das Land zu ihren wesentlichen Betriebsmitteln. Fundierte Entscheidungen über den Einsatz dieses Betriebsmittels sind nur möglich, wenn den entscheidungsbefugten Organen der Zustand des Landes bekannt ist. Hierfür kann es nicht genügen, einmal von der Straße aus über den Schlag zu schauen, ohne ihn bis zum Ende überblicken zu können. Speziell bezogen auf den Schlag 7.1 steht überdies fest, dass die Beklagte in einem solchen Umfang Kenntnis besaß vom Löwenzahnbewuchs, dass sie die Entscheidung treffen konnte, der gesamte Schlag bis zum der Straße abgewandten Ende müsse vor der Maissaat behandelt werden. Im Rahmen derjenigen Prüfungen des Zustands des Schlags, aufgrund dessen sie den Löwenzahn als zu beseitigen bewertete, musste sie auch das Vorhandensein der Bienenkästen feststellen können.
Selbst wenn man aber unterstellte, die Beklagte hätte jegliche Überprüfung ihres Ackers unterlassen, oder nur von der Straße aus geschaut, oder sie hätte eine Überprüfung nur durch nicht verantwortliche Mitarbeiter vornehmen lassen, läge darin ein der Beklagten vorzuwerfendes Organisationsverschulden. Die Beklagte war im Rahmen ihrer Unternehmensstruktur gehalten, die Erkenntnis- und Entscheidungsprozesse im Unternehmen so zu gestalten, dass die maßgeblichen Kenntnisse zu den verantwortlichen Entscheidungsträgern gelangten. Dies gilt auch, soweit es um wie hier offen erkennbare Umstände geht, ob infolge Umweltbeziehungen durch Maßnahmen an den eigenen Betriebsmitteln Dritte betroffen werden können.
5. Der dem Kläger entstandene kausale Schaden kann geschätzt werden gem. § 287 ZPO. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme erweist sich die Klageforderung auch der Höhe nach als begründet.
a) Bei der Bemessung der Produktschäden sind zunächst die vom Kläger ansetzten 510 kg Rohhonig und 40 kg Wachs zu berücksichtigen. Angesichts der in der Beseitigungsanordnung der Lebensmittelüberwachung (Anlage K 7) hatte der Kläger eine Menge von „Rohhonig nach Schleudern ca. 550 kg“ zu beseitigen. Die Einteilung der Gesamtmenge in einen entsprechenden Anteil von Honig und Wachs ist hinreichend plausibel. Auch den Ansätzen des Verkehrswerts von 10 € je kg Honig und 28,00 € je kg Wachs kann gefolgt werden. Das Gericht hat angesichts seiner Stellung als Käufer entsprechender Waren hinreichende eigene Kenntnisse über die maßgeblichen Kaufpreise; bei Berücksichtigung von Kosten für Transport und Verkauf sind die vom Kläger angesetzten Beträge plausibel.
Hinsichtlich des vom Kläger für das Folgejahr berechneten Ausfalls an Honig ist allgemein bekannt, dass Bienen Honig und Wachs produzieren, und sie Honig nur produzieren können, wie sie nicht Wachs herstellen; dementsprechend ist die vom Kläger vorgenommene Berechnungsmethode von Energieäquivalenten bei je 3 kg Honig auf 0,5 kg Wachs nachvollziehbar. Zu der Menge des dem Kläger so entgangenen Honigs bekundete die Zeugin Seusing nachvollziehbar, dass und wie die Bienen aus den Mittelwänden heraus ihre (Wachs-)Waben aufbauen, wieviele Honigräume in wievielen Bienenkästen vorhanden waren, sowie dass jeder Honigraum ein halbes Kilo Mittelwände (aus Wachs) und ein halbes Kilo weiteres Wachs (Waben) aufweist. Der Ansatz von 60 Stück zu je 3 kg Honig ist damit ebenfalls nachgewiesen.
b) Auch die vom Kläger als Position „erhöhte Betriebskosten“ geltend gemachten Kosten der Schadensbeseitigung sind ersatzfähig.
Die Anzahl der angesichts der Menge der Honigräume benötigten neuen Mittelwänden ist angesichts der Bekundungen der Zeugin S…, die sich mit den auf den Fotos erkennbaren Mengen an Bienenkästen und den zu jeweils einem Kasten gehörenden mehreren Honigräumen in Übereinstimmung bringen lassen, nachgewiesen. Der für jede Mittelwand angesetzte Betrag von 35,00 € ist nachvollziehbar.
Die Reinigung der Schleudertechnik war erforderlich schon angesichts der entsprechenden Anordnung der Lebensmittelüberwachung (Anlage K 7). Dass hier eine „umfassende Heißwasserreinigung aller betroffenen Kontaktflächen, diverser Arbeitsgeräte, Schleuder, Wanne, Fässer etc“ erforderlich war, ergibt sich aus der Kontaminationsgefahr. Der hierfür angesetzte Zeitbedarf von 8 Stunden ist nachgewiesen angesichts der Bekundung der Zeugin, der Kläger und sie hätten diese Arbeit gemeinsam gemacht, und hierfür einen halben Tag benötigt. Der Stundensatz kann hierbei bemessen werden mit 50,00 € angesichts des für derartige Arbeiten bestehenden Erfordernisses von Spezialkenntnissen.
Für den Aufwand von 40 Stunden für Wachsschmelze und 16 Stunden für Einlöten der Mittelwände gilt nichts anderes. Der Zeitbedarf steht angesichts der Bekundung der Zeugin „war schon eine Woche Arbeit“ fest. Der vom Kläger als dem Geschädigten selbst aufgebrachte eigene Aufwand ist hier ersatzfähig, da es sich bei den Leistungen des Klägers um solche handelt, aus denen er seinen Erwerb zieht. Es steht der Ersatzfähigkeit auch nicht entgegen, wenn nicht nur der Kläger und die Zeugin, sondern auch deren Mitarbeiter die Arbeiten jedenfalls teilweise leisteten. Nach den weiteren Bekundungen der Zeugin hätten die Mitarbeiter, wenn nicht die Arbeiten zur Schadensbeseitigung angefallen wären, mit anderen Aufgaben betreut werden können.
Die Analysekosten sind nachgewiesen angesichts der Anlage K 10 betreffend die Laborkosten des Institut Kirchhoff Berlin in Höhe von 2.142,00 €. Auch wenn die Rechnung ausgestellt wurde an die Aurelia Stiftung, so ergibt sich doch aus Anlage K 22, dass die Kosten letztlich vom Kläger zu tragen waren und getragen wurden; ein Anhaltspunkt, wonach es sich um eine Gefälligkeitsrechnung hätte handeln sollen, besteht nicht. Entsprechendes gilt für die Abrechnung der Fahrzeugkosten von 107,00 € (Anlage K 22). Der angesetzte Arbeitsaufwand (6 h zu 50,00 €) war bereits angemessen angesichts der verschiedenen Örtlichkeiten, an denen der Kläger die Proben sammelte, und der verschiedenen Probenarten.
Eine Kürzung hinsichtlich der Analysekosten findet nicht deshalb statt, weil der Kläger nicht erforderlich gewesene Analysen beauftragt hätte. Der Kläger war im Zeitpunkt 29.04.2019 (Eingang der Proben im Labor) berechtigt, so viele Proben nehmen wie geschehen, weil seinerzeit nicht feststand, wie sich die Beklagte positionieren würde, und überdies ein Beweismittelverlust drohte.
Die Entsorgungskosten für die beseitigten Erzeugnisse sind belegt durch die Übernahmescheine der BSR (Anlage K 13) über 0,89 t und über 2,89 t (zwei Fahrzeuge) sowie die dort befindliche Preisangabe je t.
6. Eine Kürzung des Anspruchs des Klägers wegen eines ihm vorzuwerfenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist nicht veranlasst.
Für den vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob ein konventionell arbeitender Landwirt auch dann mit Bienenflug rechnen muss, wenn er von im Umkreis befindlichen Bienenstöcken keine Kenntnis besitzt und auch nicht besitzen muss. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Imker generell gehalten ist, von sich aus an benachbarte Landwirte heranzutreten und auf das Vorhandensein von Bienenstöcken hinzuweisen, kommt es ebenfalls nicht an. Im hier zu entscheidenden konkreten Fall waren, wie die Fotos des Ackers und der Bienenkästen belegen, die Bienenkästen von weither und auch für die Beklagte erkennbar. Konnte deshalb der Kläger annehmen, dass die Bienenstöcke den Organen der Beklagten nicht verborgen bleiben könnten, so war er nicht mehr gehalten, gesondert auf sie hinzuweisen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Kläger vor Ausbringen des Pflanzenschutzmittels erkennbaren Nutzung des Schlags 7.1. Ist - unstreitig - Luzerne für Bienen mangels Blüten unattraktiv, so musste der Kläger nicht mit Auswirkungen des Luzerneanbaus auf die Bienen rechnen. Zu Anhaltspunkten, deretwegen der Kläger in Betracht hätte ziehen müssen, dass die Beklagte die Luzerne würde beseitigen wollen, ist nichts ersichtlich.
7. Die Veräußerung des Gewerbebetriebs durch den Kläger blieb auf das Bestehen des Schadensersatzanspruchs und die Anspruchsinhaberschaft des Klägers ohne Einfluss. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Veräußerung der Betriebsmittel wurden Altansprüche wie der hier streitgegenständliche nicht an den Erwerber übertragen. Im Übrigen wäre es hier Sache der Beklagten gewesen, näher vorzutragen, weshalb das in der Person des Klägers entstandene Recht untergegangen oder auf einen Dritten übertragen worden sein sollte.
8. Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.