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Landgericht Neuruppin Urteil vom 19.03.2024 – 6 O 87/23
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:0319.6O87.23.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Nr. … wirksam fortbesteht und nicht durch Rücktritt vom 13.12.2019 beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 35.415,41 € festgesetzt.
Tatbestand§
Am 18.06.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf Seite 4 des Antragsformulars befand sich vor den dortigen Risikofragen folgender drucktechnisch (in Fettdruck) hervorgehobener Hinweis:
Ihr Versicherungsvermittler berät sie in Vorsorgefragen. Unsere Antragsprüfer bewerten Ihre Risiko – und Gesundheitsangaben. Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen vollständig und richtig. Geben Sie auch solche Umstände an, denen sie nur geringe Bedeutung beimessen. Nur so stellen Sie sicher, dass ihr Versicherungsschutz auch tatsächlich wirksam ist. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die … Lebensversicherung AG vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder kündigen und gegebenenfalls Leistungen verweigern.
Beachten Sie hierzu – bevor Sie die nachfolgenden Fragen beantworten – unbedingt die „Belehrung zur Anzeigepflichtverletzung“. Sie befindet sich unmittelbar vor diesem Fragebogen.
Auf Seite 3 des Antragsformulars befand sich nochmals eine Belehrung zur Anzeigepflichtverletzung.
Nachfolgend wurden sämtliche Gesundheitsfragen mit „Nein“ beantwortet. Tatsächlich war der Kläger wegen BWS – Blockierungen 2009 und Lumbago 2010 mit jeweiliger Rezeptur von Krankengymnastik arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.
In Unkenntnis dessen nahm die Beklagte den Antrag ohne Erschwernisse an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 26. Juni 2012.
Mit Antrag vom 3. November 2019 beantragte der Kläger Leistungen aus der Versicherung wegen Ellenbogenbeschwerden.
Im Rahmen der Leistungsprüfung bemerkte die Beklagte die zuvor genannten Behandlungen. Sie erklärte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und begründet dies mit der falsch Beantwortung der Gesundheitsfragen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erkannte die Beklagte eine Leistungspflicht ab dem 1. Dezember 2018 an.
Der Kläger ist der Meinung, der Rücktritt sei zu Unrecht erfolgt, was mittels einer Feststellungsklage festgestellt werden könne. Insoweit behauptet er, die Gesundheitsfragen seien ihm niemals gestellt worden.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Nr. … wirksam fortbesteht und nicht durch Rücktritt vom 13.12.2019 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es habe ein Rücktrittsrecht bestanden. Sie behauptet, der Kläger habe die Gesundheitsfragen nach dem Vorlesen durch den Mitarbeiter der Beklagten fehlerhaft beantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
Ein Rücktrittsrecht der Beklagten ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 2 VVG.
Der Kläger hat seine Anzeigepflicht nicht verletzt.
Nach § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer entgegen § 19 Abs. 1 VVG einen ihm bekannten gefahrerheblichen Umstand nicht angezeigt hat. Gefahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Dabei gelten Umstände, nach denen der Versicherer bei der Schließung des Vertrages ausdrücklich gefragt hat, im Zweifel als gefahrerheblich mit der Folge, dass den Versicherungsnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die erfragten und nicht mitgeteilten Umstände gefahrerheblich sind.
Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass es der Agent der Beklagten übernommen hatte, den Versicherungsantrag auszufüllen, und dass ihn der Kläger unterzeichnet hat. Streitig ist dagegen, ob - so die Beklagte - der Agent die Gesundheitsfragen mit dem Kläger im einzelnen durchgesprochen und nichts anderes als die ihm erteilten Antworten in den Antragsformularen vermerkt hat, oder ob das Ausfüllen der Anträge so erfolgte, wie es der Kläger behauptet. Die Gesundheitsfragen seien ihm nicht gestellt, die Formulare also insoweit eigenmächtig durch den Agenten ausgefüllt worden. Der Antrag sei ihm schließlich lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei der Agent nur die zu unterzeichnenden Seiten vorgelegt habe. Die Beweislast für die Anzeigepflichtverletzung liegt auf Beklagtenseite.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dieser Beweis nicht gelungen.
Denn aufgrund der Vernehmung des Zeugen vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Kläger als bewiesen anzusehen ist.
Das Beweisergebnis ist erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auf grund der Angaben der Zeugin … davon auszugehen, dass dem Kläger die Gesundheitsfragen nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
Das Gericht konnte in den Aussagen der Zeugin … keine inneren Widersprüche erkennen, die einen Rückschluss auf den mangelnden Wahrheitsgehalt zugelassen hätten. Für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht vielmehr, dass für sie und ihren Ehemann gar keine Notwendigkeit zur Umdeckung der bereits vorhandenen Versicherungen bestand. Beide genossen bereits einen Versicherungsschutz. Letztlich hatte nur der Zeuge … ein nachvollziehbares Interesse daran, die Versicherungen umzudecken und der Kläger und die Zeugin waren damit einverstanden. Es ging ihnen aber plausibel darum, keine Nachteile erleiden zu wollen. Dementsprechend mussten die Verträge auch „eins zu eins“ umgesetzt werden, wie die Zeugin überzeugend geschildert hat. Vor diesem Hintergrund konnte das nochmalige Durchgehen der Gesundheitsfragen die Umdeckung gefährden, denn über die Jahre war es möglich, dass sich gesundheitliche Defizite ausgebildet haben. Eine Umdeckung wäre zudem gefährdet gewesen, wenn die Vorversicherung angegeben worden wäre. Auch dies ist dementsprechend unterblieben.
Die Angaben der Zeugin sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie werden durch die Aussage des Zeugen … nicht entkräftet. Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er ein finanzielles Interesse an der Umdeckung der Versicherungen hatte. Ansonsten bestand dafür kein Grund. Die Kammer geht davon aus, dass deswegen in dem Antrag die Frage nach der Vorversicherung fehlerhaft verneint worden ist. Auch ein Hausarzt ist nicht aufgeführt worden. Im Prinzip ist durch die Angaben in dem Antrag jede Nachfrage seitens der Beklagten verhindert worden. Einer Umdeckung der Verträge stand damit nichts mehr im Wege, was allein dem Interesse des Zeugen … diente. Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen.
Der Kläger hat damit seine Anzeigepflicht nicht verletzt.
Fehlt es an der Kenntnis des Antragstellers von den vom Versicherer schriftlich gestellten Gesundheitsfragen, liegt mit Blick auf diese Fragen schon objektiv eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht vor. Fragen, die nicht zur Kenntnis des Antragstellers gelangt sind, kann dieser nicht unrichtig beantwortet haben. Auf die unrichtige Beantwortung schriftlich gestellter Gesundheitsfragen kann die Beklagte demgemäß ein Recht zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen (§ 19 Abs. 2 VVG) nicht stützen. Auf ein Verschulden des Antragstellers bei der Verletzung der Anzeigeobliegenheit kommt es deshalb insoweit schon nicht mehr an.
Der Kläger hatte bei dem Vorgehen des Versicherungsagenten auch keine Verpflichtung, in dem ihm allein zur Unterschrift vorgelegten Antragsformular selbst nach (weiteren) Fragen zu seinen Gesundheitsverhältnissen zu suchen. Es ist der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob und in welchem Umfang er von der Möglichkeit Gebrauch macht, schriftliche Fragen nach gefahrerheblichen Umständen zu stellen; er kann auch vollständig davon absehen. Wird dem Antragsteller auch keine Gesundheitsfrage gestellt, muss er deshalb noch nicht davon ausgehen, dass im Antragsformular Fragen zu seinen Gesundheitsverhältnissen enthalten, ihm aber vom Agenten gleichwohl nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
Allerdings ist der Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG auch ohne ausdrückliche Fragen des Versicherers gehalten, bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Die Beklagte kann aber auch aus dem Unterlassen einer solchen Anzeige - die hier wegen Vorerkrankungen des Klägers in Betracht kommen könnte - ein Recht zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen nicht herleiten. Denn der Versicherer kann sich - abgesehen vom Fall eines arglistigen Verhaltens des Antragstellers - auf die unterlassene Anzeige gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG dann nicht berufen, wenn er im Antragsformular zwar ausdrücklich und schriftlich Fragen nach gefahrerheblichen Umständen gestellt hat, diese Fragen dem Antragsteller aber durch das Verhalten des Versicherungsagenten nicht zur Kenntnis gelangt sind.
Das folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG. Macht der Versicherer von der Möglichkeit Gebrauch, den künftigen Versicherungsnehmer im Antragsformular schriftlich nach Umständen zu befragen, die er für die Übernahme der Gefahr als erheblich betrachtet, begründet die unterlassene Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, ein Rücktrittsrecht des Versicherers nur dann, wenn der Umstand arglistig verschwiegen worden ist. Diese gesetzliche Wertung, mit der das Rücktrittsrecht des Versicherers gegenüber § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG eingeschränkt wird, würde unterlaufen, wenn der Versicherer mit dem Antragsformular zwar schriftlich nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sein Agent diese Fragen dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis bringt, der Versicherer aber gleichwohl - und unbeschadet des Fehlverhaltens seines Agenten - wegen einer nicht arglistig unterlassenen Anzeige zurücktreten könnte. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst der Anzeigeobliegenheit eine Ausgestaltung dahin gegeben, dass der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen anzuzeigen hat. Unterläuft dies sein Agent dadurch, dass er dem Antragsteller diese Fragen in willkürlicher Auswahl nur teilweise zur Kenntnis bringt, kann dessen "formularwidriges" Verhalten - bis zur Grenze der Arglist - nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Ein Rücktritt des Versicherers kommt deshalb in solchen Fällen nur in Betracht, wenn den Antragsteller selbst der Vorwurf trifft, einen gefahrerheblichen Umstand arglistig verschwiegen zu haben (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 1994, aaO). Von einem arglistigen Verhalten des Klägers ist derzeit nach den - hier zu unterstellenden - Umständen bei Aufnahme des Versicherungsantrages aber nicht auszugehen.
Vorliegend sind zwar die Fragen im Fragenkatalog teilweise unrichtig beantwortet, denn innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung hat der Kläger zumindest zweimal unter Rückenbeschwerden gelitten und deshalb einen Arzt aufgesucht.
Die objektiv unrichtige Beantwortung dieser Fragen kann dem Kläger aber nicht als Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden, denn es kann nicht festgestellt werden, dass ihm diese Gesundheitsfragen überhaupt zur Kenntnis gelangt sind.
Dem Kläger kann auch nicht deshalb eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden, weil er den vom Agenten des Beklagten bereits ausgefüllten Antrag ungeprüft unterschrieben hat. Wenn ein Versicherer, vertreten durch seinen Agenten, einen Versicherungsantrag vorbereiten lässt und dem Versicherungsnehmer nur zur Unterzeichnung vorlegt, ohne dass die einzelnen Fragen mit dem Versicherungsnehmer erörtert werden, trifft den Versicherungsnehmer keine gesonderte über die Anzeigepflichten im Rahmen des § 16 VVG hinausgehende Prüfungspflicht.
Da der Rücktritt der Beklagten demnach nicht gerechtfertigt war, ist diese verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz aus dem Krankenversicherungsvertrag zu gewähren.
Aus alledem ergibt sich, dass die Klage Erfolg hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppineinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.