Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2024

Landgericht Neuruppin Beschluss vom 24.04.2024 – 5 T 36/24

5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:0424.5T36.24.00

Tenor§

Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.03.2024, Az. 28 XVII 15/23, wird verworfen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe§

I.

Die Betroffene leidet an Demenz. Mit Schreiben vom 11.07.2023 regte die Hauskrankenpflege H..., in deren Einrichtung die Betroffene wohnt, die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Sohn der Betroffenen, der Bevollmächtigte und Beschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer), Rechnungen für die Versorgung der Betroffenen nicht bezahle und sich die Zahlungsrückstände bereits auf ca. 11.000,00 € beliefen.

Gleiches teilte die Betreuungsbehörde mit Schreiben vom 01.09.2023 mit, in welchem ausgeführt wird, dass lediglich die Miete unregelmäßig gezahlt werde, der Beschwerdeführer kaum erreichbar sei und inzwischen Zahlungsrückstände von ca. 16.000,00 €, ersichtlich aus der Anlage 2 zu dem vorbezeichneten Schreiben (Bl. 58 d. A.), bestünden. Vertiefend führte die Betreuungsbehörde hierzu im Schreiben vom 26.10.2023 aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die offenen Forderungen nicht beglichen habe, in A… lebe und ein Erscheinen zu einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin rigoros ablehne. Zuletzt bezifferte die Betreuungsbehörde die Zahlungsrückstände der Betroffenen im Schreiben vom 04.03.2024 auf ca. 38.000,00 € und teilte mit, der Betroffenen sei von der H... gekündigt worden, sodass Obdachlosigkeit drohe.

Mit Beschluss vom 04.03.2024 gab das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Betreuungsbedarfs in Auftrag, welches der Betroffenen ein beginnendes dementielles Syndrom diagnostizierte und die Einrichtung der Betreuung empfahl.

Nach Anhörung der Betroffenen am 20.03.2024 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage der Betroffenen einen Betreuer bestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 16.03.2024 vorlägen und die Einrichtung der Betreuung trotz Bestehens einer Vorsorgevollmacht für den Beschwerdeführer notwendig sei, da dieser die Angelegenheiten der Betroffenen nicht in ausreichendem Maße wahrnehme. Dies habe zu Zahlungsrückständen in Höhe von insgesamt ca. 52.000,00 € geführt. Im Übrigen wird auf die Beschlussgründe ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers am 22.03.2024 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.04.2024, bei dem Amtsgericht am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage und willens, die Betreuung für die Betroffene zu übernehmen, er habe deren Angelegenheiten aufgrund einer eigenen Erkrankung nicht in ausreichendem Maße wahrnehmen können. Inzwischen habe der Beschwerdeführer für die Betroffene eine Wohnung angemietet.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 22.04.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erkrankung des Beschwerdeführers sei erst im Herbst des Jahres 2023 aufgetreten, bereits vorher habe er allerdings die Angelegenheiten der Betroffenen nicht wahrgenommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt die Beschwerdebefugnis, da die Beschwerde entgegen § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erkennbar nicht im Interesse der Betroffenen eingelegt worden ist.

Gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Abkömmlingen zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger kommt es darauf an, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Ausreichend ist, wenn der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (BGH FamRZ 2020, 631).

Ein solches objektives Interesse der Betroffenen an der Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Es wird lediglich - ohne erkennbare Anhaltspunkte - gemutmaßt, die Betroffene habe der Einrichtung einer Fremdbetreuung nur aufgrund der mit der Anhörung einhergehenden Belastungssituation zugestimmt. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu den von der Betroffenen getätigten Angaben in der Anhörung vom 20.03.2024 und den Feststellungen des Sachverständigengutachtens vom 16.03.2024, ausweislich dessen die Betroffene ihre Hilfsbedürftigkeit angemessen zu erfassen vermochte und Bereitschaft äußerte, Hilfe anzunehmen (S. 3 d. Gutachtens). Maßgeblich für das Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines unabhängigen Betreuers spricht außerdem, dass sich die Betroffene ausweislich des Anhörungsvermerks in dem Bewusstsein, der Beschwerdeführer sei hiermit nicht einverstanden, eindeutig und getragen von rationalen Erwägungen mit der Einrichtung der Betreuung einverstanden erklärte.

Vor diesem Hintergrund widerspricht die Beschwerde erkennbar den Interessen der Betroffenen. Die benötigte Unterstützung vermochte der Beschwerdeführer der Betroffenen über einen Zeitraum von nunmehr über einem Jahr nicht zukommen zu lassen. Infolge seiner Untätigkeit - die schon weit vor der vorgetragenen Erkrankung in der Zeit von 26.09.2023 bis 07.10.2023 begann, nämlich unmittelbar nach dem Einzug der Betroffenen in der Einrichtung der H... - entstanden der Betroffenen Schulden in Höhe von ca. 52.000,00 €, welche der Beschwerdeführer trotz der vorgeblichen Bereitschaft, die Betreuung zu übernehmen und die Angelegenheiten der Betroffenen zu ordnen, noch nicht einmal ansatzweise beglichen hat. Es vermag vor diesem Hintergrund auch kein Interesse der Betroffenen an der Beschwerde oder der Bestellung des Beschwerdeführers zum Betreuer darin erkannt werden, dass dieser der Betroffenen eine neue Wohnung vermittelt haben will. Schließlich muss die Betroffene - wohlgemerkt eine 89-jährige, demenzkranke Frau - erst aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der die Erledigung der Angelegenheiten der Betroffenen ohne nachvollziehbaren, geschweige denn erkennbaren Grund über Monate hinweg vernachlässigte, ihre derzeitige Bleibe verlassen.

In Anbetracht dieser Umstände konnte die Beschwerdekammer - unabhängig von der Frage, ob eine Anhörung nur zur Frage der Prüfung der Zulässigkeit überhaupt angezeigt ist - von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG absehen. Nach dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Das ist vorliegend der Fall. Zum einen hat das Amtsgericht die Betroffene erstinstanzlich am 20.03.2024 vollumfänglich angehört, zum anderen ist kein Erkenntnisgewinn infolge einer erneuten Anhörung zu erwarten, da das Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Berufsbetreuers aus ihrer persönlichen Anhörung sowie im Übrigen dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen der Betreuungsbehörde und dem Sachverständigengutachten vom 16.03.2024, hinreichend erkennbar geworden ist. Neue Gesichtspunkte, die im Übrigen eine Anhörung des Betroffenen notwendig erscheinen ließen, haben sich darüber hinaus nicht ergeben (BGH BeckRS 2010, 17681, Rn. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim

Bundesgerichtshof

Herrenstr. 45 A

76133 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.