Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2024
Landgericht Neuruppin Urteil vom 22.08.2024 – 6 O 85/22
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:0822.6O85.22.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 199.341,76 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Die frühere Arbeitgeberin des Klägers schloss bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 01.04.2010 ab, bei der der Kläger versicherte Person ist. Dem Versicherungsvertrag liegen auch die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (nachfolgend „BUZ“) zugrunde.
§ 1 Abs. 1 der BUZ lautet:
„Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: […]
Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen“
§ 2 Abs. 1 der BUZ lautet:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht […]:“
§ 2 Abs. 3 der BUZ lautet:
„Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. Absatz 4), so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.“
Am 12.09.2021 zeigte der Kläger bei der Beklagten unter Übersendung des Leistungsprüfungsbogens den Eintritt des Versicherungsfalls an. Mit Schreiben vom 15.03.2022 lehnte die Beklagte, nachdem die von ihr beauftragte Privatsachverständige unter dem 10.02.2022 und 21.02.2022 Privatgutachten erstattete, die Leistung ab.
Der Kläger behauptet, in gesunden Tagen zuletzt eine Tätigkeit als Personalvermittler im Umfang von zunächst acht bis zehn Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche nebst 24-stündiger Rufbereitschaft ausgeübt zu haben.
Er leide an einer mittelschweren rezidivierenden, chronifizierten Depression und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Er leide an erheblichen psychischen Beschwerden, die sich auch körperlich auswirken würden. Er erlebe eine deutliche Antriebsminderung, welche mit gedrückter Stimmung, Gereiztheit, einem erhöhten Aggressionspotenzial, Interessenlosigkeit/-verlust sowie einer erheblichen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit einhergehe. Er sei geplagt von erheblichem Leidensdruck mit Grübelneigung und Schwierigkeiten mit der Entscheidungsfindung, Bindungen, Nähe und Konflikten. Der Kläger erleide ständig Zukunftsängste, Versagensängste, Verzweiflung, ein Gefühl innerer Leere, deutliche Insuffizienzgefühle (vermindertes Selbstwertgefühl) und Traurigkeit. Weiterhin erleide er krankheitsbedingt kognitive Beeinträchtigungen wie Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen und gestörte Auffassung sowie eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Hinzu käme die Diagnose Z56 (Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben). Erkrankungsbedingt sei der Kläger in seiner Berufsfähigkeit erheblich eingeschränkt wie in Anlage K 17 dargelegt.
Der Kläger beantragt wörtlich,
an ihn 76.297,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2022 zu zahlen,
an ihn ab 1. Juli 2022 bis längstens 1. April 2038 monatlich im Voraus eine Rente in Höhe von 2.270,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem Zweiten des Fälligkeitsmonats zu zahlen,
ihn von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsschein-Nr. … rückwirkend ab 1. November 2019 bis längstens 1. April 2038 freizustellen sowie,
die Beklagte zu verpflichten, die jährlichen Überschussanteile jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres ab Eintritt der Berufsunfähigkeit zuzuteilen und diese als laufende Erhöhung der fälligen Berufsunfähigkeits-Rente an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe seit Oktober 2019 nicht vorgelegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23.02.2023 durch die Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2023 Bezug genommen.
Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2023 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 03.11.2023 sowie das Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2024 wurde der Sachverständige zu seinen Gutachten angehört, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.08.2024 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften vom 23.02.2023 und 02.08.2024 sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Zulässigkeit
Der Klageantrag zu 4.) ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung von jährlichen Überschussanteilen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres ab Eintritt der Berufsunfähigkeit und Auszahlung dieser als laufende Erhöhung der Berufsunfähigkeits-Rente an den Kläger begehrt. Im Hinblick auf den Klageantrag 4.) verfügt der Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse. Aufgrund der drohenden Verjährung ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Die begehrte Feststellung geht zudem über das in den jeweiligen Leistungsanträgen erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus.
II. Begründetheit
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
1. Klageantrag zu 1.)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der aus seiner Sicht bestehenden Rückstände der Berufsunfähigkeitsrente seit November 2019 aus den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträgen.
Zwar ist dem Kläger der Beweis über seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Personalvermittler gelungen. Er vermochte jedoch den Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht zu beweisen. Es steht damit nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit seit dem 23.10.2019 zu weniger als 50 % ausüben kann.
Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 BUZ liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, auszuüben.
Das Gericht schließt sich den plausiblen, von hoher Sachkunde und einer detaillierten Befassung mit den vom Kläger geschilderten Beschwerden getragenen Feststellungen des Sachverständigen … an. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei dem Kläger im zu begutachtenden Zeitraum seit 23.10.2019 nicht eingetreten ist.
Der Sachverständige stellt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 03.11.2023 fest, die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht mehr erfüllt. Vielmehr sei aufgrund des kontinuierlichen Verlaufs der Symptomatik von einem depressiven Syndrom auszugehen, welches die Kriterien einer Dysthymia erfüllt. Dabei handele es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre kontinuierlich andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.
Seine Beurteilung stützt der Sachverständige auf seine Anamneseerhebung und den im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychopathologischen Befund sowie auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen und Befunden.
Zu der Einschätzung, es liege eine Dysthymia beim Kläger vor, gelangt er nachvollziehbar, indem er bei dem Kläger vorliegende, für das Krankheitsbild typische Symptome nennt. So leide er an vermindertem Antrieb oder Aktivität, Schlaflosigkeit, Verlust des Selbstvertrauens oder Gefühl von Unzulänglichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Verlust des oder der Freude an Sexualität und anderen angenehmen Aktivitäten, erkennbares Unvermögen mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertigzuwerden, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft oder Grübeln über die Vergangenheit, sozialer Rückzug sowie verminderte Gesprächigkeit.
Der Sachverständige betont in seinen gutachterlichen Ausführungen wie auch im Rahmen seiner Anhörung wiederholt, dass bei der Anamneseerhebung auffällig gewesen sei, dass der Kläger erst auf wiederholte präzise Nachfrage des Sachverständigen Angaben zu seinen eigentlichen Beschwerden, Verläufen sowie deren Intensität machte, wobei die Aussagen des Klägers vage und unpräzise gewesen seien. Der Sachverständige stelle daher ein Missverhältnis zwischen vom Kläger geschilderten Intensität der Beschwerden, welche nach seinen Angaben unter Stress bis zur Schmerzstärke 8 betragen würden, und der Vagheit der Schilderungen der einzelnen Symptome sowie dem Krankheitsverlauf fest.
Zur Begründung des angenommenen Widerspruchs greift der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auch ein weiteres Beispiel zur Veranschaulichung auf. So habe der Kläger zunächst von sich aus berichtet, dass er in einer Beziehung sei, die ausgesprochen gut liefe und in der es keine Probleme gebe. Jedoch spreche der Kläger an anderer Stelle von aggressivem Verhalten, dass sich gegen seine Lebensgefährtin richte.
Der Sachverständige erläutert auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen seiner Anhörung am 02.08.2024 auch nachvollziehbar und schlüssig, dass es sich bei den vagen, unpräzisen und zögerlich bzw. erst auf Nachfrage getätigten Angaben im Falle des Klägers aus seiner Sicht nicht um ein typisches Symptom einer psychischen Erkrankung handelt. Zwar könne eine generelle verminderte oder fehlende Redseligkeit grundsätzlich Ausdruck einer depressiven Symptomatik sein. Gerade diese habe er jedoch bei dem Kläger nicht feststellen können. Typisch wäre eine Schweigsamkeit eines Probanden mit depressiver Symptomatik insgesamt. Der Kläger sei jedoch insgesamt redselig gewesen und äußerte sich nur über seine Beschwerden nicht. Hinsichtlich der Stresssituation durch die gerichtliche Auseinandersetzung, seinen Zukunftsängsten und der Angst, wieder arbeiten gehen zu müssen, sowie hinsichtlich seiner früheren beruflichen Tätigkeit sei er durchaus redselig gewesen. Unter Berücksichtigung dessen sei nach der Einschätzung des Sachverständigen davon auszugehen, dass die Vagheit und Zurückhaltung hinsichtlich Angaben zu seinen konkreten Beschwerden vorliegend gerade nicht Ausdruck oder Teil des Krankheitsbildes sei. Dies wäre eher dann anzunehmen, wenn er insgesamt von sich aus gar nicht gesprochen hätte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei daher auch eine Aggravation der Symptome bzw. eine Verdeutlichungstendenz bei Schilderung der Beschwerden durch den Kläger nicht auszuschließen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 stellt der Sachverständige zudem ausdrücklich fest, dass es sich in der Zusammenschau der vom Kläger benannten Beschwerden nicht um ein plausibles und konsistentes Muster von Symptomen handele, welches für ein definiertes psychiatrisches Krankheitsbild spreche. Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen zu seinen Gutachten erklärte dieser, dass er eine Aggravationstendenz zusätzlich auch den nicht plausiblen und nicht konsistenten Angaben des Klägers im Rahmen neuropsychologischer Testung entnehmen könne.
Der Sachverständige konnte zudem auch keine kognitiven Einschränkungen, welche für eine depressive Symptomatik charakteristisch sind, feststellen. In seinem Gutachten vom 03.11.2023 führt er dazu aus, dass die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration in der klinischen Untersuchung nicht beeinträchtigt geschienen habe, die Merkfähigkeit des Klägers ebenfalls nicht reduziert und der formale Gedankengang geordnet gewesen sei. Insbesondere habe der Kläger während der gesamten, über zwei Stunden andauernden Begutachtung aufmerksam folgen können. Bei Vorliegen einer mittelschweren Symptomatik hätte er hingegen lediglich etwa 40 bis 50 Minuten, bei einer schweren Symptomatik lediglich etwa 15 – 20 Minuten aufmerksam folgen können.
Des Weiteren sei dem Sachverständigen unter Berücksichtigung des ihm im Vorfeld seiner Anhörung vorgelegten Schriftsatzes der Klägerseite vom 12.02.2024 aufgefallen, dass der Kläger im Nachhinein in der Lage gewesen zu sein schien, die Untersuchungssituation in Einzelheiten und detailliert wiederzugeben. Dies spreche dafür, dass der Kläger ein gutes Gedächtnis sowie eine gute Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung habe. Dies stehe ebenfalls in erheblichem Widerspruch zu den geschilderten Symptomen und dem typischen Krankheitsbild einer depressiven Erkrankung.
Des Weiteren stehe der Umstand, dass der Kläger einmal wöchentlich eine Wegstrecke zur Psychotherapie von ca. einer Stunde mit dem Auto selbst bewältigt, ebenfalls im Widerspruch zu den behaupteten Beschwerden und Erkrankungen des Klägers. Nach Angaben des Sachverständigen seien Patienten mit depressiver Störung nicht in der Lage, das Haus zu verlassen und sich um sich zu kümmern, eine Verwahrlosung sei nicht ungewöhnlich. Trotz den angegebenen Beschwerdebildes und der Intensität bis zur Schmerzstärke acht fahre der Kläger einmal in der Woche von … nach Berlin, obwohl es im nahegelegenen … eine große Klinik mit Behandlungsmöglichkeiten gebe. Dies spreche nach Einschätzung des Sachverständigen gegen die Annahme einer mittelschweren bis schweren Symptomatik.
Des Weiteren spreche der Behandlungsverlauf gegen das Vorliegen und die behauptete Schwere einer depressiven Störung bei dem Kläger der bisherige Behandlungsverlauf. Trotz der behaupteten Schwere der Beschwerden ist er erst nach einem Jahr und auch nur tagesklinisch behandelt worden. Erst nach drei Jahren erfolgte dann eine Rehabilitationsmaßnahme. Dies entspreche nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht dem üblichen Behandlungsverlauf. Bei solch schweren Beschwerden wie vom Kläger behauptet, wäre dieser üblicherweise sofort stationär für ca. sechs Wochen in entsprechenden Akut-Kliniken zu behandeln gewesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers leiden die Gutachten des Sachverständigen schließlich auch nicht deshalb an formalen oder inhaltlichen Mängeln, weil der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 hinsichtlich der verschiedenen beruflichen Aufgabenfelder einen unterschiedlichen Grad er Berufsunfähigkeit angenommen hat. Im Rahmen seiner Anhörung erläuterte der Sachverständige plausibel und widerspruchsfrei, dass er aufgrund der konkreten Symptomatik des Klägers differenziert habe. So habe er ein erhöhtes Stressniveau bei Kontakt mit anderen Personen berücksichtigt, wobei er davon ausgegangen sei, dass der Umgang mit hierarchisch übergeordneten Personen wie den Geschäftsführern noch stressanfälliger sei als der Kontakt zu Kollegen oder Mitarbeitern. Er habe zudem berücksichtig, dass es dem Kläger schwer Falle eine Wegstrecke auf sich zu nehmen.
Der Sachverständige kommt daher hinsichtlich der zu der Einschätzung, es läge hinsichtlich der zuvor ausgeübten Außendiensttätigkeiten sowie der Berichterstattung bei der Geschäftsführung ein Grad der Berufsunfähigkeit von 40 % vor, im Übrigen von 30 %.
Jedenfalls aber sei der Kläger im zu begutachtenden Zeitraum seit dem 23.10.2019 in der Lage gewesen, seiner beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50 % nachzugehen. Es liege keine krankheitsbedingte Einschränkung der Fähigkeit vor, seinen Beruf weiterhin auszuüben.
Dem Antrag der Klägerseite auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht zu entsprechen.
Weiteren Beweis hat der Kläger nicht angetreten.
Der Kläger hat damit mangels bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Zahlung einer rückständigen Berufsunfähigkeitsrente seit November 2019. Ein solcher Anspruch ergibt sich neben dem Versicherungsvertrag auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Die mit dem Klageantrag zu 1.) ebenfalls geltend gemachten Zinsforderungen stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu und folgen als Nebenforderung insoweit dem Schicksal der Hauptforderung.
2. Klageantrag zu 2.), 3.) und 4.)
Der Kläger hat mangels Nachweises einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die übrigen mit den Klageanträgen zu 2.) bis 4.) geltend gemachten Forderungen. Er hat damit weder aus dem Versicherungsvertrag noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, der Befreiung von der Beitragszahlungspflicht sowie auf Zuteilung und Auszahlung der jährlichen Überschussanteile.
Die mit dem Klageantrag zu 2.) außerdem geltend gemachten Nebenforderungen folgen auch insoweit dem Schicksal der Hauptforderung.
3. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
4. Streitwert
Der Streitwert beträgt 199.341,76 €.
Der Streitwert des Klageantrags zu 1.) beträgt 76.297,28 € (32 Monate x 2.384,29 €). Der insoweit geltend gemachte Zeitraum umfasst 32 Monate. Zugrunde zu legen ist zudem eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.384,29 €. Diese ergibt sich unter Berücksichtigung der Dynamik von 5 % zum 1. eines Jahres, ausgehend von einer Berufsunfähigkeitsrente zum 01.01.2018 in Höhe von 2.270,75 €. Zugrunde zu legen ist die Berufsunfähigkeitsrente, die die Beklagte bei zu unterstellendem Eintritt des Versicherungsfalls, hier ab November 2019, schulden würde, da nach den Regelungen der BUZ die Dynamik ab Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr zur Anwendung kommen würde.
Der Klageantrag zu 2.) ist gerichtet auf die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab 01.07.2022 bis längstens 01.04.2023, mithin war dieser Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf einen zukünftigen Anspruch gerichtet, der über den Zeitraum des Zahlungsbegehrens im Klageantrag zu 1.) hinausgeht. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 9 S. 1 ZPO insoweit jeweils der 3,5-fache Jahresbetrag der zum 01.01.2019 geschuldeten Berufsunfähigkeitsrente 2.384,29 € maßgeblich. Hieraus folgt für den Klageantrag zu 2.) ein Betrag von 100.140,18 €. Entgegen des Wortlaut des Klageantrags ist für die Streitwertberechnung jedoch eine Berufsunfähigkeitsrente von 2.384,29 € zugrunde zu legen (und nicht 2.270,75 €), da – wie erläutert – zum fingierten Eintritt des Versicherungsfalls ab 01.01.2019 unter Berücksichtigung der Dynamik von 5 % eine solche von der Beklagten geschuldet wäre.
Der Streitwert des Klageantrags zu 3.) beträgt 20.904,30 € und setzt sich zusammen aus den für den Zeitraum von November 2019 bis Juni 2022 entrichteten Beiträgen sowie den ab Juli 2022 künftig fällig werdenden Monatsbeiträgen. Hinsichtlich ersterer wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageschrift, denen sich das Gericht anschließt. Insbesondere hat der Kläger trotz zu unterstellendem Eintritt des Versicherungsfalls insoweit richtigerweise die Dynamik von jährlich 5 % berücksichtigt, da die Beiträge vom Kläger fortlaufend entrichtet wurden und die Dynamik dabei tatsächlich angefallen ist, sodass sich ein etwaiger Rückerstattungsanspruch auch darauf erstrecken würde. Hinsichtlich der zukünftigen Zeiträume ab Juli 2022 legt der Kläger richtigerweise den zum Zeitpunkt des fingierten Eintritt des Versicherungsfalls geschuldeten Beitrag in Höhe von 272,28 € zugrunde. Es ist auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 9 S. 1 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag des jeweiligen Beitrags maßgeblich.
Der Streitwert des Feststellungsantrags zu 4.) ist unter Berücksichtigung des bei einer positiven Feststellungsklage vorzunehmenden Abschlags von 20 % mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 2.000,00 € zu beziffern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.