Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2024
Landgericht Neuruppin Urteil vom 24.10.2024 – 5 O 137/22
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:1024.5O137.22.00
Tenor§
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.088,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2021 sowie weitere 675,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 672,60 € seit 14.09.2021 und aus 3,00 € seit 09.01.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 7.161,21 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 19.07.2021 befuhr der Zeuge S... gegen 13:25 Uhr mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw, BMW 318d Touring, amtl. Kennzeichen D…, die L… in Fahrtrichtung S…. Der Beklagte zu 1) befuhr die L… in gleicher Richtung als Fahrzeugführer einer Straßenkehrmaschine, Marke: MAN, amtl. Kennzeichen U…, mit geringer Geschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinklichtanlage. Er beabsichtigte, in Höhe Ortsteil E…, 1… R… nach links in die K … (E…) abzubiegen.
Der Zeuge S..., der sich dem Fahrzeug des Beklagten näherte, setzte zum Überholvorgang links auf der Gegenfahrbahn an. Im Laufe des Überholvorganges setzte der Beklagte zu 1) den linken Blinker, um nach links auf die K7315 abzubiegen. Der Zeuge S... leitete daraufhin eine Vollbremsung ein und geriet dadurch ins Schleudern, wodurch er letztlich mit einem Schildermast am rechten Fahrbahnrand kollidierte. Das klägerische Fahrzeug wurde infolge der Kollision erheblich beschädigt.
Die Klägerin beauftragte die Firma G… mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Nach diesem Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf dieses (Anlage K2) Bezug genommen wird, beliefen sich die Reparaturkosten auf 16.113,46€ bei einem Wiederbeschaffungswert von 13.781,51€ und einem Restangebot von 5.142,86 €. Für das Gutachten stellte die Firma G… 196,86 € in Rechnung. Die Klägerin veräußerte ihr Unfallfahrzeug gemäß dem Gutachten zum höchsten Restwertangebot von 5.142,86€.
Sie forderte mit Schreiben vom 02.08.2021 den K…, dessen Mitglied die Beklagte zu 2) ist, zur Zahlung von insgesamt 9.696,91 € bis 16.08.2021 auf. Der K… lehnte mit Schreiben vom 12.08.2022 eine Regulierung ab.
Die Klägerin behauptet, dass sich das klägerische Fahrzeug bereits im Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn und ca. 10 bis 30 m hinter dem Lkw befunden habe, als dieser den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe und unvermittelt nach links gezogen sei, um von der L... nach links auf die K … abzubiegen. Infolge des Setzens des linken Fahrtrichtungsanzeigers sowie des abrupten Ausscherens auf die Gegenfahrbahn zur Vorbereitung des Abbiegens habe der Zeuge S... zur Vermeidung einer Kollision mit dem Kehrfahrzeug eine Vollbremsung einleiten und sodann nach rechts fahren müssen. Infolgedessen sei er mit ca. 20 km/h in den Schildermast gefahren. Zudem behauptet die Klägerin, dass infolge des Unfalls An- und Abmeldekosten in Höhe von 90 € angefallen seien. Ferner sei eine Auslagenpauschale in Höhe von 26 € geschuldet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.161,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.08.2021 zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 675,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 672,60 € seit dem 17.08.2021 sowie aus weiteren 3,00 € seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Unfalls zwar bereits den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, den Abzweig nach links in die K … aber noch nicht erreicht habe, sodass er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht hätte abbiegen können und dementsprechend auch nicht hierzu angesetzt habe. Vielmehr habe der Zeuge S... auf das Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers mit einer starken Bremsung übermäßig und unverhältnismäßig reagiert. Auch habe der Zeuge S... den Überholvorgang noch nicht begonnen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Der Fahrzeugschaden sowie die Gutachterkosten seien über eine bestehende Vollkaskoversicherung reguliert worden. Überdies sei der Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert, da dessen Fahrt mit dem Kehrfahrzeug eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne dargestellt habe. Ihm käme die Haftungsprivilegierung nach Art. 34 GG zugute.
Das Gericht hat den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herrn S... und Frau H…. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.08.2023 Bezug genommen. Zudem hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2023 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten von Herrn S… vom 12.06.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin ist als Eigentümerin aktivlegitimiert. Insbesondere steht nicht fest, dass die Ansprüche gem. § 86 VVG aufgrund einer Regulierung auf einen (Voll-)Kaskoversicherer übergegangen sind. Den Beklagten obliegt die Beweispflicht, dass der durch die Klägerin geltend gemachte Schaden bereits durch eine Vollkaskoversicherung beglichen wurde (Saarländisches OLG, Urt. v. 19.01.2023 - 4 U 140/021). Die Beklagten sind hierfür beweisfällig geblieben.
Die Kollision des Zeugen S... stellt ein Unfallereignis im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs dar. Hierfür genügt es, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Für diese Zurechnung kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Die Haftung hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus (vgl. hierzu BGH Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15).
Fehlt es – wie hier – an einer Kollision der Fahrzeuge, muss der Geschädigte eine zumindest psychisch vermittelte Kausalität durch Ausweich- und Abwehrreaktionen nachweisen. Für die Zurechnung kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte auf eine bestimmte Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers reagiert hat. Das „Wie“ der Reaktion ist vorrangig im Zusammenhang mit seiner Mithaftung zu würdigen. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kfz zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Nachgewiesen werden müssen konkrete Anhaltspunkte, die den Geschädigten befürchten ließen, ohne seine Reaktion werde es zu einer Kollision kommen (OLG München, Hinweisbeschluss v. 27.08.2015 – 10 U 1984/15).
Unabhängig von den weiteren Begleitumständen oder an dieser Stelle zur Frage eines Verschuldens der Fahrzeugführer, stellt bereits der mit dem Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers begonnene Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) nach den dargestellten Maßstäben einen Kausalzusammenhang zum Ausweichvorgang des Zeugen S... her (vgl. OLG München, Urt. v. 07.10.2016 - 10 U 767/16). Das Fahrverhalten des Beklagten geht über die bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus, ohne dass es auf die objektive oder subjektive Erforderlichkeit der Reaktion des Zeugen ankommt.
Gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG hängt die konkrete Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind ausschließlich unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich herleiten will (BGH, Urt. v. 13.02.1996 - VI ZR 126/95). In erster Linie ist hier das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Haftung der Beklagten im Verhältnis 80/20.
Auf Seiten der Beklagten fällt ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO ins Gewicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) gegen seine Rückschaupflichten verstoßen hat und trotz eines Überholvorganges des Zeugen S... links abgebogen ist.
Dabei bedarf es für die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsache, d.h. deren Beweis (§ 286 Abs.1 S.1 ZPO), keiner absoluten Gewissheit oder einer „an Sicherheit grenzenden“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich aber auch ausreichend ist bereits ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Für einen Verstoß gegen die Rückschaupflicht sprechend zunächst die eigenen Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen der Anhörung, wo er - entgegen den Feststellungen in der polizeilichen Unfallanzeige - angegeben hat, das Fahrzeug des Zeugen S... überhaupt nicht wahrgenommen zu haben. Dies widerspricht auch dem vorherigen Beklagtenvortrag, wonach der Beklagte zu 1) gewartet haben soll, um den Zeugen vorbeizulassen. Nach den persönlichen Ausführungen des Beklagten zu 1) kann gerade nicht von einem „Warten“ mit dem Abbiegevorgang ausgegangen werden, da hierfür aus Sicht des Beklagten zu 1) kein Grund bestand. Ferner hat der Beklagte zu 1) angegeben, den Knall, d.h. die Kollision des Zeugen mit dem Schildermast, erst beim Setzen des Blinkers vernommen zu haben. Er sei daraufhin „weiter“ abgebogen. Daraus lässt sich schließen, dass der Beklagte zu 1) während des Überholvorganges zum Ausscheren auf die Gegenfahrbahn angesetzt hatte.
Dies wird gestützt durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere die sich deckenden Aussagen der Zeugen S... und H…. Diese schildern im Ergebnis einen lebensnahen Unfallhergang. Dies bestätigt auch das Gutachten des Sachverständigen S…. Insbesondere steht aufgrund der Bremsspuren fest, dass sich der Zeuge S... vollständig auf der Gegenfahrbahn und im Überholvorgang befand. Der Sachverständige schätzt die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges zu Beginn des Schleudervorganges nachvollziehbar auf ca. 60 km/h.
Der Sachverständige stellt anhand der Brems- und Schleuderspuren ferner überzeugend und denklogisch fest, dass der Beklagte zu 1) – ebenfalls entgegen dem Beklagtenvortrag – die Einfahrt der K … bereits erreicht hatte. Anhand der Skizzen (S. 30 ff. d. Gutachtens) ist auch ein zum Zeitpunkt der Ausweichreaktion des Zeugen bereits begonnener Abbiegevorgang plausibel bzw. nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hoch wahrscheinlich. Ein späterer, schärferer Abbiegevorgang ist lebensfern. Dies gilt insbesondere aufgrund des kurzen Zeitraums, der langsamen Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) und der fotografisch dokumentierten Endposition der Kehrmaschine (S. 9 des Gutachtens). Ferner bestand - wie bereits dargestellt - für den Beklagten zu 1) subjektiv kein Grund mit dem Abbiegen zu warten, da er das klägerische Fahrzeug nach eigenen Angaben gerade nicht wahrgenommen hat.
In der Gesamtschau ist unter diesen Umständen ein begonnener Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) als bewiesen anzusehen. Die Ausweichreaktion des Zeugen S... nach rechts ist entsprechend der Schilderung der Zeugen sowie den Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und war zur Vermeidung einer Kollision auch erforderlich.
Der Klägerin fällt lediglich die allgemeine Betriebsgefahr zur Last.
Dies führt zu einer Mithaftung in Höhe von 20 %. Der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) wiegt nicht derart schwer, dass eine Haftung der Betriebsgefahr seitens des Klägers vollständig zurücktreten würde. Der Zeuge S... als Fahrer des Klägerfahrzeuges konnte an der besagten Stelle auf der L... zwar gem. § 5 StVO überholen, da keine unklare Verkehrslage bestand (OLG München, Urt. v. 21.10.2020 – 10 U 893/20), dennoch ist gerade bei Fahrzeugen mit geringerer Geschwindigkeit - wie hier des Fahrzeugs der Beklagten - eine erhöhte Vorsicht zu verlangen.
Die Höhe des nach § 249 Abs. 1, 2 BGB ersatzfähigen Schadens beträgt 7.088,41 €.
Der fahrzeugbezogene Sachschaden der Klägerin beläuft sich aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens an ihrem Fahrzeug auf 8.638,65 € (13.781,51 € Wiederbeschaffungswert – 5.142,86 € Restwert). Ersatzfähig sind ferner die Gutachterkosten in Höhe von 196,86 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale von 25 €. Nicht ersatzfähig sind die pauschal vorgetragenen An- und Abmeldekosten (OLG München, Urt. v. 25.10.2013 – 10 U 964/13; BeckOK StVR/Türpe, 24. Ed. 15.7.2024, BGB § 249 Rn. 111). Auf Basis einer Haftungsquote von 80 % errechnet sich ein Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 7.088,41 €.
Der Beklagte zu 1) ist auch passivlegitmiert. Der Anspruch der Klägerin wird nicht durch einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verdrängt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt eine generelle Einschränkung des Verweisungsprivilegs aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB im Bereich des Straßenverkehrs (BGH, Urt. v. 27.01.1977 - III ZR 173/74). Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist unanwendbar, wenn ein Amtsträger bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr – jedenfalls soweit die Sonderrechte aus § 35 StVO nicht in Anspruch genommen werden – schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (BGH, Urt. v. 13.12.1990 - III ZR 14/90). Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB würde insoweit mit dem tragenden haftungsrechtlichen Grundsatz des Straßenverkehrsrechts, der die haftungsrechtliche Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer fordert, kollidieren. Hiernach treffen den Amtsträger dieselben Sorgfaltspflichten wie jeden anderen Verkehrsteilnehmer (BGH, Urt. v. 27.01.1977 - III ZR 173/74).
Sonderrechte hat der Beklagte zu 1) nicht in Anspruch genommen. Insbesondere folgen solche Sonderrechte nicht aus § 35 Abs. 6 StVO. Die Regelung erfasst das hier gegenständliche Abbiegen nicht.
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 675,60 € basierend auf einer 1,3-Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.088,41 €, welcher der berechtigten Klageforderung entspricht, zzgl. 20 € Telekommunikationspauschale und 3 € Aktenversendungspauschale. Die Klägerin könnte aufgrund der endgültigen Verweigerung der Zahlung durch die Beklagten, bzw. zurechenbar durch den K…, unmittelbar auf Zahlung klagen (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 224/13).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Beklagten gerieten indes erst ab dem 14.09.2021 in Verzug. Dem K… war eine Prüffrist von 6 Wochen zuzubilligen (BeckOK StVR/Türpe, 24. Ed. 15.7.2024, BGB § 249 Rn. 268 ff. m.w.N.). Aufgrund des berührungslosen Unfalls lag jedenfalls kein einfach gelagerter Sachverhalt vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.