Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2024
Landgericht Neuruppin Urteil vom 13.11.2024 – 13 KLs 11/24
3. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:1113.13KLS11.24.00
Tenor§
I.
Der Angeklagte wird wegen Nachstellung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in 47 Fällen, mit Hausfriedensbruch in zwei Fällen und mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verleumdung, wegen falscher Verdächtigung in sieben Fällen, wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen sowie wegen Verleumdung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
II.
Die im Rahmen des Adhäsionsverfahrens entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Adhäsionskläger Person 4 zur Last nachdem dieser seine Adhäsionsklage zurückgenommen hat.
Angewendete Vorschriften: §§ 123, 156, 164 Abs. 1, 187, 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8, Abs. 2. S. 1 und 2 Nr. 1 und 3, 303, 52, 53 StGB, 1, 4 S. 1 Nr. 1 GewSchG
Gründe§
I. Feststellungen zur Person
Der im Jahr … geborene Angeklagte wuchs in der im Nordwesten Brandenburgs gelegenen Stadt Ort 1 auf. Seine Kindheit war von dem Gefühl geprägt, stets im Schatten seines vier Jahre älteren Bruders zu stehen, der nach seinem Empfinden insbesondere von der gemeinsamen Mutter bevorzugt behandelt wurde.
Der regelgerecht eingeschulte Angeklagte tat sich in der Schule durch sehr gute Leistungen hervor und war bei seinen Mitschülern ausgesprochen beliebt. Nebenbei war er nicht nur in Sportvereinen aktiv, sondern zeigte bereits in Teenager-Jahren einen gewissen Unternehmergeist. So erzielte er beispielsweise schon als 14-Jähriger mit einer Kaninchenzucht oder dem Verkauf selbstgezogener Schnittblumen erste Einnahmen.
Nach dem Abschluss der 10. Klassenstufe wurde dem Angeklagten der Wechsel auf die Erweiterte Oberschule verwehrt, sodass er eine in die Wendezeit fallende Berufsausbildung zum Elektroniker begann, die er im Jahr … erfolgreich abschloss. Das Abitur holte er zu einem späteren Zeitpunkt nach.
Beruflich betätigte sich der Angeklagte sein gesamtes bisheriges Leben als selbständiger Unternehmer. Noch in den 1990er Jahren baute er ein anfänglich prosperierendes Bauunternehmen auf, musste mit dessen Insolvenz … jedoch früh seinen ersten größeren Rückschlag hinnehmen. In der zweiten Hälfte der 1990er verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Ort 2, wo er sich weiter in der Baubranche betätigte und dank umfangreicher Aufträge aus dem öffentlichen Sektor wirtschaftliche Erfolge feiern konnte. Parallel begann der Angeklagte ein Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre, brachte dieses jedoch angesichts seiner anderweitigen Verpflichtungen nicht zu einem Abschluss.
Ab dem Jahr … erwarb der Angeklagte nach und nach eine Vielzahl von Unternehmen, die nicht nur im Baugewerbe, sondern bspw. auch im Bereich der Oberflächentechnik, des Fensterbaus oder als Automobilzulieferer tätig waren und die er sodann auf eine von ihm gegründete Aktiengesellschaft verschmolz bzw. in einen Konzernverbund überführte. So trug der Angeklagte schon nach wenigen Jahren die Verantwortung für mehr als 400 Mitarbeiter, verteilt auf über ein Dutzend Standorte der Mutter- und Tochtergesellschaften in Deutschland und im europäischen Ausland. Genauso rasch geriet der Konzern aber in finanzielle Schieflage, welche letztlich auch die Muttergesellschaft, in welcher der Angeklagte durchgehend leitende Positionen innehatte, erfasste und in die Insolvenz stürzte. Während dieses Abschnitts seines Unternehmertums trat der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er im Jahr … wegen Subventionsbetrugs und versuchten Betrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.
Privat verliefen die ersten zehn Jahre des neuen Jahrtausends dagegen glücklicher. Der Angeklagte heiratete im Jahr … seine Lebensgefährtin. Aus der bei Eheschließung schon etwa zehnjährigen Beziehung waren in den Jahren … und … zwei Kinder hervorgegangen. Um die Geburt des zweiten Kindes zog die Familie in die brandenburgische Heimatstadt des Angeklagten. Die berufliche Krise des Angeklagten führte allerdings auch zu innerfamiliären Spannungen. Der Angeklagte und seine Familie verlegten auf der Suche nach einem Neuanfang ihren Wohnsitz in die Vereinigten Staaten von Amerika. Auch dort vermochte der Angeklagte zügig Fuß zu fassen und ein gutlaufendes Unternehmen aufzubauen, welches die Durchführung technisch aufwändiger Fassadenarbeiten zum Gegenstand hatte. Im Frühjahr … – wenige Wochen vor der Geburt seines dritten Kindes – sah sich der Angeklagte jedoch gezwungen, aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen in die Bundesrepublik zurückzukehren, während seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern vorerst in den Vereinigten Staaten blieb.
Der Angeklagte lebte nun wieder auf dem seinerzeit in Ort 1, Ort 3 erworbenen Grundstück, welches er bis zuletzt bewohnte. Daneben ist der Angeklagte Eigentümer mehrere Immobilien im In- und Ausland. Als seine Ehe schließlich zerbrach und im Jahr … geschieden wurde, nahm er das älteste Kind in seinen Haushalt auf und betreute die anderen beiden Kinder im Wechselmodell mit seiner Ex-Ehefrau, zu der er weiterhin ein gutes Verhältnis pflegt. Er ist bis heute den drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet und ein engagierter Vater. Nach dem Ende seiner Ehe entschloss sich der Angeklagte zu einer beruflichen Umorientierung. Von nun an und bis zu seiner Inhaftierung betrieb der Angeklagte eine mittelständische Autovermietung und betätigte sich als Unternehmensberater. Parallel erwarb er landwirtschaftliche Flächen, auf denen er Streuobst anbaute und eine kleinere Viehzucht betrieb. Die Erzeugnisse aus der von ihm geführten Firma 1 vertrieb er in der ... über diverse Filialen der großen Ketten des Lebensmitteleinzelhandels. Daneben erzielt er Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum. In einer von ihm betriebenen Kunstgalerie mit angeschlossenem Café lernte er im Herbst … die Nebenklägerin Person 2 kennen, die sich im Juni … von ihm trennte, woraufhin es zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten kam. Seit August … lebt der Angeklagte in einer neuen Beziehung. Zu dem Sohn seiner neuen Lebensgefährtin pflegt er ein enges Verhältnis.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 26. September … verurteilte ihn das Amtsgericht Ort 4 rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Am 5. November … verurteilte ihn das Landgericht Ort 5, rechtskräftig seit dem 13. November …, wegen Subventionsbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 28. Mai … verurteilte ihn das Landgericht Ort 5 rechtskräftig wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung der mit vorgenanntem Urteil verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der Bewährungszeit am 27. Mai … wurde die Strafe mit Wirkung zum 7. Juli … erlassen.
Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 27. März … festgenommen und befindet sich seither in ununterbrochener Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ort 5 vom 18. März … (… in Gestalt des Kammerbeschlusses vom 5. Juni … (13 KLs 5/24).
Während der Haftzeit vereinbarte der Angeklagte auf eigenen Wunsch drei Gesprächstermine mit einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Psychotherapie, welche die gegenständlichen Ereignisse zum Gegenstand hatten.
II. Feststellungen zur Sache
Nach Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der in Ziff. 7., 15., 16. und 18. der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe hat die Kammer für den verbliebenen Verfahrensstoff folgende Feststellungen treffen können:
1. Einleitung
Der Angeklagte und die Nebenklägerin Person 2 lernten sich im Oktober … kennen. Rasch entwickelte sich zwischen beiden eine zunächst glückliche Beziehung. Die anfänglich liebevolle und fürsorgliche Zuneigung des Angeklagten wurde über die Jahre jedoch zusehends von seiner stark ausgeprägten Eifersucht überschattet. Der Angeklagte hielt der Nebenklägerin ihre längst vergangenen Liebesbeziehungen vor und bezichtigte sie regelmäßig zu Unrecht der sexuellen Untreue. Hinzu kam, dass der gutsituierte Angeklagte sich auch in finanzieller Hinsicht zwar wohlwollend zeigte. Er bedachte die Nebenklägerin etwa mit teuren Geschenken, finanzierte gemeinsame Reisen sowie kostspielige Anschaffungen und Baumaßnahmen für das Grundstück der Nebenklägerin in dem Brandenburger Dorf Ort 6, wobei Umfang und Einvernehmlichkeit dieser Zuwendungen in ihren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig und Gegenstand zahlreicher Zivilverfahren sind. Doch führte das mit seiner Eifersucht einhergehende Besitzdenken und Kontrollbedürfnis des Angeklagten auch vor diesem Hintergrund zu immer größeren Spannungen. Stellte die Nebenklägerin die von dem Angeklagten teils umfangreich vorgenommenen, jedoch nicht immer mir ihr abgesprochenen Veränderungen an Haus und Grundstück in Frage, empfand der Angeklagte dies als kränkende Zurückweisung seiner so zum Ausdruck gebrachten Liebe. Gleichzeitig versuchte er das wirtschaftliche Ungleichgewicht in der Partnerschaft zu nutzen, um die Nebenklägerin fester an sich zu binden, indem er seine teils unerbetenen Großzügigkeiten in den aufkommenden Konflikten als Druckmittel einsetzte.
Am 24. Juni … sprach die Nebenklägerin schließlich die Trennung aus und trat von dem im Februar … geschlossenen Verlöbnis zurück. Die anschließenden Bemühungen des Angeklagten, sie umzustimmen, blieben fruchtlos, wovon er sich allerdings unbeeindruckt zeigte. Den ausdrücklichen Wunsch der Nebenklägerin nach einem Kontaktabbruch respektierte er nicht. Nach seiner Überzeugung hatte die Nebenklägerin weder das Recht, noch einen Grund, die Beziehung zu ihm einseitig zu beenden. Als er letztlich aber erkennen musste, dass er die Nebenklägerin nicht zurückgewinnen konnte, wichen Trennungsschmerz und Kränkung einer Wut, aus der heraus der Angeklagte den unbedingten Willen entwickelte, die Nebenklägerin für ihre nicht hinnehmbare und nach all seinen Zuwendungen auch undankbare Entscheidung abzustrafen. Bis zu seiner Festnahme am 27. März … suchte der Angeklagte wiederholt die räumliche Nähe zu der Nebenklägerin, nahm über diverse Kanäle Kontakt zu ihr auf, wobei er mit zunehmender Intensität danach strebte, sie zu verängstigen und einzuschüchtern, sozial zu isolieren und ihre wirtschaftliche Existenz zu vernichten, wobei die Kammer insgesamt über 180 Einzelhandlungen feststellen konnte. In seinem Eifer beging der Angeklagte dazu weitere Delikte, etwa der Verleumdung und falschen Verdächtigung, um die Lebensgestaltung der Nebenklägerin größtmöglich zu beeinträchtigen.
Die Nebenklägerin Person 2 sah sich durch die Taten des Angeklagten erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt, denen sie in den folgenden Monaten allein dank der Unterstützung ihres sozialen Umfelds, vor allem durch ihre Grundstücksnachbarn, die Nebenkläger Person 3 und Person 4, sowie durch ihren Bruder Person 5 standzuhalten vermochte. In der Folge wandte sich der Angeklagte auch gegen sie, wobei sie nicht etwa zu bloßen Mitbetroffenen der auf die Nebenklägerin Person 2 abzielenden Handlungen, sondern zu eigenständigen Zielen des Angeklagten wurden, der ihnen fortan ebenfalls nachtstellte bzw. weitere Taten zu ihrem Nachteil beging, um das soziale Netz der Nebenklägerin Person 2 zu zersetzen und Dritte davon abzuschrecken, sich ebenfalls auf ihre Seite zu schlagen.
Die mit der Nebenklägerin Person 2 befreundeten Eheleute Person 6, welche Anfang des Jahres … eine der beiden Haushälften auf dem Grundstück der Nebenklägerin Person 2 bezogen hatten, sahen sich nach kurzer Zeit gezwungen, dem durch den Angeklagten ausgeübten Druck nachzugeben und Ort 6 wieder zu verlassen.
2. Nachstellung und damit in Tateinheit begangene Delikte zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2 (Ziff. 1. der Anklageschrift)
Obschon dem Angeklagten sowohl durch die Nebenklägerin Person 2, als auch durch ihren Bruder Person 4 die Endgültigkeit der Trennungsentscheidung in den Tagen nach dem 24. Juni … unmissverständlich zu verstehen gegeben war, suchte er dennoch weiterhin den Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, wobei er auch ungebeten auf ihrem umfriedeten Grundstück Ort 6 26, Ort 7 erschien. Die Nebenklägerin Person 2 sah sich hierdurch veranlasst, dem Angeklagten ein Betretungsverbot auszusprechen und ihrem zuvor bereits mündlich geäußerten Wunsch nach einem Kontaktabbruch nochmals in einer E-Mail vom 1. Juli … Nachdruck zu verleihen.
Dennoch bedrängte der Angeklagte, obwohl er schon wenige Wochen nach der Trennung eine neue Partnerschaft einging, die Nebenklägerin Person 2 fortwährend mit Anrufen und SMS – denen die Nebenklägerin selbst durch einen Wechsel ihrer Rufnummer nicht entgehen konnte –, E-Mails, Faxen und Briefen. Beinhalteten diese zu Beginn fast durchgehend mit Liebesschwüren verbundene Bitten nach einer Fortführung der Beziehung, mischten sich zu diesen immer häufiger (ehr)verletzende, herabwürdigende und/oder diffamierende Inhalte, als in dem Angeklagten die letzten Hoffnungen auf eine Umbesinnung der Nebenklägerin zu schwinden begannen. Ab Ende Juli … ließ er sich in der Durchsetzung etwaiger während der Beziehung oder mit der Trennung entstandener Ansprüche anwaltlich vertreten. Angesichts des sich intensivierenden Verhaltens des Angeklagten suchte sich auch die Nebenklägerin im August … rechtlichen Beistand und ließ sich in den zivilrechtlichen Angelegenheiten anwaltlich vertreten, sodass von nun an selbst zur rechtlichen Abwicklung der Partnerschaft keinerlei Notwendigkeit für eine direkte Kontaktaufnahme mehr bestand.
Mitte September … kam es zu einem anwaltlichen Vergleichsschluss „zur abschließenden Regelung von Ansprüchen aus der Auflösung des Verlöbnisses sowie aus den Darlehensverträgen“, in welchem die Parteien neben einer wechselseitig und unwiderruflich erteilten Generalquittung bezüglich aller in Frage kommender zivilrechtlicher Auseinandersetzungen auch den gegenseitigen Verzicht auf eine persönliche Kontaktaufnahme erklärten.
Dennoch setzte der Angeklagte sein Verhalten nicht nur ununterbrochen fort, sondern steigerte dieses über die kommenden Wochen und Monate, wobei sein aus Wut und verletztem Stolz gewachsenes Bestreben, die Nebenklägerin einzuschüchtern, herabzuwürdigen und wirtschaftlich zu ruinieren gegenüber seinen Schmeicheleien und Liebesbekundungen immer mehr die Oberhand gewann. Er begann, neben den privaten Erreichbarkeiten auch ihre beruflichen Anschlüsse zu kontaktieren und ließ die von ihm versandten Schriftstücke durch Erweiterung der E-Mail-Empfängerliste oder Verteilung von schriftlichen Kopien einem immer größeren Personenkreis zukommen. Privater und anwaltlicher Schriftverkehr, Beziehungsdetails, diffamierende und verleumderische Aussagen des Angeklagten bis hin zu von ihm versandten Intimfotos der Nebenklägerin wurden so diversen Personen bekanntgemacht, die insbesondere aus der Nachbarschaft des etwa 100 Einwohner zählenden Dorfes Ort 6 und aus dem Kollegenkreis der Nebenklägerin stammten.
Ferner hielt sich der Angeklagte ohne berechtigtes Interesse nahezu täglich, mindestens wöchentlich, vor dem Grundstück der Nebenklägerin auf. Auch außerhalb des Grundstücks gelang es dem Angeklagten immer wieder, den Aufenthaltsort der Nebenklägerin etwa bei Bekannten, Freizeitveranstaltungen oder der Kanzlei ihres Rechtsanwalts zu ermitteln und sie dort gezielt aufzusuchen oder in ihr durch entsprechende Anspielungen in Nachrichten und Briefen ein Gefühl der Unsicherheit zu erzeugen. Mehrfach verfolgte er sie nach zufälligen Zusammentreffen im Stadtgebiet mit seinem Pkw. Sowie dem Angeklagten eine Unterstützung der Nebenklägerin durch Familienmitglieder, Nachbarn und/oder Freunde bekannt wurde, wurden diese sodann ebenfalls durch den Angeklagten kontaktiert bzw. persönlich aufgesucht, wobei er auch hier den Druck dadurch zu erhöhen versuchte, dass er anwaltliche Schriftstücke versenden ließ, in denen er teils falsche Behauptungen aufstellte oder wider besseres Wissen Eigentumsrechte am Grundstück der Nebenklägerin für sich in Anspruch nahm.
Die folgenden Darstellungen stellen einen bloßen Ausschnitt dieses sich über etwa neun Monate erstreckenden Gesamtgeschehens dar:
Am 1. August … erschien der Angeklagte vor der Haustür der Nebenklägerin, die sich in diesem Moment in ihrem Garten aufhielt. Der Angeklagte erblickte sie dort, betrat trotz des Ende Juni … ausgesprochenen Betretungsverbots das Grundstück und begab sich zu ihr. Die verängstigte Nebenklägerin wollte sich der Situation entziehen, sah jedoch keine Möglichkeit, an dem Angeklagten vorbei zur Haustür bzw. zum Grundstückstor zu gelangen und flüchtete deshalb über einen Zaun auf das Nachbargrundstück. Auch in den nächsten Tagen erschien der Angeklagte wiederholt am Grundstück, wobei er diverse Gegenstände über den Zaun warf und ein zerschlitztes Portrait der Nebenklägerin an die Windschutzscheibe ihres Pkws klemmte. Von nun an begann die Nebenklägerin einem anwaltlichen Rat folgend, die Handlungen des Angeklagten tagebuchartig aufzuzeichnen. Ferner installierte sie noch im August Überwachungstechnik, die den Angeklagten schon wenige Tage später des Nachts auf dem Grundstück der Nebenklägerin aufzeichnete.
Am 26. September … nahm die Nebenklägerin an ihrem Arbeitsplatz zwei Anrufe entgegen, in denen sie als „Schlampe“ beleidigt und ihr gesagt wurde, sie werde sich „noch umschauen“. Da sie meinte, die Anrufer als den Angeklagten bzw. einen seiner Bekannten identifiziert zu haben, entschloss sie sich, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Der Angeklagte, der ihr zur Polizeiwache gefolgt war oder auf anderem Wege von ihrem dortigen Aufenthalt Kenntnis erlangt hatte, hielt dort mit seinem Pkw neben ihr und sprach sie an. Als sie sich im Verlauf desselben Tages gemeinsam mit zwei Kindern aus der Nachbarschaft in ihrem Garten aufhielt, kletterte plötzlich der Angeklagte von einem angrenzenden, damals leerstehenden Grundstück über den Zaun, näherte sich der erschrockenen Nebenklägerin und legte ein Schreiben neben sie auf dem Gartentisch ab (Tat gemäß Ziff. 1. c. der Anklageschrift). Am Abend begab sich die Nebenklägerin Person 2 in Begleitung der Nebenklägerin Person 3 erneut zur Polizei, um auch diesen Vorfall zur Anzeige zu bringen. Um den Aufenthaltsort der beiden Frauen zu ermitteln, trat der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit vor dem Grundstück der Nebenkläger Person 3 und Person 4 in Ort 6 27, Ort 7 aufhielt, an ein zur Straße gehendes Fenster des Wohnhauses heran, hinter welchem er das damals 12-jährige Pflegekind der Nebenkläger Person 3 und Person 4 erblickte. Er klopfte an die Scheibe und sprach das Mädchen an, wodurch sich dieses ängstigte. Im Anschluss begab sich der Angeklagte ebenfalls zur Polizeiwache und bezichtigte die Nebenklägerin Person 2 dort gegenüber den anwesenden Beamten der Lüge. Die Nebenklägerin Person 3 verängstigte er dabei durch die Äußerung, sie möge besser auf ihre Tochter aufpassen. Unter dem Eindruck dieser Erlebnisse übernachtete die Nebenklägerin Person 2 in den darauffolgenden Tagen bei ihrem Bruder Person 5, wobei der Angeklagte sie auch hier am Morgen des 29. September … aufsuchte und ihr in seinem Pkw über mehrere Kilometer folgte, nachdem sie das Haus in Richtung ihres Arbeitsplatzes verlassen hatte.
Ab diesem 29. September … griff der Angeklagte zudem wiederholt das Eigentum der Nebenklägerin Person 2 an. An jenem Tag besprühte er ihren Grundstückszaun mit pinker Farbe, deren Rückstände trotz der Versuche, sie zu entfernen, noch heute sichtbar sind. Am 1. November … besprühte er den Zaun der Nebenklägerin mit schwarzer Farbe, die sich genauso wenig rückstandsfrei entfernen ließ (Tat gemäß Ziff. 1. e. der Anklageschrift). Am 1. Oktober … beschmierte er das Fahrzeug der Nebenklägerin mit Farbe und zerstach zudem mehrere Reifen. Bis zu seiner Festnahme wurden durch den Angeklagten bzw. in dessen Auftrag etwa 20 Reifen am Fahrzeug der Nebenklägerin zerstochen.
Am 10. Oktober … erwartete der Angeklagte die Nebenklägerin Person 2 in der Nähe ihres Grundstücks, als diese am Abend mit dem geliehenen Pkw der Nebenklägerin Person 3 erschien und sich zur Haustür ihrer Nachbarin begab, um das Fahrzeug zurückzugeben. Der Angeklagte, der sich hinter dem Eingangsportal in der Dunkelheit verborgen hatte, trat plötzlich hinter diesem hervor und erschreckte die beiden im Gespräch befindlichen Frauen, die sich daraufhin überstürzt in das Haus zurückzogen. Eine Viertelstunde später begleiteten die Nebenkläger Person 3 und Person 4 ihre Nachbarin zu ihrem Grundstückstor, woraufhin der Angeklagte sich abermals näherte und spöttisch bemerkte, die Nebenklägerin Person 2 müsse sich wohl von „Mama und Papa“ umsorgen lassen.
Am nächsten Tag betrat der Angeklagte das Grundstück der Nebenklägerin Person 2, wo er ihr einen Eimer mit Pilzen sowie eine Karte mit Liebesbekundungen hinterließ. Gegen 17:30 Uhr beabsichtigte die Nebenklägerin Person 2 in Richtung einer Autowerkstatt aufzubrechen. Dabei hatte sie den Angeklagten nicht bemerkt, der nun vor das Fahrzeug trat, sich sodann zur Fahrertür begab, diese öffnete und die verängstigte Nebenklägerin Person 2 ansprach. Der Nebenkläger Person 4 beobachtete dies und eilte hinzu, woraufhin der Angeklagte von dem Fahrzeug abließ und sich bedrohlich auf den Nebenkläger Person 4 zubewegte. Die Nebenklägerin Person 2 nutzte diesen Moment, um davonzufahren. Bei ihrer Rückkehr befand sich der Angeklagte immer noch an ihrem Grundstück, auf welches er ihr im Wissen der Widerrechtlichkeit seines Tuns folgte (Tat gemäß Ziff. 1. d. der Anklageschrift).
Am 26. Oktober … erwirkte die Nebenklägerin Person 2 beim Amtsgericht Ort 4 eine bis zum 26. April … befristete, einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (16 F 363/23), mit welcher dem Angeklagten untersagt wurde, das Grundstück der Nebenklägerin zu betreten, in irgendeiner Art Kontakt zu ihr aufzunehmen oder sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern. Der dem Angeklagten am 30. Oktober … zugestellte Beschluss hatte keinen Einfluss auf sein Verhalten. Nach Kenntnisnahme der Anordnung am frühen Morgen des 31. Oktober … erschien er schon um 15:17 Uhr vor dem ca. 60 Meter tiefen Grundstück der Nebenklägerin und hielt sich dort längere Zeit auf, obwohl er die anwesende Nebenklägerin bemerkt hatte und damit bewusst erstmals gegen den Beschluss verstieß. Auch in der Folgezeit hielt er sich regelmäßig direkt vor dem Grundstück der Nebenklägerin auf, während ihm ihre Anwesenheit entweder bewusst war oder er diese jedenfalls für möglich hielt, sein Verhalten aus Gleichgültigkeit vor der gerichtlichen Anordnung jedoch dennoch fortsetzte. Unter Hinzurechnung seiner E-Mails, Briefe und den weiteren Annäherungen an die Nebenklägerin – teils fußläufig, teils mit dem Pkw – beging er im gegenständlichen Zeitraum weitere 46 Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Anordnung (Taten gemäß Ziff. 1. b. der Anklageschrift).
Am 30. Dezember … näherte sich der Angeklagte gemeinsam mit einem Dritten unbemerkt dem Grundstück der Nebenklägerin, wo sie aus dem Schutz der Dunkelheit einen Feuerwerkskörper in den zu dieser Zeit menschenleeren Garten warfen. Die kraftvolle Explosion, die einen kleinen Krater im Erdreich zurückließ, alarmierte nicht nur die Nebenklägerin, sondern auch Nachbarn und Freunde, die sich gemeinsam mit ihr zur Explosionsstelle begaben und die Polizei verständigten. In diesem Moment warfen der Angeklagte und sein Begleiter einen weiteren entzündeten Feuerwerkskörper auf das Grundstück, was die unmittelbar danebenstehenden Anwesenden in Panik versetzte. Eine Explosion blieb allerdings aus. Nach Eintreffen der Polizei erschien der Angeklagte erneut und begab sich entgegen der ihm bekannten gerichtlichen Anordnung in die unmittelbare räumliche Nähe der Nebenklägerin Person 2.
Am 13. Januar … bemerkte der Angeklagte eine kleinere Gruppe, zu der die Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 sowie die Eheleute Person 5 gehörten und die gemeinsam mit ihren Kindern über einen Feldweg spazierte. Daraufhin lenkte er seinen Sportwagen der Marke Maserati von der Straße auf jenen Feldweg, beschleunigte und fuhr mit unangepasster Geschwindigkeit an der Gruppe vorbei. Nach kurzer Fahrt wendete er sein Fahrzeug und passierte die Spaziergänger ein weiteres Mal, wobei er ihnen im Vorbeifahren seinen Mittelfinger entgegenstreckte.
Am 10. Februar … gelang es dem Angeklagten abermals, den Aufenthaltsort der Nebenklägerin Person 2, die sich zu Bekannten nach Ort 1 begeben hatte, ausfindig zu machen und ihr dorthin zu folgen. Dort zerstach er gegen 12:00 Uhr auf der linken Seite des Fahrzeugs der Nebenklägerin beide Reifen (Tat gemäß Ziff. 1. f. der Anklageschrift).
Die Taten des Angeklagten hatten zu diesem Zeitpunkt schon längst Auswirkungen auf die gesamte Dorfgemeinschaft, in welcher sich Verunsicherung und Sorgen breitmachten, selbst zum Ziel des Angeklagten zu werden. Auf einer Ortsbeiratssitzung am 5. Oktober … erschien er in Begleitung eines im Dorf unbekannten Dritten, dessen Physis und Auftreten die übrigen Erschienenen entgegen ihrer ursprünglichen Absichten davon abbrachten, die Ereignisse im Ort zu thematisieren. Nachdem diese nach Verlassen des Angeklagten und seines Begleiters doch noch zur Sprache kamen, ließ der Angeklagte anwaltliche Schreiben an verschiedene Teilnehmer verschicken, in denen er ihnen wegen vermeintlicher Verleumdungen mit rechtlichen Konsequenzen drohte. Die Nachbarn Person 7 und Person 8, die das Wohnhaus auf der der Nebenklägerin Person 2 gegenüberliegenden Straßenseite, Ort 6 28, gemietet hatten, gaben dem mit dieser Zielrichtung ausgeübten Druck des Angeklagten schließlich nach und verließen Ort 6. Der Angeklagte unternahm es daraufhin ab Februar …, das Grundstück selbst anzumieten, um seine Präsenz vor Ort zu verstärken und so den Druck auf die Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 sowie die Geschädigten Person 6 weiter erhöhen zu können.
Insgesamt kam es jedenfalls zu folgenden Einzelhandlungen, wobei die abgeurteilten Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in Fettschrift hervorgehoben wurden:
Tatzeit
Handlung
Spezifika
09.08....
20:54 Uhr
09.08....
20:43 Uhr
09.08....
21:51 Uhr
10.08....
Wirft Gegenstände auf das Grundstück
10.08....
17:20 Uhr; Nebenklägerin im CC
10.08....
17:28 Uhr; Nebenklägerin im CC
11.08....
Verfolgung mit PKW
Angeklagter passierte Nebenklägerin bei einem Spaziergang mit dem Pkw, wendete und folgte ihr
11.08....
05:01 Uhr; Nebenklägerin im CC
11.08....
06:02 Uhr; Nebenklägerin im CC
11.08....
06:19 Uhr; Nebenklägerin im CC
11.08....
06:49 Uhr; Nebenklägerin im CC
11.08....
07:20 Uhr; Nebenklägerin im CC
17.08....
Herantreten an PKW
Nebenklägerin stellte ihren Pkw in Ort 4 ab, der Angeklagte suchte ihn dort auf und hinterließ seine Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer
17.08....
Nebenklägerin besuchte ihren Bruder. Im Anschluss erhielt sie eine E-Mail von dem Angeklagten, in welcher er Details zu diesem Besuch schilderte
17.08....
00:36 Uhr
17.08....
09:10 Uhr
17.08....
12:08 Uhr
17.08....
16:58 Uhr
18.08....
14:30 Uhr
18.08....
14:58 Uhr
18.08....
15:30 Uhr; Nebenklägerin im CC
19.08....
Aufenthalt vor Wohnhaus
Der Angeklagte ging gegen 12:00 Uhr und 18:15 Uhr die Straße vor den Grundstücken der Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 auf und ab
20.08....
Aufenthalt vor Wohnhaus
20:30 Uhr; Der Angeklagte legte Eier vor dem Haus ab
20.08....
Aufenthalt vor Wohnhaus
23:25 Uhr
20.08....
23:49 Uhr
21.08....
18:42 Uhr
22.08....
12:50 Uhr
22.08....
15:46 Uhr
23.08....
Handschriftlicher Brief vom 22.08....
Liebesbekundungen des Angeklagten
23.08....
12:30 Uhr
23.08....
15:09 Uhr
25.08....
Brief
Dazu legte der Angeklagte einen Ring und ein Buch, welche die Nebenklägerin auf anwaltliche Aufforderung an den Angeklagten übersandt hatte
25.08....
08:06 Uhr
25.08....
10:57 Uhr
26.08....
Verfolgung mit PKW sowie Ansprechen auf Sophienparkplatz in Ort 4
Der Angeklagte passierte das Fahrzeug der Nebenklägerin, wendete und folgte ihr gegen 10:44 Uhr bis zum Parkplatz, wo er sein Fahrzeug verließ und sie ansprach
26.08....
15.39 Uhr
26.08....
Handschriftlicher Brief
27.08....
E-Mail und gleichzeitig Brief
11:31 Uhr
27.08....
16:31 Uhr
27.08....
16:38 Uhr
27.08....
16:42 Uhr
27.08....
16:53 Uhr
27.08....
17:00 Uhr
27.08....
17:12 Uhr
27.08....
19:12 Uhr
28.08....
Aufenthalt vor Anwaltskanzlei in Ort 4
Nach einem Termin der Nebenklägerinbei ihrem Rechtsanwalt wartete der Angeklagte in der Nähe auf einer Wiese sitzend
28.08....
13:51 Uhr
28.08....
E-Mail und Brief
16:39 Uhr
29.08....
Aufenthalt vor Wohnhaus
29.08....
E-Mail und Brief
03:46 Uhr
29.08....
E-Mail und Brief
12:25 Uhr
08.09....
18:46 Uhr
11.09....
08:49 Uhr
12.09....
08:30 Uhr
12.09....
11:04 Uhr
14.09....
07:23 Uhr
14.09....
E-Mail und Brief
14:22 Uhr
14.09....
E-Mail und Brief
16:49 Uhr
15.09....
20:27 Uhr
16.09....
05:05 Uhr
16.09....
16:13 Uhr
16.09....
16:38 Uhr
16.09....
Brief
Liebesbekundungen
17.09....
09:15 Uhr
17.09....
22:57 Uhr
17.09....
07:43 Uhr
17.09....
08:43 Uhr
17.09....
19:33 Uhr
17.09....
E-Mail und Brief
19:56 Uhr
18.09....
01:38 Uhr
19.09....
Anruf auf dienstlicher Telefonnummer
Nebenklägerin legte sofort auf
19.09....
E-Mails
Der Angeklagte sendete erstmals E-Mails an die dienstliche Mailadresse der Nebenklägerin
19.09....
15:24 Uhr
21.09....
Buchung der Ferienwohnung im Wohnhaus der Nebenklägerin
Dazu die Nachricht: „Bald Ich liebe dich für immer“
22.09....
Telefonanruf
Angeklagter rief die Nebenklägerin auf ihrem Diensttelefon an. Sie bekräftigte, keine Beziehung mehr zu wollen und bat ihn, die Buchung der Ferienwohnung zu stornieren
26.09....
E-Mail an Arbeitsstelle
10:21 Uhr; Betreff: „Frau Person 2 zur Weiterleitung“; im Anhang Bildschirmfotos von Textnachrichten des Angeklagten an die Nebenklägerin mit beleidigendem Inhalt
26.09....
E-Mail an Arbeitsstelle
11:04 Uhr
26.09....
Annäherung vor Polizeiwache
Nach Anzeigenerstattung bei der Polizei erschien der Angeklagte mit seinem Fahrzeug neben der Nebenklägerin und sprach sie an
26.09....
E-Mail an Arbeitsstelle
13:02 Uhr; im Anhang ein Liebesbrief der Nebenklägerin aus dem Jahr 2021
26.09....
E-Mail an Arbeitsstelle
14:34 Uhr
26.09....
Betreten des Grundstücks
Der Angeklagte kletterte gegen 19:15 Uhr von einem Nachbargrundstück in den Garten der Nebenklägerin und näherte sich ihr an; bei der Anzeige dieses Vorfalls am selben Abend erschien er auf der Polizeiwache
27.09....
Buchungsanfragen für Ferienwohnung
27.09....
E-Mail an Arbeitsstelle
04:18 Uhr
27.09....
E-Mail an Arbeitsstelle
05:18 Uhr
29.09....
Herantreten an / Verfolgung mit PKW
Nebenkläger hielt sich über Nacht bei ihrem Bruder Person 5 auf. Um07:40 Uhr fand sie eine Visitenkarte des Angeklagten an ihrem Auto. Auf dem Weg zur Arbeit verfolgte der Angeklagte sie mit seinem Pkw über mehrere Kilometer
29.09....
Anruf auf Diensttelefon
10:28 Uhr
30.09....
Vorbeifahren bei Spaziergang
01.10....
E-Mail und Brief
14:37 Uhr
04.10....
Vorbeifahren
Nach Übernachtung der Nebenklägerin bei ihrem Bruder verließ sie gegen 07:30 Uhr das Haus in Richtung Arbeit. Der Angeschuldigte erschien, fuhr an ihr und Person 4 vorbei, wendete und passierte sie nochmals
04.10....
Auftauchen auf Straße vor Grundstück
Angeklagter legte ein Anwaltsschreibenauf den Gehweg vor das Haus
05.10....
E-Mail und Brief
11:00 Uhr
06.10....
2 Anrufe
13:30 Uhr; alte Nummer - blockiert
08.10....
Brief (ausgedruckte E-Mail)
09.10....
Vorbeilaufen am Grundstück
08:00 Uhr
10.10....
Aufenthalt in der Nähe des Grundstücks
Der sich zuvor verborgen gehaltene Angeklagte näherte sich den Nebenklägerinnen Person 2 und Person 3 und erschreckte diese
10.10....
Brief
10.10....
Postkarte
11.10....
Abstellen eines Eimers mit Pilzen und eines Briefs
11.10....
Blockieren des Wegfahrens
17:30 Uhr
11.10....
Aufenthalt vor Grundstück / Ansprechen /Betreten des Grundstücks
18:20 Uhr
13.10....
Briefe in Briefkasten
U.a. „Ich habe heute im Grundbuchamt Sicherheitsleistung/ Eintragung in dein Grundbuch beantragt. Liebe Grüße Initialen Person 1“
14.10....
57 SMS (zuvor blockiert)
15.10....
Vorbeigehen am Grundstück
Im zeitlichen Zusammenhang wurden Eier auf dem Grundstück abgelegt
17.10....
9 SMS (alte SIM-Karte eingelegt)
18.10....
SMS (alte SIM-Karte eingelegt)
18.10....
Aufenthalt vor Grundstück
Um 13:55 Uhr stand der Angeklagte am Gartenzaun und schaut auf das Grundstück; um14:21 Uhr kam er ein weiteres Mal und beobachtete die Nebenklägerin bei dem Versuch, Farbe von ihrem Pkw zu entfernen; anschließend ging erwiederholt an ihrem Grundstück vorbei
19.10....
Post / Aufenthalt in der Nähe des Grundstücks
gegen 16:00 Uhr stand der Angeklagte am Grundstückszaun
23.10....
Vorbeifahren am Grundstück
In der Nacht bemerkte die Nebenklägerin an ihrem Pkw drei zerstochene Reifen. Als sie gegen 07:00 Uhr das Haus verließ, fuhr der Angeklagte an ihr vorbei
25.10....
E-Mails auf Arbeit
E-Mails im Spam-Ordner
25.10....
13:10 Uhr
25.10....
Anrufe auf Diensttelefon
09:01 Uhr und 10:05 Uhr
27.10....
Anrufe auf Diensttelefon
13:27 Uhr, 13:24 Uhr, 14:04 Uhr
27.10....
E-Mails
Auf altes G-Mail-Konto
30.10....
Aufenthalt vor Grundstück
12:25 Uhr
30.10....
Aufenthalt vor Grundstück
17:25 Uhr
31.10....
Vorbeifahren am Grundstück und Aufenthalt davor
15:17 Uhr; 15:57 Uhr und 17:00 Uhr; die Nebenklägerin war anwesend
02.11....
Aufenthalt vor Grundstück
13:00 Uhr; Einwurf eines Briefs
02.11....
Aufenthalt vor Grundstück
14:11 Uhr
02.11....
Aufenthalt vor Grundstück
18:54 Uhr
02.11....
Überweisung von Geld
Verwendungszweck: "Glückseuro"
04.11....
Einwerfen von Post
11:00 Uhr
04.11....
Aufenthalt in der Nähe des Grundstücks
Um 16:09 Uhr näherte sich der Angeklagte der Nebenklägerin auf etwa 40 Meter
06.11....
Aufenthalt vor Grundstück
Aufenthaltsdauer ca. 1 Stunde. Die Nebenklägerin war anwesend, der Angeklagte näherte sich jedoch nicht auf weniger als 100 Meter
08.11....
Posteinwurf
Aufschrift: „Das ist noch nicht vorbei“
09.11....
E-Mail auf Dienstmail
08:01 Uhr
10.11....
Überweisung von Geld
Umsatzdetails: „2. Glückskeks“
12.11....
Aufenthalt bei Grundstück
16:50 Uhr
12.11....
Aufenthalt vor Grundstück
20:45 Uhr; die Nebenklägerin stand am Gartentor
13.11....
Aufenthalt vor Grundstück
15.11....
Einwerfen von Post
11:59 Uhr; gleichzeitig hing der Angeklagte eine Plastiktüte mit einem toten Huhn an den Zaun
15.11....
Vorbeifahren am Grundstück
14:10 Uhr, Angeklagter näherte sich der Nebenklägerin auf weniger als 100 Meter, als sich diese im Gespräch mit Polizeibeamten befindet
15.11....
Nachricht über Booking.com
16:24 Uhr
16.11....
Einwerfen von Post
15:51 Uhr; Angeklagter warf Post sowie eine tote Amsel über den Gartenzaun
17.11....
Fax an Dienststelle
18.11....
E-Mails
12:07 Uhr: Teil der Mail warenpornografische Aufnahmen der Nebenklägerin sowie ihr abfotografierter Personalausweis; über den CC schickte der Angeklagte diese Inhalte auch an die Nebenkläger Person 6;
12:08 Uhr: Teil der Mail waren Lichtbilder der unbekleideten Nebenklägerin in der Badewanne sowie eine Aufnahme des Angeklagten mit sichtbarem Geschlechtsteil; über den CC schickte der Angeklagte diese Inhalte auch an die Nebenkläger Person 6 sowie eine dritte Person
18.11....
16:23 Uhr; Nebenklägerin im CC
19.11....
09:42 Uhr
19.11....
Treffen im Kulturkombinat
Angeklagter suchte die Nebenklägerin dort auf, trat an sie heran und sprach sie an
20.11....
E-Mail an Arbeitsstelle
13:48 Uhr, Nebenklägerin im CC
22.11....
Verfolgung mit Fahrzeug
Der Angeklagte verfolgte die Nebenklägerin in seinem Pkw über etwa 30 Minuten von Ort 6 bis nach Ort 4, wo er von den durch die Nebenklägerin hinzugerufenen Polizeibeamten gestoppt wird
22.11....
Überweisung von 1,- EUR
Verwendungszweck:"Aufforderung zur Ehrlichkeitskeks"
28.11....
Einwerfen von Post
08:14 Uhr
30.11....
Aufenthalt in der Nähe des Grundstücks
Zuwinken vom Nachbargrundstück
05.12....
Folgt der Nebenklägerin nach Ort 4
Die Nebenklägerin fuhr nach Ort 4 und parkte ihr Fahrzeug auf dem Innenhof eines Mehrfamilienhauses ab. Kurz nach Verlassen des Fahrzeugs wurde der Angeklagte beim Inspizieren des Fahrzeugs beobachtet
08.12....
14:49 Uhr
13.12....
Aufenthalt vor Grundstück
14.12....
Aufenthalt vor Grundstück
19:45 Uhr bis 20:30 Uhr: Der Angeklagte näherte sich der Nebenklägerin, als sich diese im Gespräch mit Polizeibeamten befand und rief dazwischen
14.12....
22:45 Uhr; Nebenklägerin im CC
15.12....
15:21 Uhr; Nebenklägerin im CC
17.12....
Einwerfen von Post
09:57 Uhr
18.12....
Einwerfen von Post
14:39 Uhr
18.12....
Vorbeigehen am Grundstück
17:50 Uhr; während der Sachverhaltsaufklärungdurch Polizeibeamte näherte sich der Angeklagte auf weniger als 100 Meter
18.12....
19.12....
08:05 Uhr; Nebenklägerin im CC
19.12....
16:03 Uhr; Nebenklägerin im CC
19.12....
09:13 Uhr
21.12....
Brief
22.12....
Verfolgung mit Fahrzeug
30.12....
Aufenthalt vor Grundstück
Während polizeilicher Sachverhaltsaufklärung und Feuerwehreinsatz betreffend geworfener Feuerwerkskörper begab sich der Angeklagte zum Grundstück der Nebenklägerin und in ihre unmittelbare Nähe
03.01....
Aufenthalt vor Grundstück
Der Angeklagte fotografierte in das Grundstück, während sich Nebenklägerin im Garten, mithin in unter 100 Metern Entfernung aufhielt
08.01....
Jacke mit Brief an Gartenzaun gehängt
16:15 Uhr
09.01....
Aufenthalt vor Grundstück
10.01....
Aufenthalt vor Grundstück
Der Angeklagte fertigte Fotos undfuhr vor dem Grundstück die Straße auf und ab; die Nebenklägerin war in weniger als 100 Metern Abstand in ihrem Haus
13.01....
Vorbeifahren mit PKW
Während eines Spaziergangs fuhr der Angeklagte an der Gruppe, zu der auch die Nebenklägerin gehörte, vorbei, wendete und passierte sie nochmals
22.01....
Aufenthalt vor Grundstück
Angeklagter hinterließ einen Brief gerichtet an "20 Ort 6er"
23.01....
Einwerfen von Post
25.01....
Aufenthalt vor Grundstück
08:15 Uhr; filmte das Grundstück
01.02....
Aufenthalt vor und auf Grundstück der Nebenkläger Person 3/Person 4
Der Angeklagte fotografierte durch ein Fenster in das Wohnzimmer des Hauses, in dem sich die Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 aufhielten
05.02....
Aufenthalt vor Grundstück/Einwerfen von Post
06.02....
Aufenthalt vor Grundstück/Hinter-lassen von Geschenken
Der Angeklagte fertigteFotos und hinterließ der Nebenklägerin eine Grußkarte sowie Schokolade
08.02....
Aufenthalt vor Grundstück
07:20 Uhr
10.02....
Aufsuchen des Fahrzeugs
Gegen 12:00 Uhr, während die Nebenklägerin sich in weniger als 100 m Entfernung bei Freunden zu Besuch aufhielt, trat der Angeklagte an ihr Fahrzeug und beschädigte zwei Fahrzeugreifen
10.02....
Aufenthalt vor Grundstück
15:10 Uhr: Angeklagter sprach die im Garten befindliche Nebenklägerin, mithin aus einem Abstand von weniger als 100 Metern an
11.02....
Aufenthalt vor Grundstück
Während die Nebenklägerin sich in ihrem Haus aufhielt, lief der Angeklagte die Straße auf und ab und fertigte Fotos vom Grundstück der Nebenklägerin
12.02....
Aufenthalt vor Grundstück
18:13 Uhr: Fertigung von Fotos
13.02....
Aufenthalt vor Grundstück
06:40 Uhr: Fertigung von Fotos, während sich die Nebenklägerin im Haus aufhielt, mithin in unter 100 Metern Abstand
13.02....
Aufenthalt vor Grundstück
14:47 Uhr, Fertigung von Fotos
17.02....
Aufenthalt vor Grundstück
Zwischen Auszug der Familie Person 8/Person 7 und dem von ihm ins Auge gefassten Einzug nutzte der Angeklagte das nunmehr unbewohnte, im Eigentum eines seiner Bekannten stehende Grundstück Ort 6 28, um sich dort mit Ausnahme eines ungefähr einwöchigen Auslandsaufenthalts fast täglich aufzuhalten und in der Regel von einem Gartenstuhl aus – teilweise unter Zuhilfenahme eines Fernglases – die Grundstücke der Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 demonstrativ zu beobachten.
Zur Tatbeendigung kam es erst, als dem Angeklagten aufgrund seiner Inhaftierung weitere Einwirkungen auf die Geschädigten unmöglich wurden. Bei seiner Festnahme am 27. März ... führte er in seinem Pkw eine Strumpfmaske, einen Baseballschläger, ein Distanz-Elektroimpulsgerät, ein Fernglas sowie zwei Messer bei sich.
Die Taten führten bei der Nebenklägerin Person 2 zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Neben den durch die direkten, sich stetig intensivierenden Einwirkungen des Angeklagten hervorgerufenen Ängste und der einhergehenden Sorge vor eventuellen körperlichen Angriffen machten sich in ihr angesichts des sich über Monate hinziehenden, entgegen aller Gegenmaßnahmen einschließlich einstweiliger Anordnung und mehrerer Gefährderansprachen fortgeführten Geschehens Gefühle der Macht- und Hilflosigkeit breit. Hinzu kam die drohende wirtschaftliche Existenzvernichtung. Ungeachtet des tatsächlichen Bestehens der von ihm geltend gemachten Ansprüche machte sich der Angeklagte die Furcht der Nebenklägerin vor dem finanziellen Ruin gezielt zunutze. Insbesondere stellte er ihr regelmäßig in Aussicht, sie werde bald Haus und Grundstück an ihn verlieren. Sämtliche Lebensbereiche der Nebenklägerin wurden nahezu vollständig von den Taten des Angeklagten bestimmt. Dies zum einen, da ihr ein sorgloses Verlassen ihres Grundstücks kaum noch möglich erschien, sie vielmehr das Gefühl hatte, jede Freizeitbeschäftigung wie einfache Spaziergänge vorab planen und bestenfalls in Begleitung ausüben zu müssen, sich im Verlauf der Ereignisse hierbei sogar filmte oder ihre Bewegung per GPS aufzeichnete, um sich später gegen die straf- und/oder zivilrechtlich relevanten Falschbehauptungen des Angeklagten verteidigen zu können. Zum anderen aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands, den das tag-, teils minutengenaue Führen von Tagebüchern und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und ihrem Anwalt erforderte. Gleichzeitig schrumpfte das soziale Umfeld der Nebenklägerin erheblich zusammen, da stets zu befürchten war, dass gegen jeden, den der Angeklagte in ihrem Lager vermutete, vergleichbare Taten begangen würden. Ferner ging ein Großteil der zwischenmenschlichen Interaktionen der Nebenklägerin mit der oftmals begründeten Sorge einher, dass ihr Gegenüber bereits mit sie diffamierenden Äußerungen, Falschbehauptungen oder Einblicken in ihr Intimleben konfrontiert worden war. Bei der Nebenklägerin entwickelten sich Schlafstörungen, die erst ca. sechs Wochen nach der Festnahme des Angeklagten abzuklingen begannen. Die Nebenklägerin war insgesamt über zwei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben und begab sich zur Behandlung der psychischen Tatfolgen in traumatherapeutische Behandlung, die sie nach mehrmonatiger Unterbrechung seit Juni ... weiter fortsetzt.
Gegen den Angeklagten sind für die von ihm in Form der Kontaktaufnahmen durch Überweisungen vom 2. und 10. November ... sowie in Form der E-Mails vom 14., 15. und 19. Dezember ... begangenen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Anordnung vom 26. Oktober ... durch Beschlüsse des Amtsgerichts Ort 4 vom 11. Dezember ... und 7. März ... Ordnungsgelder in Höhe von 200,- EUR und 800,- EUR verhängt worden.
3. Taten zum Nachteil der Nebenkläger Person 3 und Person 4 (Ziff. 2. der Anklageschrift)
Die Eigentümer des Grundstücks Ort 6 27, mithin die direkten Nachbarn und zudem langjährigen Freunde der Nebenklägerin Person 2, die Nebenkläger Person 4 und Person 3, gerieten aufgrund ihres Kontaktes mit der Nebenklägerin und der ihr in der Trennungsphase angebotenen Hilfe ebenfalls in den Fokus des Angeklagten, der ihnen ab August ... diverse unerwünschte Schreiben und Nachrichten zukommen ließ. Auch hier waren sämtliche an den Angeklagten gerichteten Bitten der Nebenkläger, dies zu unterlassen, umsonst. Zwar empfanden die Nebenkläger die fortwährenden Kontaktaufnahmen des Angeklagten von Beginn an als unangenehm, doch nahmen die Einwirkungen des Angeklagten ab September ... eine Qualität an, die sie zunehmend einschüchterte und um ihre eigene Sicherheit fürchten ließ. Neben den zahlreichen Briefen, E-Mails und SMS trat der Angeklagte nun vermehrt auch den Nebenklägern Person 3 und Person 4 gegenüber persönlich in Erscheinung, was sich nicht allein auf die Momente beschränkte, in denen er sie – wie etwa am 26. September ... (s.o., Ziff. II. 2.) – in Gegenwart der Nebenklägerin Person 2 antraf. Er erschien fortan regelmäßig vor ihrem Grundstück, welches er nicht nur anlässlich seines Aufsuchens der Nebenklägerin Person 2 passierte, sondern zum selbständigen Ziel seiner Handlungen machte. Mehrfach schaute er durch die Fenster des Hauses und fotografierte sogar in die Wohnräume der Nebenkläger. Mit anwaltlichen Schreiben bezichtigte der Angeklagte die Nebenkläger der Verleumdung und sprach ihnen unter bewusst wahrheitswidriger Behauptung von Eigentumsrechten ein Betretungsverbot für das Grundstück der Nebenklägerin Person 2 aus. Ab Oktober ... wurde auch das Haus der Nebenkläger Person 3 und Person 4 wiederholt durch Farbschmierereien beschädigt, so etwa am 1. November ..., an welchem der Angeklagte die Haustür sowie ein Fenster des Wohnhauses der Nebenkläger mit nicht abwaschbarer Farbe besprühte und damit das Erscheinungsbild nachhaltig veränderte (Tat gemäß Ziff. 2. b. der Anklageschrift).
Die Nebenkläger begannen Ende September ..., die gegen sie gerichteten Handlungen tagebuchartig aufzuzeichnen und die bisherigen Einwirkungen zu rekonstruieren. Danach ließen sich als Ausschnitt des Gesamtgeschehens folgende konkreten Handlungen feststellen:
Tatzeit
Handlung
Spezifika
13.08....
Vorbeigehen am Haus/Ablegen eines Briefes
14.08....
Schreiben, abgelegt vor der Haustür
19.08....
Aufenthalt vor Wohnhaus
Der Angeklagte ging gegen 12:00 Uhr und 18:15 Uhr die Straße vor den Grundstücken der Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 auf und ab
27.08....
Schreiben, abgelegt vor der Haustür
26.09....
Aufenthalt vor Wohnhaus
20:15 Uhr; Angeklagter erkundigte sich bei Pflegetochter über den Aufenthaltsort der Nebenklägerinnen Person 2 und Person 3
26.09....
Ansprechen der Nebenklägerin Person 3 auf Polizeiwache
20:30 Uhr; Äußerung: "Gebt mal lieber gut auf euer Kind Acht."
27.09....
Aufenthalt vor dem Grundstück
Angeklagter hinterließ eine Visitenkarte am Fahrzeug der Nebenklägerin Person 3
01.10....
Schreiben, abgelegt vor der Haustür
Bezichtigung der Nebenkläger des Verbreitens falscher Tatsachen
02.10....
Aufenthalt vor Wohnhaus/Ablegen von Schreiben
14:30 Uhr
04.10....
Schreiben, abgelegt vor der Haustür
05.10....
Schreiben , abgelegt vor der Haustür
07.10....
Schreiben, abgelegt vor der Haustür
07.10....
Vorbeigehen am Grundstück
etwa 10 Mal an diesem Tag
08.10....
Vorbeigehen und -fahren am Grundstück
09.10....
Vorbeigehen am Grundstück
10.10....
Aufenthalt vor Grundstück/Ansprechen der Nebenkläger Person 3 und Person 2
Angeklagter erschreckte die Nebenkläger Person 2 und Person 3, folgte ihnen anschließend zum Grundstück der Nebenklägerin Person 2 und stellte sich den Nebenklägern Person 3 und Person 4 auf ihrem Rückweg in den Weg
11.10....
Aufenthalt vor Grundstück / Ansprechen des Nebenklägers Person 4
12.10....
Schreiben, abgelegt vor der Haustür
16.10....
Vorbeigehen am Grundstück
17.10....
Vorbeifahren am Grundstück
18.10....
Vorbeigehen am Grundstück
04.11....
Aufenthalt vor Grundstück/Ansprechen des Nebenklägers Person 4
16:06 Uhr
05.11....
Vorbeifahren und -gehen am Grundstück
11.30 Uhr; 12:30 Uhr; 13:20 Uhr
06.11....
Vorbeigehen am Grundstück
15:10 Uhr; 15:40 Uhr; 15:55 Uhr
21.11....
Vorbeifahren am Grundstück
16:15 Uhr
28.11....
Schreiben, abgelegt vor der Haustür
08.12....
Vorbeifahren am Grundstück
14.12....
Aufenthalt vor Grundstück
15.12....
Vorbeigehen/-fahren am Grundstück
07:32 Uhr; 07:34 Uhr; 07:35; 20:25 Uhr
18.12....
Einwerfen von Post
28.12....
Aufenthalt vor Grundstück
30.12....
Aufenthalt auf Grundstück
Angeklagter schaute durch das Fenster
03.01....
Vorbeifahren am Grundstück
04.01....
Einwerfen von Post
10.01....
Vorbeigehen und -fahren am Grundstück
15.15 Uhr; 15:50 Uhr; 18:13 Uhr
13.01....
Vorbeifahren
Während eines Spaziergangs auf einem Feldweg; Angeklagter zeigte Mittelfinger
15.01....
Vorbeigehen am Grundstück
um 17.17 und 18.47 Uhr
17:17 Uhr; Angeklagter blickte durch die Fenster des Hauses
17.01....
Vorbeifahren und -gehen am Grundstück
15:32 Uhr; 16.00 Uhr
18.01....
Einwerfen von Post
16:40 Uhr
18.01....
Vorbeifahren am Grundstück
20:29 Uhr
20.01....
Vorbeifahren und -gehen am Grundstück
10:11 Uhr; 10:39 Uhr; 10:41 Uhr; um 16:10 Uhr schaute der Angeklagte zusätzlich durch die Fenster des Wohnhauses
25.01....
Vorbeifahren am Grundstück
08:15 Uhr
01.02....
Aufenthalt vor Wohnhaus
17:26 Uhr; Angeklagter schaute durch das Fenster; fertigte Fotos
02.02....
Vorbeilaufen am Grundstück
16:15 Uhr, um 16:40 Uhr fertigte der Angeklagte Aufnahmen von der Nebenklägerin Person 3
04.02....
Aufenthalt vor Grundstück
16:30 Uhr
07.02....
2x Vorbeigehen am Grundstück
zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr
10.02....
Vorbeigehen am Haus
16.45 Uhr
17.02....
Vorbeilaufen am Grundstück
Mehrfach zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr mehrfach; schaute durch das Fenster
29.02....
Aufenthalt vor Wohnhaus
12:10 Uhr
02.03....
Vorbeifahren im PKW
10:20 Uhr; fertigte Fotos von den Nebenklägern Person 4 und Person 3
02.03....
Einwerfen von Post
03.03....
Einwerfen von Post
Die Tathandlungen setzten sich bis zur Festnahme des Angeklagten am 27. März ... fort. Noch am Tag zuvor, dem 26. März ..., erschien der Angeklagte am Grundstück Ort 6 27 und sprach den Nebenkläger Person 4 an. Dazu zielte er mit seinen ständigen Aufenthalten auf dem Grundstück Ort 6 28 auch auf die Nebenkläger Person 3 und Person 4 ab, die er von dort aus – teilweise unter Zuhilfenahme eines Fernglases – demonstrativ beobachtete.
Neben dem Führen eines Tagebuchs begannen die Nebenkläger im Verlauf der Ereignisse die von dem Angeklagten an die ihm bekannte Mobilfunknummer der Nebenklägerin Person 3 versandten SMS-/MMS-Nachrichten zu sichern. In dem gesicherten Zeitraum kontaktierte der Angeklagte die Nebenkläger über sechs verschiedene Rufnummern. Inhaltlich handelte es sich dabei zu einem Teil um weitergeleitete, meist ursprünglich an die Nebenklägerin Person 2 oder ihren Bruder gerichtete Nachrichten, doch wurden die Nebenkläger allein in den Nachrichten von einer der sechs Rufnummern auch zu folgenden Zeitpunkten inhaltlich (mit)angesprochen und dabei verächtlich gemacht und eingeschüchtert:
Tatzeit
Handlung
27.12....
SMS
10:25 Uhr
28.12....
3 SMS
16:14 Uhr, 18:44 Uhr und 18:45 Uhr
30.12....
SMS
22:33 Uhr
30.12....
MMS
22:35 Uhr
31.12....
2 MMS
13:14 Uhr und 13:28 Uhr
02.01....
2 SMS
14:40 Uhr und 14:41 Uhr
03.01....
MMS
13:12 Uhr
03.01....
4 SMS
15:39 Uhr, 16:26 Uhr und 16:28 Uhr
04.01....
SMS
07:44 Uhr
05.01....
2 SMS
08:08 Uhr und 17:32 Uhr
06.01....
2 MMS
11:48 Uhr und 15:26 Uhr
06.01....
SMS
15:18 Uhr
07.01....
MMS
10:52 Uhr
07.01....
4 SMS
10:32 Uhr, 10:49 Uhr, 10:59 Uhr und 14:02 Uhr
08.01....
MMS
09:29 Uhr
10.01....
5 MMS
10:53 Uhr, 10:54 Uhr, 10:55 Uhr, 11:04 Uhr und 11:07 Uhr
10.01....
SMS
13:09 Uhr
16.01....
SMS
11:17 Uhr und 18:58 Uhr
16.01....
MMS
18:55 Uhr
17.01....
MMS
15:51 Uhr
18.01....
3 MMS
16:33 Uhr, 18:30 Uhr und 21:16 Uhr
18.01....
2 SMS
21:13 Uhr und 21:19
19.01....
2 MMS
07:51 Uhr und 16:21 Uhr
19.01....
SMS
16:20 Uhr
22.01....
MMS
09:52 Uhr
22.01....
3 SMS
10:11 Uhr, 10:36 Uhr und 18:07 Uhr
23.01....
SMS
18:07 Uhr
24.01....
3 SMS
20:20 Uhr, 20:21 Uhr und 20:24 Uhr
29.01....
2 SMS
Beide um 15:54 Uhr
30.01....
MMS
13:27 Uhr
01.02....
MMS
16:26 Uhr
02.02....
3 SMS
09:28 Uhr, 10:14 Uhr, 12:49 Uhr, 17:48 Uhr, 17:49 Uhr, 17:53 Uhr und 17:59 Uhr
02.02....
4 MMS
11:16 Uhr, 14:42 Uhr und zwei um 16:23 Uhr
03.02....
2 SMS
09:40 Uhr und 14:39 Uhr
06.02....
7 MMS
09:38 Uhr, 12:02 Uhr, 12:09 Uhr, 14:39 Uhr, 14:45 Uhr, 17:58 Uhr und 17: 59 Uhr
07.02....
2 MMS
10:17 Uhr und 12:07 Uhr
08.02....
SMS
18:09 Uhr
09.02....
2 MMS
13:12 Uhr und 18:02 Uhr
10.02....
MMS
17:18 Uhr
11.02....
SMS
16:51 Uhr
12.02....
2 SMS
08:44 Uhr und 12:45 Uhr
13.02....
3 SMS
06:51 Uhr und zwei um 22:29 Uhr
15.02....
SMS
11:11 Uhr
Bis zu seiner Festnahme schickte der Angeklagte allein über diese Mobilfunknummer 21 weitere Nachrichten – deren Inhalt allerdings nicht gesichert wurde – an die Nebenkläger.
Die Taten zwangen die Nebenkläger Person 3 und Person 4 zu nicht unerheblichen Änderungen ihrer Lebensgestaltung. Sie installierten Überwachungstechnik, tauschten die Schließzylinder ihres Wohnhauses aus, und klebten ihre zur Straße gehenden Fenster mit Sichtschutzfolie ab. Dazu kamen psychische Belastungen durch die täglich notwendige Befassung mit dem Angeklagten und seinem Tun, die sich in Form von Alpträumen und Schlafstörungen manifestierten. Sie wagten es kaum noch, alleine das Haus zu verlassen und ließen ihre Pflegetochter sich nicht mehr unbeaufsichtigt durch das Dorf bewegen. Wie schon die Nebenklägerin Person 2 konnten die Nebenkläger Person 3 und Person 4 nicht mehr wie zuvor am Leben in der Dorfgemeinschaft teilnehmen, u.a. da nicht wenige aus Furcht vor eigenen Nachteilen begannen, Abstand zu halten. Zwischenzeitlich erwogen sie ernstlich, ihr Grundstück zu verkaufen und Ort 6 zu verlassen.
4. Nachstellung zum Nachteil des Person 4 (Ziff. 3. der Anklageschrift)
Seit der Trennung suchte der Angeklagten auch verstärkt den Kontakt zum Bruder der Nebenklägerin Person 2, dem Geschädigten Person 5. Dies zunächst zwar mit der Intention, über ihn einen Kontakt zu der Nebenklägerin herzustellen bzw. den Geschädigten Person 5 dazu zu bewegen, sich gegenüber seiner Schwester für ihn einzusetzen. Nachdem der Geschädigte Person 5 nach einem Gespräch mit der Nebenklägerin jedoch dem Angeklagten mitgeteilt hatte, nichts für ihn tun zu können, stellte der Angeklagte ihm ebenfalls nach. Regelmäßig erschien der Angeklagte ohne sachlichen Grund vor seinem Grundstück im Straße 1 18, Ort 1 und warf dort diverse handschriftliche Schreiben, daneben kopierte Anwaltsschreiben und Strafanzeigen, sowie Ausdrucke von an die Nebenklägerin gerichteten E-Mails ein. So erhielt der Geschädigte Person 5 im Juli ... mindestens wöchentlich, am 4., 9. und 12. Juli ... sogar mehrfach täglich ein Schreiben. In den darauffolgenden Monaten August bis Oktober ... erhielt der Geschädigte zwischen ein bis vier Schreiben im Monat. Im November und Dezember ... erhielt der Geschädigte jeweils ein Schreiben des Angeklagten. Im Januar ... warf der Angeklagte dem Geschädigten wiederum mindestens einmal wöchentlich, am 15. Januar ... gar vier Schreiben ein. Der Angeklagte versuchte auch den Geschädigten Person 5 unter Zuhilfenahme seines Rechtsanwalts unter Druck zu setzen, indem er ihm gegenüber ebenfalls ein Betretungsverbot für das Grundstück seiner Schwester aussprach bei gleichzeitiger Androhung weiterer rechtlicher Schritte.
Vor allem aber erhielt der Geschädigte Person 5 bis zur Festnahme des Angeklagten durchgehend und zahlreich SMS-Nachrichten des Angeklagten, die er von verschiedenen Rufnummern verschickte. Im Januar ... gingen beinahe täglich, teilweise mehrfach am Tag Nachrichten ein. Dabei handelte es sich zum einen um Textnachrichten, die auch die Nebenklägerin Person 3 zwischen dem 27. Dezember ... und 23. Februar ... erreichten. Die Nachrichten richteten sich aber auch ganz direkt an den Geschädigten Person 5 (bspw. 1. Februar ..., 13:38 Uhr: „Dein Gesicht sah sehr gequält aus“), waren dabei inhaltlich teils herabwürdigend („Inzestkreisel“), bedrohlich (bspw. SMS von neuer Nummer am 23. Februar ..., 07:41 Uhr: „Ich bin nunmehr für dich zuständig. Wir werden Spaß haben“), oder durch ihre Bezugnahmen auf die Aktivitäten des Geschädigten und seines Umfelds auch geeignet, Verunsicherung und Angst zu schüren (bspw. 22. Februar ..., 09:43 Uhr: „Morgens so früh in Ort 6? Was kann man jetzt noch machen !?“ oder 18. Februar ..., 13:52 Uhr: „Schwester abgeholt und nun nach Hause?“).
Der Geschädigte Person 5 bemühte sich, die ihn erreichenden Nachrichten zu ignorieren, schaffte sich in Anbetracht der gegen seine Schwester gerichteten Handlungen und der von ihm beobachteten „Kontrollfahrten“ des Angeklagten vor seinem Grundstück aber ebenfalls Überwachungstechnik an und achtete darauf, sein Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenland abzustellen.
5. Nachstellung zum Nachteil der Person 6.1 und Person 6.2 (Ziff. 4. der Anklageschrift)
Nach der Trennung von dem Angeklagten tauschte sich die Nebenklägerin Person 2 regelmäßig mit der Geschädigten Person 6.1 aus, mit welcher sie seit Schulzeiten befreundet ist. Der Angeklagte, der die Geschädigten Person 6 während seiner Beziehung mit der Nebenklägerin Person 2 kennengelernt hatte und um die Freundschaft der Frauen wusste, nahm schon im Juli ... Kontakt zu Person 6.1 auf, indem er ihr SMS-Nachrichten, E-Mails und vereinzelt Briefe schickte. Diese unerwünschten Kontaktaufnahmen setzten sich bis in den Februar ... ununterbrochen fort, erfuhren aber in Quantität und Qualität eine deutliche Steigerung, als der Angeklagte von der Absicht der Geschädigten Person 6 erfuhr, ihren Wohnsitz nach Ort 6 zu verlegen, was er sodann zu verhindern bzw. anschließend rückgängig zu machen versuchte.
Die Eheleute Person 6 hatten durch den ständigen Austausch mit der Nebenklägerin Person 2 und die an sie selbst gerichteten Nachrichten miterleben müssen, wie ihre Freundin unter zunehmenden seelischen Druck geriet, der die Geschädigten Person 6 letztlich dazu bewegte, der Nebenklägerin Person 2 vor Ort beistehen zu wollen. Da sie ohnehin auf der Suche nach neuem Wohnraum und Fläche für ihre Bildhauerei waren, kamen sie deshalb mit der Nebenklägerin Person 2 überein, die Haushälfte Ort 6 26 anzumieten, wobei die Nebenklägerin Person 2 künftig die andere, kleinere Haushälfte, Ort 6 25, bewohnen sollte. Noch vor der ab Januar ... geplanten Vermietung räumten die Geschädigten ihren bisherigen Wohnsitz in ... und begaben sich mit ihrem damals fünfjährigen Sohn nach Ort 6, wo sie die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gemeinsam mit der Nebenklägerin Person 2 verbrachten.
Daraufhin erhielten sie über einen Rechtsanwalt des Angeklagten am 14. Dezember ... ein Schreiben, in welchem der Angeklagte wahrheitswidrig behaupten ließ, Miteigentümer des Grundstücks der Nebenklägerin Person 2 zu sein und er der Familie Person 6 das Betreten des Grundstücks untersagte. Am 15. Januar ... drohte der Angeklagte über einen seiner Anwälte in diesem Zusammenhang sodann den zwischenzeitlich in die Haushälfte Ort 6 26 eingezogenen Geschädigten mit der Zustellung einer Räumungsklage und trug zudem in einer Nachricht vom 5. Februar ... selbst vor, eine solche in Auftrag gegeben zu haben.
Hinzu kamen die zahlreichen SMS, Mails und über den Messenger-Dienst WhatsApp versandten Nachrichten. Die Geschädigten Person 6 erhielten beispielhaft am 10. Januar ... zwei E-Mails, am 2. Februar ... eine E-Mail, am 5. Februar ... zwei E-Mails, die Geschädigte Person 6 am 5. Januar ... acht SMS, am 22. Januar ..., am 24. Januar ... und am 4. Februar ... jeweils eine SMS und am 3. Februar ... zwei SMS.
Inhalt der Nachrichten war neben mindestens abfälligen Bemerkungen in vielen Fällen der „unrechtmäßige Aufenthalt“ auf dem Grundstück der Nebenklägerin Person 2. Des Weiteren hielt sich der Angeklagte regelmäßig vor dem Grundstück auf, filmte die Geschädigten und teilte ihnen auch verbal mit, dass sie kein Recht hätten, sich auf dem Grundstück aufzuhalten, um diese letztendlich zum Verlassen der Ortschaft zu bewegen.
Der Angeklagte begann außerdem damit, die Bildhauerei der Geschädigten Person 6 „Firma 2“ im Internet unter Verwendung verschiedener Google-Konten in geschäftsschädigender Absicht mit negativen Bewertungen zu überziehen. Seine abfälligen Äußerungen bezogen sich nicht nur auf die Werke der Geschädigten, sondern griffen diese auch persönlich an, beispielsweise in einer Rezension aus Mitte Dezember ..., in welcher er über die Geschädigte Person 6 schrieb, sie habe Haare auf den Zähnen, sei „schräg“, „unverlässlich“, „lügnerisch“ und manipulativ. In einer weiteren, am 9. Januar ... geschriebenen Rezension behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass die Geschädigte Person 6 „unendlich viel nachweisbaren Müll“ erzählt habe und die für die Bildhauerei abgegebenen positiven Bewertungen im Bereich von vier und fünf Sternen lediglich von Freunden bzw. Bekannten der Eheleute Person 6 abgegeben worden seien, die keine Ware erworben hätten (Tat gemäß Ziff. 4. b. der Anklage). Am Folgetag versandte der Angeklagte eine E-Mail an diverse regionale und überregionale Medien, welcher er einen über die Bildhauerei erschienenen Zeitungsartikel anhängte, den er handschriftlich mit abschätzigen Kommentaren versah, die Geschädigten etwa als „blöde“, „Dussel“ sowie „Nomaden, die in Ort 6 ihr Unheil treiben“, bezeichnete.
Durch die anhaltenden Kontaktaufnahmen des Angeklagten im privaten und die Verleumdungen im beruflichen Bereich waren die Geschädigten zunehmend verängstigt und litten an Schreckreaktionen, Konzentrationsproblemen, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Müdigkeit. Auch ihr fünfjähriger Sohn zeigte sich angesichts seiner Begegnungen mit dem Angeklagten – wie etwa am 13. Januar ... (s.o.) – zunehmend verunsichert. Nachdem die Nachbarn Person 8 und Person 7 verzogen waren und der Angeklagte den Geschädigten Person 6 wiederholt ankündigte, demnächst gegenüber einzuziehen, zog die Familie Person 6 am 20. Februar ... aus dem Wohnhaus der Nebenklägerin Person 2 aus und verließ Ort 6.
6. Falsche Verdächtigung vom 5. November ... (Ziff. 5. der Anklageschrift)
Am 5. November ... erschien der Angeklagte um 16:30 Uhr auf der Polizeiwache in Ort 1 und zeigte dort mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bewusst wahrheitswidrig an, der Nebenkläger Person 4 habe ihn am selben Tag gegen 07:10 Uhr auf dem Grundstück der neuen Lebensgefährtin des Angeklagten mit dem Tode bedroht. Tatsächlich war es zu keiner Begegnung zwischen den beiden gekommen. Zur angegebenen Tatzeit schlief der Nebenkläger Person 4 in seinem Wohnhaus.
7. Falsche Verdächtigung vom 9. November ... (Ziff. 6. der Anklageschrift)
Am 9. November ... erstattete der Angeklagte bei der Polizei eine von ihm am 15. November ... ergänzte Strafanzeige gegen die Nebenklägerin Person 2, in welcher er mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bewusst wahrheitswidrig behauptete, die Nebenklägerin Person 2 habe sich ihm am 6. November ... gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrzeug genähert, sei ihm hinterhergefahren und habe sodann den „Stinkefinger“ gezeigt. Tatsächlich war die Nebenklägerin dem Angeklagten weder hinterhergefahren, noch hatte sie diesen durch Handgesten beleidigt.
8. Verleumdung vom 28. und 29. November ... (Ziff. 8. der Anklageschrift)
Am 28. November ... verteilte der Angeklagte an mindestens elf Haushalte in Ort 6 Umschläge, welche jeweils ein an den Angeklagten gerichtetes Schreiben seines eigenen Rechtsanwalts sowie eine eidesstattliche Versicherung des Person 9 beinhalteten. Mit diesen verbreitete der Angeklagten die Behauptung, die Nebenklägerin Person 2 habe ihre Versicherung betrogen, da sie die von ihr gemeldeten Sachbeschädigungen an ihrem Pkw und Wohnhaus selbst veranlasst habe und die Taten nun dem Angeklagten „in die Schuhe schieben“ wolle. Der gesondert verfolgte Person 9, welcher am 3. November ... auf frischer Tat bei einer Sachbeschädigung zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2 gestellt werden konnte, versicherte daneben eidesstattlich, dass er von der Nebenklägerin Person 2 zur Sachbeschädigung beauftragt worden sei. Dem Angeklagten war beim Verteilen des Schriftsatzes und der eidesstattlichen Versicherung bewusst, dass deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Er handelte in der Absicht, die Nebenklägerin Person 2 verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Am 29. November ... versandte der Angeklagte in selber Absicht die Schriftstücke per E-Mail an sämtliche Zweigstellen des Arbeitgebers der Nebenklägerin Person 2 mit den Zusätzen „sehr spannend in so einem tollen, sozialen Unternehmen so eine Mitarbeiterin“ und „es wird an die Presse gehen“.
9. Falsche Versicherung an Eides Statt vom 20. Dezember ... (Ziff. 9 der Anklageschrift)
Nachdem die Nebenklägerin Person 2 Ende Oktober ... gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Ort 4 eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirken konnte, entschloss sich der Angeklagte, es ihr gleichzutun.
Mit seiner Antragstellung versicherte der Angeklagte am 20. Dezember ... im familienrechtlichen Verfahren wegen des Erlasses von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, Az.: 16 F 433/23, gegenüber dem Amtsgericht Ort 4 bewusst wahrheitswidrig an Eides Statt, die Nebenklägerin Person 2 habe sich ihm am 6. November ... gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrzeug genähert und ihm sodann den „Stinkefinger“ gezeigt.
10. Falsche Versicherung an Eides Statt vom 27. Dezember ... (Ziff. 10 der Anklageschrift)
Am 27. Dezember ... versicherte der Angeklagte in demselben familienrechtlichen Verfahren gegenüber dem Amtsgericht Ort 4 bewusst wahrheitswidrig an Eides Statt, dass die Nebenklägerin Person 2 am 22. Dezember ... urplötzlich auf die Straße getreten und dabei vor sein Fahrzeug gesprungen sei. Tatsächlich war die Nebenklägerin lediglich auf dem Gehweg bzw. am Straßenrand spazieren gegangen, ohne den Angeklagten zu beachten.
In der Folge erließ das Amtsgericht Ort 4 am 1. Januar ... im Wege der einstweiligen Anordnung einen bis zum 26. April ... befristeten Beschluss, mit welchem der Nebenklägerin Person 2 untersagt wurde, sich dem Angeklagten bzw. seiner Wohnung in Ort 3 zu nähern bzw. diese zu betreten, oder sonst Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen. Die Anordnung wurde am 29. Februar ... aufgehoben.
11. Verleumdung vom 29. Dezember ... (Ziff. 11. der Anklageschrift)
Am 29. Dezember ... versandte der Angeklagte eine E-Mail an die Mail-Adressen der Zweigstellen des Arbeitgebers der Nebenklägerin Person 2, an die Versicherung der Nebenklägerin, an das Leserbrief-Postfach der Zeitung 1 und die E-Mail-Adresse der Chefredaktion der Zeitung 2, in welcher er – in der Absicht, die Nebenklägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen – bewusst wahrheitswidrig behauptete, die Nebenklägerin verübe Diebstähle. Der E-Mail angehängt war eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Ort 5, in welcher dem Rechtsanwalt des Angeklagten das Aktenzeichen eines gegen die Nebenklägerin Person 2 wegen Diebstahls geführten Ermittlungsverfahrens – zurückgehend auf eine Anzeige des Angeklagten – mitgeteilt worden war.
12. Falsche Verdächtigung vom 2. Januar ... (Ziff. 12. der Anklageschrift)
Nachdem der Angeklagte schon im November und Dezember ... gegenüber der Polizei behauptet hatte, die Nebenklägerin Person 2 stelle ihm unbefugt nach, erhob er diesen Vorwurf gegenüber der Polizei in einer am 2. Januar ... gestellten Strafanzeige erneut. Mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Nebenklägerin Person 2 gab er dabei bewusst wahrheitswidrig an, die Nebenklägerin würde ihm weiterhin E-Mails senden. Tatsächlich hatte die Nebenklägerin Person 2 die von dem Angeklagten ohne Zeitstempel angehängte E-Mail am 15. April 2022 an den Angeklagten versandt und ihn auch sonst nicht kontaktiert.
13. Falsche Verdächtigung vom 11. Januar ... (Ziff. 13. der Anklageschrift)
Am 11. Januar ... zeigte der Angeklagte die Nebenklägerin Person 2 gegenüber der Polizei mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einer Zuwiderhandlung gegen die am 1. Januar ... von dem Amtsgericht Ort 4 erlassene einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz an, indem er bewusst wahrheitswidrig behauptete, die Nebenklägerin Person 2 sei gegen 13:00 Uhr desselben Tages mit ihrem Pkw an seiner Anschrift in Ort 3 vorgefahren und habe dort Geschenke in Gestalt selbstgemachter Marmelade und eines selbstgemalten Aquarells hinterlassen. Tatsächlich stand der durch die Nebenklägerin Person 2 mittels Ortungstechnik überwachte Pkw um 13:00 Uhr abgeparkt vor dem Grundstück der Nebenklägerin Person 2 in Ort 6, wo sie sich in ihrem Wohnhaus aufhielt.
14. Falsche Verdächtigung vom 13. Januar ... (Ziff. 17 der Anklageschrift)
Am 13. Januar ... versandte der Angeklagte eine E-Mail unter anderem an Polizeibeamte der Polizeiinspektion Ort 4 und die Staatsanwaltschaft Ort 5, in welcher er mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens u.a. bewusst wahrheitswidrig behauptete, dass die Nebenklägerin Person 2 gemeinsam mit ihrem Bruder die Morphiumpumpe ihrer im Januar ... an einer Krebserkrankung verstorbenen Mutter manipuliert hätten, um ihr Ableben zu beschleunigen und so den Erbfall früher herbeizuführen. Tatsächlich war die Medikation einschließlich der Dosierung durch einen Palliativmediziner verordnet und die Pumpe von den Palliativschwestern des Pflegedienstes eingestellt worden. Die Nebenklägerin Person 2 und der Zeuge Person 5 hielten sich bei der Pflege ihrer todkranken Mutter an die ärztlichen Vorgaben, wobei sie stets in ihrem Interesse und ohne Schädigungsvorsatz handelten.
Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist u.a. nach Vernehmung eines Zeugen und Befragung des betreuenden Palliativarztes eingestellt worden.
15. Falsche Verdächtigung vom 28. Januar ... (Ziff. 14. der Anklageschrift)
Am 28. Januar ... zeigte der Angeklagte die Nebenklägerin Person 2 gegenüber der Polizei mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einer Zuwiderhandlung gegen die am 1. Januar ... von dem Amtsgericht Ort 4 erlassene einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz an, indem er bewusst wahrheitswidrig behauptete, die Nebenklägerin habe ihn am Tag der Anzeige um 10:40 Uhr im Straße 1 in Ort 1 mit ihrem Fahrzeug verfolgt. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Nebenklägerin Person 2, welche im Wohnhaus des Zeugen Person 5 im Straße 1 übernachtet hatte, dort wieder einmal gezielt aufgesucht.
16. Falsche Verdächtigung vom 15. Februar ... (Ziff. 19. der Anklageschrift)
Am 15. Februar ... zeigte der Angeklagte den Nebenkläger Person 4 bei der Polizei mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens an, indem er bewusst wahrheitswidrig vortrug, dieser habe ihm am Vortag bei einem Spaziergang den „Stinkefinger“ gezeigt. Tatsächlich war es am 14. Februar ... zu keiner Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen.
III. Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung
1. Einlassung
Zu seiner Person hat sich der Angeklagte wie festgestellt eingelassen.
Zur Sache hat er sich zunächst über seine Verteidiger, am sechsten Hauptverhandlungstag ergänzend auch persönlich eingelassen und die ihm zur Last gelegten Taten in weitem Umfang eingeräumt.
Einleitend hat er dabei seinen Blick auf die Beziehung mit der Nebenklägerin Person 2 geschildert, da dieser seiner Ansicht nach zur Einordnung seiner Taten von entscheidender Bedeutung sei. Im Vordergrund der diesbezüglich für ihn verlesenen Erklärungen standen die materiellen Zuwendungen an die Nebenklägerin, die ihn über die gesamte Beziehung insgesamt etwa 600.000,- EUR gekostet hätten. Bereits im März … habe er der Nebenklägerin ein neues Auto gekauft. Sie habe sich ein weißes Cabrio mit rotem Dach gewünscht, welches dann „selbstverständlich“ nach Rückkehr aus einem gemeinsamen Urlaub vor ihrer Haustür gestanden habe. Er habe im Grunde das gesamte gemeinsame Leben finanziert: Lebensmittel, Energiekosten, Versicherungen, Restaurantbesuche. Dazu zahlreiche Reisen, sei es mit dem Wohnmobil, in kostspieligen Hotels, oder in einem seiner Ferienhäuser. Selbst Freunden der Nebenklägerin habe er vereinzelt finanziell ausgeholfen. Besonders hohe Investitionen seien allerdings in das Haus der Nebenklägerin geflossen, welches in einem beklagenswerten Zustand gewesen sei. Die zweite, von der Nebenklägerin damals nicht bewohnte Haushälfte – Ort 6 25 – habe er als erstes vollständig saniert und mit hochwertigem Mobiliar ausgestattet, wofür er etwa 80.000,- EUR habe aufwenden müssen. Eigentlich habe er diese Haushälfte nutzen sollen, wobei er hierfür eine Zeitlang sogar Miete gezahlt habe, doch habe die Nebenklägerin das Objekt schließlich stattdessen mit seiner Unterstützung vermietet und die Einnahmen noch dazu vollständig selbst einbehalten. Sodann habe er die zweite, größere Haushälfte – Ort 6 26 – sehr aufwendig kernsaniert. Dabei habe er alle Wünsche der Nebenklägerin, etwa nach weißem Marmor im Badezimmer oder nach einer teuren Einbauküche, immer erfüllt.
Aber auch in der Familie der Nebenklägerin habe er sich sehr engagiert. Ihre Tochter habe er wie ein eigenes Kind angenommen. Ferner habe er dafür gesorgt, dass es wieder zu einer Annäherung zwischen der Nebenklägerin und ihrem Bruder Person 5 sowie mit der Mutter der beiden gekommen sei. Als die Mutter schwer an Krebs erkrankt sei und die Nebenklägerin unbezahlten Urlaub habe nehmen wollen, um sie in Vollzeit pflegen zu können – was sie dann allerdings nicht getan habe –, habe er ihr 15.000,- EUR überwiesen und später weitere Zahlungen hinterhergeschoben. Er selbst habe sich hingegen viel um die erkrankte Mutter und später auch um den Großvater der Nebenklägerin gekümmert.
In dem Moment, als Haus und Grundstück dann vollständig saniert gewesen seien, habe sich die Nebenklägerin plötzlich zurückgezogen. Ende Juni ... habe er von Freunden erfahren müssen, dass die Nebenklägerin die Beziehung beendet habe. Sie selbst habe ihm das nicht gesagt. Auch ein Trennungsgrund sei ihm nicht genannt worden. Das habe bei ihm zu einem „Gefühlschaos“ geführt. In der Zeit unmittelbar nach der Trennung habe er dann oft zu Schlaftabletten und Alkohol gegriffen.
Dann habe er mehrere Phasen durchlaufen. Zu Beginn habe er noch gehofft, die Nebenklägerin werde wieder zu ihm zurückkommen. Nachdem diese Phase abgeschlossen gewesen sei und er sich einer neuen Lebensgefährtin zugewandt gehabt habe, habe er begonnen, die Beziehung zu reflektieren. Er sei sich zwar bewusst, dass jeder seine eigene Sicht auf die Dinge habe, nach seinem Empfinden habe er sich jedoch vollständig für die Beziehung aufgegeben, während sie beispielsweise nicht einmal beim Tod seines Vaters für ihn dagewesen sei und auch seiner Bitte, ihn bei den Vorbereitungen zur Jugendweihe seines Sohnes zu unterstützen, nicht nachgekommen sei. Nachdem er diese Bilanz gezogen habe, habe er sich innerlich verändert. Sei er anfangs noch völlig verliebt gewesen, sei er nun wütend auf sich selbst gewesen und habe zunehmend negative Gefühle bis hin zu Hass gegenüber der Nebenklägerin empfunden. Als „Minimalziel“ habe er die finanziellen Vorteile, die sie durch ihn erlangt habe, wieder abschöpfen wollen. Sie habe alles verlieren sollen, was sie durch ihn bekommen habe. Denn es sei für ihn unerträglich gewesen, nun ansehen zu müssen, wie sie sich durch seine finanziellen Zuwendungen „ins gemachte Nest“ habe setzen können. Mittlerweile sei ihm – auch durch die Gespräche mit einem Arzt während der Untersuchungshaft – bewusst geworden, dass er mit der Sache abschließen und neu beginnen müsse. Er habe jetzt erkannt, was er der Nebenklägerin Person 2 angetan habe. Damals sei ihm dies nicht bewusst gewesen. Ihm sei es um Rache, Genugtuung und die Wiederherstellung dessen, was er als „materielle Gerechtigkeit“ empfunden habe, gegangen. Er sei sich bewusst, dass er dabei „übers Ziel hinausgeschossen“ sei. Er habe sich zu jener Zeit als Opfer gesehen und nicht erkannt, dass er dadurch die Rollen von Täter und Opfer vertausche. Er bitte die von seinen Taten Betroffenen um Verzeihung und werde gegenüber der Nebenklägerin Person 2 fortan nur noch insoweit zivilrechtliche Ansprüche verfolgen, wie seine Anwälte eine Aussicht auf Erfolg sehen.
Zu den gegenständlichen Taten hat der Angeklagte vorab erklärt, ihm sei schlicht nie ausdrücklich gesagt worden, dass er sich falsch verhalte. Zu keinem Zeitpunkt sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich auf „dünnem Eis“ bewege und mit einer Inhaftierung zu rechnen habe. So habe er nie das Gefühl gehabt, sein Handeln könne im Sinne eines Nachstellens strafbar sein. Nachstellung sei für ihn immer mit körperlicher Gewalt verbunden gewesen, die er doch nie ausgeübt habe. All dies entschuldige zwar nicht sein Tun, erkläre jedoch, wie es so weit habe kommen können. Die Zeit der Haft sei für ihn eine „der Besinnung und Umkehr“ gewesen.
In seiner im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung persönlich abgegebenen Einlassung hat der Angeklagte erneut betont, dass das gesamte Strafverfahren gegen ihn hätte vermieden werden können, wenn ihm einmal jemand gesagt hätte, dass er ins Gefängnis kommen werde. Nicht einmal Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte hätten dies getan. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Die Haft, die er deshalb nun erleiden müsse, belaste ihn sehr. Er verstehe nicht, wieso er nun in der Vollzugsanstalt in einem Trakt mit Schwerstkriminellen untergebracht sei. Auch seine Familie, allen voran sein jüngster Sohn, der ein „Vaterkind“ sei, leide sehr unter seiner Inhaftierung. Hinzu komme die umfangreiche Presseberichterstattung, die er aushalten müsse. Zudem stehe er wirtschaftlich vor dem Ruin. Seine Manufaktur befände sich in Liquidation, die Maschinen seien in Versteigerung. Seine Biolandwirtschaft habe er aufgeben und den gesamten Viehbestand schlachten lassen müssen. In seinem Mietshaus hätten gleich mehrere Mietparteien gekündigt. Seiner Autovermietung gehe es ebenfalls so schlecht, dass er sie wahrscheinlich nicht werde halten können. Insgesamt sei ihm durch die Haft bereits ein Schaden von ca. 500.000,- bis 600.000,- EUR entstanden. Er würde auch gerne sein Studium der Psychologie fortsetzen, was ihm derzeit nicht möglich sei.
Zu seinen Taten hat der Angeklagte persönlich nochmals beteuert, er stehe dazu, vieles falsch gemacht zu haben und hier der Täter zu sein. Dafür werde er nun seine Strafe bekommen und das sei in Ordnung. Sodann hat er sein Handeln damit zu erklären versucht, dass er wahrscheinlich einfach anders liebe. Jeder Mensch liebe auf seine Art. Dass ihm diese Liebe nicht so zurückgegeben worden sei, habe er zuerst nicht akzeptieren können.
Zu den konkreten Vorwürfen hat der Angeklagte erklärt, er räume die ihm vorgeworfenen Nachstellungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2 ein (Taten gemäß Ziff. 1. a. - b. der Anklageschrift, oben II. 2.). Es sei richtig, dass er den Kontakt zu ihr nicht nur direkt, sondern auch über ihre Arbeitsstelle, Bekannte, Freunde, Familienmitglieder und Nachbarn gesucht habe. Dazu habe er insbesondere die Nebenkläger Person 3 und Person 4, Person 5, das Ehepaar Person 6 und den Nachbarn Person 7 kontaktiert und aufgesucht. Er gestehe ein, dass er die Nebenklägerin in den versandten Nachrichten und Schriftstücken teils verächtlich gemacht habe. Inhaltlich seien sie ehrverletzend, herabwürdigend und diffamierend gewesen. Er habe behauptete, sie lüge und betrüge, sei krank und gestört, alles sei ihre Schuld und sie werde ihr Haus und auch sonst alles verlieren. Das sei auch tatsächlich sein Ansinnen gewesen. Er habe auch einen Dritten damit beauftragt, die Nebenklägerin durch Anstechen der Fahrzeugreifen sowie durch das Besprühen des Zauns und des Hoftors mit Farbe zu schädigen.
Die tabellarische Aufstellung von Einzelhandlungen in der Anklageschrift entspreche wohl der Wahrheit, auch wenn er sich nicht mehr an jede einzelne E-Mail oder Begegnung erinnern könne.
Einschränkend hat der Angeklagte hingegen erklärt, er sei häufig am Grundstück vorbeigelaufen, um einen Freund zu besuchen, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite lebe. Der ihm für den 31. Oktober ... vorgeworfene Verstoß gegen die Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sei nicht gerechtfertigt, da er den Beschluss erst am 1. November ... zur Kenntnis genommen habe. Auch habe er nie irgendwelche Feuerwerkskörper geworfen. Unzutreffend sei schließlich die Behauptung, die ehemaligen Nachbarn der Nebenklägerin, Herr Person 7 und Frau Person 8, hätten seinetwegen gekündigt. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Zu der Zeit, als sie gekündigt gehabt hätten, habe er einen Ökoladen in Ort 6 eröffnen wollen. Allein deshalb habe er das Objekt anschließend anmieten wollen. Seine neue Lebensgefährtin habe ihm allerdings gesagt, er solle das nicht tun, womit die Sache vom Tisch gewesen sei.
Hinsichtlich der zum Nachteil der Nebenkläger Person 3 und Person 4 begangenen Nachstellung (Tat gem. Ziff. 2. a. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 3.) hat der Angeklagte ebenfalls erklärt, die in der Anklageschrift tabellarisch aufgeführten Handlungen habe er so begangen, wobei er sich auch hier dahingehend eingelassen hat, teils allein deshalb an ihrem Grundstück vorbeigelaufen zu sein, um seinen Freund besuchen zu können. Einen solchen Besuch habe es auch am 26. September ... gegeben. Als er danach auf die Straße getreten sei, habe er auf der anderen Straßenseite die Pflegetochter der Nebenkläger Person 3 und Person 4 wahrgenommen, die von innen sehr stark gegen eine Fensterscheibe geklopft habe. Er habe sich daraufhin zu ihr begeben, woraufhin sie ihm weinend erklärt habe, dass sie alleine sei, da ihre Mutter gemeinsam mit der Nebenklägerin Person 2 weggefahren sei. Allein deshalb habe er zu der Nebenklägerin Person 3 später gesagt, sie möge doch besser auf ihre Tochter aufpassen.
Die Tatvorwürfe Person 5 betreffend seien vollständig zutreffend (Tat gemäß Ziff. 3. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 4.).
Hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Ehepaars Person 6 (Taten gemäß Ziff. 4. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 5.) sei es zwar zutreffend, dass er ihnen gegenüber anwaltlich ein Betretungsverbot für das Grundstück der Nebenklägerin ausgesprochen und dabei sein Miteigentum behauptet habe, er sei jedoch irrig davon ausgegangen, tatsächlich Miteigentümer des Grundstücks gewesen zu sein. Persönlich hat er dies damit ergänzt, es habe sich schlicht um ein Missverständnis infolge falscher Beratung gehandelt. Die ihm tateinheitlich zur Last gelegte Verleumdung hat der Angeklagte in Abrede gestellt. Es treffe zu, dass er zwei Bewertungen für die Bildhauerei abgegeben habe. Darin habe er jedoch nur geschrieben, dass das Paar zusammengepresstes Material verwende, was ihm aufgrund früherer Besuche bekannt gewesen sei. Alle anderen Bewertungen seien nicht von ihm verfasst worden.
Zu den Taten aus Ziff. 6. und 9. der Anklageschrift (oben Ziff. II. 7. und 9.) hat der Angeklagte vorgetragen, die Nebenklägerin Person 2 habe sich ihm an dem gegenständlichen Tag tatsächlich genähert, wobei er „aufgrund ihrer Handgesten“ wahrgenommen habe, dass sie ihm den „Stinkefinger“ gezeigt habe. Ähnlich hat er sich zur Tat aus Ziff. 19. der Anklageschrift eingelassen (oben Ziff. II. 16.). Es habe ein Zusammentreffen mit dem Nebenkläger Person 4 gegeben, bei dem dieser eine Handbewegung gemacht habe, die er als „Stinkefinger zeigen“ interpretiert habe.
Der Inhalt des von ihm verteilten Briefes vom 28. November ... – Gegenstand der Tat zu Ziff. 8. der Anklageschrift (oben Ziff. II. 8.) – habe nicht der Wahrheit entsprochen, was ihm bekannt gewesen sei. Er habe damit die Nebenklägerin Person 2 verächtlich machen wollen.
Die in Ziff. 11. bis 14. der Anklageschrift (oben Ziff. II. 11. – 13. und 15.) beschriebenen Taten hätten sich genauso zugetragen.
Zu dem Tatvorwurf aus Ziff. 17 der Anklageschrift (oben Ziff. II. 14.) hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er bei einem Gespräch dabei gewesen sei, in dem ihm berichtet worden sei, dass der kranken Mutter über die Morphiumpumpe extra Dosen des Mittels verabreicht worden seien.
Zum Ende der Hauptverhandlung hat der Angeklagte der Nebenklägerin Person 2 den Abschluss einer Vereinbarung angeboten, mit welcher sich der Angeklagte im Wesentlichen verpflichten wollte, sämtliche gegen die Nebenklägerin erhobenen Klagen sowie alle gegen sie erstatteten Strafanzeigen und -anträge zurückzunehmen, sie im Innenverhältnis von Forderungen betreffend Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück bis Juni ... sowie von Forderungen, die aus seiner Familie geltend gemacht werden, freizustellen, ihr die Restschuld aus dem Anwaltsvergleich vom 5. September ... zu erlassen und vorsorglich auf alle bis zum Tag des Abschlusses der Vereinbarung entstandenen Forderungen zu verzichten. Zudem sah das Angebot eine Einmalzahlung des Angeklagten an die Nebenklägerin Person 2 in Höhe von 5.000,- EUR vor. Im Gegenzug hat der Angeklagte verlangt, dass die Nebenklägerin auf alle bis zum Tag des Abschlusses der Vereinbarung gegen den Angeklagten entstandenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verzichtet und sämtliche gegen ihn gestellten Strafanzeigen und -anträge, die nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens waren, zurücknimmt. Die Nebenklägerin Person 2 ist diesem Angebot nicht nähergetreten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die gegen sie geltend gemachten Ansprüche, auf die der Angeklagte nun verzichten wolle, ohnehin nicht werthaltig seien und sie dem Angeklagten nach allem, was geschehen sei, schlicht nicht trauen könne. Mit dem Anwaltsvergleich aus dem September ... habe sie sich schon einmal auf eine vermeintlich abschließende Regelung aller gegenseitigen Ansprüche eingelassen, woraufhin der Angeklagte sie dennoch mit zahlreichen Zivilklagen überzogen habe.
Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger außerdem erklären, er sei bereit, den Nebenklägern Person 3 und Person 4 zur Beseitigung der von ihm verursachten Schäden an ihrem Fahrzeug und Wohnhaus einen Betrag von 1.500,- EUR, sowie weitere 1.000,- EUR als Schmerzensgeld zu zahlen. Die Nebenkläger haben dies abgelehnt.
Hinsichtlich der nicht anwesenden Geschädigten hat der Angeklagte angeboten, 200,- EUR an den Geschädigten Person 5 und 2.000,- EUR an das Ehepaar Person 6 zu zahlen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 19. Juli ....
Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Geschädigten, welche die Ereignisse zwischen Juni ... und März ... aus ihrer Perspektive jeweils anschaulich, detailreich sowie in Übereinstimmung mit den übrigen Zeugen geschildert haben. In Verbindung damit ermöglichten die detaillierten Aufzeichnungen der Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 – häufig ergänzt um Lichtbilder und Videoaufnahmen, welche die Tathandlungen und -folgen dokumentierten – der Kammer eine nahezu taggenaue Rekonstruktion der vielzähligen Einzelakte. Soweit die Tathandlungen des Angeklagten aus dem Versenden zahlloser Briefe, E-Mails, SMS oder WhatsApp-Nachrichten bestanden, konnten diese umfänglich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.
Schließlich hat der Angeklagte das äußere Geschehen mit punktuellen Ausnahmen vollständig eingeräumt. An den wenigen Stellen, an denen der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen abgestritten oder sich auf subjektiver Seite mit fehlendem Vorsatz bzw. mangelndem Unrechtsbewusstsein zu verteidigen versuchte, hat sich die Kammer ungeachtet dessen im Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei von seinen rechtswidrigen und schuldhaft begangenen Taten überzeugen können.
2.1. Taten zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2
Anhand der oben genannten Beweismittel hat die Kammer die zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2 begangenen Taten, die den Ausgangspunkt aller übrigen Taten bildeten, unabhängig von dem Geständnis des Angeklagten feststellen können.
Die hierzu ausgiebig an zwei Verhandlungstagen vernommene Nebenklägerin Person 2 hat glaubhaft von ihrer über weite Strecken glücklichen Beziehung mit dem Angeklagten berichtet, in der sie sich allerdings mehr und mehr unwohl gefühlt habe, sodass sie diese unter anderem aufgrund der ständigen Eifersucht des Angeklagten nicht mehr habe fortführen wollen, woraufhin der Angeklagte in eine Eskalationsspirale aus Zorn und Rache verfallen sei, der sie sich kaum entgegenzustemmen vermocht habe. Sie hat bekundet, der Angeklagte sei ihr bei ihrer ersten Begegnung im Oktober … als charmant, aufmerksam und interessiert aufgefallen. Als er an dem auf ihr Kennenlernen folgenden Abend plötzlich vor ihrer Tür aufgetaucht sei, habe sie sich zwar gewundert, wie er ihre Adresse herausgefunden habe, doch habe ihr dieses freche Auftreten durchaus geschmeichelt. Der Angeklagte sei ein gebildeter und zuvorkommender Mann gewesen, der sie auf Händen getragen habe und dessen Art mit ihrer damals 15-jährigen Tochter – wie grundsätzlich mit Kindern – umzugehen, bewundernswert gewesen sei. Der Angeklagte habe ihr gerne Geschenke gemacht und sie beim Unterhalt ihres Grundstücks finanziell unterstützt. Es sei aber zu Spannungen gekommen, da der Angeklagte immer wieder Entscheidungen – auch solche, die Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück betroffen hätten – über sie hinweg gefällt habe. Darauf angesprochen habe er diese dann als „Überraschungen“ zum Beweis seiner Liebe dargestellt. Der Angeklagte sei für ihr gemeinsames Leben in großen Teilen aufgekommen, sich dabei ihrer eigenen finanziellen Situation aber völlig bewusst gewesen. Er habe sich häufig gönnerhaft gegeben, nichts als Liebe und Dankbarkeit verlangt, im Streit jedoch plötzlich seine Großzügigkeit gegen sie eingesetzt. Es sei ihre Idee gewesen, noch während der Beziehung einen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechenden Darlehensvertrag mit ihm zu schließen, um für klare Verhältnisse zu sorgen.
Dass jenes Ungleichgewicht bereits während der noch intakten Beziehung bisweilen als Kontroll- und Machtinstrument eingesetzt wurde, deutete auch eine E-Mail der Nebenklägerin Person 2 vom 14. April 2022 an, in der sie an den Angeklagten schrieb:
„Ich möchte dies auch als Gelegenheit wahrnehmen dich aufzufordern, eine Lösung zu den in deinen Unterlagen schlummernden darlehensvereinbarungen mit mir zu finden. Mal sind sie symbol deiner Großzügigkeit, mal dienen sie deiner Belustigung, irgendwann vielleicht als Druckmittel; damit kann ich nicht leben (…) will kein Spielball sein zu deinen Konditionen, Schuldnerin deiner Launen oder der Haltbarkeit unserer Beziehung. (…)“
Die Nebenklägerin hat weiter bekundet, dass zudem immer wieder die stark ausgeprägte Eifersucht des Angeklagten durchgebrochen sei. In der Hoffnung, mit einer Verlobung werde sich die Eifersucht des Angeklagten legen, habe sie ihm am 14. Februar … einen Heiratsantrag gemacht, doch habe sich dadurch nichts geändert. Insbesondere im letzten Beziehungsjahr hätten sich diesbezügliche Konflikte gehäuft. Als der Angeklagte zum Beispiel erfahren habe, dass sie vor vielen Jahren eine Intimbeziehung mit einem Mann gehabt habe, der heute noch in der Gegend wohne, habe der Angeklagte dies nicht losgelassen. Sie habe einmal ein Notizheft gefunden, in welchem der Angeklagte Buch darüber geführt habe, mit wem sie angeblich eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Die Nebenklägerin hat ferner von einer Phase berichtet, in welcher der Angeklagte regelmäßig plötzlich vor ihr aufgetaucht sei, ohne dass sie sich habe erklären können, woher er ihren Aufenthaltsort gekannt habe. Als sie dann einen GPS-Tracker in ihrem vormals zur Fahrzeugflotte des Angeklagten gehörenden Pkw gefunden habe, sei es zu einem großen Streit gekommen. Eifersuchtsszenen, in denen der Angeklagte sie verbal abgewertet habe, seien zu Beginn alle paar Monate, später alle paar Wochen vorgekommen. Im Juni ... habe sie sich dann entschlossen, die Beziehung endgültig zu beenden.
Die Geschädigte Person 6 hatte einen ähnlichen Eindruck von der Beziehungsdynamik zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin Person 2. Sie hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet, sich einmal sogar mit dem Angeklagten gestritten zu haben, da sie bei einem früheren Treffen mit dem Paar angesichts der Art und Weise, wie der Angeklagte mit der Nebenklägerin Person 2 umgegangen sei, seiner Eifersucht und seinen Manipulationen von einer toxischen Beziehung gesprochen habe. Sie habe das an jenem Abend in einem Weinlokal direkt miterleben können, als nicht gesund empfunden und deshalb den Begriff der toxischen Beziehung genutzt. So sei es zum Streit gekommen.
Die ersten Tage um die Trennung hat die Nebenklägerin Person 2 wie festgestellt beschrieben. Sie sei am 26. Juni ... ein letztes Mal bei dem Angeklagten gewesen, um dort ihre Sachen abzuholen und habe ebenfalls versucht, die finanziellen Angelegenheiten zwischen ihnen zu klären. Schon an jenem 26. Juni ... sei der Angeklagte dann abends unangekündigt bei ihr erschienen, als sie gerade in einem Telefonat mit ihrer Freundin Person 6.1 gewesen sei. Die Situation sei unangenehm gewesen, sodass sie ihm das Betreten ihres Grundstücks verboten habe und in einer Mail vom 1. Juli ... noch einmal klar gesagt habe, dass sie keinen Kontakt zu ihm wolle. Sie wolle ihn nicht sehen, nicht mit ihm sprechen, nichts von ihm lesen. Daraufhin sei der Angeklagte sehr wütend geworden. Die nächste Nachricht habe sie direkt am folgenden Tag erhalten. Im Folgenden hat sie zu den weiteren Entwicklungen wie festgestellt bekundet und die verschiedenen Arten und Wege, auf denen der Angeklagte in ihr Leben eindrang – so auch bei den für sie besonders einprägsamen Vorfällen vom 26. September und 11. Oktober ... (Ziff. 1. c. und 1. d. der Anklageschrift) – und welche Folgen dies für ihre psychische Gesundheit hatte, plastisch und nachvollziehbar beschrieben. In der Gesamtschau stand die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin Person 2 und der Wahrheitsgehalt des von ihr Gehörten für die Kammer außer Frage, wobei spätestens mit Beginn ihrer Aufzeichnung im August ... und den dazugehörigen Schriftstücken und elektronische Nachrichten, Lichtbildern von über den Zaun geworfenen Gegenständen und Sachbeschädigungen an Fahrzeug und Wohnhaus, Videoaufnahmen des Angeklagten beim Ablegen von Schriftstücken und Hinterlassen anderer Gegenstände – u.a. eines toten Huhns und am Folgetag einer toten Amsel – sowie den Daten ihres Ortungsprogramms ohnehin kein Raum für Zweifel bleiben konnte. Die den Feststellungen entsprechenden, in ihrer Gesamtheit nicht darstellbaren Inhalte der Nachrichten des Angeklagten werden im Folgenden an geeigneter Stelle in Auszügen exemplarisch zitiert.
Neben den authentisch geschilderten Gefühlen der Angst, Unsicherheit, Überforderung und Hilflosigkeit angesichts der körperlichen Präsenz des Angeklagten hat die Nebenklägerin ebenfalls darstellen können, wie der Angeklagte versuchte, seine finanzielle Überlegenheit nun auch in der Trennung gegen sie auszuspielen, um psychischen Druck zu erzeugen. Schon am 20. Juli ... habe sie ein bedrohlich klingendes Anwaltsschreiben erhalten, in welchem ihr vorgehalten worden sei, wie großzügig der Angeklagte gewesen sei und wie sehr er sie doch geliebt habe. Gleichzeitig sei schon von Forderungen über 300.000,- bis 400.000,- EUR gegen sie die Rede gewesen. In seinen Nachrichten und Briefen sei immer wieder davon gesprochen worden, dass sie ihr Haus an ihn verlieren werde. In diese Richtung habe er sich auch persönlich geäußert, wie etwa am 19. November ..., als er plötzlich in einem Ort 4er Kulturverein, in welchem sie getöpfert habe, hinter ihr aufgetaucht sei und gesagt habe, dass sie bald werde ausziehen müssen.
Da beide Seiten zu diesem Zeitpunkt längst anwaltlich vertreten waren und die Abwicklung auf diesem Wege stattfand, ging es dem Angeklagten dabei nie tatsächlich um die Verfolgung möglicherweise legitimer Interessen. Seine E-Mails belegen darüber hinaus, dass er sich der Endgültigkeit der Entscheidung der Nebenklägerin völlig im Klaren war, ihr eine solche jedoch schlicht nicht zugestand und ihr deshalb zunehmend unsachlich bis beleidigend begegnete, wobei er immer wieder zugleich seine Eifersucht zur Schau stellte.
E-Mail vom 17. Juli ..., 20:43 Uhr:
„Ich habe nun gehört, du hast gesagt, es gibt von deiner Seite kein zurück zu mir (…) Deine Beweggründe für die Trennung sind natürlich völliger Blödsinn und das weißt du auch selbst. (…) Ich denke und fühle tief in mir…dass du deine Entscheidung bis an dein Lebensende nicht verarbeiten wirst und auch tief bereuen wirst..(…)“
E-Mail vom 9. August ..., 20:54 Uhr:
„Ich stelle jetzt die Beziehung zu dir auf die rationale Ebene um. (…) Du hast !!! 330 T Euro und fast 5 Jahre alles geschenkt bekommen von mir…hättest du dich auch mal bedanken können…soviel Anstand hatte ich erwartet“
E-Mail vom 11. August ..., 05:01 Uhr an die Nebenklägerin und ihren damaligen Rechtsanwalt:
„Liebe Vorname Person 2, liebe Zuschauer (…) Ich konnte durch dich lernen, wie ungerecht das Leben zu einem/ in diesem Fall mir, sein kann (…) Ich bin so froh, dass es mit dir Ende zu ist…(…) Die Frau die ich nun kennen lernen durfte, diese empathische Frau ist so klug, dass ich mich endlich seit langem mal auf Augenhöhe unterhalten kann..dies war leider mit dir nie ! möglich. (…) du bist halt im warsten Sinne des Wortes einfach nur eine kleine, berechnende, geldgeile, graue Maus (…) und vor allem bleibe in deinem Inzestkreisel… Vorname Person 2 und Vorname 1 und dann Vorname 2 und Vorname 3.. dann Vorname 3 und Vorname Person 2.. dann Vorname 4 und Vorname Person 2.. dann Vorname 4 und Vorname 5 davor Vorname 5 und Vorname 6, dann Vorname 6 und Vorname Person 2, dann Vorname Person 2 und der Polsterer dann Vorname 7 und der Polsterer dann Vorname 7 und Vorname Person 2, dann mal wieder Vorname 5 und Vorname Person 2 in Ort 8…wow. Ich könnte noch mehr von diesen Geschichten berichten.. denn es gab ja noch ein paar mehr davon ..und seit mir nicht böse, wenn ich bei diesem ganzen hin und her, vielleicht die Reihenfolge verwechsel. Selbst der Mann/Junge des ON-Night-Stands auf der Gummimatratze beim Fest des CJD hat mir am 29.07.... um 16:40 Uhr erzählt.. das Vorname Person 2 gebettelt hat .. das er Sie auf der Matratze nimmt.. (…) Scheußlicher Dreck“
E-Mail vom 26. August ..., 15:39 Uhr, in welcher er der Nebenklägerin wenig subtil drohte:
„Liebe Vorname Person 2, (…) angenommen du bist Vorname Person 2 und bleibst Vorname Person 2. Vor fast 5 Jahren hat sich Vorname 8 (wir nennen ihn nicht mehr Vorname 8, sondern hier „Herr Person 10“ Kurzfassung HH) in Dich verliebt. (…) HH wird wütend, HH wird immer wütendender. HH hat keine Existenz mehr. HH hat neben seiner Existenz auch sein Herz, sein ganzes Geld, seine Träume und noch seine Frau verloren… Was denkst Du, was HH jetzt mit Dir anstellen würde? Ich habe hierüber mal philosophiert und auch recherchiert. Hierbei passieren die schlimmsten wirklich unvorstellbaren Sachen. (…)“
E-Mail vom 9. Juli ..., 20:07 Uhr, aus der hervorgeht, dass dem Angeklagten entgegen seiner Einlassung und unabhängig von der Beachtlichkeit eines solchen Irrtums stets bewusst war, dass für eine Nachstellung die Schwelle zur körperlichen Gewalt nicht überschritten werden muss.
„Ich möchte dich nicht stalken. Wenn du nicht möchtest, dass ich dir meine Gedanken und Neuerungen sende.. bitte ich dich, mir dies mitzuteilen. Ich werde mich daran halten“
Die Nebenklägerin hat weiter bekundet, wie ihre mit dem am 5. bzw. 18. September ... unterzeichneten Anwaltsvergleich verbundene Hoffnung auf einen Abschluss sofort enttäuscht worden sei. Trotz des dort vereinbarten Kontaktverzichts seien bei ihr allein in den Folgetagen über 50 E-Mails und Briefe eingegangen. Selbst an ihrem Arbeitsplatz habe er angerufen, Faxe und E-Mails geschickt, und zwar nicht allein an sie, sondern auch an ihre Kollegen.
E-Mail vom 26. September ..., 10:21 Uhr an die Dienststelle der Nebenklägerin mit dem Betreff „Frau Person 2 zur Weiterleitung“ und der angehängten Nachricht:
„Ich habe deine Spielchen jetzt alle durchschaut.. Auch weiß ich jetzt schöne Sachen von dir..Mäuschen (…) mit deinem Vorname 1 hast du noch gevögelt (…) Schlampe (…)“
E-Mail vom 27. September ..., 05:18 Uhr, die der Angeklagte mit dem Betreff „Frau Person 1 zur Weiterleitung..dein eitriger Ausfluß, Pilzinfektionen“ gleichzeitig an drei weitere Mitarbeiter sandte:
„Frau Person 2 ja aus der heutigen Sicht der Dinge und nach den vielen Gesprächen mit Menschen aus deinem Umfeld und tatsächlich auch mit Sexpartnern deinerseits…ist mir klar, warum du ständig Pilzinfektionen, oder eitrigen Ausfluss aus deiner Va.. hattest.. Oh ist mir eklig. Ich werde heute zum Totalcheck fahren..“
E-Mail vom 27. September ..., 17:29 Uhr, die der Angeklagte gleichzeitig an fünf Kollegen der Nebenklägerin sandte:
„Du hattest einen gestandenen Mann mit Charisma, Esprit und einer für dich nie dagewesenen Liebe (…) 400000 Euro plus die Jahreskosten der 5 Jahre unserer Beziehung hast du mir ja gestohlen(…)“
Ab Ende September ... erfuhr das Verhalten des Angeklagten mithin eine weitere Steigerung. Die Nebenklägerin hat insofern bekundet, dass nach dem Vorfall vom 26. September ..., nach welchem sie vorübergehend bei ihrem Bruder übernachtet habe, alles Schlag auf Schlag gegangen sei. Der Angeklagte sei nun ebenfalls bei ihrem Bruder aufgetaucht. Sein Erscheinen könne schon deshalb kein Zufall gewesen sein, da ihr Bruder abseits größerer Verbindungsstraßen in einer verkehrsberuhigten Einfamilienhaussiedlung lebe. Am 29. September ... habe sie ihr Haus dann rundherum mit pinker Farbe besprüht vorgefunden. Am nächsten Tag sei dasselbe mit ihrem Zaun geschehen. Einen weiteren Angriff habe es am 1. November ... gegeben (Tat gemäß Ziff. 1. e. der Anklageschrift). Sie habe sich in ihrem Esszimmer aufgehalten, als sie durch ihr Überwachungssystem alarmiert worden sei. Auf der Aufnahme habe sie eine Person, die sie anhand Statur, Gang und Bekleidung als den Angeklagten habe ausmachen können, ganz dicht an ihrem Zaun vorbeigehen sehen, wobei er seinen Arm auffällig gehalten habe. Kurze Zeit später sei er auf dieselbe Art in anderer Richtung an ihrem Grundstück vorbeigelaufen. Daraufhin habe sie schwarze Sprühfarbe an ihrem Zaun entdeckt. Dieselbe Farbe sei auch am Grundstück Ort 6 27, dort an Haustür und Fenster, aufgesprüht worden. In dem Haus sei zu der Zeit nur der Bruder des Nebenklägers Person 5 gewesen, der die Tat von dort aus beobachtet habe (Tat gemäß Ziff. 2. b. der Anklageschrift). Die Reste dieser Farbattacken seien heute noch zu sehen. Die Farbe sei in alle Ritzen und Dichtungen geflossen und habe sich selbst mit einem von einem Lackierer bezogenen Mittel nicht entfernen lassen. Außerdem sei an ihrem Fahrzeug mehrfach in Reifen und Dach gestochen worden. Ihr Bruder habe für sie bestimmt 20 Reifen wechseln müssen. Zur Tat vom 10. Februar ... (Tat gemäß 1. f. der Anklageschrift) hat die Nebenklägerin bekundet, sie habe sich bei Freunden in Ort 1 aufgehalten, als der von der Nebenklägerin namentlich benannte Vater ihrer Freundin den Angeklagten an ihrem Fahrzeug entdeckt habe, welches auf der rückwärtigen Hausseite abgestellt gewesen sei. Sie habe den Angeklagten dann noch wegfahren sehen und daraufhin feststellen müssen, dass die Fahrzeugreifen beschädigt worden waren. Mitte Oktober ... hätten ihre Überwachungskameras sogar vermummte Personen auf ihrem Grundstück filmen können. Daneben seien immer weiter E-Mails und Briefe gekommen. Es habe einfach nicht aufgehört.
In diesen E-Mails nahm der Angeklagte nun sogar Bezug auf die zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Sachbeschädigungen.
E-Mail vom 5. Oktober ..., 11:00 Uhr, die der Angeklagte außerdem an sechs Kollegen der Nebenklägerin sandte:
„Hallo Vorname Person 2 (…) Wo hast Du Probleme? Ich kann dies nicht ansehen und werde ständig darauf angesprochen. Brauchst Du Hilfe? Soll ich mich um etwas kümmern? Teile mir dies bitte mit. (…) Es ist ja nicht anzusehen, wie unser Haus und Zaun aussieht. (…) Vorname Person 2, diese Videogeschichten, die Du jetzt immer machst und auch Vorname Person 3. Dies ist kindlich und albern. Es ist bekannt, dass ich Dir nie etwas schlechtes wollte und auch nie was schlechtes getan habe und ebenso auch Vorname Person 3. Die Videos dürft ihr letztendlich auch nicht verwenden, weil sie von mir nicht freigegeben sind. Ich finde dies einfach nur menschlich merkwürdig und nicht nachvollziehbar, was ihr da abzieht.“
Gleichzeitig strebte der Angeklagte danach, das gesamte Dorf Ort 6 zu verunsichern und die Nebenklägerin zu isolieren. Nach der Ortsbeiratssitzung am 5. Oktober ..., in welcher der Angeklagte nach den Bekundungen der gehörten Zeugen gemeinsam mit einem von den Zeugen als „Bodyguard“ wahrgenommenen Mann erschienen war und eine bedrohliche Kulisse erzeugt hatte, reagierte er auf die anschließend in seiner Abwesenheit, teils im Privaten geführten Beratungen zu der Lage im Dorf mit gezielten Einschüchterungsversuchen.
Später auch als Brief verteilte E-Mail vom 7. Oktober ..., 09:51 Uhr:
„(…) Für mich ist unverständlich Vorname Person 2, warum Du nicht schlauer wirst und nicht aufhörst damit. Nachdem ich an der Ortssitzung am Donnerstag teilnehmen durfte und die leichten Themen über uns daherflossen, beendete nach mehrfacher Nachfrage, ob es noch Themen gibt und sich über eine Minute niemand meldete, Person 11 die Sitzung. Ich sah mich dann veranlasst, den Saal zu verlassen. Kurze Zeit später erhielt ich die Nachricht, dass der doch sehr ängstliche und mit Hybris überzogene Vorname Person 4 dann doch noch etwas in die Runde werfen wollte, was wahrscheinlich durch seine Angst, im Zuge meines Beiseins nicht klappte. Die Diskussion wurde relativ schnell beendet, wie man mir mitteilte, was auch gut war. Im Anschluss an diese Sitzung gab es dann bei Dir einen Ringtanz/Kreisel..Ich hoffe, vielleicht etwas Spirituelles. Auch viele Gesichter die ich seit Jahren kannte, nahmen an Deinem Feuerringkreisel teil. (…) Nun dann wurde Dein Ringelkreis beendet und bereits am nächsten Tag haben neue Mitglieder Deines Kreises, die noch keine Schreiben meines Anwaltes erhalten haben und auch wieder die sonst Beteiligten, üble Nachrede über mich im Dorf betrieben. Ich habe mir entsprechende eidesstattliche Versicherung eingeholt und werde nun auch gegen die Weiteren aus dem schönen westlichen Niedersachsen zugezogenen, vorgehen. (…)“
Am 11. Oktober ... erhielten die Nachbarn Person 7 und Person 8 ein anwaltliches Schreiben des Angeklagten, in welchem diesen nicht näher konkretisierte Beleidigungen und Bedrohungen vorgeworfen und sie zur Begleichung der dadurch entstandenen Anwaltskosten aufgefordert wurden. Person 7 teilte daraufhin in seiner am 12. Oktober ... an die Polizei gerichteten E-Mail mit, dass er auf eine baldige „Lösung dieses Konfliktes, der mittlerweile immer mehr Bewohner des Dorfes betrifft und von allen Beteiligten als bedrohlich empfunden wird“, hoffe.
In der bereits zitierten E-Mail vom 7. Oktober ... nahm der Angeklagte erneut Bezug auf die Sachbeschädigungen am Eigentum der Nebenklägerin und stellte ihr den Verlust ihres Grundstücks in Aussicht, an welchem der Angeklagte ausweislich der hierzu eingeführten Dokumente nie irgendwelche Rechte besaß:
„(…)Liebe Vorname Person 2, ich wurde auch von einem Informanten aus Ort 9 informiert, was Dir dort passiert ist. Ich habe Dir bereits mehrfach mitgeteilt, dass ich meine Sachverhalte mit Dir seriös austrage. (…) Wenn Dein Haus beschmiert ist und kaputt ist, welches ich bald in meinen Besitz übernehmen werde, ist mir damit nicht geholfen, sondern ich habe weitere Kosten. (…) Der Informant erklärte mir, dass Dein Auto dort beschädigt wurde. Ich habe mich dann ein wenig in der Gegend hier über andere Quellen umgehört. Was Dir gerade geschieht, soll nachweisbar aus dem Drogenbereich kommen. Vielleicht denkst Du einfach mal weiter darüber nach. Auch Vorname Person 2, sollen dort Sachen laufen, die sehr unschön werden. Ich versuche aber, mit den mir bestehenden Möglichkeiten, wenn ich die tatsächlichen Zusammenhänge verstehe, Dich zu schützen. Die Fensterfirma hat mich informiert, das sie nunmehr gegen Dich gerichtlich vorgeht und die Kosten festgesetzt werden. Hierfür kann ich nichts, dass waren ja Deine eigenen Sachen.“
Ähnliches verbreitete der Angeklagte über seinen damaligen Rechtsanwalt, der der Nebenklägerin in einem Schreiben vom 9. Oktober ... üble Nachrede vorwarf, behauptete, dass demnächst entsprechende eidesstattliche Versicherung bei Gericht vorgelegt werden und abschließend äußerte:
„Nochmals möchte ich Ihnen mitteilen, dass Herr Person 1
nicht Ihr Haus oder irgendetwas anderes zerstören will, wo er davon ausgeht, dass dies in Kürze ihm gehören wird.“
Die Auswirkungen seiner Handlungen auf die Nebenklägerin Person 2 machte der Angeklagte ebenfalls zum Gegenstand seiner Nachstellung, wie in einer SMS vom 14. Oktober ..., 17:22 Uhr:
„Echt müde, Die Augen leer ohne Ziel, Als wärst du 65, Mach Urlaub..fahre in die Sonne. Mensch du musst dich aufraffen So große Nasenlöcher“
Die Nebenklägerin hat insoweit bekundet, sie habe kein normales Leben mehr führen können. In der Traumatherapie sei ihr zwar geraten worden, dem Verhalten des Angeklagten möglichst wenig Raum zu geben. Dies sei jedoch gar nicht möglich gewesen, da sie allein schon zur Erwirkung einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz alles genauestens habe dokumentieren müssen. Streckenweise habe ihr hierzu allerdings die Kraft gefehlt. Als die Anordnung dann erlassen worden sei, habe sie kurz gehofft, er werde sich wenigstens an diese halten. Doch noch an dem Tag, an dem der Angeklagte die Anordnung zur Kenntnis genommen habe, sei er bei ihr aufgetaucht. Es sei immer weiter gegangen.
Von Erlass, Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit dieser Anordnung hat sich die Kammer anhand der aus diesem Verfahren eingeführten Urkunden überzeugen können. Auf Antrag der Nebenklägerin, in welchem sie den bis dorthin festgestellten Sachverhalt schilderte und glaubhaft machte, ordnete das Amtsgericht Ort 4 in seinem mit Gründen versehenen Beschluss vom 26. Oktober ... einstweilig ein Betretungsverbot, ein Kontaktverbot unter ausdrücklicher Aufzählung aller denkbaren Kommunikationswege sowie ein Annäherungsverbot auf 100 Meter an, wobei das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses und die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses noch vor der Zustellung anordnete. Die ordnungsgemäße Zustellung an den Angeklagten am 30. Oktober ... ergab sich aus der entsprechenden Zustellurkunde. Die Anordnung war dem Angeklagten zudem ab der ersten ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlung bekannt. In seiner an das Amtsgericht Ort 4 gerichteten E-Mail vom 31. Oktober ..., 08:08 Uhr schrieb er, er lege Einspruch ein und behauptete zudem bewusst wahrheitswidrig, die von der Nebenklägerin vorgelegten E-Mails habe diese selbst versandt:
„Im Hinblick auf die angeblichen Mails, die sie erhalten hat, liegen dazu die entsprechenden Ergebnisse vor, dass meine E-Mails gehackt wurden und von meinem E-Mail Account Mails versandt wurden. Dies ist ebenfalls durch meinen Rechtsanwalt Herrn ... bereits zur Strafanzeige gegen Frau Person 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft Ort 5 getätigt worden.“
Die E-Mail druckte der Angeklagte außerdem aus und faxte sie an das Amtsgericht mit der handschriftlichen Ergänzung:
„Erstmals Beschluss am 31.10.23 um 07:25 Uhr gelesen“
Die Anordnung selbst war inhaltlich eindeutig und verständlich formuliert. Die Kammer hatte daher am Vorsatz des Angeklagten bei jeder einzelnen seiner Zuwiderhandlungen keinen Zweifel. Insbesondere muss dem Angeklagten bei jedem seiner Aufenthalte vor dem Grundstück mindestens bewusst gewesen sein, dass sich die Nebenklägerin in Garten oder Haus, mithin in einer Entfernung von unter 100 Metern aufhalten könnte, was er aus Sicht der Kammer billigend in Kauf nahm, da ihm die gerichtliche Anordnung genauso gleichgültig war wie alle sonstigen ihm zuvor gesetzten Grenzen. Dies machte er selbst gegenüber der Polizei deutlich. Nachdem er sich etwa der Nebenklägerin am Abend des 14. Dezember ... selbst im Beisein von Polizeibeamten genähert hatte, schrieb er in einer um 22:45 Uhr versandten E-Mail an Polizei, Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin:
„(…) Ich ging heute Abend wieder meine übliche Runde durch das Dorf, wenn ich in Ort 6 bin mit Taschenlampe um mögliche Straftaten zu verhindern. Ich konnte tatsächlich dem Gespräch von 2 ihrer Kollegen (eine Dame und ein Herr mit Frau Person 2) folgen.“
Als er nach einer längeren Verfolgungsfahrt am 22. November ... von den durch die Nebenklägerin hinzugerufenen Polizeibeamten gestoppt wurde, reagierte der Angeklagte mit Unverständnis und gab an, er habe doch gar nichts gemacht: „Oder ist es schon wieder wegen der komischen Frau?“.
Soweit die einzelnen Zuwiderhandlungen nicht durch die entsprechenden Briefe, E-Mails o.ä. dokumentiert waren, ließen sie sich anhand von Lichtbildern, Videoaufzeichnungen, Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über ihre Ermittlungshandlungen und anhand der Bekundungen der Nebenklägerin nachvollziehen, der ein Großteil der Begegnungen mit dem Angeklagten in lebhafter Erinnerung geblieben war. Im Übrigen hat sie jedenfalls anhand ihrer Aufzeichnungen glaubhafte Angaben machen können.
Bei der Einlassung des Angeklagten, er habe oftmals allein einen Bekannten besuchen wollen, handelte es sich ersichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Um zu dem auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstück zu gelangen, war es nicht erforderlich, sich auf der Straßenseite der Grundstücke der Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 aufzuhalten, zwischen ihnen auf und ab zu laufen oder vor ihnen zu verweilen. Auch sonst war ein Passieren der bzw. Aufenthalt vor den Grundstücken nach den örtlichen Gegebenheiten, die sich die Kammer von mehreren Zeugen anhand von Übersichtsaufnahmen erläutern ließ, nie erforderlich. Zum Verlassen bzw. Betreten der Ortschaft standen dem Angeklagten stets direktere Wege als der an den Grundstücken Ort 6 25/26 und 27 vorbeiführende zur Verfügung. Dies galt auch, soweit es dem Angeklagten darum ging, seine neue, ebenfalls in Ort 6 lebende Partnerin zu besuchen. Der Abschnitt um die Nebenkläger Person 2, Person 3 und Person 4 hätte stets gemieden werden können, wobei hierfür nicht einmal ein Umweg hätte in Kauf genommen werden müssen.
Für die Zeit nach dem Jahreswechsel hat die Nebenklägerin bekundet, dass sich das Verhalten des Angeklagten bis zu seiner Festnahme fortgesetzt habe, worüber sie auch über den Februar ... hinaus Tagebuch geführt habe. Diese Aufzeichnungen habe sie aber nicht mehr eingereicht, da ihr sinngemäß mitgeteilt worden sei, dass die Akte geschlossen worden sei. Außerdem habe der Angeklagte nun auch noch verbreitet, auf dem Grundstück gegenüber – Ort 6 28 - einziehen zu wollen. Beginnend im März habe er sich dann – wie für mehrere Tage durch Lichtbilder, die den Angeklagten in einem Gartenstuhl, teils mit einem Fernglas in der Hand zeigen, dokumentiert – dort vors Haus gesetzt und sie beobachtet.
Mit dem Tag der Inhaftierung sei dann schlagartig alles vorbei gewesen: Keine Anrufe, Faxe, Mails – weder von seinen bekannten, noch von unbekannten Nummern und Adressen – und keine zerstochenen Reifen mehr. Es habe etwa vier bis sechs Wochen gedauert, dann habe sie wieder schlafen können und langsam entspannt. Sie könne sich nun wieder verabreden und ihren Freizeitbeschäftigungen wie früher nachgehen. Es fühle sich an, als kehre langsam die Normalität zurück, auch wenn sie nach wie vor einige Zivilstreitigkeiten führen müsse.
Neben den Schilderungen zu ihren psychischen Beeinträchtigungen während und nach den Taten lagen der Kammer mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Überweisungsscheine für therapeutische Behandlungen und Behandlungsbescheinigungen betreffend der bei einer Traumatherapeutin wahrgenommenen Termine vor. Lebendig und nachfühlbar hat die Nebenklägerin auch zu den Auswirkungen der Tat auf ihr Sozialleben bekundet. Während sie selbst versucht habe, einfach nur durchzuhalten, habe sie gleichzeitig mit ansehen müssen, wie Menschen aus ihrer Nachbarschaft und Familie ebenfalls zu leiden gehabt hätten. Jedem, der ihr zur Seite gestanden habe, sei Angst gemacht worden. Niemand habe den Mund aufmachen können, ohne prompt bedrohliche Anwaltsschreiben zu erhalten. Gleichzeitig seien permanent Unwahrheiten über sie verbreitet worden. Als sie am 29. Dezember ... im Faxgerät ihres Arbeitgebers ein Schreiben des Rechtsanwalts des Angeklagten mit der Behauptung, sie sei eine Diebin, gefunden und mitbekommen habe, dass der Angeklagte dies über einen umfangreichen Mailverteiler an diverse Adressen ihres Arbeitgebers und der Presse verteilt habe, sei sie zusammengebrochen (Tat gemäß Ziff. 11. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 11.). Sie sei davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte sie vernichten könne, allein schon, da er das Geld dazu habe. Sie habe von da an völlig neben sich gestanden und sei allein dank der Unterstützung ihrer Freunde und Familie durch diese Zeit gekommen.
Über die bisherigen Darstellungen hinaus hat die Kammer anhand zahlreicher weiterer Beweismittel die Einbeziehung weiter Teile der dörflichen Gemeinschaft feststellen können. Im Februar ... wurden in und um die Ortschaft mehrere Schilder an Bäumen u.ä. angebracht, auf denen etwa „Person 2 raus“, „Person 2/Person 6 raus“ oder „Person 1 soll in Ort 6 bleiben“ geschrieben war. Nach einem anonym von „20 Ort 6ern“ verfassten, im Aushangkasten des Dorfes veröffentlichtem Schreiben, in welchem die Ereignisse beklagt und an den Angeklagten appelliert wurde, wurde am 23. Januar ... im Ort ein aus Sicht der Kammer nach dem Gesamtbild dem Angeklagten zuzuordnendes Schreiben mit weiteren Herabwürdigungen der Geschädigten ausgehängt:
„Wir sind 58 Ort 6er (…) Wir haben die Schnauze so voll von euch. Euch meinen wir: Person 2, Vorname Person 3, Vorname Person 4, jetzt der Holländer Vorname Person 6 mit seiner deutschen Frau Person 6 und Kind, Person 8 und Person 7 und auch noch die Ort 10er
Wann seid ihr endlich weg?
Wir (…) wollen, dass iher hier verschwindet. Niemand will euch mehr hier haben. Ihr seid für uns nur noch Ballast. Eure Intrigen, eure dreckigen Spielchen, eure gemeinsame Entsorgungsaktion von Fäkalien von Person 4 und Person 2 sowie Person 6. (…) Alles schrecklich, alles eklig. Ihr beschmutzt unser Dorf. Haut hier endlich ab. Niemand will euch hier irgendwo sehen. (…) 58 Ort 6er, die die Schnauze voll von euch haben“
Der Polizeibeamte Person 12, der ab November ... als Sachbearbeiter für den gesamten Komplex zuständig war, hat in der Hauptverhandlung bekundet, es sei so weit gegangen, dass selbst einem seiner als Revierpolizist eingesetzten Kollegen im Dorf nicht mehr geöffnet worden sei, da dort ein solches Misstrauen geherrscht habe.
Von den restlichen zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2 begangenen Taten, die der Angeklagte bis auf drei Taten vollständig eingeräumt hat (Taten gemäß Ziff. 6., 9., und 17. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 7., 9. und 14.), hat sich die Kammer ebenfalls überzeugen können.
Hinsichtlich der Tat vom 9. November ... (Tat gemäß Ziff. 6. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 7.) lag der Schriftverkehr des Angeklagten betreffend seiner an diesem Tag gegenüber der Polizei erstatteten Anzeige vor, in dem er zunächst nur behauptete, die Nebenklägerin Person 2 sei am 6. November um 15:45 Uhr von hinten an ihn herangefahren und habe ihn dann in einem Abstand von vier Metern verfolgt. Erst auf Nachfrage der Polizei, um welches strafbare Verhalten es genau gehe, schob der Angeklagte die Behauptung nach, sie habe ihm dabei den Stinkefinger gezeigt („und dies zeige ich an“). Dass der Angeklagte diesen bedeutsamen Umstand zunächst vergessen hatte oder aus anderen Gründen vorenthalten wollte, hielt die Kammer für lebensfremd. Vielmehr ging sie davon aus, dass er auch diese Behauptung bewusst wahrheitswidrig abgab, um die Nebenklägerin Person 2 mit einem Ermittlungsverfahren zu belasten. Dazu lag für diesen Tag ein Nachrichtenwechsel zwischen den Nebenklägerinnen Person 2 und Person 3 vor, in welchem letztere um 16:01 Uhr schrieb:
„Bist du zu Hause? Er spaziert hier schon wieder rum seit ca 1h…(…)“
Die Nebenklägerin antwortete, dass sie ihn ebenfalls in der Nähe des Grundstücks wahrgenommen habe. Es war mithin nicht die Nebenklägerin, sondern der Angeklagte, der sich an jenem Tag strafrechtlich relevant verhielt.
Damit war zur Überzeugung der Kammer auch der Tatnachweis hinsichtlich der von dem Angeklagten am 20. Dezember ... falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt geführt (Tat gemäß Ziff. 9. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 9.). Die an das Amtsgericht Ort 4 gerichtete Antragsschrift mit der von dem Angeklagten unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung, die neben der gegenständlichen noch weitere Behauptungen enthielt, die in ihrer Gesamtheit die Erfüllung des Tatbestands des § 238 StGB belegen sollten, sind zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.
Die Falschheit der im weiteren Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember ... beim Amtsgericht Ort 4 eingereichten, ebenfalls eingeführten Versicherung an Eides Statt, in welcher der Angeklagte behauptete, die Nebenklägerin sei am 22. Dezember ... plötzlich auf die Straße vor sein Auto getreten, sodass er nicht habe weiterfahren können und umdrehen müssen, ist von dem Angeklagten eingeräumt worden (Tat gemäß Ziff. 10. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 10.). Die Nebenkläger Person 2 und Person 4 haben zudem bekundet, es sei der Angeklagte gewesen, der nicht nur bei ihnen vorbeigefahren sei, sondern wieder einmal „Runden gedreht“ habe. Die mit beiden eidesstattlichen Versicherung bekräftigten Falschaussagen waren verfahrensrelevant und führten am 1. Januar ... zum Erlass der von dem Angeklagten beantragten einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Nebenklägerin Person 2.
Die Feststellungen zur Tat vom 28. bzw. 29. November ... beruhen neben dem Geständnis des Angeklagten auf den an jenen Tagen verteilten Schriftstücken, denen die festgestellten Tatsachenbehauptungen zu entnehmen waren. Die Ermittlungsbehörden konnten vor Ort elf Haushalte ermitteln, die einen Briefumschlag mit jenen Schreiben erhalten hatten. Hinzu kamen die per Mail von dem Angeklagten angeschriebenen Empfänger. An der Unwahrheit der Behauptungen bestand kein Zweifel. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte für die Beschädigungen am Eigentum der Nebenklägerin verantwortlich war. Dass er hierfür auch Dritte einsetzte, ist von ihm ausdrücklich eingeräumt worden. Der vernommene Polizeibeamte Person 12 hat zu den weiteren Hintergründen bekunden können, dass am 3. November ... aufgrund früherer Vorfälle in Sichtweite des Grundstücks Ort 6 25/26 verpostete Polizeibeamte zwei Personen beim Werfen von Farbbeuteln hätten feststellen können. Einer der beiden Personen sei der Person 9 gewesen, von dem die gegenständliche eidesstattliche Versicherung stamme. Dieser sei später vernommen worden, wobei er bekräftigt habe, von der Nebenklägerin Person 2 beauftragt worden zu sein. Dabei habe er allerdings weder den Namen der Nebenklägerin korrekt angeben noch Aussagen dazu machen können, wie der angebliche Kontakt zu ihr zustande gekommen sei. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass Person 9 bis vor kurzem eine im Eigentum des Angeklagten stehende Wohnung gemietet gehabt habe.
Die von dem Angeklagten ebenfalls gestandene Tat vom 29. Dezember ... (Tat gemäß Ziff. 11. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 11.) ließ sich anhand seiner an diverse Empfänger gerichteten E-Mail, wobei die Anzahl der Adressaten die Auflistung in den Feststellungen sogar noch überstieg, feststellen. Dieser hatte der Angeklagte eine Aktenzeichenmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember ... angehängt und mit der Nachricht versehen:
„Guten Tag, ihr Mitarbeiter im christlichen Unternehmen, der klaut !!! Toll großartig“
Dabei nahm der Angeklagte Bezug auf die Ausrichtung des Arbeitgebers der Nebenklägerin, welches sich als christliches Firma 3 betätigt. Die Unwahrheit der Behauptung ist von dem Angeklagten gestanden und von der Nebenklägerin Person 2 glaubhaft bekundet worden.
Die Feststellungen zur Tat vom 2. Januar ... (Tat gemäß Ziff. 12. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 12.) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten und seiner mit dem Betreff „Strafanzeige gegen Frau Person 2, Sedd 25/26, Ort 6“ versandten E-Mail von jenem Tag, 20:52 Uhr an diverse Adressen der Landespolizei, in welcher er behauptete, die Nebenklägerin Person 2 liebe ihn, wolle weiter mit ihm zusammen sein und sende ihm weiter permanent E-Mails. Der im Anhang befindlichen E-Mail war dabei kein Zeitstempel zu entnehmen. Sie konnte jedoch über die Unterlagen der Nebenklägerin in das Verfahren eingeführt werden und datierte auf den 15. April …, 20:24 Uhr.
Den Vorwurf einer am 11. Januar ... durch die Nebenklägerin Person 2 begangenen Zuwiderhandlung gegen die zu dieser Zeit noch wirksame und vollstreckbare Anordnung des Amtsgerichts Ort 4 vom 1. Januar ... (Tat gemäß Ziff. 13. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 13.) erhob der Angeklagte sowohl gegenüber den von ihm herbeigerufenen Polizeibeamten sowie in einer an mehrere Polizeiadressen um 15:42 Uhr versandten E-Mail (Betreff: : „Nötigung von Frau Person 2 – Strafanzeige“). Beide Male behauptete er, Dritte, deren Namen er nicht nennen wollte, hätten das weiße Cabrio mit rotem Dach an seinem Grundstück gegen 13:00 Uhr vorfahren gesehen und das Ablegen von Gegenständen beobachtet. Die Aufzeichnungen des Ortungsprogramms der Nebenklägerin zeigten für diesen Tag eine nicht in die Nähe von Ort 3 führende Heimfahrt der Nebenklägerin von 11:05 Uhr bis 11:31 Uhr, einen Aufenthalt an ihrer Wohnanschrift bis 13:14 Uhr und sodann eine bis 13:58 Uhr dauernde Fahrt nach Ort 4 zur Kanzlei ihres Rechtsanwalts.
Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten gestandenen Tat vom 28. Januar ... (Tat gemäß Ziff. 14. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 15.) beruhen zunächst auf der per E-Mail und gleichzeitig als unterschriebenes Fax um 13:20 Uhr an die Polizei versendeten Strafanzeige. Die Bezichtigung der Nebenklägerin Person 2 mit einer Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellte sich als eine falsche, bewusst wahrheitswidrige Verdächtigung heraus. Dies hat die Nebenklägerin Person 2 glaubhaft bekunden können. Ihre Standortdaten von jenem Tag zeigten tatsächlich eine um 10:42 Uhr begonnene Fahrt der Nebenklägerin, die ihren Beginn an der Wohnanschrift ihres Bruders im Straße nahm und sodann nach außen völlig unauffällig, auf direktem Wege nach Ort 4 verlief. Für den Angeklagten ließ sich hingegen kein sachlicher Grund feststellen, sich zu diesem Zeitpunkt dort aufzuhalten, noch war irgendein Anlass denkbar, aus dem die Nebenklägerin die Verfolgung des Angeklagten hätte aufnehmen sollen.
Dem Angeklagten konnte schließlich auch die Tat vom 13. Januar ... nachgewiesen werden (Tat gemäß Ziff. 17. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 14.). Schon seine nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Entkräftigung des Tatvorwurfs abgegebene Einlassung sprach inhaltlich eher für eine Bezichtigung der Nebenklägerin Person 2 und ihres Bruders Person 5 in sicherer Kenntnis von der Unwahrheit der gegenüber den Ermittlungsbehörden vorgetragenen Tatsachen. Denn seine Einlassung, ihm sei in einem Gespräch von zusätzlichen Gaben von Morphium an die Mutter der Geschwister Person 2,5 berichtet worden, blieb weit hinter dem zurück, was der Angeklagte in seiner am Tattag um 09:44 Uhr an diverse Adressen der Landespolizei und der Staatsanwaltschaft Ort 5 versandten E-Mail behauptet hatte. Dort trug er einen vorsätzlich aus Habgier gezielt wesentlich früher herbeigeführten Tod vor und brachte gleichzeitig seinen Wunsch nach einer Verfolgung dieser nach seiner Ansicht strafbaren Handlung zum Ausdruck:
„(…) Sie, Person 4, haben ja bereits Menschen in der ... in Größenordnungen betrogen (…) Weiterhin Person 5 und Person 2, habe ich mir zum damaligen Zeitpunkt beim Ableben eurer Mutter, Person 13 sofort dazu eine Aktennotiz gemacht, was Person 2 mir berichtete. Und zwar das Du, Person 5 und auch sie Person 2, die Morphiumpumpe so beeinflusst und schneller eingestellt habt, dass das Ableben wesentlich früher stattfand. Dies aus meiner heutigen Sicht nur darum, dass Ihr schneller an das Geld kommt! Person 2 sagte mir dies. Ich war darüber verwundert und sagte ihr, dass dies eine Straftat ist und dies nur ein Arzt tun könnte. Person 2 erinnert sich an dieses Gespräch in Ort 3, da es sogar noch einen Zeugen gab, weil mein Sohn, Vorname 10, zugegen war. (…) Ich habe solche Habgier von Menschen gegenüber der eigenen Familie und natürlich auch gegen anderen hier auch gegenüber meiner Person noch nie erlebt. Alles soll den rechtsstaatlichen Überprüfungen zugeführt werden“
Die Nebenklägerin Person 2 und der Zeuge Person 5 haben hierzu übereinstimmend bekundet, bei ihrer gemeinsamen Mutter sei im Januar … Darmkrebs im Endstadium diagnostiziert worden. Diesem Leiden sei sie am 31. Januar … erlegen, wobei ihr ursprünglich eine verbleibende Lebenserwartung von nur wenigen Monaten prognostiziert worden war. In ihrem letzten Lebensjahr sei der Mutter Morphium verabreicht worden, zuerst über ein Pflaster, ab März … über eine Pumpe. Diese sei selbstverständlich von niemandem manipuliert worden. Das sei auch gar nicht möglich gewesen, da allein die Palliativschwestern die Pumpe hätten einstellen können, was sie entsprechend der Verordnung des Palliativarztes Person 14 getan hätten. Diese Verordnung habe auch vorgesehen, dass bei besonders starken Schmerzen per Tastendruck ein sog. Bolus habe gegeben werden können. Diese zusätzlichen Gaben seien nur in bestimmtem Umfang möglich gewesen, da die Morphiumpumpe so eingestellt gewesen sei, dass die Bolus-Taste nur in gewissen zeitlichen Abständen habe ausgelöst werden können. Beide Geschwister haben den Krankheitsverlauf und den Zustand ihrer Mutter in der letzten Lebensphase bildhaft beschrieben und dabei angegeben, die Bolus-Taste gegen Ende im Rahmen der Verordnung auch selbst betätigt zu haben. Der Zeuge Person 5 hat hierzu erinnern können, dass seine Mutter wenige Tage vor ihrem Ableben, es sei wahrscheinlich der 28. Januar … gewesen, Klagelaute abgegeben habe, die auf starke Schmerzen hingedeutet hätten. Er habe seine Mutter, die zu diesem Zeitpunkt keine Nahrung und Flüssigkeit mehr zu sich genommen habe, gefragt, ob sie mehr von ihrem Schmerzmittel benötige. Sie habe daraufhin geantwortet, er solle einfach drücken. Auch am nächsten Tag, als sie schon ganz schläfrig und kraftlos gewesen sei, habe seine Mutter zu ihm gesagt, dass sie Schmerzen habe und seine Hilfe benötige. Die Kammer hatte nach den ausführlichen, plastischen Bekundungen der beiden Zeugen keinen Zweifel, dass die von dem Angeklagten angezeigte Tat nicht begangen wurde, sich nichtsdestotrotz durch Vernehmung der Polizeibeamtin Person 15 weitere Gewissheit verschafft. Sie hat bekundet, mit dem Palliativmediziner Person 14 gesprochen zu haben, der die Funktionsweise der Morphiumpumpe wie die Geschwister Person 2,5 beschrieben habe. Der Arzt habe ferner erklärt, er habe die Leichenschau durchgeführt und den Totenschein ausgestellt. Er habe keinerlei Auffälligkeiten feststellen können und könne eine Überdosis ausschließen.
Dabei deutete nicht nur das Auseinanderklaffen von dem, was der Angeklagte laut seiner Einlassung gehört haben möchte und dem, was er in seiner Anzeige schrieb, auf eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hin. Dafür sprach auch eine am Tattag um 09:52 Uhr, mithin im zeitlichen Zusammenhang versandte SMS des Angeklagten, in welcher er an den Zeugen Person 5, dem er die Anzeige per Ausdruck in den Briefkasten geworfen hatte, schrieb:
„Liegt in deinem Briefkasten. Lass es uns beginnen“
Zudem ist der Sohn des Angeklagten, Person 16, nachdem er in der Anzeige als Zeuge benannt worden war, für den 26. Januar ... zu einer Zeugenvernehmung geladen worden. Daraufhin erreichte die Polizei ein mit dem Namen des Zeugen unterzeichnetes Schreiben vom 21. Januar ..., wonach es ihm sein Studium in Ort 11 nicht erlaube, zu der Vernehmung zu erscheinen. Der Sachverhalt sei ihm aber sehr gut bekannt. Er habe ein Gespräch mithören können, wonach die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters und ihr Bruder ihrer Mutter ständig mehr Morphium gegeben hätten, wodurch sie wesentlich schneller verstorben sei. Sein Vater sei daraufhin ausgerastet. Als der Zeuge Person 16 am 25. Juni ... schließlich doch persönlich vernommen werden konnte, berief er sich ohne nähere Begründung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht und machte keine Angaben zur Sache. Die in Augenschein genommenen Unterschriften auf dem Vernehmungsprotokoll wiesen keinerlei Ähnlichkeiten mit der Unterschrift auf dem Schreiben vom 21. Januar ... auf.
2.2. Taten zum Nachteil der Nebenkläger Person 3 und Person 4
Neben dem Geständnis des Angeklagten hat die Kammer sich insbesondere durch Vernehmung der Geschädigten und Würdigung der von ihnen gefertigten Aufzeichnungen und gesammelten Urkunden und Augenscheinsobjekten von der zu ihrem Nachteil begangenen Nachstellung überzeugen können.
Die Nebenklägerin Person 3 hat als Zeugin bekundet, dass sich der Kontakt zu ihrer Nachbarin und Freundin im Sommer ... wieder intensiviert habe, nachdem er während der Beziehung der Nebenklägerin Person 2 mit dem Angeklagten abgeflacht sei. Die Nebenklägerin Person 2 habe in diesem Sommer zunächst davon erzählt gehabt, dass die Beziehung nicht gut laufe und dabei schon einen verunsicherten bis ängstlichen Eindruck gemacht. Ende Juni ... habe die Nebenklägerin Person 2 dann von der Trennung berichtet. In der Folge habe sie ihrer Freundin dann als regelmäßige Gesprächspartnerin zur Seite gestanden. Da sie selbst in ihrem Wohnhaus eine Erziehungsstelle betrieben und ihr Lebensgefährte Person 4 kurz zuvor seine bisherige Arbeit aufgegeben gehabt habe, seien sie beide während des gesamten gegenständlichen Zeitraums häufig zu Hause gewesen und hätten daher vieles direkt miterleben können. Die Nebenklägerin Person 2 sei schon im August ... völlig verängstigt gewesen und geradezu zusammengezuckt, wenn sie den Angeklagten vor dem Grundstück bemerkt habe. Im August hätten sich auch die an sie und ihren Partner gerichteten Kontaktaufnahmen des Angeklagten intensiviert. Die ersten Schreiben hätten allerdings schon kurz nach der Trennung vor ihrer Haustür gelegen. Darin habe der Angeklagte verleumderische und verächtliche Dinge über die Nebenklägerin Person 2 geschrieben. Dazu Beziehungsdetails, von denen ihr Lebensgefährte und sie gar nichts hätten wissen wollen. Sie hätten das beide als sehr unangenehmen empfunden, aber nicht gewusst, wie sie damit umgehen sollten.
Der Nebenkläger Person 4, nach dessen Empfinden er und seine Familie noch im August mitten in den „Rachefeldzug“ des Angeklagten geraten seien, hat sich aus dieser Zeit u.a. an den Erhalt eines ihm vorgehaltenen, als Flugblatt aufgemachten Schreibens erinnern können, in dem es neben einem Bild der Nebenklägerin Person 2 mit schwarzem Zensurbalken vor den Augen heißt:
„Sie ist auf der Suche! Die Ort 6er Schauspielerin E.V. ist wieder auf der Suche… Nachdem der Ort 3er Initialen Person 1., von Initialien Person 2 innerhalb von 4 Jahren um mehr als 400.000 € erleichtert wurde ist sie nun wieder auf der Suche… (…) eine Aktion der Gemeinschaft betrogene Männer/Frauen/Kiss Franken, Männerberatung/de Auflage 52.000 (..)“
Die Nebenklägerin Person 3 hat weiter bekundet, dass sie den Angeklagten einmal beim Ablegen eines der Schreiben angetroffen und angesprochen hätten, woraufhin es zu einem Wortwechsel gekommen sei, den ihr Partner und sie als sehr unangenehm empfunden hätten. Dabei habe der Angeklagte sinngemäß gesagt, er könne sich das alles leisten, während sie bestimmt nicht das nötige Geld für Anwälte u.ä. hätten. Der Nebenkläger Person 4 hat ergänzend erinnern können, dass der Angeklagte in dieser Situation entgegen ihrer Aufforderung zum Gehen einfach vor dem Haus geblieben sei und ihnen noch bis zu ihrem Fahrzeug gefolgt sei, als sie hätten gehen wollen. Er hat ferner bekundet, der Angeklagte habe sich bei ihren Begegnungen immer wieder in die Richtung geäußert, dass er in jedem Fall gewinnen werde, da er so gewieft und einflussreich sei.
Beide Nebenkläger haben weiter bekundet, dass sie nicht bloß durch die gegen die Nebenklägerin Person 2 gerichteten Handlungen betroffen gewesen, sondern zu einem eigenen Ziel des Angeklagten geworden seien, sodass ihnen irgendwann von der Polizei geraten worden sei, selbst ein Tagebuch zu führen, was sie dann abwechselnd getan hätten. Der Nebenkläger Person 4 hat dazu ausgesagt, dass die Aufzeichnungen längst nicht ein vollständiges Bild zeichneten. Die Belastung sei teils so hoch gewesen, dass sie tagelang nichts aufgeschrieben hätten. Auch weil immer wieder das Gefühl aufgekommen sei, es nütze ohnehin alles nichts. Die Nebenklägerin Person 3 hat angegeben, es sei nahezu täglich etwas vorgefallen, jedenfalls so häufig, dass es nicht mehr aushaltbar gewesen sei. Neben den Schreiben hätten sie zahlreiche SMS- bzw. MMS-Nachrichten erhalten, einmal sogar mit Intimaufnahmen der Nebenklägerin Person 2, die der Angeklagte verächtlich kommentiert habe. Zunächst seien es vielleicht 20 Nachrichten pro Monat, später eher 60 bis 70 gewesen. Darin habe der Angeklagte häufig deutlich gemacht, dass er wisse, was sie oder die Nebenklägerin Person 2 getan hätten. Dadurch hätten sie sich ständig beobachtet gefühlt.
Der Angeklagte habe sie zudem ganz offen beobachtet. Häufiger habe er durch die Fenster in das Wohnhaus geschaut, teils längere Zeit mit einer Zigarre im Mund vor dem Esszimmerfenster gestanden. Gegen Ende hin hätten sich derartige Vorfälle gehäuft. Auf einem von den Nebenklägern Person 3 und Person 4 gefertigten Lichtbild konnte die Kammer den Angeklagten sogar dabei erkennen, wie er selbst in die Räumlichkeiten der Nebenkläger hineinfotografierte.
Nach den ersten ungewollten Kontaktaufnahmen alsbald nach der Trennung und einer allmählichen – nur durch einen kurzen Urlaub der Nebenkläger unterbrochenen – Intensivierung über den August, überschritt der Angeklagte in der Gesamtschau der erhobenen Beweismittel aus Sicht der Kammer spätestens am 26. September ... die Schwelle zur strafbaren Nachstellung zum Nachteil der Familie Person 3 und Person 4. Die Nebenklägerin Person 3 hat zu diesem Tag bekundet, die Nebenklägerin Person 2 habe ihr von ihrer Anzeigenerstattung und der darauffolgenden Begegnung mit dem Angeklagten berichtet. Später sei die Nebenklägerin Person 2 dann völlig aufgelöst bei ihr erscheinen und habe davon erzählt, wie der Angeklagte soeben auf ihrem Grundstück erschienen sei. Die Pflegetochter der Nebenklägerin Person 3, die sich in diesem Moment ebenfalls auf dem Grundstück Ort 6 25/26 aufgehalten gehabt habe, habe die Angaben der Nebenklägerin Person 2 bestätigt. Sie – die Nebenklägerin Person 3 – sei dann mit der Nebenklägerin Person 2 nach Ort 4 zur Polizei gefahren, um auch diesen Vorfall anzuzeigen. Kurz darauf habe sie einen Anruf ihrer Pflegetochter erhalten, die zu Hause geblieben sei. Das damals 12-jährige Mädchen habe gesagt, der Angeklagte habe an das Fenster geklopft und sie gefragt, wo ihre Mutter und die Nebenklägerin Person 2 seien. Das Kind habe außerdem gesagt, dass ihr das Auftreten des Angeklagten Angst gemacht habe und am Telefon auch entsprechend gewirkt. Sodann sei der Angeklagte auf der Polizeiwache erschienen. Sie habe einen kurzen Wortwechsel mit ihm geführt, in welchem der Angeklagte zu ihr gesagt habe, sie solle mal gut auf ihre Tochter aufpassen. Die Art und Weise, in der diese Äußerung getätigt worden sei, habe sie als sehr bedrohlich empfunden. Eine Polizeibeamtin habe den Angeklagten dann weggeschickt und zu ihr gesagt, dass die Aussage wohl nicht konkret genug gewesen sei, um von einer Bedrohung im strafrechtlichen Sinn auszugehen.
Neben seiner persönlichen Präsenz, seinen Briefen und SMS setzte der Angeklagte wie schon gegen die Nebenklägerin Person 2 seine Anwälte ein, um die Nebenkläger weiter unter Druck zu setzen. Die Nebenkläger haben insoweit von anwaltlich ausgesprochenen Betretungsverboten für das Grundstück der Nebenklägerin Person 2 berichtet, wobei die Kammer für sich mit Gewissheit ausschließen konnte, dass der Angeklagte als erfahrener Unternehmer und Eigentümer mehrerer Immobilien zu irgendeinem Zeitpunkt über die wahren Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Ort 6 25/26 irrte.
Des Weiteren warf der Angeklagte den Nebenklägern Person 3 und Person 4 in einem anwaltlichen Schreiben vom 1. Oktober ... vor, unrichtigerweise zu behaupten, er habe ihre Hausfassade mit Farbe beschmiert und forderte sie auf, diese „bösartigen Verleumdungen“ zu unterlassen, da er andernfalls Schadensersatzforderung von bis zu 250.000 EUR geltend machen werde. Als die Nebenkläger der damit verbundenen Aufforderung zum Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung nicht nachkamen, strengte der Angeklagte ein gerichtliches Mahnverfahren über eine Hauptforderung von 973,66 EUR nebst Zinsen an. Die Klage ist erst während der laufenden Hauptverhandlung zurückgenommen worden. Dabei hat die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten auch hinsichtlich der zum Nachteil der Nebenkläger Person 3 und Person 4 begangenen, auf diversen Lichtbildern festgehaltenen Sachbeschädigungen gehabt. Der Nebenkläger Person 4 hat ausführlich über die wiederholten Farbattacken mit nicht abwaschbarer Bitumenfarbe berichtet, die sich nicht nur gegen ihr Haus, sondern auch gegen ihr Fahrzeug gerichtet hätten. Er habe dann Verlängerungskabel gekauft, damit sie ihr Elektrofahrzeug auf das Grundstück hätten fahren und dort aufladen können.
Konkret zu der Beschädigung ihres Wohnhauses mit schwarzer Farbe am 1. November ... (Tat gemäß Ziff. 2. b. der Anklageschrift) hat die Nebenklägerin Person 3 bekundet, der Bruder ihres Lebensgefährten habe sich zur Tatzeit allein im Wohnhaus aufgehalten und die Tat beobachten können. Sie selbst habe eine Videoaufnahme gesehen, auf der sie den Angeklagten erkannt habe. Da der Vorfall darüber hinaus von der Nebenklägerin Person 2 bezeugt werden konnte (s.o.), hat sich die Tat zur Überzeugung der Kammer wie angeklagt zugetragen.
Wie zuvor die Nebenklägerin Person 2 haben die Nebenkläger Person 3 und Person 4 diverse einzelne Vorfälle glaubhaft in ihren Einzelheiten beschreiben können, darunter beispielsweise die Ortsbeiratssitzung vom 5. Oktober ..., das plötzliche Auftreten des Angeklagten am 10. Oktober ... und seine Belustigung über den hervorgerufenen Schrecken, die am 28. November ... im Dorf verteilten Schreiben, die am 30. Dezember ... geworfenen Feuerwerkskörper oder der Spaziergang am 13. Januar ....
Dem Nebenkläger Person 4 war insbesondere der Vorfall vom 11. Oktober ... deutlich im Gedächtnis geblieben. Er habe an diesem Tag die Schließzylinder ihrer Haustüren austauschen wollen, da sie zuvor das Verschwinden eines Hausschlüssels bemerkt gehabt hätten, der im Bereich der bis dahin in der Regel unverschlossenen Hintertür aufbewahrt worden war. Während er damit beschäftigt gewesen sei, sei der Angeklagte aufgetaucht und habe ihn wiederholt angesprochen. Er sei nicht auf den Angeklagten eingegangen, habe jedoch so zu zittern begonnen, dass ihm der Einbau der neuen Zylinder nicht gelungen sei. Dann habe er beobachten können, wie die Nebenklägerin Person 2 habe abfahren wollen, woraufhin der Angeklagte zu dem Fahrzeug gegangen sei und sogar die Tür geöffnet habe. Da sei er dazwischen gegangen, sodass die Nebenklägerin Person 2 habe losfahren können. Der Angeklagte sei daraufhin ganz nah an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob er überhaupt wisse, mit wem er sich hier anlege. Dann habe der Angeklagte spöttisch gesagt, dass der Nebenkläger Person 4 wohl Angst habe, da seine Unterlippe zittre. Als Antwort habe er laut gerufen, dass er selbstverständlich Angst habe, worüber sich der Angeklagte weiter lustig gemacht habe. Erst als der Angeklagte bemerkt habe, dass ein Nachbar die Situation filmte, sei er weggegangen.
Wie schon die Nebenklägerin Person 2 haben die Nebenkläger Person 3 und Person 4 die Auswirkungen auf die gesamte Ortschaft beschrieben. Der Nebenkläger Person 4 hat geäußert, es sei mit der Zeit einsam um sie geworden. Nachdem die Leute im Dorf vieles mitbekommen hätten und einiges an Falschbehauptungen über die Nebenklägerin Person 2 verbreitet worden sei, wie etwa, dass sie eine Betrügerin sei oder Kontakte in die Drogenszene pflege, hätten viele Angst bekommen und deshalb darum gebeten, vorerst auf Kontakt zu verzichten. So hätten einige zwar noch gegrüßt, sie sonst aber gemieden. Die Nebenklägerin Person 3 hat bestätigt, dass viele im Dorf still geblieben seien. Es habe in Ort 6 aufgrund der ganzen Anwaltsschreiben das Gefühl gegeben, sich mit niemandem mehr unterhalten zu können. Sehr stark betroffen seien auch die ehemaligen Grundstücksnachbarn Person 7 und Person 8 gewesen. Die hätten sich am liebsten herausgehalten, aber dennoch Schreiben von dem Angeklagten erhalten. Ihren späteren Wegzug hätten sie dann auch mit dem nicht mehr aushaltbaren Druck begründet. Aus Vorsicht hätten sie zuvor schon ihre Kinder nicht mehr im Dorf spielen lassen.
Zum Ende hat der Nebenkläger Person 4 bekundet, die Einwirkungen des Angeklagten hätten sich bis zum Schluss fortgesetzt, wobei es im März auch eine Woche gegeben habe, in der plötzlich nichts gewesen wäre, worüber sie sich sehr gewundert hätten. Später habe er erfahren, dass der Angeklagte in dieser Zeit eine Urlaubsreise gemacht habe. Als der Angeklagte zurück gewesen sei, sei es direkt weitergegangen, bis es dann zur Festnahme gekommen sei. Damit sei schlagartig Ruhe gewesen. In diesem Zusammenhang haben die Nebenkläger auch übereinstimmend zu den Aufenthalten des Angeklagten auf einem Nachbargrundstück im März ... ausgesagt.
Die Kammer konnte hier feststellen, dass der ins Auge gefasste Einzug des Angeklagten in die unmittelbare Nähe der Grundstücke Ort 6 25/26 und 27 bzw. die angekündigte Aneignung des Grundstücks Ort 6 25/26 nicht allein auf die Nebenklägerin Person 2 abzielte, sondern von dem Angeklagten auch genutzt wurde, um auf die Nebenkläger Person 3 und Person 4 einzuwirken.
Schreiben vom 18. Dezember ...:
„Sehr geehrte Frau Person 3, sehr geehrter Herr Person 4, ich werde bald der Kompletteigentümer des Grundstücks Ort 6 25/26 sein. Im Moment bin ich bereits Miteigentümer. Ich freue mich auf unsere Nachbarschaft, die dann beginnen wird (…)“
SMS vom 27. Dezember ..., 10:25 Uhr:
„Guten Morgen Frau Person 3 und guten Morgen Herr Person 4, Nunmehr ist es nicht mehr so weit..dann haben wir den Jahreswechsel und dann bin ich auch bald ihr Nachbar. Ich freue mich sehr darauf, seien Sie sich sicher. Auf gute Nachbarschaft. Ihr Person 1“
Zu den Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung und den psychischen Beeinträchtigungen bei sich und ihrer Pflegetochter haben die Nebenkläger Person 3 und Person 4 wie festgestellt bekundet. Gleichzeitig haben sie die damalige Verfassung der Nebenklägerin Person 2 aus eigener Wahrnehmung bestätigen können. Diese sei regelmäßig völlig verzweifelt gewesen und habe geäußert, gegen den Angeklagten ohnehin keine Chance zu haben. Sie sei davon überzeugt gewesen, der Angeklagte werde sie letztendlich vernichten. Sie seien bei ihrer Unterstützung der Nebenklägerin Person 2 an ihre eigenen Grenzen gestoßen. Sie seien selbst derart belastet gewesen, dass sie den Kontakt zu der Nebenklägerin Person 2 zeitweise hätten reduzieren müssen, um nicht selbst den Mut vollständig zu verlieren. Dann hätten sie aber wieder versucht, sie aufzubauen und für sie da zu sein.
Die Kammer konnte sich zudem von den weiteren auf den Nebenkläger Person 4 abzielenden Taten des Angeklagten überzeugen.
Hinsichtlich der von dem Angeklagten gestandenen Tat vom 5. November ... (Tat gemäß Ziff. 5. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 6.) lag die per E-Mail um 12:58 Uhr an die Polizei gesandte Strafanzeige vor, die der Angeklagte zusätzlich als Ausdruck persönlich in der Polizeiwache überreichte. Die Behauptungen, der Nebenkläger Person 4 sei gegen 07:10 Uhr auf dem Grundstück der neuen Lebensgefährtin des Angeklagten erschienen, habe dort gepöbelt, mit einem Gegenstand gefuchtelt und zu dem Angeklagten gerufen, er werde ihn umbringen, waren sämtlich wahrheitswidrig. Beide Nebenkläger haben im Einklang miteinander bekundet, an jenem Tag – einem Sonntag – bis etwa 09:00 Uhr in ihrem eigenen Haus im selben Bett geschlafen zu haben.
Als ebenfalls vorsätzlich falsche Verdächtigung stellte sich entgegen dem Bestreiten des Angeklagten seine Strafanzeige vom 15. Februar ... dar (Tat gemäß Ziff. 19. der Anklageschrift, oben Ziff. II. 16.). Die in der um 13:50 Uhr an Polizei und Staatsanwaltschaft unter dem Betreff „Strafanzeige gegen Person 4, Ort 6 27, Ort 6“ versandten E-Mail enthaltene Behauptung stellte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig auf. Der Nebenkläger Person 4 konnte für den gesamten Tag des 14. Februar ... glaubhaft versichern, dem Angeklagten nicht begegnet zu sein. Gegenüber der Polizei habe der Angeklagte auch keine konkrete Tatzeit nennen können. Für die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen sprach das Gesamtbild der damaligen Ereignisse. Sämtliche Geschädigte haben nachfühlbar bekunden können, wie sie aus Angst und Verunsicherung kaum noch alleine ihre Wohnungen verlassen und durch die Fortbewegung in Gruppen oder das Aufzeichnen von Vorfällen sicherzustellen versucht hätten, sich gegen spätere Falschbehauptungen des Angeklagten wehren zu können. Die Kammer hielt es danach für ausgeschlossen, dass es der Nebenkläger Person 4 in dieser Lage riskierte, den Angeklagten zu beleidigen und ihm so einen Grund für ein weiteres zivil- oder strafrechtliches Verfahren gegen ihn zu liefern.
2.3. Tat zum Nachteil des Person 4
Die Feststellungen beruhen neben dem Geständnis des Angeklagten maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen des Geschädigten Person 5, die in den zahlreichen, ihn betreffenden Urkunden und den Aussagen der Nebenklägerin Person 2 Bestätigung fanden.
Der Geschädigte Person 5 hat bekundet, nach der Trennung habe nicht nur seine Schwester zeitnah bei ihm Unterstützung und Rat gesucht. Auch der Angeklagte habe Kontakt zu ihm aufgenommen und gebeten, zwischen ihm und der Nebenklägerin Person 2 mit dem Ziel einer Fortführung der Beziehung zu vermitteln. Der Angeklagte sei bei ihm erschienen und sie hätten über etwa eine Stunde ein gutes Gespräch geführt. Daraufhin sei er tatsächlich auf seine Schwester zugegangen, die jedoch gesagt habe, nicht mit dem Angeklagten sprechen zu wollen. Am nächsten Tag sei er zu dem Angeklagten und habe diesem mitgeteilt, dass das nichts mehr werde. Da sei die Stimmung umgeschlagen und der Angeklagte, der sich benutzt gefühlt habe, habe begonnen davon zu reden, wie die Nebenklägerin Person 2 denn wohl die ganzen Kredite begleichen wolle und ebenfalls bereits angekündigt, dass sie bald aus ihrem Haus raus und er in kürzester Zeit drin sein werde.
Der Geschädigte Person 5 hat im Folgenden im Einklang mit den übrigen hierzu gehörten Zeugen von den Einwirkungen des Angeklagten auf die Nebenklägerin Person 2 berichtet, soweit er diese selbst wahrgenommen oder von seiner Schwester geschildert bekommen hatte.
Hinsichtlich des ihm selbst Widerfahrenen hat der Geschädigte Person 5 bekundet, der Angeklagte habe diverse Schreiben bei ihm eingeworfen, oftmals E-Mails, die der Angeklagte ausgedruckt und unterschrieben habe. Dazu habe er sehr viele SMS und MMS von verschiedenen Mobilfunknummern erhalten. Die Bekundungen des Geschädigten Person 5, nach denen zu Beginn die meisten der fast täglich eingehenden Briefe und Nachrichten inhaltlich an die Nebenklägerin Person 2 gerichtet gewesen, er jedoch auch selbst angesprochen worden sei, ließen sich anhand der eingeführten Urkunden nachvollziehen.
Nach inhaltlich noch vergleichsweise harmlosen Kontaktaufnahmen, wie etwa einem Brief vom 4. Juli ...:
„(…) In Krisenzeiten suchen intelligente Menschen, wie wir, nach Lösungen, Idioten suchen nach Schuldigen.“
erhielt der Geschädigte Person 5 am 13. Juli ... das Foto eines Nachttisches, auf dem ein eingerahmtes Portraitbild der Nebenklägerin Person 2 steht, welches der Angeklagte mit
„Damit schlafe ich Abends ein“
kommentierte.
Brief vom 15. Juli ...:
„Hallo ihr beiden, ich möchte euch bitten meine Briefe zu lesen (…) Dieses nach 5 Jahren und was ich alles für uns getan habe. (…) Herzlichst euer Vorname Person 1“
Dabei verdeutlichte ein an den Geschädigten Person 5 gerichteter Brief vom 24. Juli ... nochmals das früh vorhandene Bewusstsein des Angeklagten, dass seine Kontaktaufnahmen unerwünscht waren. Gleichzeitig äußerte sich der Angeklagte bedrohlich:
„Hallo Vorname Person 5, (…) Das du jetzt Kontakt sperrst, ist aus meiner Sicht nicht gut. Wir sollten im Sinne einer fairen Lösung in Kontakt bleiben. (…) Und abschließend..mir braucht keiner etwas vorwerfen…die Umstände, was jetzt geschieht..hat ausschließlich Vorname Person 2 zu vertreten. Sie hat es beendet..ohne Grund(…)“
Brief vom 27. August ...:
„(…) Du, Vorname Person 5, musst dich im übrigen nicht wegducken, wenn du mich siehst (Lidl). Wir sind doch Männer“
Der Geschädigte Person 5 hat weiter davon berichtet, dass der Angeklagte praktisch täglich Kontrollfahrten in seiner Straße – einer verkehrsberuhigten Spielstraße – gemacht habe, auch noch, nachdem die Nebenklägerin Person 2 nicht mehr dort übernachtet habe. Als die Beziehung mit der Nebenklägerin Person 2 noch bestanden gehabt habe, habe er den Angeklagten nie in seiner Straße wahrgenommen.
Wie nahezu sämtliche Geschädigten wurde der Geschädigte Person 5 ebenfalls vom damaligen Rechtsanwalt des Angeklagten kontaktiert. In dem Schreiben vom 13. Dezember ... wurde ihm unter Androhung gerichtlicher Schritte das Betreten des Grundstücks Ort 6 25/26, für welches der Angeklagte Miteigentum behauptete, untersagt. Darauf bezugnehmend die SMS des Angeklagten vom 28. Dezember ..., 16:14 Uhr und 18:44 Uhr:
„Die Klage für deinen Besuch bei Frau Person 2 ist dir sicher. Auto ist bei Person 4 abgestellt. Alles Foto dokumentiert !!“
„Ich denke ihr überschätzt euch. Aber wir werden es schön lösen. Im Haus bei mir hättet ihr nicht sein dürfen !“
Die Schilderungen des Geschädigten Person 5, nach denen die Kontaktaufnahmen über die Zeit bedrohlicher und herabwürdigender geworden seien, sowie Falschbehauptungen über seine Schwester und ihn beinhaltet hätten, ließen sich erneut anhand der von ihm gesammelten Unterlagen nachvollziehen. Dabei hat der Geschädigte Person 5 in Bezug auf die archivierten SMS-Nachrichten ausgesagt, er habe für jede Nummer, die ihn kontaktiert habe, nur einen beispielhaften Auszug erstellt, tatsächlich also noch mehr Nachrichten erhalten.
SMS vom 3. Januar ..., 16:27 Uhr:
„(…) Vorname Person 2 kennt meine finanzielle Situation und weiß, dass ich immer Rechtsstaatlichkeit bevorzuge und lebe ! War euer Ziel mich zu zerstören und aus Ort 6 zu verbannen. Ich führe diesen ungerechten von euch und Vorname Person 2 angezettelten Kindergartenschubs bequem noch 20 Jahre weiter(…)“
SMS vom 4. Januar ..., 07:45 Uhr:
„(…) Es kommen ja noch mindestens 10 Gerichtsverfahren und viele, viele Termine vor Gericht“
SMS vom 5. Januar ..., 17:32 Uhr:
„Packt mal schon alles mit Frau Person 2 zusammen. Es geht nach soeben erhaltener Mitteilung schneller mit dem Auszug“
SMS vom 15. Januar ...:
„Jetzt wird es für dein Schwesterherz..naja oder Katastrophenschwester eng..sehr eng“
SMS vom 1. Februar ..., in welcher sich der Angeklagte nach einem Zusammentreffen durch die Hinzufügung eines lachenden Emojis mit der Bemerkung lustig machte:
„Dein Gesicht sah sehr gequält aus“
SMS vom 2. Februar ..., 10:14 Uhr:
„(…) oh was für ein Niveau euer Inzestkreisel“
„Und du reiss dich zusammen“
SMS einer bis dahin unbekannten Nummer vom 23. Februar ..., 07:41 Uhr:
„Ich bin nunmehr für dich zuständig Wir werden Spaß haben“
Immer wieder spielte der Angeklagte darauf an, den Geschädigten Person 5 bzw. die übrigen Betroffenen zu beobachten.
SMS vom 18. Februar ..., 13:52 Uhr:
„Schwester abgeholt und nun nach Hause?“
SMS vom 22. Februar ..., 09:43 Uhr:
„Morgens so früh in Ort 6? Was kann man jetzt noch machen !?“
SMS vom 10. März ..., 13:02 Uhr:
„Neue Strategie heute in Ort 6 besprochen ?? Sieht unschön aus, stimmts ???“
SMS vom 10. März ..., 14:46 Uhr:
„Oh, jetzt mit der Jazzlehrerin aus Ort 12 unterwegs die kleine Schwester“
Zu den Folgen der Tat hat der Geschädigte Person 5 wie festgestellt bekundet und dabei deutlich gemacht, dass ihn insbesondere der besorgniserregende Zustand seiner Schwester belastet habe. Er selbst habe versucht, den Angeklagten möglichst zu ignorieren, wobei er insbesondere nach den Beschuldigungen bezüglich der Morphiumpumpe seiner Mutter nicht so „cool“ gewesen sei wie heute. Sorgen habe er sich um seine Familie gemacht. Seinen minderjährigen Sohn habe er mit einem unguten Gefühl zur Schule geschickt. Wer habe schon wissen können, was dieser Mensch noch alles machen werde. Einmal habe er seinen Sohn gefragt, was sich dieser wünsche und als Antwort mit der Benennung eines bestimmten Spielzeugs o.ä. gerechnet. Stattdessen habe sein Sohn, der dem Angeklagten zwar nie begegnet sei, jedoch das ganze Thema mitbekommen und die Nebenklägerin Person 2 erlebt habe, erwidert, er wünsche sich, dass der Angeklagte wieder aus ihrem Leben verschwinde.
2.4. Taten zum Nachteil der Eheleute Person 6
Die Bekundungen der Geschädigten Person 6.1 und Person 6.2 bestätigten in Verbindung mit den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Kommunikationsinhalten nicht nur das in Bezug auf die zu ihrem Nachteil begangene Nachstellung vollumfänglich abgegebene Geständnis, sondern führten darüber hinaus zu den Feststellungen bezüglich einer am 9. Januar ... von dem Angeklagten im Internet aufgestellten unwahren Behauptung herabwürdigenden Inhalts.
Die Geschädigte Person 6 hat zu den Anfängen der Kontaktaufnahmen bekundet, diese hätten schon im Juli ... begonnen. Zuvor sei sie dem Angeklagten während seiner Beziehung mit der Nebenklägerin Person 2 zwar ein paar Mal begegnet gewesen, habe ansonsten aber nicht viel Kontakt zu ihm gehabt. Nachdem sie von der Nebenklägerin Person 2 von der Trennung erfahren gehabt habe, seien bald die ersten Nachrichten von dem Angeklagten gekommen, hauptsächlich Liebesbekundungen gerichtet an die Nebenklägerin Person 2. Sie sei aber auch gefragt worden, ob sie nicht mit der Nebenklägerin Person 2 wegen der Trennung sprechen könne. Recht schnell seien dann E-Mails eingegangen, in denen sich der Angeklagte wütend geäußert und sich selbst als Opfer inszeniert habe, da angeblich alle gegen ihn seien. Auf sie habe das wie das stark angeschlagene Ego eines Mannes gewirkt. Es sei weiter gegangen mit diversen Mails, die sie in Abschrift über das CC erhalten habe. In direkt an sie gerichteten Nachrichten habe der Angeklagte sie für die Trennung mitverantwortlich gemacht.
Hinsichtlich der Ereignisse ab Dezember ... haben die Geschädigten wie zuvor schon die Nebenklägerin Person 2 über die Hintergründe und den zeitlichen Ablauf ihres Zuzugs nach Ort 6 ausgesagt. Die Nebenklägerin Person 2 sei aufgrund des auf finanzieller Ebene ausgeübten Drucks des Angeklagten auf die Mieteinnahmen angewiesen gewesen. Gleichzeitig sei ihnen eine Vermietung der bereits regelmäßig beschmierten Haushälfte an Dritte nicht ohne weiteres möglich erschienen. Da die Geschädigte Person 6.1 zudem seit einiger Zeit den Wunsch gehabt habe, in die ... – ihre Heimat – zurückzukehren und sie so ihrer Freundin hätten beistehen können, sei der Entschluss gefasst worden, die Haushälfte selbst anzumieten. Von diesem Entschluss hätten sie sich auch nicht durch das erste, am 14. Dezember ... eingegangene Anwaltsschreiben, in dem ihnen ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei, abbringen lassen.
Die wenigen Wochen, die die Familie in Ort 6 verbrachte, hat der Geschädigte Person 6.2 als sehr intensiv mit sich stetig steigernden Bedrohungen durch den Angeklagten beschrieben. Neben seinen ständigen Nachrichten und rufschädigenden Bewertungen im Internet sei der Angeklagte regelmäßig aufgetaucht, habe sie beobachtet und gefilmt. Die Geschädigte Person 6.1 hat zudem erinnert, der Angeklagte habe wiederholt geäußert, dass er im Gegensatz zu ihnen über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Sie hätten mit der Zeit das Gefühl bekommen, ihm nichts entgegensetzen zu können. Im Ort sei es kaum noch gewagt worden, sich zu treffen oder zu äußern, da zu befürchten gewesen sei, dass direkt wieder jemand „eine Verleumdungsklage am Hals“ habe.
Zu der ersten persönlichen Konfrontation mit dem Angeklagten sei es am 30. Dezember ..., mithin noch vor dem richtigen Umzug gekommen, als in engem zeitlichen Zusammenhang zwei Feuerwerkskörper auf das Grundstück der Nebenklägerin Person 2 geworfen worden seien. Der Geschädigte Person 6.2 hat bekundet, er sei nach dem Wurf des zweiten Feuerwerkskörpers, der glücklicherweise nicht explodiert sei, gemeinsam mit dem Nebenkläger Person 4 auf die Straße getreten. Dort hätten sie zwei sich rasch entfernende Personen wahrgenommen, denen sie hinterhergerannt seien. Sie hätten dann zwei Männern gegenübergestanden. Bei einem der beiden habe es sich um den Angeklagten gehandelt. Der Angeklagte habe ihn mit beiden Händen an der Oberkleidung gepackt. Er habe sich losgerissen und sei ein Stück weggerannt. Die beiden Männer hätten sich entfernt und er sei gemeinsam mit dem Nebenkläger Person 4 zurück gelaufen, wobei der Angeklagte noch sinngemäß gerufen habe, er solle abhauen und habe hier nichts zu suchen. Als die hinzugerufenen Polizeibeamten erschienen seien, sei der Angeklagte erneut aufgetaucht. Der Geschädigten Person 6.2 war dieser Vorfall angesichts des im Erdreich zurückgebliebenen Explosionskraters und des Umstands, dass ihr damals fünfjähriger Sohn kurz vorher noch in dem Garten gespielt gehabt habe, ebenfalls in besonderer Erinnerung geblieben.
Beide Geschädigten haben weiter bekundet, der Angeklagte sei erneut am Tag ihres Einzugs Anfang Januar ... erschienen. Noch während sie mit ihren Umzugskisten beschäftigt gewesen seien, habe er sie gefragt, was sie hier auf seinem Grundstück machten und gesagt, das werde nicht lange gut gehen. In der Folge seien weitere anwaltliche Schreiben eingegangen, in denen ihnen u.a. eine Frist zum Auszug gesetzt sowie eine Räumungsklage in Aussicht gestellt worden sei.
Neben jenen anwaltlichen Schriftsätzen sind diverse weitere an die Geschädigten gerichtete Inhalte zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, die inhaltlich ihren Schilderungen entsprachen und im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden:
SMS vom 27. Dezember ..., 10:23 Uhr:
„Moin du kleine Lügenmarie (…)“
SMS vom 5. Januar ..., 14:13 Uhr:
„Geht von meinem Grundstück runter (…) Seit ihr pleite und in Schleswig-Holstein rausgeflogen.. hier bei mir ist kein Platz für euch Loser und Lügner. Ihr überschätzt euch.. genau wie Vorname Person 2 !! Übertreibt es nicht. Es gibt genug Rechtsstaatlichkeit für euer Fernbleiben“
SMS vom 5. Januar ..., 17:11 Uhr:
„Packt mal schon alles zusammen. Es geht nach soeben erhaltener Mitteilung schneller mit dem Auszug“
Am 10. Januar ... sandte der Angeklagte um 11:07 Uhr eine E-Mail an mehrere Zeitungsredaktionen, beispielsweise der Zeitung 2 und der Zeitung 3, mit dem Text:
„Anbei von Nomaden die nunmehr in Ort 6 ihr Unheil treiben“
Der E-Mail hängte er einen am 25. August ... erschienenen Zeitungsartikel über das Ehepaar Person 6 und ihre künstlerische Tätigkeit an, den er mit handschriftlichen Bemerkungen versehen hatte. So fügte er dem abgedruckten Foto der Geschädigten Sprechblasen hinzu, in die er „Ich bin blöde“ bzw. „Ich bin der Dussel vom Dienst“ schrieb. Den Artikel versah er zudem mit verächtlichen handschriftlichen Kommentare und der wiederholten Aufforderung, dass sie „wieder zurück sollen“.
Mail vom 10. Januar ..., 12:29 Uhr mit dem Betreff „Umzug in mein Haus Ort 6 25, 16928 Ort 6“:
„(…) ihr fliegt ja überall raus und nun seir Ihr aus Schleswig-Holstein bereits weg und in mein Haus gezogen. Macht nicht zu viel Anstrengungen, da ich euch mitteile, dass ich bereits Miteigentümer bin und im Moment Beschlüsse erarbeite, dass ich das Haus nebst Grundstück erhalte. D.h., innerhalb von 4 Wochen werdet Ihr die Beschlüsse haben, dass ich mein Haus und auch mein Grundstück betreten darf. Ich kann euch bereits jetzt mitteilen, dass Ihr dort sofort rausfliegt (…)“
Mail vom 10. Januar ..., 12:56 Uhr:
„Hallo zusammen, (…) sofort, nachdem Person 2 die Beziehung beendete, war die Person 6 da. (zwei Tage danach und dann täglich, wenn ich da war am Telefon !! ) (…) Person 2 macht Schluss und die Person 6 können in mein saniertes Haus einziehen. Ja, so zieht man natürlich etwas Frust auf sich. (…) Nun habt ihr die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Da hättet ihr besser überlegen müssen. Du, Frau Person 6.1 bist für mich definitv das Allerletzte. (…) Hast in Deinem Leben nichts auf die Reihe bekommen. Bedienst Dich nur anderen. Liegt euren Eltern komplett auf der Tasche. Zieht durch Deutschland hin und her. Werdet nirgendwo sesshaft, weil Ihr einfach nichts könnt. Hier in der ... und dies sage ich Dir auch ganz sicher, wird es für euch nicht leicht sein. Für Frau Person 2 wird es hier sowieso nicht leicht sein (…) Ich werde der Rechtsstaatlichkeit gebührend meine Sachverhalte fortführen. Ich weiß, dass das Haus in Kürze komplett mir gehört. Dann werdet Ihr und Frau Person2 dort ausziehen. (…) Bis dann euer Vorname Person 1“
SMS vom 3. Februar ...:
„Gott bist du eine dicke behaarte Frau sagt Frau Person 2
„Wenn ihr da raus seit..hole ich erst einmal die Kammerjäger …“
E-Mail vom 5. Februar ..., 15:01, die der Angeklagte zusätzlich an weitere Adressaten schickte:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mit heutigem Tag die Räumungsklage gegen Familie Person 6 in Auftrag gegeben. Diese wird in Wochenfrist zugestellt. Gegen Frau Person 2 habe ich eine weitere Klage im Hinblick auf Nichtbeachtung der Vorgaben Miteigentümerschaft beauftragt. (…)“
Ihren Auszug am 20. Februar ... beschrieben beide Geschädigte unabhängig voneinander mit dem Wort „Flucht“, die sie ergriffen hätten, nachdem bereits die Nachbarn Person 7 und Person 8 aus dem Haus Ort 6 28 ausgezogen seien und der Angeklagte seinen Einzug gegenüber in Aussicht gestellt hatte. Mit dieser „Flucht“ hatte der Angeklagte sein ausdrücklich erklärtes Ziel erreicht. Seine Einlassung, es sei ihm schlicht um die Eröffnung eines Ladengeschäfts und keinesfalls um eine schädigende Einwirkung gegangen, widerlegt nicht zuletzt seine eigene E-Mail vom 2. Februar ..., 16:20 Uhr an die Geschädigten Person 6:
„Na ihr Person 6 (…) nun wackelt die Front. Person 8 und Person 7 streichen die Segel. Wahrscheinlich werden sie die noch schneller streichen als sie denken. Heute wird es bestimmt noch einmal amüsant. Die ersten ziehen ja bereits aus. Die Oldenburger werden auch nicht mehr lange bleiben und Person 4 und Person 3 wollen ja nach Litauen/Lettland. Ja, da wird es bald hingehen. (…) Person 8 und Person 7 machen das einzig Richtige. Sie ergreifen die Flucht (…) Ich habe mich entschlossen, die Haushälfte dann selbstverständlich sofort zu mieten und dann habe ich mein eigenes schönes Reich in Ort 6 bis die Sachverhalte alle in Ruhe gelöst sind (ihr wisst ja was ich meine)“
Die Geschädigte Person 6 hat zu ihrem Auszug bekundet, sie hätten in völligem Chaos einfach nur ihre Sachen gepackt, eingeladen und den Ort verlassen. Für eine Weile seien sie danach bei Freunden untergekommen. Dabei habe eigentlich am 19. Februar ... die Kita-Eingewöhnung Sohnes beginnen sollen. Sie habe zwar das Gefühl gehabt, dadurch ihre Freundin wieder allein zu lassen, sich aber für den Schutz ihrer Familie entschieden. Der Nebenklägerin Person 2 hätten sie ebenfalls nahegelegt, ihr Haus zu verlassen und zu fliehen. Ihre Freundin sei damals völlig verzweifelt und isoliert gewesen. Niemand habe sich noch getraut zu ihr zu kommen. Die übrigen Folgen der Tat haben die Geschädigten Person 6 wie festgestellt geschildert.
Anhand der erhobenen Beweismittel vermochte die Kammer auch die sichere Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte als weiteres Mittel der Einwirkung rufschädigende Online-Bewertungen der von den Geschädigten Person 6 betriebenen Bildhauerei einsetzte. Nachdem die Bildhauerei „Firma 2“ auf der Plattform Google zuvor unregelmäßig, dafür bis dahin durchweg positive Bewertungen erhalten hatte, häuften sich ab Dezember ... diverse, in Orthografie und Ausdruck – untereinander wie auch im Vergleich zu den sonst von dem Angeklagten verfassten Inhalten – auffallend ähnliche, nunmehr durchgehend negative Rezensionen.
In der Bewertung vom 9. Januar ... (Tat gemäß Ziff. 4. b. der Anklageschrift) heißt es:
„Ich war wahnsinnig enttäuscht. Die Vorname Person 6.1 hat so unendlich viel nachweisbaren Müll erzählt. Finger lieber weg. Die 4 Bewertungen mit 5 Sternen sind ihre Bekannten (dem Ehepaar/Eigentümer) die noch nie dort gekauft haben !! Sind alle bekannt !!“
Die Geschädigten Person 6 haben glaubhaft bekundet, zu keinem Zeitpunkt die Bewertungen ihrer Bildhauerei im Internet auf die behauptete Weise manipuliert zu haben.
Der Angeklagte hat zwar in seiner Einlassung bestritten, diese Bewertung abgegeben zu haben, doch konnte die Kammer sie ihm dennoch sicher zuordnen. Denn die von ihm eingeräumte Bewertung, in der er behauptete, die Geschädigten Person 6 verwendeten „billiges Presszeug“ wurde von demselben Account – noch dazu mit dem Namen „Person 1“ – geschrieben. Hinzu kam der auch an dieser Stelle eindeutig wiedererkennbare Stil (vgl. nur die hier wie in vielen bereits dargestellten Inhalten auftauchende Verwendung eines Leerzeichens gefolgt von zwei Ausrufezeichen) sowie das übrige Gesamtbild. In seinen Nachrichten nahm der Angeklagte mehrfach auf die Bewertungen Bezug, etwa am 17. Januar ..., als er nach neun innerhalb weniger Tagen abgegebener Bewertungen schrieb:
„Sehr geehrte Inhaber Person 6, was ist denn bloß los? Ihr werdet ja in Insolvenz gehen, wenn dies mit eurem Unternehmen so weiter geht. Braucht Ihr Unternehmensberatung/Hilfe? Jeder, der eure Internetseite jetzt öffnet, erhält in der Internetseite eure Googlebewertung… Die ... wartet doch auf euch…“
Am 24. Januar ... erreichte die Geschädigten Person 6 nicht nur eine SMS, in der der Angeklagte sie als Teil eines „Inzestkreisels“ bezeichnete, sondern auch eine Nachricht, in welcher der Angeklagte behauptete, ihm sei gesagt worden, „die Creditreform und Schufa“ werde die Geschädigten „auf Ramschniveau“ setzen:
„Das heißt Kreditkarte, Tankkarte, Handy usw. wird gekündigt und vieles mehr. Die Bewertungen sind so schlecht“
2.5 Hilfsbeweisantrag
Die Verteidigung des Angeklagten hat im Rahmen ihres am 5. November ... gehaltenen Schlussvortrags beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine dissoziative Identitätsstörung (F44.81 G), eine Anpassungsstörung mit emotionaler Beteiligung (F43.2 G) sowie eine mittelgradige bis schwere Depression (F32.1 G) vorgelegen habe, aufgrund derer bei Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer „anderen schweren seelischen Abartigkeit“ seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Antrag ist hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass dem Hauptantrag der Verteidigung nicht gefolgt wird, mit welchem die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gefordert wurde.
Soweit mit der Nennung von drei Diagnosen – schlagwortartig – Tatsachenbehauptungen bezeichnet worden sind, die über die bloße Schlussfolgerung der erheblichen Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit hinausgehen, ist der Antrag echter Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 1 StPO.
Die Kammer ist dem Antrag nicht gefolgt, da die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung waren im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO. Der tatzeitbezogene Nachweis der drei bezeichneten Diagnosen hätte keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen zugelassen, da die Kammer sicher ausschließen konnte, dass die behaupteten Beeinträchtigungen einen Schweregrad erreichten, der die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung bzw. eines sonstigen Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB gerechtfertigt hätte bzw. zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte. Die Beantwortung beider Fragen oblag unabhängig von möglichen gutachterlichen Ergebnissen eines Sachverständigen – da es sich um Rechtsfragen handelt – ausschließlich der Kammer und war auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur vollen Überzeugung möglich.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, welches sich insoweit im Wesentlichen mit den Selbstbeschreibungen des Angeklagten deckte, nahm das strafbare Verhalten des Angeklagten zwar obsessive Züge an, ohne jedoch sein Leben auf der Verhaltensebene vollständig zu bestimmen. Zudem entsprang es einer inneren Haltung und Motivlage, die zwar durchaus auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung hindeuteten, aber keinen Bezug zu der psychopathologischen Symptomatik auch nur einer der behaupteten Störungen aufwies.
Nach anfänglichem Trennungsschmerz und anschließend enttäuschter Hoffnung auf eine Wiederherstellung der Beziehung suchte der Angeklagte nach Rache für das ihm zugefügte Unrecht, als welches er die aus seiner Sicht anlasslose, mit Gefühlen der Kränkung und gesteigerter Eifersucht einhergehende Trennung sowie die vermeintlich unrechtmäßige Bereicherung der Nebenklägerin Person 2 empfand. Zur Befriedigung dieses Rachebedürfnisses versuchte er seine Opfer in Angst zu versetzen und dabei die eigene Überlegenheit, Macht und Kontrolle zu demonstrieren. Hinweise auf mit den unter Beweis gestellten Diagnosen in Verbindung zu bringende Einengungen des Denkens und des Affektes ergaben sich hingegen nicht.
Dabei hat die Kammer auch die äußeren Umstände in den Blick genommen, die gleichsam kein für die Beweisbehauptungen typisches Zustandsbild des Angeklagten zeichneten, höchstens aber mit einer Erkrankung geringeren Schweregrads ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit vereinbar waren. Gleichzeitig ergab sich aus ihnen, dass auch die festgestellten Rachebedürfnisse und die Eifersucht des Angeklagten kein pathologisches bzw. die Steuerungsfähigkeit erheblich verminderndes Ausmaß erreichten. Der Angeklagte stellte über einen Zeitraum von etwa neun Monaten einer größer werdenden Anzahl von Opfern unter Einsatz vielfältiger Methoden nach. Trotz des dafür erforderlichen hohen Aufwands an Zeit und Energie, gelang es ihm, sein Leben abseits seines Nachstellungsverhaltens ohne erkennbare Einschränkungen fortzuführen. Beruflich betätigte er sich auf verschiedenen Gebieten weiter als Unternehmer, daneben als Vermieter und Berater, wobei seine Angaben zu den haftbedingten finanziellen Schäden für einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Erfolg auch noch in dieser Zeit sprachen. Auf sozialer Ebene bereitete ihm die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen keinerlei Schwierigkeiten. Er ging schon bald nach der Trennung von der Nebenklägerin Person 2 eine neue Partnerschaft ein und baute auch zu dem Sohn seiner neuen Lebensgefährtin eine enge Beziehung auf. Eine solche pflegt er nach eigenen Angaben auch zu seiner Ex-Ehefrau. Gegenüber seinen drei eigenen Kindern füllte er seine Vaterrolle ohne Unterbrechung aktiv aus. Selbst auf dem Höhepunkt seiner Eskalationsspirale vermochte er sein Tatverhalten zugunsten einer Urlaubsreise zu unterbrechen. Er behielt damit bis zuletzt die Herrschaft über seinen Lebensrhythmus. Demgegenüber hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für einen krankheitsbedingten, teilweisen oder gar totalen Kontrollverlust bezüglich des eigenen Handelns feststellen können. Solche hat der Angeklagte auch in seiner Einlassung nicht vorgetragen oder als Beweisbehauptungen formuliert.
Danach vermochte die Kammer die Beweisbehauptungen trotz gewichtiger, gegen sie sprechender Umstände zwar nicht aus eigener Sachkunde heraus mit letzter Gewissheit verneinen, doch erschien in der Gesamtschau eine Tatrelevanz in jedem Fall völlig ausgeschlossen.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 StGB in vier Fällen schuldig gemacht (oben Ziff. II. 2. – 5.), im Fall der Nebenklägerin Person 2 in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß §§ 1, 4 S. 1 Nr. 1 GewSchG in 47 Fällen, mit Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB in zwei Fällen und mit Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 und 2 StGB in zwei Fällen (oben Ziff. II. 2.).
Im Fall der Nebenkläger Person 3 und Person 4 richteten sich die Nachstellungshandlungen gegen zwei Personen, sodass hinsichtlich des gegenüber beiden verwirklichten Tatbestands des § 238 Abs. 1 StGB von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen war. Tateinheitlich dazu hat sich der Angeklagte wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (oben Ziff. II. 3.).
Im Fall der in gleichartiger Tateinheit zum Nachteil der Geschädigten Person 6 begangenen Nachstellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen einer öffentlich begangenen Verleumdung gemäß § 187 StGB strafbar gemacht (oben Ziff. II. 5.).
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB in sieben Fällen (oben Ziff. II. 6., 7., 12. – 16.), wegen falscher Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB in zwei Fällen (oben Ziff. II. 9. – 10.) sowie wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB in zwei Fällen (oben Ziff. II. 8. und 11.) strafbar gemacht.
Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt.
V. Rechtsfolgenbemessung
Bei den festzusetzenden Einzelstrafen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bei den hiervon umfassten Taten ganz erheblich sein gleich zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis sowie unter den sogleich darzustellenden Einschränkungen seine Bitten um Entschuldigung berücksichtigt. Ebenfalls strafmildernd ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte bislang nicht einschlägig und auch sonst nicht erheblich vorbestraft war. Für ihn sprach zudem, dass er sich während der Untersuchungshaft eigeninitiativ Unterstützung zur Aufarbeitung seiner Taten suchte.
Die von dem Angeklagten erklärte Bereitschaft zur Leistung von Zahlungen an die Geschädigten Person 3, Person 4, Person 5 sowie die Eheleute Person 6 und das der Nebenklägerin Person 2 mit dem erklärten Ziel einer abschließenden Konfliktbeilegung unterbreitete Vergleichsangebot hat die Kammer ebenfalls mildernd in die Straffindung eingestellt. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB kam unter diesem Gesichtspunkt allerdings bei keiner der abgeurteilten Taten in Betracht. Die angebotenen Leistungen sind weder erbracht, noch von den Geschädigten als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert worden. Hinsichtlich des Geschädigten Person 5 und der geschädigten Eheleute Person 6 fehlte es bereits gänzlich an einem kommunikativen Prozess, da der Angeklagte seine Zahlungsbereitschaft in ihrer Abwesenheit erklärte.
Die Weigerungen der Nebenklägerin Person 2, dem Vergleichsangebot näher zu treten bzw. die Ablehnung der angebotenen Zahlungen durch die Nebenkläger Person 3 und Person 4 konnte auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. In der Gesamtbetrachtung von Ablauf und Ergebnis der Beweisaufnahme erschienen die Angebote des Angeklagten nicht als Ausdruck echter Übernahme von Verantwortung. Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung zwar in weitem Umfang geständig ein und beteuerte Reue und Einsicht bezüglich des von ihm begangenen Unrechts. Demgegenüber stritt er jedoch einige der ihm zweifelsfrei nachgewiesenen Handlungen und Taten ab, bezeichnete die von ihm als Druckmittel instrumentalisierte Anmaßung eines Eigentumsrechts am Grundstück der Nebenklägerin Person 2 als „Missverständnis“ oder leugnete die von ihm bezüglich des geräumten Nachbargrundstücks verfolgten Ziele mit dem haltlosen Vortrag, er habe dort schlicht ein Ladengeschäft eröffnen wollen. Ferner rationalisierte und bagatellisierte er seine Taten etwa mit den Äußerungen, dass seine Liebe, die eben anders sei, nicht erwidert worden sei oder dass er „übers Ziel hinausgeschossen“ sei und berief sich auf ein zur Tatzeit fehlendes, ihm dann allerdings zweifelsfrei nachgewiesenes Unrechtsbewusstsein, wobei er sich seiner Verantwortung jedenfalls teilweise zu entledigen versuchte, indem er fast vorwurfsvoll klingend behauptete, es hätte niemals so weit kommen müssen, wenn ihm klar gesagt worden wäre, dass er sich falsch verhalte. Indem er außerdem sämtliche Geschädigte dazu befragen ließ, ob sie die Absicht hätten, Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen, um offenbar – wie im späteren Schlussvortrag der Verteidigung dann so ausgesprochen – deren vorherige Bekundungen zu den bei ihnen eingetretenen Tatfolgen als von monetären Interessen geleitet darzustellen, wobei er die Nebenklägerin Person 2 darüber hinaus ausgiebig zu ihren schauspielerischen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie zu depressiven Vorerkrankungen befragen ließ, war aus Sicht der Geschädigten nicht anzunehmen, dass ihre Opferrollen aufrichtig respektiert werden.
In Bezug auf die Nebenklägerin Person 2 war der Angeklagte trotz des bisherigen Verlaufs und des von ihr verständlicherweise erklärten Misstrauens nicht bereit, in Vorleistung zu gehen, sondern verlangte mit seinem Vergleichsangebot ihren Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, während der von ihm angebotene Verzicht – abseits einer unstrittigen Darlehensforderung – für Forderungen erklärt werden sollte, die nach Grund und Höhe zwischen beiden Parteien höchst strittig sind. Dass die Nebenklägerin Person 2 unter diesen Voraussetzungen die Eignung des Vergleichsangebots zur umfassenden Wiedergutmachung in Frage stellte, erschien aus Sicht der Kammer nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der jeweils weiteren für die Zumessung bestimmenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen gefunden:
Hinsichtlich der Taten aus Ziff. II. 2. der Urteilsgründe hat die Kammer den verschärften Strafrahmen des § 238 Abs. 2 S. 1 StGB herangezogen. Die Nachstellung zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2 stellte sich als besonders schwerer Fall dar. Die festgestellten, durch die Tat verursachten Beeinträchtigungen der Nebenklägerin verwirklichten das Regelbeispiel des § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB. Die dort genannte Gesundheitsschädigung muss nach dem Normtext keine „schwere“ sein (vgl. Abs. 2 S. 2 Nr. 2) und kann nach der Gesetzesbegründung rein psychischer Natur sein (BT-Drs. 19/28679, 13). Daneben stellte der Angeklagte der Nebenklägerin Person 2 durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von etwa neun Monaten nach, womit die Tat auch dem Regelbeispiel des § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB unterfiel. Die damit gleich von zwei Regelbeispielenden ausgehende Indizwirkung konnte durch die dargestellten, für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht entkräftet werden. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer mit Blick auf die Intensität und die – nicht unwesentlich oberhalb der Grenze zum Regelbeispiel des § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB liegende – Dauer, die abseits der Gesundheitsschädigung eingetretenen gravierenden Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung und der tateinheitlichen Begehung von 51 weiteren – wenn auch weit überwiegend gleichartigen und in fünf Fällen bereits durch Ordnungsgelder sanktionierten – Taten auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.
Für die Taten aus Ziff. II. 3. der Urteilsgründe hat die Kammer die Einzelstrafe ebenfalls innerhalb des für besonders schwere Fälle der Nachstellung geltenden Strafrahmens gemäß § 238 Abs. 2 S. 1 StGB gefunden. Die Handlungen des Angeklagten überschritten in ihrer Gesamtheit spätestens am 26. September ... die Schwelle zur Strafbarkeit. Die durch eine Vielzahl von Tathandlungen begangene Nachstellung wurde erst mit Festnahme des Angeklagten am 27. März ... beendet, wobei der Angeklagte noch am Tag zuvor die räumliche Nähe der Nebenkläger suchte, sodass das Regelbeispiel des § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB erfüllt war. Trotz der nur knapp überschrittenen zeitlichen Grenze des Regelbeispiels vermochten die benannten strafmildernden Umstände die Regelvermutung angesichts von Anzahl und Qualität der sich gegen gleich zwei Geschädigte richtenden Übergriffe und der nicht unerheblichen Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung nicht zu entkräften. Da auf Tatbild und –folgen bereits bei der Strafrahmenwahl abgestellt wurde, hat die Kammer ihnen bei der Festsetzung der Einzelstrafe deutlich geringeres Gewicht beigemessen und umso mehr die bereits benannten strafmildernden Umstände in den Blick genommen. Danach hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.
Für die zum Nachteil des Geschädigten Person 5 begangene Nachstellung (oben Ziff. II. 4.) eröffnete sich der Kammer der Regelstrafrahmen des § 238 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Neben den bereits benannten Milderungsgründen hat die Kammer hier in Abgrenzung zu den übrigen Nachstellungen berücksichtigt, dass der Geschädigte zwar auch beeinträchtigt wurde und sich infolge der Ereignisse zur Anpassung seiner Lebensführung veranlasst sah, dies jedoch mehr als mittelbare Reaktion auf die zum Nachteil der Nebenklägerin Person 2 begangenen Taten als aufgrund der direkt auf ihn abzielenden, im Vergleich zu den übrigen Geschädigten weniger intensiven Handlungen. Die Kammer hielt daher die Verhängung einer Einzelgeldstrafe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, deren Höhe sie angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Situation des Angeklagten auf 50,- EUR festlegte.
Hinsichtlich der zum Nachteil der Geschädigten Person 6.1 und Person 6.2 begangenen Taten (oben Ziff. II. 5.) hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 238 Abs. 1 StGB die bereits benannten Milderungsgründe berücksichtigt. Die Kammer hat darüber hinaus in den Blick genommen, dass der Zeitraum intensivster Einwirkungen insbesondere im Vergleich zu den Taten zum Nachteil der Nebenkläger Person 2,5 bzw. Person 3 und Person 4 deutlich kürzer ausfiel, die Geschädigten sich jedoch infolge der Tat sogar zur überstürzten Aufgabe ihres soeben erst gegründeten Wohnsitzes gezwungen sahen. Daneben zielte der Angeklagte unter tateinheitlicher Verwirklichung des § 187 StGB auf die berufliche Existenz der Geschädigten ab. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- EUR erkannt.
Für die sieben Fälle der falschen Verdächtigung (oben Ziff. II. 6., 7., 12. – 16.) war nach § 164 Abs. 1 StGB jeweils auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Aufgrund der gewichtigen strafmildernden Umstände hat die Kammer in den Fällen der Ziff. II. 6., 7., 12., 15. und 16. der Urteilsgründe auf Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu je 50,- EUR erkannt. Aufgrund des im Fall der Ziff. II. 13. der Urteilsgründe von dem Angeklagten zusätzlich betriebenen Aufwands zur Fälschung einer Beweislage hielt die Kammer an dieser Stelle eine Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- EUR für tat- und schuldangemessen. Im Fall der Ziff. II. 14. der Urteilsgründe bezichtigte der Angeklagte gleich zwei Personen des aus Habgier begangenen Mordes an ihrer eigenen Mutter. Das Gewicht dieses Tatvorwurfs und der damit tatsächlich ausgelöste Ermittlungsaufwand ließen die Kammer nach Abwägung mit sämtlichen mildernden Umständen auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten erkennen.
Die Strafvorschrift des § 156 StGB sieht auf Rechtsfolgenseite Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Neben den für den Angeklagten sprechenden Zumessungserwägungen hat die Kammer in die Abwägung einfließen lassen, dass die falschen eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten zum Erlass einer antragsgemäßen gerichtlichen Anordnung führten, die allerdings für die Nebenklägerin Person 2 als Antragsgegnerin ohne praktische Auswirkungen blieb. Die Kammer hat für die Taten aus Ziff. II. 9. und 10. der Urteilsgründe jeweils auf Einzelgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- EUR erkannt.
Für die beiden Taten gemäß § 187 StGB waren entsprechend des Regelstrafrahmens jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu verhängen. Für die Tat vom 28. und 29. November ... (oben Ziff. II. 8.) hat die Kammer den gewichtigen strafmildernden Umständen das Tatbild gegenübergestellt, nach welchem der Angeklagte das Unrecht, welches er der Nebenklägerin Person 2 bereits zugefügt hatte, nun auch noch nutzte, um sie gegenüber einem beachtlichen Kreis von Personen aus ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wobei er seinen unwahren Tatsachenbehauptungen durch die Verbreitung eines anwaltlichen Schreibens und einer falschen Versicherung an Eides Statt besonderes Gewicht zu verleihen versuchte. Die Kammer hielt dafür eine Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,- EUR für tat- und schuldangemessen. Für die Tat vom 29. Dezember ... (oben Ziff. II. 11.) hat die Kammer unter Berücksichtigung der strafmildernden Zumessungserwägungen auf Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- EUR erkannt.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden. Bei der dafür vorzunehmenden Gesamtschau hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass zwischen sämtlichen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand und sie sich häufig gegen die gleichen Rechtsgüter richteten. Insgesamt hielt die Kammer daher eine nur mäßige Erhöhung der Einsatzstrafe für angemessen und hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und acht Monaten
erkannt.
VI. Kosten
Die Verurteilung des Angeklagten begründet gemäß §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO die Kosten- und Auslagenentscheidung. Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens beruht die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Auslagenentscheidung auf § 472a Abs. 2 StPO.