Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025

Landgericht Neuruppin Beschluss vom 16.07.2025 – 5 T 19/25

5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0716.5T19.25.00

Tenor§

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 19.12.2024, Az. 70 XVII 74/24, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

I.

Mit Schreiben vom 29.04.2024 regten die O... K... die Einrichtung einer Eilbetreuung für die Betroffene an. Zur Begründung führte die Sozialarbeiterin der Klinik aus, dass sich die Betroffene seit dem 09.04.2024 in dortiger stationärer Behandlung befinde und nur teilorientiert sei. Es bestehe eine umfassende Vorsorgevollmacht, die die Betroffene ihrer Tochter am 12.04.2024 erteilt hatte (Bl. 8 ff. d.A. AG Oranienburg), die aber von der Bank nicht anerkannt würde. Diese Vollmacht widerrief die Betroffene jedenfalls mit Schreiben vom 13.11.2024 (Bl. 88 d. A.). Der Anregung war ein ärztliches Attest der Ärztin der Geriatrie der Klinik H..., Frau D..., beigefügt, wonach bei der Betroffenen ein Verdacht auf Demenz und deutliche kognitive Defizite bestünden. Die Einlieferung in die Klinik war nach einem Sturz erfolgt, durch den sich die Betroffene eine Beckenringfraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte.

Das Verfahren wurde zunächst bei dem Amtsgericht Oranienburg geführt (Az.: 41 XVII 201/24). Gemäß einer dort am 06.05.2024 abgegebenen ärztlichen Stellungnahme sei die Betroffene krankheitsbedingt aufgrund von schweren kognitiven Defiziten nicht in der Lage gewesen, für ihre Angelegenheiten Sorge zu tragen. Sie sei aufgrund von fehlender Überschau und Kritikunfähigkeit sowie fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht so beeinträchtigt, dass sie ihre Entscheidung nicht von vernunftgeleiteten Erwägungen abhängig machen könne und daher aus ärztlicher Sicht nicht einwilligungsfähig bzw. nicht in der Lage sei, ihren freien Willen zu bestimmen. Die Betreuungsbehörde befürwortete mit Schreiben vom 02.05.2024 die Einrichtung einer Eilbetreuung, gegebenenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen und die Bestellung der Tochter als Betreuerin.

Mit Beschluss vom 06.05.2024 bestimmte das Amtsgericht Oranienburg für die Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis 05.11.2024 die Tochter der Betroffenen als Betreuerin für folgenden Aufgabenbereich: Vermögenssorge, Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post im Rahmen der Aufgabenbereiche, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Behördenangelegenheiten, Renten-, Versicherungs- und Sozialleistungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten. Mit Beschluss vom 23.05.2024 ordnete das Amtsgericht Oranienburg außerdem einen Einwilligungsvorbehalt an. Die gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde der Betroffenen wurde mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 19.08.2024 (Az.: 5 T 64/24) im Hinblick auf den Beschluss vom 06.05.2024 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Bereits vor der Beschwerdeentscheidung war das Verfahren an das Amtsgericht Zehdenick abgegeben worden, welches am 31.05.2024 die Begutachtung der Betroffenen zwecks endgültiger Betreuerbestellung in Auftrag gab. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. K... vom 10.08.2024 leidet die Betroffene an einer frontotemporalen Demenz, welche dadurch charakterisiert sei, dass die Betroffene nicht primär in der Kommunikation auffällig sei und letztendlich ein geordnetes Gespräch führen könne (S. 10 d. Gutachtens, Bl. 51 d. A.). Nichtsdestotrotz könne die Betroffene ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, weshalb die Einrichtung einer Betreuung empfohlen werde.

Das Amtsgericht Zehdenick hat die Betroffene sodann im Beisein des Verfahrenspflegers und der Tochter der Betroffenen, der Betreuerin B..., am 10.10.2024 angehört (Bl. 67 ff. d. A.). Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der einstweiligen Anordnung der Betreuung mit Beschluss vom 12.11.2024 hat es auf Vorschlag der Betreuungsbehörde und des Verfahrenspflegers mit Beschluss vom 19.12.2024 sowohl Frau B..., als auch Herrn S... zu Betreuern für die Betroffene bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Hinsichtlich der jeweiligen Aufgabenbereiche wird ergänzend auf den Tenor des Beschlusses Bezug genommen. Zur Begründung der Betreuerbestellung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Betroffene leide an einer Demenz, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Auswahl der Betreuer sei nach dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde erfolgt. Die Einrichtung der Betreuung erfolge zwar gegen den Willen der Betroffenen, jedoch könne die Betroffene krankheitsbedingt insofern keinen freien Willen bilden.

Gegen diesen am 23.12.2024 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit Schreiben vom 15.01.2025, bei dem Amtsgericht eingegangen am 21.01.2025, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist in dem Schreiben ausgeführt, die Betroffene wolle ihre Tochter nicht als Betreuerin. Ohnehin würden ihre Angelegenheiten von dem Betreuer S... wahrgenommen werden.

Das Amtsgericht hat, nachdem es den Betreuern und dem Verfahrenspfleger ergänzend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat die Betroffene im Beisein des Verfahrenspflegers am 13.05.2025 angehört. Zu dem Termin sind auch die Betreuer sowie ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erschienen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde der Betroffenen ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat mit nachvollziehbarer Argumentation sowohl die Tochter der Betroffenen, Frau B..., als auch Herrn S... zu Betreuern für die Betroffene bestellt.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Frage, ob die Bestellung der Tochter der Betroffenen zur Betreuerin rechtmäßig erfolgt ist. Zu berücksichtigen ist dabei zwar, dass das Beschwerdegericht in Amtsverfahren im Sinne von § 24 FamFG - um ein solches handelt es sich bei einem Betreuungsverfahren grundsätzlich (vgl. § 1814 Abs. 4 S. 1 BGB) - nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist, sondern unabhängig von Rechtsmittelanträgen allein nach der materiellen Rechtslage zu entscheiden hat (BeckOK FamFG/Obermann, 54. Ed., Stand: 01.06.2025, § 69, Rn. 36, 44).

Die Grenze einer solchen Entscheidung nach der materiellen Rechtslage ist jedoch das Verschlechterungsverbot, welches in den Betreuungssachen als Amtsverfahren Geltung entfaltet (vgl. BGH NJW-RR 2015, 323 Rn. 26 f.; BeckOK/Obermann, 54. Ed., Stand: 01.06.2025, § 69, Rn. 48). So steht in Betreuungssachen das Verschlechterungsverbot etwa einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat (BGH FGPrax 2014, 65 Rn. 10).

Insofern konnte durch das Beschwerdegericht insbesondere nicht der Austausch beider Betreuer - wie zunächst angedacht (vgl. Schreiben vom 15.05.2025) - veranlasst werden. Prüfungsgegenstand war deshalb ausschließlich, ob die Bestellung der Tochter der Betroffenen als Betreuerin rechtmäßig erfolgt ist.

Grundsätzlich zu Recht hat das Amtsgericht indes eine Betreuung für die Betroffene eingerichtet. Die Bestellung eines Betreuers setzt gem. § 1814 Abs. 1 BGB voraus, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann. Eine Betreuerbestellung ist trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen unzulässig, wenn sie dem freien Willen der Betroffenen widerspricht (§ 1814 Abs. 2 BGB). Außerdem muss die Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sein, was gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Gegen die Notwendigkeit der Betreuung aus medizinischen Gründen wendet sich die Beschwerde jedenfalls nicht, vielmehr erscheint es im übereinstimmenden Interesse aller Beteiligter zu liegen, dass die Betroffene rechtlich betreut wird. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich jedenfalls aus dem Sachverständigengutachten vom 10.08.2024, in welchem der Betroffenen eine frontotemporale Demenz diagnostiziert wird, von deren fortgeschrittener Entwicklung sich die Beschwerdekammer im Rahmen der Anhörung der Betroffenen am 13.05.2025 überzeugen konnte.

Im Übrigen gab die Betroffene selbst im Rahmen der Anhörung am 13.05.2025 an, dass sie mit der Einrichtung der Betreuung durch Herrn S... einverstanden sei. Sie sei mit der Führung der Betreuung durch Herrn S... „ohne Worte“ zufrieden.

2. Maßstab für die Entscheidung des Beschwerdegerichts war insofern zunächst § 1816 Abs. 2 S. 2 BGB. Hiernach ist dem Wunsch eines Volljährigen, welcher eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt, zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche.

Die Berücksichtigung der positiven und ablehnenden Wünsche der Betroffenen nach § 1816 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB dient dem Selbstbestimmungsinteresse der Betroffenen, darüber hinaus auch der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Betroffenen und dem Betreuer (BayObLG FamRZ 2005, 548). Der Ablehnung einer bestimmten Person als Betreuer wird das gleiche Gewicht zugewiesen wie dem Wunsch einer bestimmten Person, welcher für das Gericht bindend ist (MükoBGB/Schneider, 9. Auflage 2024, § 1816, Rn. 20). Grundsätzlich genügt es, dass die Betroffene formlos den Wunsch ausdrückt, sie wolle eine bestimmte Person als Betreuer oder lehne eine Person als Betreuer ab (BGH NJW 2011, 925, Rn. 14). Die Beachtlichkeit dieses Wunsches setzt nicht die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bzw. irgendeinen Grad an natürlicher Einsichtsfähigkeit voraus (BGH NJW 2011, 925, Rn. 14; BT-Drs. 11/4528, 127).

Entscheidend ist jedoch, dass der Wunsch dem ureigenen Willen der Betroffenen entspricht und nicht auf Einflüsse von Dritten zurückgeht, die erkennbar eigene Interessen verfolgen (MükoBGB/Schneider, 9. Auflage 2024, § 1816, Rn. 21; BayObLG FamRZ 1996, 1374 (1375); 1997, 900 (901); OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1373 (1374)).

Jedoch zweifelt das Beschwerdegericht in der Gesamtschau der zur Akte gelangten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen erheblich daran, dass die Ablehnung der Betreuerin dem ureigenen Wunsch der Betroffenen entspricht. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass seit der Anregung der Einrichtung einer Betreuung Anfang 2024 erheblicher Einfluss auf die Betroffene genommen worden ist, infolgedessen sie ihre Tochter als Betreuerin nunmehr ablehnt.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Betroffene ihre Tochter als Betreuerin energisch ablehnt. Schon in der Anhörung des Amtsgerichts Oranienburg vom 30.04.2024 (Bl. 12 d. A. 41 XVII 201/24) ist ein angespanntes Verhältnis zwischen der Betroffenen und der Betreuerin festgestellt worden; die Betroffene habe mit ihrer Tochter geschimpft und eine deutliche Ablehnung gegenüber der Tochter gezeigt. Diese Ablehnung setzte sich im weiteren Verfahren fort, so geht beispielsweise aus dem Anhörungsprotokoll vom 23.05.2024 hervor, dass die Betroffene gegenüber ihrer Tochter geäußert habe, diese mache alles falsch und brauche nicht mehr wiederzukommen. Im Anhörungstermin in dem Beschwerdeverfahren 5 T 64/24 am 15.08.2024 bezeichnete die Betroffene ihre Tochter wiederholt als „Planschkuh“ und äußerte den Verdacht, ihre Tochter wolle nur ihr Geld. Auch im weiteren Anhörungstermin durch das Amtsgericht Zehdenick vom 10.10.2024 (Az.: 70 XVII 74/24) wurde ein unterkühltes Verhalten der Betroffenen gegenüber ihrer Tochter beobachtet, zudem habe die Betroffene auf alles, was die Betreuerin sagte, aggressiv reagiert. Das Beschwerdegericht konnte sich von der Ablehnung der Betroffenen gegenüber ihrer Tochter im Rahmen des Anhörungstermins vom 13.05.2025 selbst überzeugen; die Betroffene verweigerte der Betreuerin und deren Ehemann den Zutritt zu ihrem Haus, im Rahmen der Anhörung äußerte die Betroffene, ihre Tochter sei nicht die Betreuerin und existiere für sie nicht. Vielmehr habe ihre Tochter sie „um alles betrogen“ und habe nichts für sie gemacht.

Dass diese Ablehnung dem ureigenen Wunsch der Betroffenen entspricht, ließ sich jedoch nicht zur Überzeugung des Beschwerdegerichts feststellen. In der Gesamtschau erscheint es vielmehr wahrscheinlich, dass die Betroffene von Dritten - mutmaßlich Nachbarn - derart beeinflusst worden ist, dass sie ihre Tochter inzwischen vehement ablehnt.

Im Ausgangspunkt hat die Betroffene zunächst eine Vorsorgevollmacht für ihre Tochter erteilt (Bl. 8 d. A. 41 XVII 201/24), was darauf hindeutet, dass sie - trotz ihrer wohl zu diesem Zeitpunkt erheblichen kognitiven Einschränkungen - die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch ihre Tochter wünschte. Hierfür spricht auch die Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom 02.05.2024 (Bl. 18 d. A.41 XVII 201/24), nach welcher das Mutter-Tochter-Gespann so weit gefestigt gewesen sei, dass sich die Betroffene mit der Betreuung durch ihre Tochter arrangieren könne. Bereits aus dem Anhörungsvermerk vom 30.04.2024 (Bl. 12 ff. d. A. 41 XVII 201/24) geht dann jedoch hervor, dass die Betroffene nach eigenen Angaben von Nachbarn vor ihrer Tochter gewarnt worden sei; die Betreuerin führte aus, die Betroffene habe ihren Nachbarn ihr Grundstück für „kein oder wenig Geld“ versprochen. Dass insofern ein erhebliches Eigeninteresse der Nachbarn - eventuell der Familie Z... - besteht, wird daran deutlich, dass am 30.05.2024 ein Notartermin vereinbart worden war, im Rahmen dessen das Grundstück der Betroffenen an Nachbarn verschenkt werden sollte. Dies wurde einerseits von der Betreuerin mitgeteilt (Bl. 35 d. A. 41 XVII 201/24), andererseits von dem Verfahrenspfleger bestätigt (Bl. 78 d. A. 70 XVII 74/24). Zudem waren die entsprechenden Nachbarn B... und Z... wiederholt bei Anhörungen anwesend bzw. hielten sich in der Nähe des Hauses auf, was zumindest auch für ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Betreuungsverfahrens spricht. Entsprechendes wurde zudem von der Vertrauten der Betroffenen, Frau E..., die von der Betroffenen als ihr nahestehende Person zur Anhörung durch die Beschwerdekammer am 15.08.2024 dazu gebeten worden war, im Rahmen der Anhörung (Bl. 9 d. A. 5 T 64/24) bestätigt. Diese führte aus, dass das „Problem“ der Nachbar sei, welcher die Betroffene „verrückt“ mache. Frau E... bestätigte des Weiteren, dass die Tochter sich um sämtliche Belange der Betroffenen gekümmert habe, und es weder zutreffend sei, dass diese Geld genommen habe, noch die Betroffene - zum damaligen Zeitpunkt - „ins Heim abschieben wolle“. Vielmehr habe die Betroffene von ihr abgehobenes Bargeld auf dem Grundstück versteckt und finde es nicht mehr wieder. Bei dem Telefonat, aus dem die Betroffene damals irrigerweise geschlussfolgert hatte, ihre Tochter wolle, dass sie in ein Pflegeheim umziehe, war Frau E... anwesend.

Dass eine Beeinflussung durch Dritte gegeben ist, wird auch daran deutlich, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die von der Betroffenen unterzeichneten Beschwerdeschriften vom 29.05.2024 (Bl. 33 d. A. 70 XVII 74/24) und 15.01.2025 (Bl. 114 d. A. 70 XVII 74/24), im Übrigen auch das Schreiben vom 13.11.2024, mit welchem die Betroffene die Vollmacht für ihre Tochter widerrief (Bl. 88 d. A. 70 XVII 74/24), nicht von der Betroffenen selbst gefertigt wurden. Zu dem Schreiben vom 29.05.2024 gab die Betroffene an, dieses zwar unterschrieben, aber nicht selbst geschrieben zu haben (Bl. 8 d. A. 5 T 64/24); sie vermute, es sei von „A...“, einem Nachbarn geschrieben worden. Erinnern konnte sie sich an das Schreiben jedoch nicht mehr. Zu der Beschwerdeschrift vom 15.01.2025 ließen der Verfahrenspfleger und der Betreuer S... übereinstimmend mitteilen, dass das Schreiben offensichtlich nicht von der Betroffenen verfasst worden ist, da dies nicht die Handschrift der Betroffenen sei (vgl. Schreiben v. 10.02.2025 und 11.02.2025, Bl. 117 und 120 d. A. 70 XVII 74/24). Der Verfahrenspfleger führte hierzu aus, dass die Betroffene selbst angegeben habe, dies sei nicht ihre Handschrift. Er vermutet, das Schreiben sei von einem Nachbarn verfasst, der die Betroffene zur Grundstücksübertragung beeinflussen wolle; als Notwendigkeit - so vermutet der Verfahrenspfleger weiter - werde insofern die Entlassung der Tochter der Betroffenen als Betreuerin gesehen. Dahingehend äußerte sich auch der Betreuer S..., welcher ebenfalls vermutete, dass der Beschwerde der Wunsch eines Nachbarn zugrunde liege. Zusammenfassend berichtete auch die Betreuerin von einer erheblichen Einflussnahme der Nachbarn, welche sich ihrer Ansicht nach an dem Vermögen der Betroffenen zu bereichern suchten (vgl. Schreiben vom 04.04.2025, Bl. 12 d. A. Beschwerdegericht).

Die Beeinflussung durch Dritte wird auch an anderer Stelle thematisiert. So führte auch die Betreuungsbehörde ergänzend zu einer Einflussnahme durch die Nachbarn aus (Bericht vom 21.11.2024, Bl. 92 d. A. 70 XVII 74/24), die Betroffene sei sehr leicht beeinflussbar und habe wohl gemeinsam mit der Nachbarin Z... Goldschmuck veräußert. Nach ursprünglich anderer Auffassung empfahl auch die Betreuungsbehörde daraufhin, nicht etwaige Nachbarn, sondern die Tochter zur Betreuerin zu bestimmen.

Dies führt jedenfalls in der Gesamtschau dazu, dass das Beschwerdegericht nicht mehr davon ausgehen konnte, dass der ureigene Wille der Betroffenen in der Beschwerde zum Ausdruck kam. Die von der Betroffenen zuletzt und wiederholt geäußerte Befürchtung, ihre Tochter habe sie betrogen oder bevormundet, wurde zu Beginn des Verfahrens nicht thematisiert, sondern kam erst im Laufe des Betreuungsverfahrens zur Sprache. Ursprünglich konzentrierte sich der Widerstand der Betroffenen gegen die Einrichtung der Betreuung gerade nicht (nur) gegen die Bestellung der Tochter zur Betreuerin, sondern gegen die Einrichtung einer Betreuung insgesamt. Dies spricht dafür, dass die Betroffene im Laufe des Betreuungsverfahrens eine erhebliche Beeinflussung erfahren hat, die sie letztlich zu einer derart ablehnenden Haltung gegenüber ihrer Tochter veranlasste.

3. Darüber hinaus ist die Betreuerin geeignet im Sinne von § 1816 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit der Betreuten zu halten.

Die Eignung zur Führung einer Betreuung setzt dabei voraus, dass der potenzielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten folgenden Anforderungen erfüllen kann (BGH BeckRS 2021, 4454) und fähig und bereit ist, die Wünsche und den mutmaßlichen Willen der Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen (BT-Drs. 19/24445, 237). Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben erfüllen kann, weil er die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, die psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände (räumliche Nähe, berufliche Auslastung, finanzielle Verhältnisse), bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen besitzt, um die Betreuung erfolgreich und im Interesse der Betroffenen zu führen (BGH NJW 2016, 1, Rn. 16).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Zweifel an der Eignung der Betreuerin bestehen nicht.

Einerseits hat die Betreuerin vor der Bestellung des weiteren Betreuers S... die Angelegenheiten der Betroffenen trotz möglicherweise bestehenden Differenzen besorgt. Sie hat insbesondere eine - durch Einflussnahme von Dritten - beabsichtigte Schenkung des Grundstücks der Betroffenen verhindert und einen Pflegedienst bestellt, welcher der Betroffenen im häuslichen Umfeld behilflich ist (vgl. Anhörungsvermerk v. 15.08.2024, Bl. 7 d. A. 5 T 64/24).

Andererseits bestehen auch im Hinblick auf die zuletzt getätigten Ausführungen der Beteiligten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der Betreuerin. Noch in den Stellungnahmen vom 10.02.2025 und 11.02.2025 (Bl. 117 und 120 d. A. 70 XVII 74/24) äußerten der Verfahrenspfleger und der Betreuer S..., dass die Zusammenarbeit zwischen den Betreuern gut verlaufe und deshalb eine Änderung der Betreuung nicht erfolgen solle. Gleiches äußerte die Betreuungsbehörde mit Bericht vom 27.02.2025 (Bl. 121 d. A. 70 XVII 74/24).

Anhaltspunkte von dieser Einschätzung abzuweichen, lassen sich dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen. Der Betreuer S... teilte insofern zwar mit, es finde eine „Bevormundung“ der Betroffenen durch die Betreuerin statt (Schriftsatz vom 20.03.2025, Bl. 6 d. A. Beschwerdegericht). Im Übrigen gibt er an, dass es zu einigen Vorfällen gekommen sei, „die die Eignung der Tochter infrage stellen“, ohne konkret zu diesen auszuführen. Er beschreibt lediglich einen „Kontrollzwang“ der Betreuerin; eine Kontrolle der Betroffenen, welcher durch die Einrichtung der Betreuung gerade erreicht werden soll, erscheint jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass die offensichtlich demenzkranke Betroffene ihr Vermögen an Nachbarn veräußern, teils verschenken wollte, und auch angesichts der Demenz auch ansonsten einer umfänglichen tatsächlichen Unterstützung bedarf, unbedingt erforderlich. Dass sich die Zusammenarbeit der Betreuer zuletzt schwierig gestaltete, scheint nach dem Eindruck des Beschwerdegerichts im Übrigen maßgeblich dem Umstand geschuldet, dass die Betreuerin nunmehr die Betroffene - entgegen deren ausdrücklichen Wunsch - nunmehr in einer Pflegeeinrichtung unterbringen will (vgl. etwa Schreiben vom 04.04.2025, Bl. 11 d. A.), während die Betroffene dies ablehnt und der Betreuer den Wunsch der Betroffenen, in der Häuslichkeit zu verbleiben, zumindest respektiert (vgl. hierzu abermals Schilderungen im Schreiben v. 04.04.2025, Bl. 13 d. A. Beschwerdegericht). Jedenfalls sah auch die Betreuungsbehörde keinen „Hauptschuldigen“ für die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit (Bericht vom 30.04.2025, Bl. 24 d. A. Beschwerdegericht).

Soweit die gegenseitigen Vorwürfe der Betreuer möglicherweise darauf hindeuten, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit der Betreuer zum Wohle der Betroffenen nicht gewährleistet ist, mag das Amtsgericht eine Geeignetheit der Betreuer bzw. die Erforderlichkeit einer mehrfachen Betreuerbestellung prüfen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betreuungsbehörde das Verhältnis der Betreuer als „unwiderruflich zerstört“ betrachtet (Schreiben vom 30.04.2025, Bl. 24 d. A.); dies war jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in welchem allein die Bestellung der Tochter der Betroffenen zur Betreuerin zu überprüfen war.

Zuletzt erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Betreuerin den gemäß § 1816 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB erforderlichen Kontakt zu der Betroffenen halten bzw. wiederherstellen kann. Zwar lehnt die Betroffene eine Betreuung durch ihre Tochter derzeit ab, es steht jedoch zu erwarten, dass nach endgültiger, rechtskräftiger Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung eine Einflussnahme auf die Betroffene seitens Dritter nicht mehr stattfinden und sich das Verhältnis der Betroffenen zu ihrer Tochter bessern wird. Dass eine solche Verbesserung möglich ist, ließ sich auch dem Schreiben der Betreuungsbehörde vom 30.04.2025 (Bl. 23 d. A. Beschwerdegericht) entnehmen, die Betreuungsbehörde beschrieb insofern eine Verbesserung des Verhältnisses bei Annahme der Betroffenen, ihre Tochter sei nicht mehr die Betreuerin.

4. Dahinstehen kann deshalb im Ergebnis, ob die Beschwerdeschrift überhaupt von der Betroffenen unterzeichnet oder die Beschwerde von ihr gewollt ist. Es fällt zwar auf, dass die Beschwerdeschrift und Unterschrift scheinbar von unterschiedlichen Personen verfasst worden sind, da sich die Schriften voneinander unterscheiden. Jedoch wurde die Beschwerdeschrift von der Betroffenen unterzeichnet und sie gab im Rahmen des Anhörungstermins erneut an, ihre Tochter nicht als Betreuerin haben zu wollen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 2 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim

Bundesgerichtshof

Herrenstr. 45 A

76133 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.