Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2014

Landgericht Potsdam Urteil vom 28.02.2014 – 51 O 25/13

1. Kammer für Handelssachen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin ist eine Vertriebspartnerin und ehemalige Betreiberin eines Mobilfunk-Partnershops. Sie nimmt die Beklagten - auf Grundlage einer schriftlichen Zusage vom 25.11.2010 - auf Offerierung/Überlassung einer im H. er ECE-Center B. gelegenen Ladenfläche in Anspruch. Der ehemals zwischen den Parteien bestehende Partnershop-Vertrag ist ausgelaufen; er wurde durch Eigenkündigung der Beklagten vom 29.09.2012 gekündigt.

Unter dem 11.05./25.05.2010 (Anlage K 1) schlossen die Parteien einen privatschriftlichen Vertriebspartnervertrag, der die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. im Rahmen der Vermarktung von Mobilfunkleistungen regelte. Hierin verpflichtete sich die Klägerin, eine angemessene Präsentation von ….-Produkten vorzunehmen, die Kunden auf die Mobilfunkangebote der Beklagten zu 1. hinzuweisen, Kundenaufträge zu vermitteln und etwaige Reklamationen entgegenzunehmen. Die der Klägerin im Gegenzug zu gewährende Vergütung richtete sich nach der Anlage 4 (Vergütung); sie beinhaltete Basisprämien sowie Boni, Umsatzbeteiligungen, Werbekostenzuschüsse und sonstige Vergütungen. Der Vertriebspartnervertrag wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er konnte von beiden Parteien unter Einhaltung entsprechender Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. In dem Vertriebspartnervertrag (Ziffer 9.6) verständigten sich die Parteien auf den Gerichtsstand in Potsdam.

Wesentlicher Bestandteil des Vertriebspartnervertrages war weiter ein Partnershop-Programm (Anlage 8 b), das Sonderkonditionen für die Vermittlung des Abschlusses von Mobilfunkverträgen enthielt. Gemäß Ziffer 2.1 des Partnershop-Programms befand sich das von der Klägerin betriebene Ladenlokal in der M. ...straße …. in H. .

In der Folgezeit führten die Parteien Gespräche über die Anmietung und Nutzung eines im benachbarten ECE-Centers H. /B. einzurichtenden Ladenlokals. In dem privatschriftlichen Schreiben der Beklagten zu 2. vom 25.11.2010 (Anlage K 3) heißt es hierzu:

„Sehr geehrte Frau Y.,

die …..Shop GmbH wird bei vakanten Ladenlokalen im B. Center als erstes auf Sie, als Partnershop-Betreiber, zukommen und Ihnen die Ladenfläche anbieten. Das Angebot wird immer zu Ist-Konditionen erfolgen.

Sie haben nach Kommunikation der Mietkonditionen 14 Tage Zeit, der ....GmbH eine Zusage oder Absage zum Betrieb des ....Partnershops zu machen…..“

(Unterstreichung durch das Gericht)

Mit Schreiben vom 29.09.2012 erklärte die Klägerin die Kündigung des Partnershop-Vertrages (Anlage 8 b). Die Beklagte zu 1. bestätigte die ausgesprochene Kündigung mit Schreiben vom 24.10.2012 mit Wirkung zum 25.05.2013; inhaltlich wies sie darauf hin, dass die bestehende Vertriebspartnervereinbarung hiervon unberührt bleibe.

Mit Klageschrift vom 23.05.2013 hat die Klägerin die ihr gegenüber mit früheren Schreiben vom 25.11.2010 (Anlage K 3) eingeräumte Option zum Abschluss eines E-Plus-Partnershopvertrages im ECE Center H. B. gerichtlich geltend gemacht.

Die Klägerin macht geltend, durch den von der Beklagten zu 1. seit dem 1.08.2010 im H. er B. Center selbst betriebenen Counter/Verkaufsstand Umsatzeinbußen erlitten zu haben; der dortige Geschäftsbetrieb habe dem eigenen, nicht einmal 100 Meter entfernt gelegenen Geschäftslokal in der „M. Landstr. ….“ erhebliche Konkurrenz gemacht. Den Status eines „Partner-Shop-Betreibers“ habe die Klägerin jedenfalls bis zum 25.05.2013 inne gehabt, so dass die Ladenfläche im H. er B. Center ihr, der Klägerin, hätte angeboten werden müssen. Zu berücksichtigten sei weiter, dass von der Klägerin zwei Mitarbeiter zum Betrieb des Standorts in dem B. Center eingestellt und angelernt worden seien, die infolge des „Eigenbetriebs“ der Beklagten hätten wieder entlassen werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 und entsprechender Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 beantragt die Klägerin,

1) die Beklagte zu 2. zu verurteilen,

der Klägerin das im 1. OG des ECE-Centers B., M. ...straße …., H., befindliche Ladenlokal, dass die Beklagte zu 2. gemietet hat und in dem die Beklagte zu 2. einen …..-Shop betreibt, zum Betrieb eines ....Partnershops zu den Konditionen, zu den die Beklagte zu 2. mit der Firma ECE einen Mietvertrag geschlossen hat, anzubieten,

2) die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

mit der Klägerin - auf deren Wunsch - betreffend das im 1. OG des ECE-Centers B., M. ...straße …, H., befindliche Ladenlokal, dass die Beklagte zu 2. gemietet hat und in dem die Beklagte einen …..-Shop betreibt, als Betriebsstätte einen …..-Partnershop-Vertrag im Sinne der Anlage 8 b des zwischen den Parteien bestehenden Vertriebspartnervertrages vom 11.05./25.05.2010 zu schließen.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten ihrer Inanspruchnahme entgegen und verteidigen sich wie folgt:

Eine Anspruchsverpflichtung der Beklagten bestehe nicht. Die Klägerin habe in eigener Person den zwischen den Parteien bestehenden Partnershop-Vertrag gekündigt; ein Anspruch auf Überlassung oder Offerierung des Ladenlokals im H. er B.-Center bestehe danach nicht mehr. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des zitierten Schreibens vom 25.11.2010 („als Partnershop-Betreiber“). Inhaltlich werde hierin an den Fortbestand des Partnershop-Vertrages angeknüpft, den die Klägerin jedoch gekündigt habe. Die Geschäftsgrundlage sei danach entfallen. Ein unbefristetes Optionsrecht sei der Klägerin im Schreiben vom 25.11.2010 nicht eingeräumt worden.

Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) verfolgten Angebots auf Überlassung/Offerierung der im H. er ECE-Centers gelegenen Ladenfläche bestehe die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ohnehin nicht. Für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen bestehe der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO. Die Vorschrift erfasse auch Ansprüche aus der Anbahnung oder der Abwicklung derartiger Verhältnisse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage bleibt erfolglos.

a) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen besteht der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO. Dieser erfasst auch Ansprüche aus der Anbahnung oder Abwicklung derartiger Verhältnisse (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 29a Rn. 5), wie etwa ein auf Angebot und Überlassung der im „ECE-Center B. in H. gelegenen Betriebsstätte“ gerichtetes Klagebegehren. Soweit die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts auf die privatschriftliche Zusage im Schreiben vom 25.11.2010 (Anlage K 3) gestützt wird, ergibt sich hieraus nicht Gegenteiliges. Denn soweit sich die Beklagte zu 2. hierin verpflichtet hat, der Klägerin ein Ladenlokal im B. Center in H. anzubieten, erstreckt sich dieses Angebot auf die Überlassung einer gewerblich genutzten Ladenfläche im Sinne des § 29 a ZPO. Eine hierauf abzielende Klage ist vor dem angerufenen Gericht unzulässig.

b) Der geltend gemacht Anspruch, gerichtet auf Offerierung des Ladenlokals im H. er B. Center und Abschluss eines Vertrages zur Nutzung als Betriebsstätte eine ….-Partnershop-Vertrages, besteht auch inhaltlich nicht.

Bereits nach dem Inhalt der privatschriftlichen Zusage vom 25.11.2010 knüpft die Überlassung des Ladenlokals in dem H. er B. Center an den Fortbestand des Partnershop-Vertrages an. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens, derzufolge die Beklagte zu 2. angekündigt hat, auf die Klägerin „als Partnershop Betreiber“ zuzukommen. Das Partnershop-Verhältnis zwischen den Parteien wurde jedoch durch Eigenkündigung der Klägerin vom 29.09.2012 (Anlage K 4/ Bl. 35 d.A.) beendet.

Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass eine etwaige Auslegung der Erklärung den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden, objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (vgl. BGHZ 121, 13 [16]; BGH, Urt. v. 31.1.1995 – XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212).

Die sich am Wortlaut orientierende Auslegung der Vereinbarung spricht für die von der Beklagtenseite vertretene Auslegung. Der Zusatz „als Partnershop Betreiber“ ist eindeutig. Nichts anderes ergibt sich aus der Einbeziehung der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände; eine über einen Zeitraum von mehreren Jahren andauernde Option sollte der Klägerin sicherlich nicht eingeräumt werden. Soweit die Klägerin geltend macht, der Anspruch auf Überlassung der Betriebsstätte im H. er B. Center folge aus dem „Näheverhältnis zum eigenen Ladenlokal“ in der „M. Landstr. ….“, wird auch dieses Ladenlokal nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung im Termin am 19. Dezember 2013 nicht mehr von der Klägerin betrieben.

Soweit die Beklagte zu 1. die Beendigung des Vertrages nachfolgend mit Wirkung zum 25.05.2013 bestätigt hat, folgt hieraus nichts Gegenteiliges: Denn nach dem Inhalt der Klageschrift, dort Seite 7 letzter Absatz, bestand der Partnershop-Status nur bis zum 25.05.2013, so dass der von der Klägerin nach Beendigung des Partnershop-Vertrages weiterverfolgte Anspruch auf Gewährung von Primärrechtsschutz und Erfüllung gleichermaßen unstatthaft ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 ZPO i. V. m. § 709 ZPO.

Gebührenstreitwert: 60.000,00 €.

Bei der Wertfestsetzung im Beschluss vom 15.07.2013 verbleibt es.