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Landgericht Potsdam Urteil vom 08.05.2019 – 2 O 183/18

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2019:0508.2O183.18.00

Tenor§

I.

Es wird festgestellt, dass die zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Potsdam zum Az. 35 IN 80/17 am 09.06.2017 festgestellte Forderung zur laufenden Nr. 35 in Höhe von 51.698,13 € eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 12.278,27 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin, die landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt, nimmt die Beklagte, die vom 01.07.2007 bis zum 10.02.2017 als Pächterin einen land – und viehwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmerin mit 4 angestellten Mitarbeitern führte, auf Feststellung dahingehend in Anspruch, daß eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin Ende Juni/Anfang Juli 2015 mit der Ausführung von Drescharbeiten. Die Klägerin erbrachte die vertraglich gebundenen Arbeit und rechnete diese mit einem Gesamtbetrag von 47.373,59 EUR ab. Da die Beklagte diesen Betrag nicht ausglich, erwirkte die Klägerin einen rechtskräftigen Titel über 49.113,09 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten.

Am 09.02.2017 kündigte der Verpächter der Beklagten den Landpachtvertrag wegen bestehender Pachtrückstände fristlos.

Aufgrund eines Eigenantrages der Beklagten vom 10.02.2017 eröffnete das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 11.05.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit. Zur Zeit dieses Eigenantrages hatte die Beklagte Verbindlichkeiten in Höhe von 1.125.604,39 €. Hierunter befanden sich rückständige Einkommenssteuer- und Solidaritätszuschlagsbeträge aus den Jahren 2010-2012 und 2014, rückständige Grundsteuerbeträge ab dem Jahre 2012, eine unter dem 28.04.2015 durch einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen titulierte Forderung von 3.591,60 EUR, eine durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding von Berlin vom 27.05.2015 titulierte Forderung in Höhe von 9.829,20 EUR, eine durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Aschersleben vom 03.12.2014 titulierte Forderung von 8.391 € und eine durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.02.2015 titulierte Forderung über 11.286,62 €.

Unter der laufenden Nr. 35 der Insolvenztabelle wurde zu Gunsten der Klägerin eine Forderung (einschließlich Zinsen und Kosten) in Höhe von 51.698,13 € festgestellt. Der Feststellung, dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, hat die Beklagte widersprochen.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei bereits zur Zeit der Erteilung der streitgegenständlichen Aufträge zahlungsunfähig gewesen, mindestens habe ihre Zahlungsunfähigkeit gedroht. Sie habe deshalb bewusst in Kauf genommen, der Klägerin den geschuldeten Werklohn nicht zahlen zu können. Die Beklagte sei selbst mit der Zahlung der laufenden Pacht in Verzug gewesen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Potsdam zum Az. 35 IN 80/17 am 09.06.2017 festgestellte Forderung zur laufenden Nr. 35 in Höhe von 51.698,13 € eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, im Zeitraum von Juli bis November 2015 hätten sich ihre Einnahmen aus Ackerbau auf 205.653 € belaufen, im gleichen Zeitraum habe sie aus der Milchproduktion 128.778 € eingenommen. Hinzu gekommen seien Fördermittel in Höhe von 221.205 EUR, die ihrem Betrieb für den Förderzeitraum 2015 zum Jahresende ausgezahlt worden seien.

In diesem Zusammenhang legt die Beklagte Fördermittelbescheide vom 22.01.2016 sowie 18.11.2016 vor, auf die wegen ihres Inhaltes Bezug genommen wird. Verbindlichkeiten hätten unter anderem gegenüber dem Verpächter sowie aus Darlehensverträgen für den Erwerb landwirtschaftlicher Maschinen bestanden, die von der Beklagten ratierlich beglichen worden sein. Anfang 2016 sei der landwirtschaftliche Betrieb der Beklagten aufgrund der massiv gefallenen Milchpreise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Zusätzlich sei in dieser Zeit der Ehemann der Beklagten, der in dem Betrieb tätig gewesen sei und den gesamten Produktionsprozess sowohl im Ackerbau als auch in der Milchproduktion geführt habe, schwer krank geworden und ausgefallen. Nach der Kündigung des Pachtvertrages sei der Beklagten die Grundlage für Ihre weitere wirtschaftliche Tätigkeit entzogen worden; bis dahin sei sie davon überzeugt gewesen, ihren Betrieb weiter mit einem soliden wirtschaftlichen Ergebnis führen zu können.

Wegen der weiteren Einzel des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist begründet; es war festzustellen, dass die streitgegenständliche zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist, da die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Eingehungsbetrug nach §§ 823 II BGB, 263 StGB begangen hat.

Der Beklagten war zur Zeit der Erteilung des Auftrages an die Klägerin Ende Juni/Anfang Juli 2015 bekannt, dass sie die Werklohnforderung der Klägerin nicht würde bezahlen können, zumindest hatte sie dies billigend in Kauf genommen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt des Wertes der bei der Klägerin beauftragten Arbeiten zu verschaffen.

Die Klägerin hat dargelegt, dass zur Zeit der Auftragserteilung bereits Verbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von rund 38.120 € bestanden. Diesen Feststellungen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Der Vortrag der Beklagten zu den im Zeitraum von Juli bis November 2015 erzielten Einnahmen aus Ackerbau und Milchproduktion ist unerheblich. Die Beklagte gibt lediglich die Bruttoeinnahmen an, ohne die mit der Führung ihres Betriebes verbundenen Kosten zu beziffern und zu berücksichtigen, insbesondere die von ihr zu zahlende Pacht sowie die Vergütung der nach ihrem eigenen Vortrag beschäftigten 4 Arbeitskräfte. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie habe davon ausgehen können, dass ihr zum Jahresende für den Förderzeitraum 2015 Fördermittel in einer Gesamthöhe von 221.205 € ausgezahlt würden, ergibt sich aus den von ihr eingereichten Fördermittelbescheiden vom 22.01.2016 und 18.11.2016, dass sie selbst keine Auszahlungen erhalten hat, da die Beträge auf erfolgte Abtretungen an Gläubiger oder Pfändungen von Gläubigern der Beklagten geleistet wurden. Ausweislich der Bescheide datierten diese Abtretungen/Pfändungen mit einer Ausnahme bereits aus der Zeit vor Ende Juni/Anfang Juli 2015 und waren der Beklagten deshalb zur Zeit der Erteilung des Auftrages an die Klägerin bekannt.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, daß - wie sie behauptet – die wirtschaftliche Schieflage ihres Betriebes erst Anfang 2016 wegen gefallener Milchpreise und der Erkrankung ihres Ehemannes eingetreten ist.

Die von der Beklagten beantragte Stellungnahme Frist zu gerichtlichen Hinweisen war er nicht zu gewähren. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, sondern lediglich den Sach- und Streitstand erörtert. Ebenso wenig bedurfte es der Gewährung eines Schriftsatznachlasses auf den klägerischen Schriftsatz vom 29. 4. 2019, da für die Entscheidung kein neues Vorbringen aus diesem Schriftsatz zulasten der Beklagten herangezogen wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte nach § 3 ZPO.