Gesetze / Rechtsprechung / § 226 InsO
Entscheidungen zu § 226 InsO
11 Entscheidungen der Bundesgerichte · Gleichbehandlung der Beteiligten
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BGH, 03.03.2005 – IX ZB 153/04
Beschluß
InsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3 a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenz- gläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorge- legten Insolvenzplan vorgesehene Quote …
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BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14
Beschluss
1. Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rec…
- Amtsgericht Köln, 14.11.2017 – 73 IN 173/15 Beschluss
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 5 U 145/13 Beschluss
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 01.06.2010 – 11 Sa 1658/09 Urteil
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BGH, 07.07.2005 – IX ZB 266/04
Beschluß
(zu a u. b) BGHR: ja InsO §§ 222, 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, g…
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BGH, 03.12.2015 – IX ZA 32/14
Beschluss
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Re…
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BFH, 22.10.2014 – I R 39/13
Urteil
Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom FA angemeldete und im Prüfungst…
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11 Urteil
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 26.01.2021 – 3a IN 139/19 Beschluss
- Oberlandesgericht Stuttgart, 09.08.2019 – 4 W 52/19 Beschluss