Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.05.2010 – 5 W (Lw) 13/07
Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor§
Der Beschluss des Amtsgerichts Guben – Landwirtschaftsgericht – vom 28. März 2007 (70 Lw 65/00) wird auf die Beschwerde des Antragstellers teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 43.890,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2001 sowie Zinsen in eben dieser Höhe von 1.649,64 € für die Zeit vom 19. Januar 2001 bis zum 16. Februar 2004 und von 1.981,73 für die Zeit vom 19. Januar 2001 bis zum 26.März 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten (Gerichtskosten) des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin ist ein durch Umwandlung aus den im Juli 1990 zusammengeschlossenen LPG´en (T) E… H… und (P) F… entstandenes Landwirtschaftsunternehmen.
Der Antragsteller macht gestützt auf eine Erklärung des Erblassers vom 6. Januar 2005, worin es heißt: „Der Betrag aus der Vermögensauseinandersetzung der Agrargenossenschaft F… e.G. und M… L… ist meinem Sohn, dem landwirtschaftlichen Betrieb F… L…, auszureichen“, Abfindungsansprüche seines am 7. Februar 2005 verstorbenen Vaters M… L… (Erblasser) nach § 44 LwAnpG geltend.
Der am 7. Februar 2005 verstorbene Erblasser trat 1960 in die LPG Typ I N… B… als Landeinbringer mit 15,27 ha Land ein und leistete einen Inventarbeitrag von 7.635,00 M/DDR. Im Zuge des Übergangs der LPG Typ I N… B… zur LPG Typ III im Jahr 1974 wurde dem Erblasser gemäß einer Abrechnung der LPG B… vom 20. Juni 1974 der erbrachte Fondsausgleichs mit 39.702,00 M/DDR gutgeschrieben. Im Zuge der Spezialisierung entstand aus der LPG Typ III die LPG (P) F…, in der der Erblasser seine Mitgliedschaft fortsetzte. Am 18. Mai 1990 fand eine Mitgliederversammlung der LPG (P) F… statt, in der als Vorbereitung zur Umwandlung der Zusammenschluss der LPG ´en (P) und (T) F… sowie die Rückzahlung des Pflichtinventarbeitrags bzw. für LPG-Mitglieder, die sich für eine Mitgliedschaft des Umwandlungsunternehmens entscheiden, dessen Umwandlung in einen Geschäftsanteil beschlossen wurde. Der Erblasser unterzeichnete am 20. Juni 1990 eine Vereinbarung über sein Ausscheiden aus der LPG (P) F… mit Ablauf des 30. Juni 1990. Am 22. Juni 1990 zahlte die LPG (P) F… dem Erblasser den Inventarbeitrag von 7.635 M/DDR zurück und am 4. September 1992 weitere 7.363,52 DM.
Die Abfindungsansprüche, die der Erblasser unter Berücksichtigung der beiden Zahlungen mit 85.163,00 DM (Inventarbeitrag und gleichgestellte Leistungen 39.702,00 DM, Inventarbeitrag 7.635,00 DM, Feldinventar 4.581,00 DM, Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung 20.774,00 DM, Inventarverzinsung 26.469,00 DM, Wertschöpfung Arbeit 1.000,00 DM, abzüglich der Zahlungen 14.998,00 DM) geltend gemacht hat, sind Gegenstand des Verfahrens.
Mit Beschluss vom 21. April 2006 hat das Landwirtschaftsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass zwischen den Beteiligten, der Antragsteller vertreten durch Rechtsbeistand K…, ein Vergleich zustande gekommen ist. Nachdem der Antragsteller den Vergleich wegen fehlender Vergleichsvollmacht seines Bevollmächtigten beanstandet hatte, hat das Landwirtschaftsgericht das Verfahren fortgesetzt.
Es hat die Antragsgegnerin unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen mit Beschluss vom 28. März 2007 verpflichtet, an den Antragsteller 22.052,31 € nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, der Beschluss vom 21. April 2006 sei gegenstandslos. Der Erblasser habe Rechtsbeistand Dr. K… keine Vollmacht zum Abschluss eines Vergleichs erteilt, der Antragsteller habe den Vergleich auch nicht genehmigt.
Dem Antragsteller stünden die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu.
Die maßgebliche Bilanz sei die DM-Eröffnungsbilanz der Agrargenossenschaft F… e.G. i.G. zum 1. Juli 1990. Unter Zugrundelegung dieser Bilanz und unter Berücksichtigung diverser Korrekturen wegen zu hoher Bewertungen von Grundstücken und Gebäuden zum 1. Juli 1990, Rechnungsabgrenzungsposten, das Vermögen vermindernden Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin, ergebe sich ein abfindungsrelevantes Eigenkapital von 9.710.532,10 DM.
Das Eigenkapital reiche aus, um sämtliche Ansprüche aus der Stufe 1 zu befriedigen, während von den verbleibenden 2.645.061,05 DM 80 % für die Stufe 2 des § 44 Abs. 1 LwAnpG zu verwenden seien, so dass der gekürzte Abfindungsanspruch des Antragstellers gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 19.331,06 DM. betrage. Für die 16 Arbeitsjahre kämen 362,40 DM hinzu.
Der Gesamtanspruch des Antragstellers in Höhe von 63.212,96 DM sei um die am 22. Juni 1990 geleistete Zahlung in voller Höhe von 7.635,00 DM sowie um die Zahlung vom 4. September 1992 in Höhe von 7.363,52 DM zu kürzen. Von dem verbleibenden Abfindungsbetrag in Höhe von 48.214,44 DM (= 24.651,65 €) sei das von Rechtsbeistand Dr. K… einbehaltene Honorar in Höhe von 2.599,34 € abzuziehen. Denn dieser habe den auf sein Treuhandkonto gezahlten Vergleichsbetrag nur in 2.599,34 € übersteigender Höhe der Antragsgegnerin zurückgezahlt. Da die Antragsgegnerin wegen der Kostengrundentscheidung jedoch nicht verpflichtet sei, an den Antragsteller außergerichtliche Kosten auszugleichen, sei der einbehaltene Betrag wie eine Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller anzusehen.
Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Der Antragsteller rügt, dass das Gericht bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs nur den Fondsausgleich, nicht aber das vom Erblasser geleistete Inventar berücksichtigt habe. Daneben sei es von einem unzutreffenden Eigenkapital ausgegangen. Schließlich seien die Angaben der Antragsgegnerin zu den Verteilungsparametern für das Eigenkapital in sich widersprüchlich. Deren Korrektur führe zu einem maßgeblichen Eigenkapital von 6.830.000,79 DM. Davon stünden für Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzungsvergütung 4.800.664,63 DM. zur Verfügung. Bei einem Bedarf für die ungekürzte Bedienung von 6.354.265,38 DM für Stufe 2 ergebe sich eine Quote von 75,55 %, mit der die Ansprüche bedient werden könnten. Für Arbeitsleistung verblieben 600.083,79 DM, die auf 6.332 Arbeitsjahre zu verteilen seien, was einem Wert pro Arbeitsjahr von 94,77 DM entspreche.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts vom 28. März 2007 zu verpflichten, an ihn 52.627,65 € nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Dezember 1991 und in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf die Hinweise des Senates in den mündlichen Verhandlungen vom 3. April 2008 und 19.03.2009 rechnet die Antragsgegnerin die Ansprüche des Erblassers auf der Grundlage der Bilanz der LPG(P) F… zum 30. Juni 1990 wie folgt ab:
Eingebrachte Fläche (15,27 ha x 500,00 M =)
7.635,00 DM
Fondsausgleich
39.702,00 DM
Feldinventar (200/ha)
3.054,00 DM
Bodenverzinsung (39.702 x 16 x 0,3=)
19.056,96 DM
Inventarverzinsung (7.635x16x 0,3=)
3.664,80 DM
Arbeitsjahre (9.830.100 : 5.691 = 1.727,31 x 0,5 = 863,65 DM/Arbeitsjahr x 16 =
13.818,40 DM
Gesamtanspruch danach
86.931,16 DM.
Abzüglich geleisteter Zahlungen
vom 22.06.1990
7.635,00 DM
und vom 4.9.1992
7.363,52 DM
Rest
65.876,64 DM.
Dies entspricht einem Betrag von
33.682,19 €.
Hierauf will die Antragsgegnerin die geleisteten bzw. beigetriebenen Beträge anrechnen, nämlich
a) RA Dr. Z… (1.649,64 € =)
3.226,42 DM
b) Dr. K… (2.599,34 € =)
5.083,87 DM
c) RA L… (1.981,73 € =)
3.875,93 DM
so dass
53.690,93 DM
bzw.
27.293,33 €
verbleiben.
II.
1.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 65 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 22 Abs. 1 LwVG, § 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht seines Vaters in Verbindung mit der Erklärung des Erblassers vom 6. Januar 2005 gegen die Beklagte ein Abfindungsanspruch gem. § 44 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 398 Satz 2 BGB in Höhe von insgesamt 43.890,98 € zu.
M… L…, der Vater des Erblassers, war mit Mitglied der LPG (P) F…, aus der er vor ihrem Zusammenschluss und Umwandlung der zusammengeschlossenen LPG´en ausgeschieden ist.
Die ungekürzten Ansprüche des Erblassers setzen sich wie folgt zusammen:
Ansprüche gem. § 44 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 LwAnpG:
a) Inventarbeitrag
7.635,00 DM
b) Fondsausgleich
39.702,00 DM
c) Feldinventar (15.27 x 200 =)
3.054,00 DM
Der Wert des Feldinventars ist mit dem üblichen Ansatz von 200 DM/ha zu schätzen, da keine näheren Angaben zur Qualität der damaligen Feldbestellung vorliegen.
Ansprüche gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LwAnpG:
Da beim Übergang zur LPG Typ III Kapitalanteile in Form der Anrechnung von Fondsausgleichbeträgen verteilt wurden, ist die Zeit der Mitgliedschaft des Erblassers in der LPG Typ I nicht zu berücksichtigen. Die Verzinsung von Boden und Inventar kommt daher nur für die Zeit vom 1. Juli 1974 (ein Übergang von der LPG Typ I zur LPG Typ III bzw. ein Wechsel des Erblassers aus dem Typ I in den Typ III vor diesem Zeitpunkt ist nicht dargetan) bis zum 1. Juli 1990, das sind 16 Jahre, in Betracht.
a) Verzinsung von Boden (15.27 x 2 x 40 x 16 =)
19.545,60 DM
b) Verzinsung von Inventar (50.391,00 x 16 x 3 % =)
24.187,68 DM.
Anspruch gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LwAnpG:
Nach den unwidersprochen gebliebenen Berechnungen der Antragsgegnerin in deren
Schriftsatz vom 23. April 2009 sind die Arbeitsjahre mit 863,65 DM/Jahr zu vergüten =
13.818,40 DM.
Das ergibt einen Gesamtanspruch des Erblassers in Höhe von
107.942,68 DM.
Hierauf hat die Antragsgegnerin zunächst 7.635,- M/DDR gezahlt.
Dieser Betrag ist in Höhe von 1 zu 1 anzurechnen
7.635,- DM.
Die Auszahlung war zulässig. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz vom 6. März 1990 - war die gesetzliche Sperre für die Rückzahlung von Pflichtinventarbeiträgen aufgehoben worden. Wie dem Protokoll der Mitgliederversammlung der LPG (P) F… vom 18. Mai 1990 zu entnehmen ist, hat diese beschlossen, die Inventarbeiträge auszuzahlen oder in Geschäftsanteile umzuwandeln (Ziffer 4 der Beschlussfassung). Der Erblasser hat die Zahlung auch entgegen genommen, so dass sie gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG von seinem Anspruch abzuziehen ist.
Eine weitere Zahlung von
7.363,52 DM
ist unstreitig.
Der danach verbleibt ein Restanspruch von
92.944,16 DM,
entsprechend
47.522,35 €.
Dieser Betrag ist nicht deswegen um die von Rechtsbeistand Dr. K… einbehaltenen Gebühren in Höhe von 2.599,34 € zu kürzen, weil Rechtsbeistand Dr. K… von der ihm zu Unrecht ausgezahlten Vergleichssumme seine Kostenforderung in Höhe von 2.599,34 € einbehalten hat. Ausweislich der von Rechtsbeistand Dr. K… vorgelegten Vollmacht war dieser weder berechtigt Anweisungen im Zahlungsverkehr zu übernehmen bzw. abzuwickeln, noch rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen. Es geht zu Lasten der Antragsgegnerin, dass sie, ohne dass dies in dem Vergleich vereinbart worden wäre und ohne Geldempfangsvollmacht die Vergleichssumme an Rechtsbeistand Dr. K… bezahlt hat. Hingegen ist der von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Dr. Z… im Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Antragsgegnerin beigetriebene Betrag von
1.649,64 €
sowie der von Rechtsanwalt L… in gleicher Weise beigetriebene Betrag in Höhe von
1.981,73 €
von der Forderung des Erblassers abzuziehen. Beide Anwälte sind auf Grund der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Abfindungsansprüche gem. § 1288 Abs. 2 BGB als gesetzliche Vertreter des Antragstellers anzusehen, so dass die Antragsgegnerin in Höhe der Pfändungsbeträge mit befreiender Wirkung nur noch an diese Anwälte leisten konnte.
Es verbleibt danach die zuerkannte Restforderung von 43.890,98 € .
Diese ist gem. §§ 284 ff. BGB zu verzinsen. Soweit der Antragsteller für den Zeitraum vor Zustellung des Antrags am 19. Januar 2001 Verzugszinsen gezahlt verlangt, hat er die Voraussetzungen für einen Verzug nicht dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG, § 34 Abs. 1 LwVG, § 44 Abs. 1 LwVG. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwVG ist die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht gerechtfertigt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 30.575,34 €.