Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.07.2010 – 5 Wx 27/09
5. Zivilsenat
Tenor§
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 02. September 2009 – Az. 5 T 86/08 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 11.880,12 €
Gründe§
I.
Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren noch Kosten für erhöhten Stromverbrauch im Wege des Schadensersatzes gegenüber der früheren Verwalterin, der Antragsgegnerin, geltend, und zwar in Höhe von 11.880,12 € für den Abrechnungszeitraum 02. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. September 2009 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 25. Januar 2008 – Az. 2 II WEG 28/06 –, die sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ersatz erhöhter Stromkosten in Höhe von 11.880,12 € für den Zeitraum 2. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 richtete, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich eines erhöhten Stromverbrauches für den Abrechnungszeitraum 2. Dezember 2003 bis 1. April 2004 sei bereits fraglich, ob eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin vorliege. Nachdem in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Mai 2004 der Antragsgegnerin als der damaligen Verwalterin aufgetragen worden sei, Einsparungsmöglichkeiten bezüglich der verbrauchsabhängigen Kostenpositionen zu überprüfen und in der nächsten Versammlung über das Ergebnis zu berichten, habe die Antragsgegnerin in Vorbereitung der Eigentümerversammlung vom 23. August 2005 die Elektrofirma R… W… beauftragt, zu überprüfen, welche Verbrauchsquellen an den Zähler angeschlossen seien, sowie zu prüfen, ob der Zähler oder die angeschlossenen Energieträger bezüglich des Hausstromverbrauches des Hauses 46 Unregelmäßigkeiten aufwiesen. Daraufhin habe der Elektromeister W… nach Begehung des Objektes der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass keine außergewöhnlichen Vorkommnisse festzustellen seien; zudem seien in dem Jahr 2004 häufig Temperaturen um Null Grad Celsius bis in den April hinein zu verzeichnen gewesen, so dass sich hieraus eine Leistungserhöhung ergebe. Die Antragsgegnerin habe sich damit mit der Klärung der Ursache des Stromverbrauches an einen Fachmann gewandt. Dieser habe plausible Erklärungen für den erhöhten Stromverbrauch gegeben und nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls von der Heizung der Tiefgaragenrampe kein höherer Stromverbrauch erzeugt worden sei. Anhaltspunkte, an den Erklärungen des Elektrofachmannunternehmens zu zweifeln, bestünden aus Sicht der Kammer nicht.
Nach wie vor stehe nicht fest, dass Ursache des erhöhten Stromverbrauches der Rampenheizung der Tiefgarage ein Defekt sei und dieser für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen sei. Soweit die Antragstellerin meine, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht aus dem Verwaltervertrag dadurch verletzt, dass sie nicht früher weitere Untersuchungen der Rampenheizung veranlasst habe, könne die Kammer dem nicht folgen. Ebenso wenig könne eine Pflichtverletzung darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin keine monatliche Begehung und Untersuchung der Tiefgaragenheizung vorgenommen habe. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G… habe sowohl vor dem Amtsgericht Oranienburg als auch in der Anhörung vor der Kammer dargelegt, dass eine Fehlfunktion der Rampenheizung bei der Begehung gerade nicht feststellbar gewesen sei. Er habe zwar auch erklärt, dass dann, wenn es einen Zwischenzähler gebe und dieser einen erhöhten Verbrauch feststelle, es ein Indiz sein könne, das auf die Rampenheizung hinweise, er habe allerdings weiter erklärt, dass es für einen solchen erhöhten Verbrauch verschiedene Ursachen geben könne.
Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung ausgehen wolle, fehle es nach wie vor an schlüssigen Darlegungen, dass diese ursächlich für den erhöhten Stromverbrauch gewesen seien. Die Kammer habe in der Anhörung darauf hingewiesen, dass Ursache für den erhöhten Verbrauch in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen auch andere Faktoren, wie etwa Witterungsbedingungen, seien könnten. Einer Vergleichbarkeit der absoluten Verbrauchszahlen, die einen Rückschluss einzig und allein auf eine defekte Rampenheizung zuließen, stehe weiter entgegen, dass nach wie vor Angaben auch darüber fehlten, an welchen Tagen und wie lange die Rampenheizung in den Vergleichszeiträumen 1998 bis 2002 und 2007 bis 2008 und in streitgegenständlichen Zeiträumen benutzt worden sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe danach nicht fest, dass eine defekte Rampenheizung Ursache für den erhöhten Stromverbrauch gewesen sei.
Gegen den ihr am 7. September 2009 zugestellten Beschluss des Landgerichts Neuruppin hat die Antragstellerin mit am 18. September 2009 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin insbesondere geltend, es treffe nicht zu, dass das Landgericht auf die Problematik der Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und den geltend gemachten Schaden hingewiesen habe. Ebenso sei auf die Bedeutung der Temperaturen und Witterungsbedingungen sowie der Häufigkeit der Benutzung der Rampen in den Vergleichszeiträumen und des Erfordernisses eines diesbezüglichen Vortrages der Antragstellerin nicht hingewiesen worden. Das Landgericht habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 vielmehr im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes seinerseits die Temperatur- und Witterungsbedingungen für die streitgegenständlichen Zeiträume in Erfahrung gebracht und hierauf auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Frage der Häufigkeit der Benutzung der Rampe sei unerheblich, weil die Inbetriebnahme der Heizung nicht von der Benutzung der Tiefgaragenrampe abhänge. Fehlerhaft stütze sich der Beschluss auf Behauptungen der Antragsgegnerin zu Informationen des Elektromeisters W…, die dieser angeblich einer Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin mitgeteilt habe. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin seien bis zum Schluss des Verfahrens vor dem Landgericht Neuruppin bestritten geblieben. Vielmehr habe die Antragstellerin geltend gemacht, dass die Firma W… erst Ende Juli 2005 von der Antragsgegnerin beauftragt worden sei und ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 3. August 2005 und dem Leistungsnachweis vom 29. Juli 2005 lediglich eine Prüfung des Stromverbrauchs in den einzelnen Häusern durch Aufnehmen der Zählerstände vorgenommen habe. Darüber hinausgehende Tätigkeiten der Firma W… ließen sich diesen Unterlagen nicht entnehmen. Eine von der Antragsgegnerin angekündigte Stellungnahme der Firma W… sei nicht vorgelegt worden.
Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liege bereits darin, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten untätig geblieben sei, obwohl sie von der Antragstellerin auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen worden sei. Eine entsprechende Mittlung sei durch das Mitglied der Antragstellerin, Herrn Dr. U…, bereits am 6. Mai 2004 an die Antragsgegnerin erfolgt (Bl. 216 d. A.). Schon diese Untätigkeit begründe eine Pflichtverletzung.
Dass ein Defekt der Tiefgaragenrampenheizung bestanden habe, habe der Sachverständige Dr. G… im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 bestätigt. Der Inhalt der angefochtenen Entscheidung entspreche nicht den Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 und dem Ergebnis der Befragung des Sachverständigen Dr. G… in der ersten Instanz am 19. Dezember 2007. Sämtliche von dem Sachverständigen Dr. G… angegebenen möglichen Ursachen für den erhöhten Verbrauch lägen bei der Tiefgaragenrampenheizung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. November 2009 ergänzend Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 02. September 2009 aufzuheben und entsprechend dem Antrag vom 29. April 2008 die Antragsgegnerin über den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 25. Januar 2008 zu verpflichten, an die Antragstellerin weitere 11.880,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. April zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie macht ergänzend geltend, nach wie vor sei unbeantwortet geblieben, wann die Heizung ordnungsgemäß funktioniert habe und wann sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Eine solche Gegenüberstellung und Auflistung sei aber Verpflichtung der Antragstellerin, da sie sich auf einen etwaigen kausalen erhöhten Stromverbrauch berufen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe der Sachverständige Dr. G… gerade nicht festgestellt, dass die Rampenheizung defekt gewesen sei. Der Sachverständige habe insoweit lediglich Vermutungen angestellt, unter welchen Bedingungen und technischen Voraussetzungen ein solcher Defekt vorgelegen haben könnte. Zutreffend sei das Landgericht Neuruppin davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin dem Verdacht eines erhöhten Stromverbrauches nachgegangen sei durch die entsprechende Beauftragung des Elektromeister W…; dieser habe keine diesbezüglichen Fehler feststellen können. Selbst wenn eine Beauftragung des Elektromeisters W… bereits im Jahre 2004 stattgefunden hätte, so wäre das Ergebnis dasselbe geblieben, nämlich die fehlende Feststellbarkeit eines angeblichen Fehlers, so dass insoweit eine Pflichtverletzung nicht vorliege.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 62 Abs. 1 WEG (n. F.) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 WEG (a. F.), §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG zulässig. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Neuruppin, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss des Landgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensfehlern, die eine andere Entscheidung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen ((§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO; Meyer- Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2005, § 27 Rdnr. 17). Das Landgericht ist in insgesamt verfahrensfehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt, eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin und ein hierauf beruhender Schaden der Antragstellerin könne nicht festgestellt werden.
1.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegt es dem Verwalter, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Verwalter haftet in diesem Rahmen für schuldhafte Pflichtverletzungen. Zwar obliegt, wenn im gemeinschaftlichen Eigentum Mängel oder Schäden vorliegen, die Instandsetzung oder Schadensbeseitigung selbst in erster Linie den Wohnungseigentümern. Den Verwalter treffen aber Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten, deren Versäumung zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen diesen führen kann. Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet der Verwalter für den Schaden der betroffenen Wohnungseigentümer auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellen sollte, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt (OLG München, ZMR 2006, 716, 717; BayObLG, NZM 1998, 583).
2.
a) Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht festgestellt, gegen eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin spreche bereits, dass sie auf Grundlage des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2004 im Juli 2005 mit der Klärung der Ursache des erhöhten Stromverbrauches eines Fachmann beauftragt habe und dieser plausible Erklärungen für den erhöhten Stromverbrauch gegeben und nachvollziehbar dargelegt habe, dass jedenfalls von der Heizung der Tiefgaragenrampe kein höherer Stromverbrauch erzeugt worden sei. Es begründe weiter keine Pflichtverletzung, dass die Antragsgegnerin nicht bereits früher weitere Untersuchungen der Rampenheizung der Witterung der Tiefgarage veranlasst habe.
b) Diese Feststellungen des Landgerichts stützen sich allein auf den entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin insbesondere im Schriftsatz vom 2. März 2007 (Bl. 231 d. A.). Dabei bleibt allerdings außer Acht, dass die Antragstellerin dieses Vorbringen bestritten hatte und unter Vorlage der Rechnung der Firma R… W… vom 3. August 2005 sowie des Leistungsnachweises vom 29. Juli 2005 (Bl. 223 f d. A.) bereits zuvor mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (Bl. 207 d. A.) ausdrücklich geltend gemacht hatte, die Antragsgegnerin habe die Firma W… lediglich mit einer Prüfung des Stromverbrauches in den Häusern durch Aufnehmen der Zählerstände beauftragt, eine Überprüfung auf eventuelle Unregelmäßigkeiten von Zählern oder angeschlossenen Energieträgern sei nicht vorgenommen worden. Gestützt wird dieses Vorbringen durch den Umstand, dass ausweislich der Rechnung vom 3. August 2005 seitens der Firma W… allein das Aufnehmen der Zählerstände zu einem Gesamtpreis von lediglich 80,00 € netto zzgl. Anfahrtskosten in Rechnung gestellt wurden.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Umfang der Untersuchungen der Firma W… hinsichtlich eines möglichen erhöhten Stromverbrauches war daher zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitig und konnten ohne weitere Aufklärung nicht zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemacht werden.
c) Verfahrensfehlerhaft sind aber auch die Feststellungen des Landgerichts dazu, eine - unterstellte – Pflichtverletzung habe nicht zu einem kausalen Schaden der Antragstellerin geführt, weil nach wie vor nicht feststehe, dass die Ursache des erhöhten Stromverbrauches ein Defekt der Rampenheizung sei. Diese Feststellungen berücksichtigen insbesondere nicht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G… im Rahmen im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 10. März 2009. Der Sachverständige hatte dort ausgeführt, wenn es einen Zwischenzähler gebe, wovon im Rahmen des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufgrund des Vortrages der Antragstellerin auszugehen ist, und dieser einen erhöhten Verbrauch ausweise, dies ein Indiz dafür sei, dass die Rampenheizung hierfür ursächlich ist. Es trifft zwar zu, dass dann der Sachverständige weiter ausgeführt hat, für einen solchen erhöhten Verbrauch könne es verschiedene Ursachen geben. Diese weiteren Ausführungen des Sachverständigen bezeichnen ausweislich des Terminsprotokolls als solche möglichen Ursachen aber lediglich Mängel der Rampenheizung, nämlich eine nicht ordnungsgemäße Funktion der Beheizung des Temperaturfühlers mit der Folge, dass sich die Rampenheizung unabhängig von der Höhe der Außentemperatur allein bei Feuchtigkeit einschalte oder einen Defekt einer der – mittlerweile ausgetauschten – Heizmatten.
Entgegen der Ausführung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung lässt sich dem Protokoll der Verhandlung vom 10. März 2009 dagegen nicht entnehmen, dass die Kammer, unabhängig von den Ausführungen des Sachverständigen darauf hingewiesen habe, dass auch andere Faktoren, wie etwa die Witterungsbedingungen, für einen erhöhten Verbrauch ursächlich sein könnten. Auf die Frage der Häufigkeit der Benutzung der Rampe kommt es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand schon deswegen nicht an, weil greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Stromverbrauch der Rampenheizung von der Häufigkeit der Benutzung der Rampe abhängen könnte, nicht einmal ansatzweise ersichtlich sind.
d) Das Landgericht lässt bei seiner Entscheidung weiter außer Acht, dass erstmals in dem Abrechnungszeitraum 2. Dezember 2001 bis 1. Dezember 2003 ein deutlich erhöhter Energieverbrauch der Rampenheizung festgestellt worden ist und dieser erhöhte Verbrauch in der Folgezeit konstant geblieben ist. Es drängt sich danach jedenfalls nicht auf, dass der erhöhte Verbrauch allein auf die Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist.
3.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar.
a) Nach dem für das Verfahren der weiteren Beschwerde zugrunde zu legenden Vortrag der Antragstellerin – davon abweichende Feststellungen hat das Landgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen – wird schon deswegen von einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin auszugehen sein, weil sie trotz Hinweises auf einen erhöhten Stromverbrauch in dem Schreiben des Miteigentümers Dr. U… vom 6. Mai 2004 bis Juli 2005 keinerlei Maßnahmen im Rahmen ihrer Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflíchten getroffen hat, um den Ursachen dieses erhöhten Verbrauches nachzugehen, in diesem Zeitraum nicht einmal den Zwischenzähler der Rampenheizung kontrolliert hat. Nach dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Vorbringen der Antragsstellerin kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin mit der Beauftragung der Firma W… im Juli 2005 geeignete Maßnahmen im Rahmen ihrer Kontrollpflicht getroffen hat, um die Ursachen des erhöhten Stromverbrauches zu ermitteln, weil danach die Firma W… allein damit beauftragt worden ist, die Zählerstände abzulesen, aber keine Untersuchungen zu den Ursachen eines möglichen erhöhten Verbrauches angestellt hat und solche Untersuchungen – bei einem abgerechneten Werklohn von 80,00 € netto zzgl. Anfahrtskosten nahe liegend – auch nicht vornehmen sollte.
b) Nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G… im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 10. März 2009 ist davon auszugehen, dass aufgrund des durch den Zwischenzähler angezeigten Stromverbrauches für die Antragsgegnerin erkennbar war, dass dieser erhöhte Verbrauch der Rampenheizung der Tiefgarage zuzuordnen ist. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, der als mögliche Ursachen für einen solchen erhöhten Verbrauch Mängel im Bereich der Rampenheizung aufgezeigt hat, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass ein Mangel der Rampenheizung auch ursächlich war für den erhöhten Stromverbrauch. Weitere – denkbare – Alternativursachen hat das Landgericht jedenfalls nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.
c) Unabhängig davon hat das Landgericht bei seiner Entscheidung übersehen, dass selbst dann, wenn seitens der Antragsgegnerin eine ausreichende Untersuchung der Rampenheizung im Hinblick auf einen möglichen erhöhten Stromverbrauch in Auftrag gegeben worden wäre und in diesem Rahmen zwar ein deutlich erhöhter Verbrauch, aber keine Ursache hierfür hätte festgestellt werden können, ein kausaler Schaden nicht zwangsläufig ausscheidet. Die Antragsgegnerin wäre dann verpflichtet gewesen, die Antragstellerin auch hierüber ordnungsgemäß zu informieren und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen (vgl. BayObLG NZM 1998, 583). Wie das spätere Verhalten der Antragstellerin zeigt, wäre auch dann ein erhöhter Stromverbrauch dadurch zu vermeiden gewesen, dass die Rampenheizung abgeschaltet und die weiter bestehenden Verkehrssicherungspflichten in diesem Bereich in anderer Weise wahrgenommen worden wären.
4.
Unabhängig davon, dass es bereits an hinreichenden Feststellungen zu einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin und zu einem dadurch verursachten kausalen Schaden fehlt, steht einer abschließenden Entscheidung des Senates in der Sache weiter entgegen, dass Feststellungen zur Schadenshöhe ebenfalls nicht abschließend getroffen werden können.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einerseits geltend macht, die Antragsgegnerin sei durch das Mitglied der Eigentümergemeinschaft Dr. U… bereits Anfang Mai 2004 auf den erhöhten Energieverbrauch hingewiesen worden. Wäre dies der maßgebliche Zeitpunkt für eine Kenntnis der Antragsgegnerin von einem erhöhten Stromverbrauch, so müsste jedenfalls im Rahmen der Schadenshöhe zu Gunsten der Antragsgegnerin ein angemessener Zeitraum für die Ermittlung der Ursachen des erhöhten Energieverbrauches berücksichtigt werden. Für die Bestimmung dieses Zeitraumes käme es auf einen angemessenen Zeitraum für die Beauftragung eines geeigneten Unternehmens, die Vornahme der entsprechenden Untersuchungen, die Unterrichtung der Eigentümergemeinschaft und die Herbeiführung einer entsprechenden Entscheidung der Eigentümergemeinschaft an. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der den Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 betrifft, könnte dann jedenfalls nicht in vollem Umfang verlangt werden.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ebenfalls geltend macht, die Antragsgegnerin habe bereits früher auf den erhöhten Stromverbrauch aufmerksam werden müssen und entsprechende Untersuchungen veranlassen müssen. Die Antragstellerin hat nämlich bereits mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (Bl. 203 d. A.) vorgetragen, die Antragsgegnerin sei während der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2003 anwesend gewesen. Gegenstand dieser Eigentümerversammlung sei auch die Gesamtjahresabrechnung für das Jahr 2002 gewesen, die Antragsgegnerin habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Jahresabrechnung für 2002 und somit der in der Jahresabrechnung enthaltenen Teilabrechnungen gehabt. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin nicht bereits von sich aus gehalten gewesen wäre, sich zu Beginn ihrer Verwaltungstätigkeit im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollpflichten die Verbräuche in den vergangenen Abrechnungszeiträumen zu informieren, um auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam werden zu können, kommt danach auch frühere Kenntnis der Antragsgegnerin von einem erhöhten Stromverbrauch in Betracht.
Im Zusammenhang mit der Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruches wird das Landgericht im Rahmen einer erneuten Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass der von den tatsächlich entstandenen Stromkosten abzuziehende „Normalbetrag“ (vgl. S. 9 der Antragsschrift vom 9. Juni 2006) bereits einen „Sicherheitszuschlag“ für Mehrverbrauch und Energiepreiserhöhungen enthält.