Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.07.2010 – 4 U 95/09
4. Zivilsenat
Tenor§
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.07.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.388,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 46 %, die Beklagte 54 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 41 %, die Beklagte 59 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für Trinkwasserlieferungen im Zusammenhang mit zwei Großbränden.
In der Zeit vom 26.10. bis 02.11.2004 ereignete sich im Gemeindegebiet der Beklagten ein Großbrand (Brand 1 „Br…“). Ein ähnlicher Brand ereignete sich in der Zeit vom 10.09. bis 13.09.2005 (Brand 2 „G…“).
Bei beiden Bränden, von denen jedenfalls der Brand 2 erhebliche Auswirkungen auch über das Gemeindegebiet der Beklagten hinaus hatte, wurde im großen Umfang Wasser aus dem Leitungsnetz des Klägers entnommen, wobei vor Ort durch die beteiligten Feuerwehren eine Messung der entnommenen Wassermengen nicht vorgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 23.11.2004 stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag i.H.v. 12.411,14 € brutto in Rechnung und legte dabei eine Menge von 8.592 m³ an Löschwasser zugrunde, welches zu einem Preis von 1,350 €/m³ abgerechnet wurde.
In der Folge entspann sich ein Schriftverkehr zwischen den Parteien hinsichtlich der Berechtigung des Klägers zur Inrechnungstellung des genannten Betrages. Am 27.05.2005 kam es in den Räumen der Beklagten zu einem Besprechungstermin, der indes nicht zu einem Ergebnis führte.
Nach dem 2. Brand in der Zeit vom 10. bis 13.09.2005 stellte der Kläger am 12.01.2006 eine Rechnung über 14.388,66 € brutto, wobei er hier eine Verbrauchsmenge an Löschwasser von 9.961 m³ zugrunde legte, die ebenfalls zu einem Preis von 1,350 €/m³ abgerechnet wurde.
In der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Parteien wies die Beklagte mehrfach darauf hin, dass die Frage, wer die Kosten für die Löschwasserbereitstellung übernehmen müsse, zwischen ihr und dem Landkreis Ba… geklärt werden müsse; sie bat den Kläger diesbezüglich um Geduld, lehnte aber eine Tragung von Kosten für den 1. Brand ab.
Hinsichtlich des Inhalts des Schriftverkehrs im Einzelnen wird auf die Anlagen K5, K10 bis 12 und K16 Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen, die von ihm in den beiden streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Mengen an Trinkwasser seien für die Bekämpfung der beiden Brände verbraucht worden. Eine unmittelbare Ermittlung des verwendeten Löschwassers sei ihm nicht möglich gewesen. Anhand der Durchschnittsmengen an bereitgestelltem Trinkwasser, die an den Wasserwerken A… bzw. S… und an der Druckerhöhungsanlage B… hätten festgestellt werden können, sei jedoch rechnerisch eine Ermittlung des Mehrbedarfs an Trinkwasser möglich. Es könne hier anhand der Verbrauchswerte für die jeweiligen Tage für die Monate Oktober/November 2004 bzw. 07. März 2005 ein arithmetisches Mittel gebildet werden, anhand derer der von ihm bereitgestellte Mehrbedarf an Trinkwasser ermittelt werden könne.
Er sei berechtigt, den zum damaligen Zeitpunkt satzungsrechtlich verankerten Gebührensatz von 1,35 €/m³ Trinkwasser (netto) in Ansatz zu bringen; als ein nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitender Zweckverband sei er an diese festgelegten Beträge gebunden. Eine Subventionierung einzelner Nutzer – auch in Gestalt eines Verbandsmitglieds – sei unzulässig.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Bereitstellung von Löschwasser gehöre aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen schon zu den originären Aufgaben des Klägers, so dass dieser allein aus diesem Grund einen Ersatz seiner Mehraufwendungen nicht verlangen könne.
Vielmehr müssten die Kosten für die Entnahme von Löschwasser im Wege der Verbandsumlage auf die Mitgliedsgemeinden abgewälzt werden.
Sie hat ferner vorgetragen, hinsichtlich des Großbrandes 2 („G…“) sei sie nicht passiv legitimiert, da es sich um ein Großschadensereignis gehandelt habe, für das der Landkreis Ba… als Aufgabenträger der Brandbekämpfung anzusehen sei. Dass es sich um ein Großschadensereignis gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass die Feuerwehr B… gänzlich außerstande gewesen sei, den Brand mit eigenen Mitteln zu bekämpfen und Gefahren für Leib und Leben einer großen Bevölkerungsanzahl auszuschließen; angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Brandes bis nach Be… hinein hätten sogar Feuerwehren aus Be… hinzugezogen werden müssen.
Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger überhaupt ein Mehraufwand entstanden sei, vielmehr seien etwaige zusätzliche Kosten für die Bereitstellung des Löschwassers über die Gebühreneinnahmen des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 finanziert worden.
Die Beklagte hat ferner die in Ansatz gebrachten Mengen bestritten.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, dass es insbesondere Verhandlungen zu einer Frage der Kostenübernahme zwischen ihr und dem Kläger nicht gegeben habe.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 03.07.2009 im Wesentlichen stattgegeben und diese nur in Höhe eines Teilbetrages von 2.284,22 € abgewiesen.
Dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 BrbBKG zu. Die beklagte Stadt sei passiv legitimiert, da sich der Entschädigungsanspruch gegen denjenigen Aufgabenträger richte, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liege.
Der Umstand, dass der 2. Brand („G…“) u.U. als Großschadensereignis zu qualifizieren sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich unabhängig von der Frage, ob der Landkreis u.U. als überörtlicher Aufgabenträger des Brandschutzes anzusehen sei, der Entschädigungsanspruch gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BrbBKG immer gegen den örtlichen Aufgabenträger richte, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liege; dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes und sei in der Begründung zum Gesetz auch ausdrücklich so ausgeführt.
Der Kläger zähle nicht zu den Aufgabenträgern der Brandbekämpfung gem. § 2 Abs. 1 BrbBKG, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das kostenlose Bereitstellen von Löschwasser zu seinen Aufgaben gehöre. Die Aufgaben des Klägers seien vielmehr durch die Verbandssatzung festgelegt; nach dieser sei der Kläger für die öffentliche Wasserversorgung zuständig, wozu das Bereithalten von Löschwasser indes nicht gehöre. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – eine extreme Menge an Löschwasser anfalle; die Frage, ob der Kläger u.U. verpflichtet sei, Löschwasser für durchschnittliche Brandfälle kostenfrei bereitzustellen, könne insoweit offenbleiben.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie als Hoheitsträger anders zu behandeln sei als private Dritte.
Der Kläger sei auch nicht darauf zu verweisen, dass er die angefallenen Mehrkosten durch die Gebührenerhöhungen bereits auf die Nutzer umgelegt habe, da es sich eben nicht um Kosten handele, die dem Kläger bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben entstanden seien. Insoweit könne der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er die extrem hohen Kosten für derartige Großbrandereignisse nicht in seine Kalkulation mit eingearbeitet habe.
Eine solche Kalkulation könne im Übrigen auch nur vorhersehbare Ereignisse umfassen; bei den hier streitgegenständlichen Vorfällen habe es sich aber um Extremereignisse gehandelt, die nicht bei der Kalkulation hätten berücksichtigt werden müssen.
Hinsichtlich der Höhe des streitgegenständlichen Anspruchs hat das Landgericht Bezug genommen auf die Ausführungen des Klägers, die das Landgericht in sich schlüssig und nachvollziehbar fand und die – so das Landgericht – auch zur Grundlage einer richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO hätten gemacht werden können.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 2.284,22 € abgewiesen, da der Kläger für die von ihm vorgetragene Tatsache, dass die Bekämpfung des 1. Brandes („Br…“) über den 30. Oktober 2004 hinaus angedauert hat, trotz richterlichen Hinweises keinen Beweis angetreten habe.
Das Landgericht hat den von Klägerseite angesetzten Gebührensatz von 1,350 €/m³ Wasser (netto) aufgegriffen und hat diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Kläger keinerlei rechtlichen Spielraum dafür habe, Trinkwasser zu einem niedrigeren Preis abzugeben, da er nach dem Kostendeckungsprinzip arbeite. Jede Form der Subventionierung einzelner Nutzer würde zu einer gesetzlich unzulässigen Kostenunterdeckung führen.
Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche sei nicht eingetreten, da die Parteien hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs in Verhandlungen gestanden hätten.
Gegen das ihr am 08.07.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.08.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.09.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, nach entsprechend verlängerter Berufungsbegründungsfrist, begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt eine Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht.
Die Beklagte ist insbesondere nach wie vor der Auffassung, dass die Versorgung des Gemeindegebiets der Beklagten mit Löschwasser eine Satzungsaufgabe des Klägers sei und insoweit kein Raum für einen entsprechenden Entschädigungsanspruch bestehe. Die Beklagte sei auf ihrem Gemeindegebiet Trägerin des örtlichen Brandschutzes; hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Löschwasser bediene sie sich des Klägers, was sich allein daraus ergebe, dass in § 3 Abs. 1 der Verbandsatzung dem Kläger die Versorgung mit „Wasser“ und nicht nur mit „Trinkwasser“ übertragen sei. Insoweit sprächen nicht nur die Verbandsatzung, sondern auch die tatsächlichen Umstände dafür, dass die Versorgung seiner Mitglieder mit Löschwasser eine Verbandsaufgabe des Klägers sei. Weder die Beklagte noch die anderen Mitglieder des Klägers verfügten über ein eigenes Löschwassersystem, so dass die Beklagte – abgesehen von der Nutzung der Anlage des Klägers – faktisch gar keine andere Möglichkeit hätte, ihre Bevölkerung mit Löschwasser zu versorgen.
Der Kläger als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei darüber hinaus nicht Unterstützungsverpflichteter i.S.v. § 15 BrbBKG und damit auch nicht Entschädigungsberechtigter i.S.v. § 47 BrbBKG.
Schon die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 BrbBKG seien nicht erfüllt; der Kläger sei nicht Eigentümer und auch nicht Besitzberechtigter der von den Bränden betroffenen Grundstücke bzw. der angrenzenden Nachbargrundstücke; es entspreche auch nicht Sinn und Zweck der §§ 15, 47 BKG, einem Hoheitsträger Ansprüche gegenüber einem anderen Hoheitsträger zu gewähren.
Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei nicht hinreichend dargelegt, der Kläger habe insbesondere nichts vorgetragen und näher begründet, dass ihm infolge von Löschwasserentnahmen im Zuge der Brandbekämpfung Mehraufwendungen entstanden seien. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger – verbunden mit Mehrkosten – eine das Übliche übersteigende Wassermenge selbst erzeugt oder bei einem anderen Versorger erworben habe, was vom Kläger selbst nicht vorgetragen werde.
Bei der Schadensberechnung habe der Kläger allenfalls einen abstrakten Rechenweg beschrieben, dies aber in inhaltlicher Weise nicht unterlegt; die Berechnung des Klägers sei insgesamt nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des 2. Brandereignisses („G…“) bestehe ein Entschädigungsanspruch allenfalls gegenüber dem Landkreis Ba… als überörtlichem Träger des Brandschutzes, da § 47 BKG auf den Aufgabenträger abstelle. Sofern es sich um ein Großschadensereignis handele – wie bei dem 2. Brand – sei der Landkreis als Aufgabenträger anzusehen.
Die Beklagte wiederholt die Einrede der Verjährung und trägt hierzu ergänzend vor, dass die Erörterungen zwischen den Vertretern der Parteien die künftige Handhabung der sich insoweit aus der unterschiedlichen Rechtsauffassung der Parteien ergebenden allgemeinen Fragen betroffen hätten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Juli 2009 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
1.
Die zulässige – insbesondere form- und fristgerechte eingelegte – Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des mit Rechnung vom 12.01.2006 geltend gemachten Betrages für die infolge des zweiten Brandes („G…“) entstandenen Kosten für die Trinkwasserentnahme in Höhe von 14.388,66 €.
Hinsichtlich der Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem ersten Brand vom November 2004 („Br…“) entstanden sind, besteht hingegen ein Zahlungsanspruch nicht, da insoweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
2.
Dem Kläger steht aus § 47 i.V.m. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BrbBKG ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe zu, die ihm im Zusammenhang mit dem zweiten Brand („G…“) im Zeitraum 10.09. - 13.09.2005 infolge der Entnahme von Trinkwasser aus seinem Netz entstanden sind, da er als Eigentümer einer in der Nähe des Einsatzortes befindlichen baulichen Anlage in seinem Besitz befindliche Löschmittel in Gestalt des Trinkwassers zur Verfügung gestellt hat.
a) Der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, führt nicht dazu, dass er einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nicht geltend machen kann, da die Vorschrift des § 15 weit formuliert worden ist, um die Eingriffsmöglichkeiten der Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr möglichst flexibel handhaben zu können. Eine Beschränkung des Schutzbereichs der Vorschrift dergestalt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht in Anspruch genommen werden könnten, würde diesen Zweck unterlaufen.
b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Zurverfügung-Stellung des Löschwassers nicht lediglich eigene Aufgaben erfüllt hat, die ihm im Rahmen der Verbandssatzung übertragen worden sind.
Eine spezielle Aufgabenübertragung hinsichtlich dieser Aufgabe (angemessene Löschwasserversorgung nach BrbBKG) hat es unzweifelhaft nicht gegeben, jedenfalls lässt sich dies der Satzung des Klägers nicht entnehmen.
Gemäß § 1 Abs. I und II des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (BrbGKG) können die Gemeinden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen und zu diesem Zweck Zweckverbände bilden.
Die Beklagte hat mit anderen Gemeinden den Kläger gegründet; diesem sind nach § 3 der Verbandssatzung (im Folgenden: „VS“, vgl. Bl. 32 f. d.A.) folgende Aufgabe übertragen worden:
- § 3 Nr. 4 VS: Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Wasserleitungen und zugehöriger Bauwerke, die zur Wasserversorgung der Verbandsmitglieder notwendig sind
…
- § 3 Nr. 6 VS: im Gebiet der Städte B… … die Bevölkerung mit Wasser zu versorgen …
Mit dieser Aufgabenzuweisung ist lediglich die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser als klassischer Teil der Daseinsvorsorge, die den Gemeinden gemäß § 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BrbWG) als Selbstverwaltungsaufgabe zugeordnet worden ist, auf den Kläger übertragen worden, nicht hingegen die als Teil der Gefahrenabwehr zu qualifizierende Versorgung mit Löschwasser.
Dies übersieht das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (Az. 1 S 191.07 – zitiert nach juris), in welchem das OVG – ohne nähere Begründung – die Übertragung der Wasserversorgung auf die Gemeinden als umfassend im Sinne einer Gesamtübertragung sowohl der Trinkwasser- als auch der Löschwasserversorgung angesehen hat.
Dieser Auffassung kann indes schon deshalb nicht gefolgt werden, da in § 59 BrbWG – anders als § 46 Abs. I Wassergesetz Rheinland-Pfalz, der als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ausdrücklich „ die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz “ bestimmt – nicht von der Versorgung mit Löschwasser die Rede ist; in § 59 Abs. I Satz 1 BrbWG heißt es lediglich, dass die öffentliche Wasserversorgung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden ist. Die Bewältigung der einen Aufgabe Trinkwasserversorgung verlangt jedoch nicht die Erfüllung der anderen Aufgabe Löschwasserversorgung noch setzt sie sie voraus (so VGH München Urteil vom 18.08.1987 - Az.: 23 B 25 A.2655 – NVwZ 1988, 564; vgl. auch Missling in Infrastrukturrecht [IR] 2005, 204).
Da in den anderen Bundesländern eine § 46 Abs. I Wassergesetz Rheinland-Pfalz entsprechende Regelung nicht besteht, erscheint dem Senat die Argumentation von Salzwedel (in Zeitschrift für Wasserrecht 1999, 385) weniger überzeugend, der es für selbstverständlich hält, dass eine Übertragung der Wasserversorgung auf kommunale Zweckverbände stets auch die Übertragung der Löschwasserversorgung mit umfasse und dies als „ gemeindeutschen “ Rechtssatz formuliert.
Dass die Aufgabenübertragung auf den Kläger nicht auch die Löschwasserversorgung umfassen kann, erschließt sich aber auch daraus, dass es sich bei den Mitgliedern des Klägers nicht ausschließlich um amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte handelt: Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers sind vielmehr auch die Gemeinden M… und R…, die dem Amt Bi… zugeordnet sind, Mitglied des Klägers. Die amtsangehörigen Gemeinden sind indes gemäß § 3 Abs. I Ziff. 1 des BrbBKG nicht verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Diese Verpflichtung trifft allein die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte. Unterstellt, dem Kläger wäre auch die Löschwasserversorgung übertragen worden, würden somit amtsangehörige Gemeinden über die Verbandsumlage auch an solchen Kosten beteiligt, die nicht in ihrem Aufgabenbereich entstanden sind.
Der Sichtweise, dass den Gemeinden die Löschwasserversorgung obliegt, steht auch nicht die Überlegung entgegen, dass diese dann ein eigenes Löschwassernetz unterhalten müssten oder durch eine entsprechende Anzahl von Löschteichen oder Tiefbrunnen Vorsorge für den Brandfall treffen müssten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes reicht es vielmehr aus, wenn sie die technischen Voraussetzungen, insbesondere durch die Gewährleistung eines flächendeckenden Netzes von Hydranten, dafür schaffen, dass im Bedarfsfall – sei es auch von dritter Seite zur Verfügung gestelltes Löschwasser – eingesetzt werden kann.
Vor diesem Hintergrund erfüllte der Kläger durch das Zur-Verfügung-Stellen von Trinkwasser nicht eigene, ihm im Wege der Verbandssatzung übertragene Aufgaben und kann daher die ihm entstandenen Aufwendungen gegen die Beklagte geltend machen.
c) Da dem Kläger die Versorgung mit Löschwasser nicht übertragen ist, kann er die ihm entstandenen Kosten nicht im Wege einer Verbandsumlage auf seine Mitglieder umlegen, so dass seine Ersatzpflicht nicht gemäß § 47 Abs. I Satz 2 BrbBKG, § 38 Abs. II Nr. 1 OBG entfallen ist. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kann eine Verbandsumlage von den Verbandsmitgliedern nur erhoben werden für Kosten, die dem Kläger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Verbandssatzung entstanden sind, so dass der Kläger nicht anderweitig Ersatz erlangen kann.
Deshalb ist der Beklagten auch nicht dahin zu folgen, dass die dem Kläger entstandenen Aufwendungen bereits durch die Kalkulation für die Jahre 2005 und 2006 und die hieraus resultierenden Vergütungen abgedeckt sind. Der Kläger durfte die Löschwasserkosten im Rahmen der ihm gemäß § 6 Abs. II Satz 1 KAG obliegenden kostendeckenden Kalkulation nicht voraussichtlich einstellen, da es anderenfalls zu einer – gemäß § 6 Abs. I Satz 3 KAG unzulässigen – Kostenüberschreitung gekommen wäre. Die infolge der hier streitigen Trinkwasserentnahmen entstandenen Kosten können auch nicht als zusätzliche Kosten Eingang in die Kostenkalkulation gefunden haben, die zu einer höheren Umlage zulasten der verbandsangehörigen Gemeinden führte, da den kalkulatorischen Ausgaben für die Wasserentnahme die beiden gestellten Rechnungen an die Beklagte gegenüberstanden. Insoweit kann es nicht zu einer kalkulatorischen Umlage der Kosten auf alle Nutzer gekommen sein.
d) Dem Landgericht ist dahin zu folgen, dass die Beklagte als Gemeinde, in deren Gebiet die Einsatzstelle liegt, gemäß § 47 BrbBKG für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist.
Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass hier möglicherweise ein Großschadensereignis vorliegend und gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 BrbBKG die Landkreise Träger des überörtlichen Brandschutzes sind. Zwar nennt § 47 BrbBKG als Entschädigungsverpflichteten ohne nähere Spezifizierung den „ Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt “, hiermit sind indes nach der Gesetzesbegründung zu § 47 BrbBKG (Landtag Brandenburg 3. Wahlperiode, Drucksache 3/6938), in der ausdrücklich auf die Aufgabenträger im Sinne von § 2 Abs. I Ziff. 1 BrbBKG Bezug genommen wird, amtsfreie Gemeinden, Ämter bzw. kreisfreie Städte, d.h. die Aufgabenträger der unteren Aufgabenebene, gemeint.
Dieses Verständnis der Vorschrift wird auch deren Sinn und Zweck gerecht: es soll sicher gestellt werden, dass dem Entschädigungsberechtigten, dessen Eigentum im Zuge der Brandbekämpfung ein Schaden zugefügt worden ist, unproblematisch ein Anspruchsgegner zugeordnet werden kann, dem gegenüber die Ansprüche geltend zu machen sind. Da der Ort der Einsatzstelle in der Regel einfach zu bestimmen ist, besteht der Entschädigungsanspruch dementsprechend gegen die jeweilige Gemeinde, Amt bzw. kreisfreie Stadt. Eine je nach Größe des Brand- bzw. Katastrophenschutzfalles auf die nächst höhere Ebene übergehende Entschädigungsverpflichtung hätte zur Folge, dass der Entschädigungsberechtigte selbst in eine Bewertung eintreten müsste, ob ein Großschadensereignis vorliegt. Diese Einschätzung, die – wie das von der Beklagten gegen den Landkreis angestrengte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zeigt – offenbar selbst den handelnden Behörden nicht stets ohne weiteres möglich ist, kann nicht von den Entschädigungsberechtigten verlangt werden.
Auf die Frage, ob es sich bei dem Brandgeschehen vom September 2005 („G…“) um ein Großschadensereignis im Sinne von § 4 Abs. I Nr. 3 BrbBKG gehandelt hat, kommt es daher nicht an, so dass – ungeachtet des Umstandes, dass es sich sowohl im hiesigen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich um eine Vorfrage handelt – eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem VG Frankfurt (1 K 1751/08) schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam.
e) Da die Beklagte hinsichtlich der Entnahme des Wassers aus dem Leitungsnetz des Klägers als Ver-braucherin anzusehen ist, ist sie verpflichtet, den für den Entnahmezeitpunkt gültigen Preis zu zahlen.
Auf der Grundlage der Angaben des Klägers ist der Senat in der Lage, den bei dem Kläger entstandenen Aufwand gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Der Kläger hat die entnommenen Wassermengen hinreichend substantiiert vorgetragen und durch die Vorlage der einzelnen Monatsberichte zu dem Wasserentnahmen am Wasserwerk A… und der Druckerhöhungsanlage B… für September 2005 (Bl. 73 und 74 d.A.) nachvollziehbar dargelegt, dass es in dem hier interessierenden Zeitraum zu einem Wassermehrverbrauch gekommen ist, der weit außerhalb der normalen Schwankungen liegt.
Ausweislich der Unterlagen zum Wasserzähler im Wasserwerk A… für September 2005 lag die entnommene Wassermenge in den Zeiträumen 01.09. – 10.09. und 17.09. – 30.09. teilweise sogar deutlich unter 1.000 m³, mit einer Ausnahme am 09.09., an dem es zu einer kurzzeitigen aber unerheblichen Überschreitung auf 1.004 m³ gekommen ist. Der Kläger hat aus diesen Werten in nicht zu beanstandender Weise einen Mittelwert von 874 m³ errechnet.
Der Kläger hat für den Zeitraum des Brandes (10.-13-09.2005) die den Durchschnittswert übersteigenden Wassermengen errechnet und kommt so zu einem Mehrverbrauch von 1.150 m³. Hierbei sind die Mehrverbräuche für die Tage 14.-16.09. nicht berücksichtigt worden.
In entsprechender Weise hat der Kläger die Zahlen für die Druckerhöhungsanlage B… ausgewertet. Auch hier zeigt sich, dass es an den Tagen 10.-13.09. zu einer auffälligen Steigerung des Wasserdurchflusses gekommen ist, der sich sogar noch stärker zeigt als bei dem Wasserwerk A…. Diesbezüglich hat der Kläger ebenfalls ausgehend von einem Mittelwert einen Mehrverbrauch in Höhe von 4.597 m³ für die Durchflussstelle MID 1 (Süd) bzw. 4.214 m ³ für die Durchflussstelle MID 2 (Stadt) errechnet, was sich auf 8.811 m³ addiert.
Rechnet man die für das Wasserwerk A… ermittelte Mehrmenge von 1.150 m³ hinzu, ergibt sich die in der Rechnung vom 12.01.2006 abgerechnete Menge von 9.961 m³.
Anhaltspunkte dafür, dass andere Gründe für diese Schwankungen verantwortlich sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Da die konkrete Schadenshöhe mangels Messeinrichtungen an den einzelnen Entnahmestellen schwer zu ermitteln ist und insoweit die Darstellung eines ins Einzelnen gehenden Schadens im Nachhinein für den Kläger nahezu unmöglich ist, konnte der Senat die vorstehenden Zahlen, die als solche von der Beklagten nicht angegriffen worden sind, gemäß § 287 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen.
f) Die Beklagte dringt mit der Einrede der Verjährung hinsichtlich der Aufwendungen betreffend den Brand 2 im Jahre 2005 („G…“) nicht durch, da sie gegenüber dem Kläger um Geduld gebeten hat im Hinblick darauf, dass die Frage der Entschädigungsverpflichtung zwischen ihr und dem Landkreis noch zu klären sei. Hiermit hat die Beklagte zu verstehen gegeben, dass sie sich auf Erörterungen über die Berechtigung des klägerischen Anspruchs einlasse, so dass der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB jedenfalls zeitweise gehemmt war.
Für die Beurteilung der Verjährung des Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 47 Abs. I Satz 2 BrbBKG auf die Bestimmungen des Brandenburgischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (BrbOBG) abzustellen. Gemäß § 40 BrbOBG verjähren Entschädigungsansprüche innerhalb von 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt hat; diese Vorschrift ist § 852 BGB a.F. nachgebildet (vgl. BGH Urt. v. 12.10.1978 – III ZR 162/76 – Rz. 32; BGH Urt. v. 06.05.1993 – III ZR 2/92 – Rz. 22, jeweils zu der inhaltsgleichen Vorschrift in § 44 OBG-NW a.F.).
Da § 40 BrbOBG – anders als in der entsprechenden Vorschrift des § 41 OBG-NW – die entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB nicht vorsieht, ist § 199 BGB nicht anwendbar, wonach Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres eintritt, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und der anspruchsbegründenden Tatsachen hat, vielmehr ist eine taggenaue Bestimmung der Verjährungsfrist vorzunehmen. Verjährung wäre danach nach Ablauf der 3-Jahres-Frist gemäß § 40 BrbOBG am 12.01.2009 eingetreten, da der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 12.01.2006 aufgrund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage war, gegen die Beklagte als Anspruchsgegnerin, sei es auch nur eine Feststellungsklage, zu erheben, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hatte, dass sie ihm zumutbar war (so BGH Urt. v. 06.05.1993 – III ZR 2/92 – Rz. 22, zu der inhaltsgleichen Vorschrift in § 44 OBG-NW a.F.).
Der Lauf der Verjährungsfrist wurde dann jedoch durch Führen von Verhandlungen zwischen den Parteien über einen Zeitraum von mindestens 1 Monat gehemmt. Mit Schreiben vom 01.03.2006 (Anlage K 10, Bl. 159 d.A.) bat die Beklagte jedoch noch um Geduld hinsichtlich der Bezahlung dieser Rechnung im Hinblick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die Frage der Kostentragung mit dem Landkreis Ba… erörtert wurde. Der Kläger gab sich mit dieser Auskunft zunächst zufrieden und mahnte die Rechnung erstmals mit Schreiben vom 26.03.2008 an. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte erneut mit dem Hinweis darauf, dass die Frage der Kostentragung zwischen ihr und dem Landkreis noch nicht geklärt sei und daher erneut um Geduld gebeten werden müsse (Schreiben der Beklagten vom 23.04.2008, Anl. K 11, Bl. 160 f. d.A.).
Da auf die Verhandlungen ein Zeitraum von mindestens 1 Monat entfiel, der in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist (§ 209 BGB), erfolgte die Zustellung der Klageschrift am 29.01.2009 (vgl. die Zustellungsurkunde Bl. 89 d.A.) vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, so dass Verjährung hinsichtlich des Anspruchs gerichtet auf Ersatz der Aufwendungen betreffend den 2. Brand („G…“) nicht eingetreten ist.
3.
Hinsichtlich des 1. Brandes im Zeitraum 26.10. – 02.11.2004 („Br…“) war das angefochtene Urteil hingegen abzuändern, da diesem Anspruch die von Beklagtenseite erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
Auch hinsichtlich des Brandes 1 (‚Br…’) ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist der Tag der Rechnungsstellung, d.h. der 23.11.2004, da dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Erhebung jedenfalls einer Klage gerichtet auf Feststellung einer Eintrittspflicht der Beklagten zumutbar gewesen wäre. Der Kläger ging – zu Recht – davon aus, dass die Beklagte als die zur Entschädigung verpflichtete Körperschaft anzusehen ist, so dass Verjährung hinsichtlich dieses Anspruchs gemäß § 40 BrbOBG am 23.11.2007 eingetreten ist.
Anders als bei dem Brand 2 („G…“) hat es nämlich bezüglich des ersten Brandes keine Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben, vielmehr hat die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 07.02.2005 (Anlage K 14, Bl. 167 d.A.) und nachfolgend im Schreiben vom 23.04.2008 (Anl. K 11, Bl. 160 f. d.A.) diesbezügliche Ansprüche stets zurückgewiesen und auch auf eine Anmahnung der Rechnung mit Schreiben des Klägers vom 17.06.2005 (Anl. K 4, Bl. 22 d.A.) nicht reagiert, so dass von einer Hemmung der Verjährung nicht ausgegangen werden kann.
Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 07.02.2005 (Anlage K 14, Bl. 167 d.A.) dabei in dem Sinn zu verstehen wäre, dass Verhandlungsbereitschaft signalisiert worden wäre, hätte die Hemmung der Verjährung spätestens 3 Monate nach dem Zugang der Mahnung mit Schreiben des Klägers vom 17.06.2005 (Anl. K 4, Bl. 22 d.A.) geendet, da die Beklagte durch die fehlende Reaktion auf die Mahnung deutlich gemacht hat, dass sie nicht gewillt ist, diese Kosten zu übernehmen. Wird der Zwischenzeitraum vom 07.02.2005 bis 17.09.2005, d.h. 7 Monate und 10 Tage, dem 23.11.2007 hinzugerechnet, ergibt sich als spätester Zeitpunkt für den Eintritt der Verjährung der 03.07.2008 und damit sogar ein Zeitpunkt vor Eingang der ohnehin unzulässigen, da nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt eingereichten, Klage vom 29.10.2008 und vor Zustellung der Klageschrift am 27.01.2009.
Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 12.411,14 € war das angefochtene Urteil daher abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob die Übertragung der Wasserversorgung auf die Gemeinden auch die Löschwasserversorgung mit umfasst und wer als Entschädigungsverpflichteter im Sinne von § 47 BrbBKG anzusehen ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, obwohl es sich um eine des Öfteren auftretende Konstellation handelt, die in den entsprechenden Zweckverbandsvereinbarungen jedenfalls noch nicht flächendeckend geregelt zu sein scheint.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.520,38 € festgesetzt.