Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.11.2010 – 11 Bauland W 1/10

Senat für Baulandsachen

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90,- Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren der sofortigen Beschwerde darum, ob für den vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde auf der Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder die Gerichte für Baulandsachen zuständig sind.

Die Beteiligte zu 1. begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den von der Beteiligten zu 2. zur Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. Januar 2010 für den Aus- und Umbau der Autobahn A 1…/ A … am Autobahndreieck S… beantragten und vom Beteiligten zu 3. als Enteignungsbehörde erlassenen, gemäß § 18 f Abs. 6 a FStrG sofort vollziehbaren Beschluss vom 29. Juli 2010 über die vorzeitige Einweisung in den Besitz einer Teilfläche von ca. 24 m² des Flurstücks 24, Flur 5, und einer weiteren Teilfläche von ca. 553 m² des Flurstücks 136, Flur 6, in der Gemeinde P…, Gemarkung S…. Nach Anhörung der Beteiligten hat das von der Beteiligten zu 1. angerufene Landgericht, Kammer für Baulandsachen, mit dem angefochtenen Beschluss die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten - Kammern für Baulandsachen - ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3., der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 17a Absatz 4 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten - Kammern für Baulandsachen - festgestellt und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen.

Bei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen einen zur Vollziehung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergangenen Besitzeinweisungsbeschlusses handelt es sich nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, sondern um eine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986- GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312, 313 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -‚ BVerwGE 129, 9 f., Rn. 4; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - NVwZ 2009, 1054, 1055). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O.). Nach diesem Maßstab ist für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage des § 18 f FStrG ergangene vorzeitige Besitzeinweisung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet; denn im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung, die die Enteignungsbehörde einseitig berechtigt, den Träger der Straßenbaulast auf dessen Antrag in den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, stehen die Beteiligten zueinander offensichtlich in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung.

Da es sich bei dem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG mithin um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, bleibt es beim Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, soweit die Streitigkeit nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999-4 B 26-99 -‚ NVwZ-RR 1999, 485 f.). Der zutreffenden Annahme des Landgerichts, dass sich eine solche abdrängende Sonderzuweisung nicht aus § 9 Abs. 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) ergibt, da die Geltungsdauer dieses Gesetzes abgelaufen und die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG nicht vorliegen, ist der Beteiligte zu 3. im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegengetreten. Bei der vom Beteiligten zu 3. für seine Rechtsauffassung nunmehr nur noch herangezogenen Vorschrift des § 50 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) handelt es sich nicht um eine bundesrechtliche Rechtswegzuweisung. Soweit danach die Vorschriften der §§ 217 bis 232 BauGB entsprechend anzuwenden sind ( 50 Abs. 1 Satz 2 EntGBbg) mit der Folge, dass über den Antrag das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, entscheidet (§ 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB), gilt dies zudem ausdrücklich nur für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde „nach diesem Gesetz“, d.h. wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist (vgl. § 1 Satz 1 EntGBbg). Dies ist folgerichtig, da eine landesrechtliche Rechtswegzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohnehin nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts zulässig ist. Die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 Satz 2 EntGBbg folgt auch nicht aus § 19 Abs. 5 FStrG, dem zufolge im Übrigen die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder gelten, da diese Verweisungsvorschrift, wie sich aus der systematischen Stellung ergibt, nur das in § 19 FStrG geregelte Enteignungsverfahren betrifft.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung. Auf das von ihm ausführlich zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 1999 (Az.: 4 U 169/98), wonach in Niedersachsen im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung für Zwecke von Bundesfernstraßen die Baulandkammer zuständig ist, kann sich der Beteiligte zu 3. nicht stützen, da die Vorschrift des § 41 a Abs. 7 NdsStrG, der zufolge auch für Besitzeinweisungen für Zwecke der Bundesfernstraßen die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes gelten, im Brandenburgischen Landesrecht keine Entsprechung hat. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. enthält § 18 f FStrG auch keine Regelungslücke, die über die Anwendung des § 50 EntGBbg zu schließen wäre. Dass § 18 f Abs. 6 a FStrG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung ausschließt (Satz 1) und den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als statthaften Rechtsbehelf nennt (Satz 2), lässt deutlich erkennen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges vorausgesetzt hat. Die weitere Erwägung des Beteiligten zu 3., aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg ergebe sich, dass der Landesgesetzgeber die Konzentration aller enteignungsrechtlichen Gerichtsverfahren im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz habe anordnen wollen, übersieht, dass dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Rechtswegbestimmung im Anwendungsbereich des § 18 f FStrG gerade fehlt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, dass für den vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde auf der Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses die Gerichte für Baulandsachen zuständig sind. Wie der Beteiligte zu 3. anhand der Unterschiede in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Anwaltskosten (vgl. § 44 Abs. 2 EntGBbg) erläutert hat, mag es zwar im Einzelfall zu rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnissen führen, dass nur Verfahren, die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde über Enteignungen und Entschädigungen betreffen, gemäß § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 50 EntGBbg - in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Rechtswegzuweisung in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG - den Gerichten für Baulandsachen zugewiesen sind, während bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Besitzeinweisung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Hier gegebenenfalls durch eine Rechtswegvereinheitlichung Abhilfe zu schaffen, ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte.

War der Verwaltungsrechtsweg mithin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, hat das Landgericht den Rechtsstreit zu Recht an das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg verwiesen.

III.

Der Beteiligte zu 3. hat gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1637) davon aus, dass der Beschwerdewert bei Rechtswegverweisungen einem Viertel des Hauptsachewertes entspricht. Letzterer orientiert sich hier entsprechend § 41 Abs. 1 GKG am Jahrespachtzins für die betroffene Fläche, der nach dem von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Vertrag 720 Euro beträgt, wobei dieser Wert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.