Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.03.2011 – 1 W 1/11
1. Zivilsenat
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2010 - 11 O 409/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.965,07 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger nahm die Beklagte, die testamentarische Alleinerbin des verstorbenen Vaters der Parteien ist, im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Erteilung von Auskunft über den Nachlass sowie im Bedarfsfall Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteils in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage durch die jetzt abgelehnte Richterin mit Urteil vom 30. Juli 2004 ab und begründete dies damit, dass der Auskunftsanspruch bereits umfassend erfüllt sei. In der Berufungsinstanz erklärten die Parteien den Auskunftsanspruch nach einer ergänzenden Erklärung der Beklagten übereinstimmend für erledigt. Der 13. Zivilsenat hob daraufhin mit Urteil vom 26. Januar 2006 das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen und die Kosten des Berufungsverfahrens zurück an das Landgericht. In den Gründen führte es aus, dass ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliege, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Stufenklage insgesamt für unbegründet halte und deshalb die Abweisung der gesamten Klage in Betracht komme. Die Zurückweisung der gesamten Klage stelle sich zudem als rechtsfehlerhaft dar.
Der Kläger beantragte daraufhin wiederum in I. Instanz sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 2.556,46 € zu verurteilen. Das Landgericht wies den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides statt durch die abgelehnte Richterin mit Teilurteil vom 14. Oktober 2005 ab und führte zur Begründung aus, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bestünden. In der Berufungsinstanz änderte der 13. Zivilsenat das Urteil dahingehend ab, dass die Beklagte zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt verurteilt wurde, da nach einer Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten nicht auszuschließen sei, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden sei. Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20. November 2006 eine eidesstattliche Versicherung ab, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 2. Mai 2007 Bezug genommen wird (Bl. 320 d. A.).
Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte wiederum in I. Instanz auf Zahlung von 5.965,07 € in Anspruch. Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 ordnete das Landgericht sodann an, dass Beweis über die Behauptung erhoben werden sollte, dass die Beklagte „am 23.5.2001 zur Zeugin H… und in Hörgegenwart des Zeugen R… H… erklärt habe, sie habe 30.000,-DM für Miete einbehalten, bei diesem Gespräch am 23.5.2001 habe die Beklagte von 40.000,- DM gesprochen, die im September 2001 fällig würden. Hierbei soll es sich um eine Geldanlage des Erblassers gehandelt haben“ durch schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch die Zeugen H… P…, I… H…, P… P…, W… S…, J… S… und M… K…. Mit Schriftsatz vom 6. März 2008 wies der Kläger das Gericht zutreffend darauf hin, dass zur Beweisfrage lediglich die Zeugen I… H… und der zwischenzeitlich verstorbene R… H… benannt worden seien. Das Landgericht holte ungeachtet dessen schriftliche Aussagen aller Zeugen mit Ausnahme des Zeugen W… S… ein, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits verstorben war. Nach dem Vorliegen der Aussagen beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Zeugen ergänzend mündlich zu hören, unter anderem, da sich die von ihm benannte Zeugin I… H… bisher überhaupt nicht zu dem Gespräch am 23. Mai 2001 geäußert habe. In der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2009 wies das Gericht darauf hin, dass es im Ergebnis der schriftlichen Aussagen davon ausgehe, dass die Klage unbegründet sei, da die Zeugen das Beweisthema nicht bestätigt hätten. Eine erneute Vernehmung der Zeugin H… sei nicht erforderlich, da diese bereits zu der ersten Stufe im Termin am 30. Juni 2004 vernommen worden sei. Der Klägervertreter regte daraufhin an, die Zeugin H… durch einen beauftragten Richter vernehmen zu lassen.
Mit Urteil vom 3. April 2009 wies das Landgericht die Klage durch die abgelehnte Richterin ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass über das im Nachlassverzeichnis angegebene Vermögen hinaus weiteres Vermögen des Erblassers existent gewesen sei bzw. verschleierte Schenkungen von diesem vorgenommen worden seien, die ausgleichspflichtig seien. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit unergiebig gewesen. Eine weitere Vernehmung der Zeugin H… sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sich das Gericht bereits bei der vorangegangenen Vernehmung einen persönlichen Eindruck verschafft habe. Schon damals sei die Zeugin viel zu aufgeregt und fahrig gewesen, um die Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten.
Hiergegen richtete sich die erneute Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen geltend machte, dass die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass tatsächlich eine Mietschuld des Erblassers in Höhe von 30.000,- € bestanden habe. Das Gericht, das die Aussage der Zeugin H… für unergiebig gehalten habe, hätte diese persönlich laden müssen, um eine ergänzende Befragung zu ermöglichen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger ohne nähere Begründung die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt worden seien, obwohl er hinsichtlich der ersten beiden Stufen in II. Instanz jeweils obsiegt habe.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2009 hob der 13. Zivilsenat das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an das Landgericht zurück. Das Urteil beruhe auf wesentlichen Verfahrensmängeln, da das Landgericht die vom Kläger und der Beklagten benannten Zeugen verfahrenswidrig nicht persönlich gehört habe. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die durch die Beklagte vorgenommene Überweisung von 30.000,- DM tatsächlich unstreitig sei. Den Kläger treffe jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um eine verdeckte Schenkung gehandelt habe. Zwar ergäben sich aus den schriftlichen Aussagen der Zeugen I… H…, P… und H… P… weder verwertbare Einzelheiten in Bezug auf die vom Kläger behaupteten regelmäßigen Mietzahlungen des Erblassers, noch in Bezug auf die behauptete Geldanlage in Höhe von 40.000,- €, jedoch sei nicht ausgeschlossen, dass die Zeugen bei gezielter Nachfrage hierzu nähere Angaben machen könnten.
Die abgelehnte Richterin teilte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2010 mit, dass es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderlich sei, die Zeugen persönlich zu vernehmen. Mit Verfügung vom 30. März 2010 bat sie den Klägervertreter um Mitteilung einer aktuellen Anschrift der von der Beklagten benannten Zeugin K…. Mit Schriftsatz vom 22. April 2004 wies der Klägervertreter darauf hin, dass die Zeugin nicht von ihm benannt worden sei, die in dem Beweisbeschluss vom 21. Februar 2008 als Beweisthema genannte Überweisung von 30.000,- € unstreitig sei und die gegnerischen Zeugen S… und K… hierzu zudem nicht benannt worden seien. Die abgelehnte Richterin beraumte daraufhin Termin auf den 26. Mai 2010 an und verfügte die Ladung aller Zeugen. Im Termin vom 26. Mai 2010 gab der Klägervertreter erneut zu Protokoll, dass er es für verfehlt halte, dass der Beweisbeschluss nicht durch einen geeigneten ersetzt werde, bevor dann die Parteienvertreter ihre Anträge stellten. Sodann wurden die erschienenen Zeugen H… P…, P… P…, J… S… und I… H… vernommen. Das Gericht beraumte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Vernehmung der Zeugin K… auf den 11. Oktober 2010 an.
Zu Beginn der Verhandlung am 11. Oktober 2010 hat der Klägervertreter sodann zu Protokoll erklärt, dass nicht ersichtlich sei, zu welchem Beweisthema die neuerliche Beweisaufnahme erfolgen solle, da kein Parteivortrag und kein entsprechendes Beweisangebot zu Grunde liege, und die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde, weil sie Zeugenbeweis von Amts wegen zu erheben gedenke, dem kein Parteivortrag und kein Beweisantritt zu Grunde liege. Mit dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 hat der Klägervertreter ergänzend geltend gemacht, dass die Häufung der von der abgelehnten Richterin zu verantwortenden Fehler Anlass zu der Annahme gebe, dass sie in diesem Rechtstreit keinen neutralen Standpunkt einnehme. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 (Bl. 576 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass fehlerhafte Entscheidungen des Gerichts bei der Prozessleitung grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellten. Zudem sei die Anordnung, die Zeugin K… zu hören, in Anbetracht der Auflage des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dem Urteil vom 28. Oktober 2009, die von dem Kläger und der Beklagten benannten Zeugen persönlich zu vernehmen, jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Gegen den ihm am 25. November 2010 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit bei Gericht am 8. Dezember 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 sofortige Beschwerde eingelegt und gerügt, dass ihm die dienstliche Äußerung nicht bekannt gemacht worden sei, sowie das Ablehnungsgesuch ergänzend darauf gestützt, dass die abgelehnte Richterin selbst an dem Beschluss mitgewirkt habe. Wegen der Vielzahl der Sachverhaltsbeurteilungs- und Rechtsanwendungsfehler bestünde bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11. Oktober 2010 im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen und der dagegen gerichteten Beschwerde die Abhilfe verweigert. Die Umstände, die für den Kläger Anlass waren, die zuständige Richterin abzulehnen, sind nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Entgegen dem zunächst gegebenen äußeren Schein stammt der angefochtene Beschluss nicht von der abgelehnten Richterin selbst, sondern die Ausfertigung ist lediglich von der Geschäftsstelle versehentlich mit einem unzutreffenden Rubrum versehen worden. Die Zusendung einer mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigung ist zwischenzeitlich ebenso nachgeholt worden wie die Übersendung der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin.
Im Ergebnis ohne Erfolg macht der Kläger weiter mit seiner Beschwerde geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass er die Ablehnung der Richterin nicht isoliert auf die beabsichtigte Vernehmung der Zeugin K… und die unzutreffenden Protokollierungen gestützt, sondern vielmehr geltend gemacht habe, dass die Häufung der der abgelehnten Richterin zu Lasten des Klägers unterlaufenen Verfahrens- und Rechtsfehler begründeten Anlass gebe, an ihrer Neutralität zu zweifeln. In dem prozessualen Vorgehen eines Richters kann zwar ein Ablehnungsgrund gesehen werden, wenn es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise üblichen Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen muss (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 24 m. w. N.). Das prozessuale Vorgehen der abgelehnten Richterin seit dem Urteil des 13. Zivilsenates vom 28. Oktober 2009 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht.
Dem Kläger ist diesbezüglich zuzugeben, dass sich im bisherigen Prozessverlauf die von der abgelehnten Richterin zu verantwortenden Rechtsfehler zu Lasten des Klägers in auffälliger Weise gehäuft haben. Dies gilt namentlich für die zu Unrecht erfolgte umfassende Abweisung der Stufenklage in der Auskunftsstufe, die unterbliebene persönliche Anhörung der Zeugen, deren schriftliche Aussagen teilweise offensichtlich unvollständig waren, die ohne Rücksicht auf das in einzelnen Stufen vorliegende Obsiegen des Klägers getroffene Kostenentscheidung im Urteil vom 3. April 2009 sowie die Durchführung einer Beweisaufnahme über die von der Beklagten zugestandene Überweisung von 30.000,- €. Zu Recht hat der Kläger auch bereits vor der Einholung der schriftlichen Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen J… S… und M… K… eingewandt, dass diese von der Beklagten lediglich zum Geisteszustand des Erblassers Anfang 2001 und nicht zum Beweisthema benannt worden seien. All dies hat der Klägervertreter jedoch nicht zum Anlass genommen, die zuständige Richterin abzulehnen.
Soweit nun die Absicht der abgelehnten Richterin, die Zeugin M… K… persönlich zu vernehmen, obwohl es diesbezüglich keinen Parteivortrag und keinen Beweisantritt gegeben hat, nach mehreren erfolglosen Hinweisen vom Klägervertreter zum Anlass genommen worden ist, die Richterin abzulehnen, stellt dies hingegen keine unvertretbare Abweichung vom üblichen prozessualen Vorgehen dar. Der Senat vermag hierin - wie auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss - keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Zu Recht geht der Kläger zwar davon aus, dass die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich dessen Benennung und die Bezeichnung der Tatsachen erfordert, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO), und ebenso zutreffend weist er darauf hin, dass die Zeugin K… nicht zu dem im Beweisbeschluss vom 21. Februar 2008 genannten Beweisthema benannt worden ist. Aus den Ausführungen des 13. Zivilsenates in seinem Urteil vom 28. Oktober 2009 ergibt sich jedoch ausdrücklich, dass er die unterbliebene persönliche Anhörung der von dem Kläger und der Beklagten benannten Zeugen als verfahrenswidrig angesehen hat. Die folgenden Ausführungen des Senates beziehen sich zwar ausschließlich auf die vom Kläger benannten Zeugen, jedoch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass eine erneute persönliche Vernehmung der anderen Zeugen für entbehrlich gehalten wird, zumal in dem Urteil auf die klägerischen Rügen zum fehlenden Beweisantritt nicht eingegangen worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unvertretbar und keinesfalls willkürlich, wenn die abgelehnte Richterin davon ausging, aufgrund des Berufungsurteils vom 28. Oktober 2009 unabhängig von etwaigen Mängeln des zu Grunde liegenden Beweisbeschlusses vom 21. Februar 2008 sämtliche in erster Instanz schriftlich angehörten Zeugen erneut persönlich vernehmen zu sollen. Dass die abgelehnte Richterin hierfür keinen gesonderten Beweisbeschluss gefasst hat, kann schon deshalb nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, da ein förmlicher Beweisbeschluss für die Vernehmung von Zeugen nicht zwingend erforderlich ist. Ebenso fehl geht die Annahme des Klägervertreters, es hätte im Fortsetzungstermin am 11. Oktober 2010 einer erneuten Antragstellung bedurft (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 137 Rdnr. 2).
Soweit der Klägervertreter weiter Unregelmäßigkeiten bei der Protokollierung zum Anlass der Ablehnung der zuständigen Richterin genommen hat, ist auch dies nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen. Unzweifelhaft können beide Parteien von der zuständigen Richterin erwarten, dass das schriftlich ausgefertigte Protokoll die Erklärungen enthält, die auch tatsächlich in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind. Soweit es diesbezüglich hier zu Abweichungen im Wortlaut gekommen sein sollte, weil die zuständige Richterin Korrekturen nicht in der Weise vorgenommen habe, dass sie das alte Diktat gelöscht und erst sodann den neuen Text aufgenommen habe, sind damit jedoch auch nach dem Vorbringen des Klägers keinerlei Abweichungen zu seinen Lasten verbunden gewesen, da die Vorgänge inhaltlich korrekt wiedergegeben worden sind. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung stellt auch ein Ablehnungs“antrag“ keinen Antrag im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dar, der sich allein auf Sachanträge bezieht, für die gemäß § 297 ZPO eine bestimmte Form der Antragstellung vorgeschrieben ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Prozessantrag, auf den § 160 Abs. 2 ZPO Anwendung findet.
Ungeachtet der vorangegangenen Häufung der von der abgelehnten Richterin zu verantwortenden Verfahrensfehler sind damit hinsichtlich der zum Anlass für die Ablehnung genommenen Vorgänge keine Verfahrensfehler zu Lasten des Klägers ersichtlich, die geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 39, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits (vgl. nur Senat, NJW-RR 1999, 1291, 1292).