Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.06.2011 – 13 UF 2/10
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 29.12.2009 – 52 F 180/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der beschwerdeführende Kindesvater wendet sich gegen die Übertragung der alleinigen Sorge (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für die am 02.02.2000 und 10.05.2003 ehelich geborenen gemeinsame Töchter auf die von ihm inzwischen geschiedene Kindesmutter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die angefochtene Entscheidung.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Kindesvater geltend, die gemeinsame Sorge sei der normative Regelfall, wie das Amtsgericht verkannt habe. Die Kommunikation zwischen den Eltern habe sich verbessert, und ihre Streitigkeiten gehörten der Vergangenheit an und seien deshalb für die Gegenwart unerheblich.
Die Kindesmutter tritt dem entgegen.
Der Senat hat das Bestehen eines Elternkonfliktes zweitinstanzlich nochmals ergänzend nachbegutachten lassen.
II.
Die hier gemäß Art. 111 Abs. 1 S 1 FGG-RG noch nach altem Recht zu beurteilende, mithin nach § 621e Abs. 1 ZPO aF statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde (vgl. § 621e Abs. 3 ZPO aF, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO) bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die gemeinsame elterliche Sorge zutreffend aufgehoben und entsprechend ihres Antrages der Kindesmutter übertragen, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Die gemeinsame Sorge der Eltern bildet nach deren Trennung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht den normativen Regelfall und es besteht vor allem keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1671, Rn. 16 m.w.N.). Vielmehr setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016, BGH FamRZ 2008, 592). Beides lässt sich nicht feststellen.
Schon ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen elterlicher Sorge erscheint hier außerordentlich zweifelhaft. Soweit Teilbereiche der elterlichen Sorge zwischen den Eltern streitfrei sind, beruht dies lediglich auf einen Gleichlauf ihrer objektiven Interessen, nicht indessen auf einem Konsens als Ergebnis einer geglückten Kommunikation zwischen ihnen.
Überdies fehlt jedenfalls eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern. Dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen ihnen, einem Kriminalbeamten und einer Grundschullehrerin, bestand, zieht auch der Beschwerdeführer, der dem Senat von Körperverletzungen an ihm durch die Beschwerdegegnerin berichtete und der sie und ihre Eltern mit Strafanzeigen überzog und eheliche Streitinterna an den Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin sowie an ihre Freunde und Nachbarn weitergab, nicht in Zweifel. Derartige Geschehnisse oder Vorwürfe sind regelmäßig Ausdruck einer völligen Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen den Eltern, bei der eine soziale Basis für eine künftige Kooperation zwischen ihnen im allgemeinen nicht mehr besteht und ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht mehr ohne weiteres wieder hergestellt werden kann. Solche besonderen Umstände konnte der Senat nicht feststellen.
Während der Beschwerdeführer das Zerwürfnis ausschließlich in der Vergangenheit verortete – allerdings ohne jeden Ausdruck eines Bedauerns und mit dem Bemerken, zur Strafanzeige gegenüber der Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen zu sein – und ihm für die Gegenwart oder Zukunft keine Bedeutung beimaß, verwies die Beschwerdegegnerin auf eine erst kurz zurück liegende tagesklinische Behandlung, in die sie sich wegen der andauernden Folgen ihrer Kriminalisierung, Diffamierung und sozialen Stigmatisierung zur psychologischen Betreuung habe begeben müssen.
Zudem ist eine für eine tragfähige soziale Beziehung unverzichtbare verbale Mindestkommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander sicher auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat, auf Nachfrage des Senates nach der konkreten Art und Weise der elterlichen Kommunikation, angegeben, insoweit die am 02.02.2000 geborene S… als Mittlerin fungieren zu lassen, was diese in Ihrer Anhörung bestätigt hat. Zudem zeigten beide Eltern auch gegenüber dem Senat greifbar und unmittelbar ein erhebliches Kommunikationsdefizit untereinander. Im Laufe ihrer mehrstündigen Anhörung, während der der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge dem Senat gegenüber umfangreich, wenn auch nicht immer bezogen auf dessen Fragestellungen, ausbreitete, haben beide Elternteile die Bekundungen des anderen jeweils reglos aufgenommen. Während der gesamten Zeit hat nicht einer zum anderen geschaut, geschweige denn versucht einen Blickkontakt mit ihm herzustellen, eine verbale Äußerung in Richtung des anderen zu tun oder gar ein Gespräch, und sei es auch nur zur Darstellung einer eigenen abweichenden Ansicht, mit ihm einzuleiten.
Der Senat befindet sich mit seiner Einschätzung zum Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung in Übereinstimmung mit dem Jugendamt, aus dessen Sicht nach wie vor keine Kommunikationsebene zwischen den Eltern besteht und mit dem Ergebnis des zweitinstanzlich eingeholten Ergänzungsgutachtens, wonach die Elternkommunikation weiterhin derart gestört ist, dass diese nicht im Sinne des Kindeswohls ausgeübt werden kann und wonach eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus psychologischer Sicht mittelfristig nicht empfohlen werden kann.
Im Hinblick auf die erheblichen Kommunikationsdefizite der Eltern hat der Senat von einer Beibehaltung einer gemeinsamen elterlichen Sorge in Teilbereichen abgesehen. Auch soweit einzelne Lebensbereiche der Kinder zwischen den Eltern derzeit streitfrei sind, lässt sich eine Konsensfindung der Eltern im Konfliktfall aufgrund ihrer fehlenden konstruktiven Kommunikationsmöglichkeiten sicher ausschließen. Dies zeigt anschaulich ihre divergierende Beurteilung von Abstimmungsproblemen bei der Durchführung der verabredeten Umgangstermine, die der Vater vermehrt nicht mehr wie abgestimmt wahrnimmt und dies teilweise, zur Enttäuschung der Kinder, wie diese in ihrer Anhörung angegeben haben, auch erst kurzfristig mitteilt, nachdem sie bereits zur Abholung bereit sind und ihn erwarten. Während der Beschwerdeführer der Sache nach geltend macht, sich in das Leben der Kinder aus Respekt vor der Erziehungskompetenz der Mutter nunmehr weniger einzumischen und meint, aufgrund ihres Alters sei für die Kinder die Zeit wachsender Flexibilität gekommen, sieht die Kindesmutter sich wegen einer aus ihrer Sicht wachsenden Gleichgültigkeit des Kindesvaters vor der bedrückenden Notwendigkeit, ihr Leben als betreuender Elternteil nur noch unter dem zunehmenden Vorbehalt der Einhaltung der gebotenen Mitwirkungen, hier insbesondere hinsichtlich der abgestimmten Übernahmetermine, planen zu können und leben zu müssen. Dass die Eltern bei derart unvereinbaren Selbst- und Fremdwahrnehmungen und solch konträren Interpretationen des Kindeswohls hierüber im Konfliktfall ohne externe Hilfe kein Einvernehmen herstellen können, liegt auf der Hand.
Nach Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in einer ersten Stufe erfolgt die Übertragung auf die unstreitig erziehungskompetente Mutter in einer zweiten Stufe in Übereinstimmung mit dem Kontinuitätsgrundsatz und den übrigen Übertragungskriterien, wie namentlich Fördergrundsatz, Kindeswille und Bindung der Kinder. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer, der wie zuletzt schon erstinstanzlich eine Alleinübertragung an sich nicht mehr begehrt, auch keine Angriffe gegen den Beschluss des Amtsgerichts.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13a Abs. 1 S 2 FGG aF; §§ 130 Abs. 2; 30 Abs. 2 KostO.