Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.10.2011 – 5 U 138/09
5. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az. 13 O 401/06 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufugsverfahren: 79.530,00 €
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag in Anspruch. Aufgrund mangelnder Beratung habe die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkauf von zwei Grundstücken nicht die in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG vorgesehene erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages in Anspruch nehmen können.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 177.022,15 € nebst Zinsen zu zahlen; es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Buchhaltungs-, Jahresabschluss- und Prüfungsarbeiten sowie Beiträge und Prüfungskosten für den Genossenschaftsverband für das Kalenderjahr 2008 und die Kalenderjahre bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu erstatten.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin in Höhe von 177.022,15 € ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Steuerberatervertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB zustehe. Der Schaden setze sich aus zuviel gezahlter Gewerbesteuer in Höhe von 152.103,08 €, hierauf künftig entfallender Körperschaftssteuer in Höhe von 22.801,96 €, Beiträgen und Prüfungskosten in Höhe von 3.370,00 € sowie Steuerberatungskosten in Höhe von 5.778,70 € abzüglich eines Pachterlöses in Höhe von 6.941,59 € zusammen. Der Feststellungsantrag sei begründet, da durch die verzögerte Liquidation der Genossenschaft Folgekosten entstehen würden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den festgestellten Schaden angenommen. Fehlerhaft sei auch die Annahme, dass das „Ob und Wann“ des Verkaufs der Grundstücke schon geklärt gewesen und es nur noch um die nähere Vertragsausgestaltung zum Zeitpunkt des Lastenwechsels gegangen sei.
Bezogen auf das Grundstück in K… habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass die Beklagte vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages auf das Erfordernis einer Übertragung bis zum 31. Dezember 2002 hinweisen musste. Im Kaufvertrag vom 28. November 2002 sei für den Nutzen-/Lastenwechsel ursprünglich der 31. Dezember 2002 vorgesehen gewesen und erst auf Anfrage der Käuferin mit Zustimmung der Klägerin, mithin durch deren eigene Willensentscheidung, auf Januar 2003 verlegt worden. Ihr, der Beklagten, sei diese Abrede nicht bekannt gewesen, sie habe entsprechend keine Gelegenheit gehabt, beratend einzugreifen. In dem vom Landgericht zugrunde gelegten „Gewerbesteuer-Paketschaden“ von 152.013,08 € sei eine auf das Grundstück R… entfallende Gewerbesteuer in Höhe von 33.255,00 € enthalten. Diesen Schaden habe die Klägerin selbst durch Zustimmung zur Kaufpreiszahlung nach dem 31. Dezember 2002 verursacht.
In Bezug auf das noch verbleibende Grundstück „A…“ hätten sich bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten zwei Entscheidungsalternativen ergeben: Zum einen wäre die Veräußerung auch dieses Grundstücks mit Nutzen-/Lastenwechsel zum 31. Dezember 2002 unabhängig von der Kaufpreisbelegung bis zu diesem Stichtag in Betracht gekommen. Zum anderen wäre ein Nutzen-/Lastenwechsel zum 31. Dezember 2003 in Frage gekommen. Letzteres hätte den Vorteil gehabt, dass der Verlust des Grundstückseigentums erst nach Eingang des Kaufpreises eingetreten wäre; entsprechend hätten die Zinserträge aus dem Kaufpreis ein Äquivalent für den Verlust der Mieteinnahmen dargestellt. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Käuferin des Grundstücks „A…“ auf einem Vertragsabschluss am 19. Dezember 2002 bestanden hätte. Zudem hätte sie bis zum Jahresende 2003 weitere Mieteinnahmen in Höhe von 46.275,00 € erzielt; um diesen Betrag – abzüglich der Zinsvorteile für denselben Zeitraum aus der Kaufpreissumme sowie der tatsächlichen Valutastände der in Abt. III eingetragenen Grundschulden - sei der ersatzfähige Schaden zu mindern. Da zwei Entscheidungsmöglichkeiten bestanden hätten, sei der Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten ausgeschlossen.
Entsprechend der damit insgesamt geringeren Schadenssumme vermindere sich auch der Körperschaftssteuerschaden, der von der Höhe des Gesamtschadens aus dem Gewerbesteuerkomplex abhänge und derzeit nicht bezifferbar sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage wegen eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 79.530,00 € abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend darauf hin, Grundlage der Beratungstätigkeit der Beklagten sei gewesen, dass die Genossenschaft zum 31. Dezember 2002 aufgelöst werden sollte. Es sei deshalb reine Spekulation, dass ihre Mitglieder sich auf einen Nutzen-/Lastenwechsel zum 31. Dezember 2003 eingelassen hätten. Der Käufer sei zu einem deutlich späteren Vertragsabschluss nicht bereit gewesen. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die bei der vermeintlichen Beratungsalternative anfallenden Mieteinnahmen noch zu versteuern wären. Der Vortrag der Beklagten zu einer Entscheidungsalternative sei wegen Verspätung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit der Berufung stellt die Beklagte ihre Haftung dem Grunde nach sowie die Berechnung des Schadens durch das Landgericht, dessen Feststellungen insoweit Rechtsfehler nicht erkennen lassen, grundsätzlich nicht in Abrede. Sie ist lediglich der Auffassung, dass von der Schadenssumme zwei Positionen abgezogen werden müssen, nämlich zum einen der auf das Grundstück in K… entfallende Gewerbesteueranteil in Höhe von 33.255,00 € und zum anderen (fiktive) Mieteinnahmen für das Grundstück „A…“ in Höhe von 46.275,00 €. Diese Berufungsrügen dringen indessen nicht durch.
1.
Hinsichtlich des auf das Grundstück in K… entfallenden Gewerbesteueranteil in Höhe von 33.255,00 € bestreitet die Beklagte nicht, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Sie macht insoweit auch ohne Erfolg geltend, der Zurechnungszusammenhang zwischen Beratungsfehler und Schaden sei aufgrund eigenmächtiger Entscheidung der Klägerin unterbrochen worden, indem die Klägerin sich in einer der Beklagten nicht bekannten Absprache mit dem Grundstückserwerber bereit gefunden habe, die Kaufpreiszahlung und damit einen Nutzen-/Lastenwechsel erst nach Ablauf des 31. Dezember 2002 zu akzeptieren.
Gerade wegen des pflichtwidrig unterbliebenen Hinweises der Beklagten auf die bei unterjährigem Verkauf für den gesamten Erfassungszeitraum anfallende Gewerbesteuer fehlten der Klägerin bei den Verhandlungen über den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung steuerlich bedeutsame Informationen. Die Beklagte kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf machen, Entscheidungen getroffen zu haben, die sie bei sachgemäßer Beratung als nachteilig erkannt hätte. Mangels hinreichender Beratung durch die Beklagte handelte die Klägerin insoweit nicht vorwerfbar eigenmächtig. Zudem ist nicht erkennbar, in welcher Form die Beklagte gerade wegen der eingestandenen Unkenntnis von der insoweit relevanten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beratend eingegriffen hätte, sofern ihr die Verhandlungen über den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung bekannt gewesen wären.
2.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch in Bezug auf das Grundstück „A…“ im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt hat.
Die Ursächlichkeit einer von dem steuerlichen Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Die Darlegungslast des Mandanten kann zusätzlich noch durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises erleichtert sein, nach denen die Vermutung gilt, der Mandant hätte beratungsgemäß gehandelt, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des (steuerlichen) Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGH NJW 2004, 444 m.w.N.).
Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises sind tatsächliche Feststellungen, die aus der Sicht des zutreffend beratenen und vernünftig urteilenden Mandanten im Hinblick auf dessen Interessenlage eine bestimmte, tatsächliche Reaktion nahe legen. Zur Feststellung, wie der Mandant sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte, muss das Gericht die Handlungsalternativen prüfen, die sich im Beratungszeitpunkt stellten; deren Rechtsfolgen muss es feststellen und miteinander vergleichen (BGH NJW 2009, 1591). Vor dem Hintergrund der Handlungsziele des Mandanten muss es feststellen, ob eine Reaktion nahe lag. Besteht nicht nur eine einzige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, die zu gewichten und den Vorteilen gegenüber abzuwägen sind, ist kein Raum für einen Anscheinsbeweis. Lässt der Sachverhalt mehrere Entscheidungen des Mandanten im damaligen Zeitpunkt vertretbar erscheinen, trifft den Mandanten die nur durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast dafür, dass er die von ihm behauptete Entscheidung bei vertragsgerechter Belehrung getroffen hätte. Hierfür reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung (Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO, Rn 631).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze trifft die Bewertung des Landgerichts zu, dass sich für eine Fortführung der grundstücksverwaltenden Tätigkeit der Klägerin über den 31. Dezember 2002 hinaus trotz beschlossener Liquidation keine steuerlichen Gründe anführen lassen, die Beklagte hiervon hätte abraten müssen und die Klägerin der Empfehlung nach Anscheinsgrundsätzen gefolgt wäre.
Es ist unstreitig, dass die Auflösung der Klägerin zum 31. Dezember 2002 erfolgen sollte; dieses Handlungsziel war Grundlage der Beratungstätigkeit der Beklagten. Zu den Aufgaben der Liquidatoren der Genossenschaft zählte es gemäß § 88 GenG, das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bereits vor Ende des Jahres 2002 Kaufverträge über die beiden zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke abgeschlossen hatte, das „Ob“ der Veräußerung sowie Vertragspartner und Kaufpreis also bereits feststanden, kann nicht angenommen werden, dass die Veräußerung eines Grundstücks erst zum Ablauf des Folgejahres und die damit notwendig verbundene Fortsetzung der grundstücksverwaltenden Tätigkeit der Klägerin für ein weiteres Jahr eine ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative gewesen wäre. Der von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2009, Az. IX ZR 6/06 (NJW 2009, 1591), lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, zumal in jenem Fall bereits nicht erkennbar war, aus welchem Grund ein Grundstück überhaupt verkauft werden sollte, in Bezug auf dieses Geschäft ein typischer Geschehensablauf mithin nicht feststellbar war.
Das Landgericht konnte sich demnach rechtsfehlerfrei im Wege des Anscheinsbeweises vom beratungsgerechten Verhalten der Klägerin überzeugen, obgleich dies die Vereinbarung eines Nutzen-Lasten-Wechsels vor Kaufpreisbelegung vorausgesetzt hätte. Ein im Hinblick auf die erhebliche Steuerersparnis signifikanter Nachteil wäre hiermit für die Klägerin nicht verbunden gewesen, zumal der Nutzen-Lasten-Wechsel nicht von der Eigentumsübertragung abhing, der Eigentumswechsel vielmehr an die Kaufpreisbelegung gekoppelt war.
3.
Scheidet demnach ein Verkauf des Grundstücks „A…“ mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 als Beratungsalternative aus, erübrigen sich auch die hieran anknüpfenden Erwägungen der Beklagten zur Anrechnung mit dieser Fallgestaltung voraussichtlich verbundener Vorteile für die Klägerin in Gestalt von Mietüberschüssen in Höhe von 46.275,00 €.
Hat der Beratungsfehler des Steuerberaters neben Vermögensnachteilen für den Mandanten auch Vermögensvorteile gebracht, so sind diese bei der Berechnung des Schadens allerdings anzurechnen. Hierauf zielt der Vortrag der Beklagten zur Berücksichtigung weiterer Mieteinnahmen in Höhe von 46.275,00 € ab. Voraussetzung für eine Saldierung des Vermögensschadens mit einem Vermögensvorteil ist jedoch, dass Schaden und Vorteil “die selbe Wurzel” haben, die Vorteilsausgleichung den Geschädigten nicht unzumutbar belastet bzw. den schädigenden Steuerberater nicht unbillig entlastet und die Vorteilsanrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzanspruchs entspricht, wonach der Geschädigte durch die Einstandspflicht des Schädigers nicht bereichert werden soll (Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO, Rn 659).
Danach ist für die von der Beklagten erstrebte Vorteilsanrechnung wegen weiterer Mietüberschüsse auch deshalb kein Raum, weil es sich bei diesem Rechnungsposten lediglich um fiktive Einnahmen in dem von der Beklagten unterstellten, ebenfalls fiktiven Fall handelt, dass die Klägerin sich bei ordnungsgemäßer Beratung für einen Verkauf des letzten Grundstücks mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 entschlossen haben sollte. Es handelt es sich mithin nicht um tatsächlich im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis angefallene Vermögensvorteile. Eine “Bereicherung” der Klägerin um weitere als die bereits vom Landgericht berücksichtigten Mieteinnahmen ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.