Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.11.2011 – 4 U 4/11
4. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden der Notarin … vom 18. Januar 1995 (UR-Nr. 0097/1995) und vom 14. November 1995 (UR-Nr. 1799/1995) wird in Höhe eines 217.543,03 € übersteigenden Betrags für derzeit unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschuldurkunden, macht Schadensersatz geltend und verlangt die Neuberechnung von Darlehensverträgen sowie Auskunft/Rechnungslegung über ein im Kontokorrent geführtes Girokonto.
Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Aufnahme bzw. Fortführung seines einzelkaufmännisch geführten Getränkefachgroßhandels jeweils unter Einbeziehung der AGB-Sparkassen die folgenden Kredite
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am 01.Oktober 1992: ERP-Kredit i.H.v. 30.000 DM zu 7,5 % Zinsen,
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am 01. Oktober 1992: Darlehen i.H.v. 150.000 DM zu 6,5 % Zinsen,
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am 09. Januar 1995: Darlehen i.H.v. 250.000 DM mit veränderlichem Zins (Anlage KA 1),
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am 28. März 1995: ERP-Darlehen i.H.v. 250.000 DM zu 7 % Zinsen (Anlage KA 4),
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am 04. September 1995: Darlehen i.H.v. 41.471,09 DM mit anfänglichem, bis 30. Juni 1998 festgeschriebenem Zins von 7,75 % (Anlage KA 5),
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am 19. Januar 1996: Darlehen i.H.v. 200.000 DM mit anfänglichem Zins von 6,75 %, festgeschrieben bis zum 30. November 1998 (Anlage KA 6),
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am 13. September 1996: Darlehen i.H.v. 193.000 DM mit anfänglichem Zins von 6,75 %, festgeschrieben bis zum 30. August 1999 (Anlage KA 7),
und dem Kläger sowie seiner Ehefrau die – bereits getilgten – folgenden Kredite
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26. Januar 1995: Darlehen für private Zwecke und Existenzgründung i.H.v. 18.241,03 DM mit veränderlichem Zins (Anlage KA 9),
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26. Januar 1995: Darlehen für private Zwecke und Existenzgründung i.H.v. 3.806,90 DM mit veränderlichem Zins (Anlage KA 3).
Mit notarieller Urkunde der Notarin … vom 18. Januar 1995 (UR-Nr. 0097/1995) bestellten der Kläger (und seine Ehefrau) eine Grundschuld i.H.v. 200.000,00 DM, mit notarieller Urkunde derselben Notarin vom 14. November 1995 (UR-Nr. 1799/1995) eine weitere i.H.v. 400.000 DM auf dem im Grundbuch von Z… auf Blatt 2395, Flur 7, Flurstück 321/3, eingetragenen Grundstück des Klägers. Die Grundschulden dienten zur Sicherheit „für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse“ gegen den Kläger und „Fa. O… P…“.
Beginnend ab April 2002 monierte die Beklagte eine unzureichende Offenlegung der wirtschaftlichen Situation des Klägers und forderte diesen wiederholt zur Vorlage diverser, im einzelnen bezeichneter Unterlagen auf; hinsichtlich der Einzelheiten des Schriftverkehrs wird auf das Anlagenkonvolut B 27 (Bl. 756 d.A.) einerseits und die Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 2003 (Bl. 514 d.A.), 30. Dezember 2003 (Anlage B 1, Bl. 69 d.A.), 23. Januar 2004 (Anlage BB 1, Bl. 1071 d.A.) und 18. Februar 2004 (Bl. 517 d.A.) andererseits verwiesen.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 bat der Kläger unter Hinweis auf – seiner Ansicht nach – nicht marktgerechte Anpassung der Zinssätze um Prüfung und Aussetzung der laufenden Zahlungen. Unter dem 23. Februar 2004 teilte die Beklagte das Ergebnis ihrer Neuberechnung bei den bereits getilgten Darlehen KA 3 und KA 9 und mit Schreiben vom 29. März 2004 die ermittelten Erstattungsansprüche für die Darlehen KA 5, KA 1, KA 6 und KA 7 mit. Insgesamt errechnete die Beklagte zuviel gezahlte Zinsen i.H.v. 24.850,29 €, die sie in der Folgezeit, wie angekündigt, als Tilgung auf die Darlehensforderungen – zwischenzeitlich, unter dem 23. März 2004 (Anlage B 4, Bl. 72 d.A.), hatte sie die Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung gekündigt – anrechnete.
Die Beklagte betreibt wegen der offenen Forderungen aus den Darlehen KA 1, KA 2, KA 4 – KA 7 die Zwangsvollstreckung aus den oben bezeichneten Grundschulden. Sie hatte zunächst auch die Zwangsvollstreckung aus einer zu Lasten des Grundstücks des Klägers in N… eingetragenen Grundschuld betrieben; das auf 360.000,00 € Verkehrswert bewertete Grundstück wurde durch Zuschlag vom 9. September 2009 gegen Zahlung von 180.000 € einem neuen Eigentümer zugeführt. Die offene Forderung der Beklagten beläuft sich nach Verrechnung des Versteigerungserlöses (Stand: 27. April 2010, Anlage B 34a, Bl. 923 d.A.) auf 212.297,09 € (Anlage B 37, Bl. 944 ff. d.A.).
Der Kläger hat mit seiner Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Grundschuldurkunden vom 18. Januar und 14. November 1995 mit der Begründung begehrt, es mangele an einem Verwertungsrecht der Beklagten, weil die gesicherten Forderungen bei ordnungsgemäßer Zinsanpassung i.H.v. 51.300,78 € erloschen und ein noch offener Restbetrag mangels wirksamer Kündigung nicht fällig sei. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liege nicht vor, denn nicht er – der Kläger – habe Vertragspflichten verletzt, sondern die Beklagte. Diese habe nicht sämtliche gezahlten Zinsen berücksichtigt, bei den Festzinsdarlehen nicht den vereinbarten, sondern höhere Zinssätze zugrundegelegt und bei den Darlehen mit veränderlichem Zinssatz die Zinsanpassung nicht korrekt, nämlich quartalsweise bei Änderung der Gleitzinsen um mehr als 0,2 Prozentpunkte, angepasst. Das Darlehen KA 3 sei ein Verbraucherkreditvertrag, bei dem u.a. wegen fehlender Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses der gesetzliche Zinssatz von 4 % anzusetzen sei.
Nach Versteigerung des Grundstücks in N… hat der Kläger anstelle der ursprünglich erhobenen Vollstreckungsgegenklage im Wege der verlängerten Vollstreckungsgegenklage einen Zahlungsanspruch i.H.v. 360.000,00 € geltend gemacht; in Höhe des Verkehrswertes der versteigerten Grundstücks stünde ihm ein Bereicherungs- und Schadensersatzanspruch zu.
Klageerweiternd hat der Kläger mit am 15. März 2005 zugestellten Schriftsatz sodann die Neuabrechnung aller neun Darlehensverträge mit der Begründung verlangt, die Neuabrechnungen der Beklagten genügten den Anforderungen an eine plausible und nachvollziehbare Neuabrechnung nicht.
Des weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Mai 2006 die Zahlung von weiteren 84.465,54 € geltend gemacht mit der Begründung, in dieser Höhe sei ihm im Jahr 2003 ein Schaden entstanden, weil er wegen der vertragswidrig überhöhten Zinsabrechnung weniger liquide Mittel und dadurch Skontoausfall, Inkassokosten, Säumniszuschläge sowie Rückbuchungsgebühren gehabt habe. Hinzu kämen die – von ihm noch nicht beglichenen – Kosten der Zi… GmbH, die 26.947,46 € betrügen.
Klageerweiternd hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2007 Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 200.000,00 € begehrt, hinsichtlich dessen er zugleich die Aufrechnung erklärte. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm seien in den Jahren 2000 bis 2003 dadurch Folgeschäden entstanden, dass er wegen der fehlerhaften Zinsberechnung weniger Liquidität gehabt habe und ihm dadurch die Möglichkeit von Skontiabzügen entgangen, Kosten wegen Rücklastschriften und wegen erhöhtem Verwaltungsaufwand etc. entstanden seien.
Mit am 10. Juli 2008 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger klageerweiternd Auskunfterteilung über das im Kontokorrent geführte Girokonto Nummer ...105 und Rechnungslegung hinsichtlich der Geldein- und Geldausgänge seit Kontoeröffnung mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe auch hier die Zinsanpassung nicht korrekt vorgenommen und das Konto unrechtmäßig mit Rücklastschriftkosten belastet. Zudem wären bei ordnungsgemäßer Zinsanpassung der Darlehen geringere Raten zu zahlen gewesen.
Hilfsweise hat der Kläger die Zahlung von 51.300,78 € begehrt; in dieser Höhe sei die Beklagte aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Zinsanpassung überzahlt worden.
Die Beklagte hat – insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), zu ergänzen – die Einrede der Verjährung erhoben. Des weiteren hat sie gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen eingewandt, die Vollstreckungsgegenklage sei unbegründet. Die Beklagte sei aufgrund der wirksam gekündigten Geschäftsbeziehung zur Inanspruchnahme des Klägers aus den Grundschulden berechtigt. Die Kündigung sei bereits deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger die unstreitig erfolgten Pfändungen durch das Finanzamt und die AOK i.H.v. insgesamt etwa 75.000,00 € trotz Aufforderung nicht beseitigt habe; hinzu trete, dass er bereits seit geraumer Zeit seine tatsächliche Vermögenssituation durch Nichtvorlage der mehrfach angeforderten Unterlagen und Verschweigen der Umfirmierung in eine neugegründete GmbH verschleiert habe. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht durchgeführter Zinsanpassungen habe dem Kläger nicht zugestanden. Zum einen habe sie – die Beklagte – die Zinsanpassungen nach Erhalt des Schreibens des Klägers vom 30. Dezember 2003 korrigiert, ferner könne eine fehlerhafte Zinsanpassung gegenüber der Pflicht zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse kein Zurückbehaltungsrecht begründen.
Zu einer Neuabrechnung, die über die bereits durchgeführten ohnehin den Billigkeitskriterien der Rechtsprechung entsprechenden hinausgehe, sei sie nicht verpflichtet.
Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung betreffend das seit 2002 auf Guthabenbasis geführte Girokonto habe der Kläger schon deshalb nicht, weil er – unstreitig – aufgrund der regelmäßig erhaltenen Kontoauszüge über die Buchungsvorgänge informiert gewesen sei und sie, die Beklagte, – auch das ist unstreitig – über Kontoauszüge und, bezogen auf den Zeitraum vor 1998, über keinerlei Daten zu diesem Girokonto mehr verfüge.
Auch Anspruch auf Schadensersatz stünde dem Kläger nicht zu. Die Berechnung des Klägers sei bereits im Ansatz fehlerhaft, denn eine weitere Zinsanpassung hätte nicht zur Erhöhung der Liquidität geführt, sondern es hätte sich bei den Annuitätendarlehen – bei gleichbleibender Rate – lediglich der Tilgungsanteil erhöht mit der Folge, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die offenen Restsaldi geringer gewesen wären. Das gesamte Rechenwerk sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.
Das Landgericht hat ein zuvor erlassenes klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar nach der Freigabe- und Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter vom 29. September 2009 prozessführungsbefugt. Auch die teilweise Klageänderung der Vollstreckungsgegenklage zu einer so genannten verlängerten Vollstreckungsgegenklage sei zulässig.
Die Klage sei jedoch in den Haupt- wie auch Hilfsanträgen unbegründet. Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO sei, soweit sie sich noch gegen die Vollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 18. Januar und 14. November 1995 richte, unbegründet. Die Beklagte habe nach den Sicherungsverträgen Grundschulden verwerten dürfen, da ein wichtiger Grund vorgelegen habe, insbesondere der Kläger trotz Abmahnung seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen sei. Wichtiger Grund sei gewesen, dass der Kläger nach der Kündigung das Gesamtsaldo nicht ausgeglichen habe. Die Kündigung vom 23. März 2004 sei wirksam, so dass der Sicherungsfall eingetreten sei. Die Beklagte habe vergeblich Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Klägers, einschließlich der Neugründung der GmbH angefordert und diesen erfolglos dazu aufgefordert, die Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes über 74.000,00 € zu beseitigen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 ausgeführt habe, die fehlenden Unterlagen seien nicht konkret bezeichnet worden, könne dies im Hinblick auf die im Tatbestand aufgeführten Schreiben der Beklagten nicht nachvollzogen werden. Sein weiteres Vorbringen, er habe sämtliche zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten überlassen, sei unsubstantiiert, der Beweisantritt gemäß §§ 282, 296 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
Dem Kläger habe auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zugestanden. Mit der Verpflichtung zur Zinsneuberechnung – der die Beklagte nachgekommen sei – stünde die Pflicht zur Einreichung von Unterlagen und Aufklärung von Sendungen nicht im Verhältnis der Konnexität. Ein Zurückbehaltungsrecht sei zudem wegen der Natur des Gläubigeranspruches – Auskunftsanspruch – ausgeschlossen. Die Kündigung verstoße schließlich nicht gegen § 242 BGB. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände sei zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger langjährig die Darlehensraten beglichen habe und zum Zeitpunkt der Kündigung noch die Korrekturen der Zinsanpassung von 4 Darlehen ausgestanden hätten. Andererseits sei der Kläger über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren zur Vorlage von Unterlagen und Klärung von Sachverhalten vergeblich aufgefordert worden.
Die verlängerte Vollstreckungsgegenklage sei unbegründet, denn die Vollstreckung sei zu Recht erfolgt.
Der Kläger könne keine Zinsneuberechnung verlangen, denn die Beklagte habe tatsächlich eine Neuabrechnung der Konten, wenngleich zeitlich gestaffelt, vorgenommen; der Anspruch sei erfüllt.
Der auf Zahlung von 200.000 € Schadensersatz gerichtete Klageantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Kosten für die Zinsprüfung in Höhe von 26.947,46 € könne er nicht verlangen, weil er diese unstreitig beglichen habe. Die darüber hinausgehende Schadensersatzforderung sei unsubstantiiert, denn wegen der gleichbleibenden Zahlungsrate hätten dem Kläger selbst bei fehlerhafter Zinsanpassung zu keinem Zeitpunkt mehr liquide Mittel zur Verfügung gestanden.
Der Kläger könne auch nicht Rechnungslegung betreffend das Girokonto ...105 verlangen. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger regelmäßig unter Verwendung seiner Kundenkarte Kontoauszüge ausgedruckt, diese für seine Buchungsunterlagen verwendet und seinem Steuerberater für die Jahresabschlüsse vorgelegt habe. Darüber hinaus sei unstreitig, dass die Beklagte über keinerlei Daten aus dem Zeitraum vor 1998 verfüge.
Unbegründet sei die mit Hilfsantrag 1 verlangte Zahlung zuviel gezahlter Zinsen i.H.v. 51.300,78 €. Unstreitig habe die Beklagte dem Kläger 24.850,29 € gutgebracht. Soweit dieser erstmals mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 eine "Übervorteilung" in Höhe von weiteren 46.780,37 € behauptet habe, sei dies wegen §§ 282, 296 Abs. 2 ZPO unerheblich, der Hilfsantrag sei zudem nicht um den angeblich zu viel gezahlten Betrag erhöht worden. Auch die Differenz zwischen den geltend gemachten 51.300,78 € und dem von der Beklagten gutgeschriebenen 24.850,29 € stünde dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe insoweit hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit der Folge, dass sich allenfalls die Restforderung der Beklagten aus Darlehen um jenen Betrag hätte ermäßigt haben können.
Der 2. Hilfsantrag, gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 84.465,54 €, sei aus den zum Hauptantrag Ziffer 4 dargelegten Erwägungen unbegründet.
Gegen dieses, ihm am 13. Dezember 2010 zugestellte, Urteil richtet sich die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. März 2011 am 14. März 2011 (Montag) begründete Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung der Darlehen angenommen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf von der Beklagten angeforderte Unterlagen abgestellt habe, bleibe unklar, welche dies denn noch noch gewesen sein sollten. Unterlagen zu der Neugründung einer GmbH, mit der die Beklagte keinen geschäftlichen Kontakt gehabt habe und an der er selbst nicht beteiligt gewesen sei, habe er ohnehin nicht einreichen müssen. Soweit es um die fehlende Einkommensteuererklärung und Jahresabschlüsse gegangen sei, hätten dem Finanzamt wegen der fehlenden Neuabrechnung der Darlehenskonten noch keine endgültigen Daten übermittelt werden können. Die Voraussetzungen der §§ 282, 296 ZPO hätte das Landgericht positiv feststellen müssen. Selbst wenn die Unterlagen nicht ausreichend gewesen wären, rechtfertigte dies keine fristlose Kündigung, weil dieser Umstand der Beklagten bereits seit 2 Jahren bekannt gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründeten die Umstände, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch die Zinsanpassungen für vier Darlehen ausgestanden hätten und erhebliche, von der Beklagten nicht offen gelegte Differenzen bezüglich der Art und Weise der Berechnungen vorhanden gewesen seien, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Für die im Kündigungsschreiben aufgeführten Darlehenssalden sei zudem die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
Das Landgericht habe erhebliche Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt, so etwa, dass er überhaupt Unterlagen eingereicht habe. Er habe zudem mit erheblichem Aufwand die Kontenüberprüfung durchführen lassen.
Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2010 und des Versäumnisurteils vom 4. September 2007
1.
die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden der Notarin …, L…, vom 18. Januar 1995, UR-Nr. 97/1995, und vom 14. November 1995, UR-Nr. 1799/1995, für unzulässig zu erklären,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 360.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgend bezeichneten Darlehen jeweils über die gesamte Laufzeit unter Beachtung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes neu abzurechnen:
629500 3590, 629500 2275, 629601 1812, 629500 3603, 629500 1120, 629500 4324, 629500 5126, 629500 2283, 629500 7297,
4.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen,
5.
die Beklagte zu verurteilen, über das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto Nummer ...105 Auskunft zu geben sowie Rechnung zu legen hinsichtlich der Geldein- und Geldausgänge seit Kontoeröffnung und dabei insbesondere rechtliche Zuordnungen und Nachweise über zu Gunsten der Beklagten (sowie ihren Rechtsvorgängern) selbst von diesem Konto vereinnahmten Zinsen, Kosten Gebühren und anderweitigen Entgelte zu geben,
6.
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 51.300,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen,
7.
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rund 84.465,54 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen und unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, die Berufung sei hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern 2-7 unzulässig, denn es fehle insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Die Berufung sei auch unbegründet. Der Kläger erläutere nicht, welche Unterlagen er denn konkret wann vorgelegt habe. Aus den Pfändungsmaßnahmen habe sich ergeben, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verschlechtert hätten. Falsch sei auch der Vortrag zur vermeintlich fehlenden Berechtigung der Beklagten hinsichtlich Unterlagen betreffend die Neugründung der GmbH, von der sie – die Beklagte – aus einem Geschäftsbrief des Klägers (Anlage BB1, Bl. 1071 d.A.) erfahren habe.
II.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere enthält die Berufungsbegründung eine auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und im einzelnen angibt, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Das genügt.
In der Sache hat die Berufung aus den vom Senat bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. Oktober 2011 dargelegten und im Senatstermin vom 12. Oktober 2011 nochmals im Einzelnen erörterten Gründen lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg.
1. Hauptantrag Ziffer 1:
Die Vollstreckungsabwehrklage ist indes nur teilweise begründet.
Die Zwangsvollstreckung ist in Höhe eines 217.543,03 € übersteigenden Betrages derzeit unzulässig.
a) Tituliert sind mit notarieller Urkunde der Notarin … vom 18. Januar 1995 (UR-Nr. 0097/1995) Zahlungsansprüche in Höhe des Grundschuldkapitals von umgerechnet 102.258,38 € (200.000,00 DM) und mit notarieller Urkunde der Notarin … vom 14. November 1995 (Ur-Nr. 1799/1995) Zahlungsansprüche in Höhe des Grundschuldkapitals von umgerechnet 204.516,75 € (400.000,00 DM), jeweils zuzüglich 18 % Zinsen p.a..
Mit Zweckerklärung vom 26. Januar 1995 haben die Parteien zumindest konkludent eine wirksame Sicherungsabrede dahin getroffen, dass die Beklagte die Vollstreckung aus den Grundschulden nur dann und in dem Umfang betreiben kann, wie ihr aus den bestehenden und künftigen Darlehensverträgen fällige und durchsetzbare Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
b) Nach der eigenen Forderungsabrechnung zum 27. April 2010 (Anlage B 34a, Bl. 923 d.A.) stehen der Beklagten nach Verrechnung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks in N… (nur) noch gesicherte Forderungen i.H.v. 212.297,09 € zuzüglich 606,51 € Zinsen pro Monat zu.
Hier ist – wie nachstehend ausgeführt wird – zudem der Einwand des Klägers, die bei ordnungsgemäßer Zinsanpassung gesicherten Forderungen i.H.v. 51.300,78 € seien erloschen, in der Sache in Höhe eines Betrages von 5.105,84 € berechtigt, so dass die vollstreckbare Forderung lediglich, bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2011, rund 217.543,03 € (212.297,09 € - 5.105,84 € + 10.351,78 € Zinsen) beträgt.
Erweist sich der titulierte Anspruch damit als zu weit gefasst, ist dem im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage auch ohne dahingehenden Hilfsantrag durch Teilstattgabe Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 – XI ZR 202/89 –; Urteil vom 6. März 1996 – VIII ZR 212/94 –; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22. Dezember 2008 – 3 U 160/07 –). Die Vollstreckung ist insoweit, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, allerdings nur derzeit unzulässig, da die geltend gemachten Hauptforderungen zu verzinsen sind und mit nachwachsenden Zinsen die titulierte Höhe erschöpfen können.
aa) Soweit es einen Betrag von 24.850,29 € betrifft, hat die Beklagte die Neuberechnungen der sechs von ihr überprüften Darlehen derart durchgeführt, dass sie den mit jeder Rate rechtsgrundlos gezahlten Zinsanteil in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs verrechnet hat mit der Folge, dass sich die End-(=Kündigungs-)Salden entsprechend, nämlich insgesamt um 24.850,29 €, verringerten. Diese, aufgrund der Zinsanpassungskorrektur der Beklagten ermittelten, Darlehensendsalden sind auch in die Forderungsabrechnungen der Beklagten eingeflossen – wie beispielsweise aus den Berechnungstabellen zum Klageerwiderungsschriftsatz und den als Anlage B 37 (Bl. 944 ff. d.A.) zum Schriftsatz vom 3. September 2010 eingereichten Abrechnungen ersichtlich –, können also nicht noch einmal Berücksichtigung finden.
bb) Der Senat hält – wie im Verhandlungstermin umfassend erläutert – daran fest, dass die behaupteten fehlerhaften Zinsabrechnungen bei den Festzinskrediten – Darlehen Konto-Nr. 629 500 2275 (KA 2), 629 500 2283 (KA 8) und 629 500 3603 (Anlage KA 4) – nicht schlüssig dargetan sind.
Bei dem Darlehen Konto-Nr. 629 500 2275 (KA 2) und 629 500 2283 (KA 8) lässt sich die behauptete Abrechnung eines höheren als des vereinbarten Zinssatzes ohne Vorlage der Darlehensverträge, d.h ohne Kenntnis der konkret getroffenen Zins- und Tilgungsvereinbarungen, nicht prüfen. Der Kläger hat aber noch im Senatstermin selbst einräumen müssen, die Kreditverträge nicht im Besitz zu haben und keine weiteren Auskünfte geben zu können. Damit entbehrt seine Behauptung, die Beklagte habe zu hohe Zinsen abgerechnet, jeglicher Grundlage. Auch die vorhandenen Kontoauszüge allein reichen nämlich nicht aus, um eine fehlerhafte Zinsabrechnung feststellen zu können. Der Senat hat – wie im Termin am 12. Oktober 2011 dargelegt – die Kreditabrechnungen beider Darlehen überschlägig geprüft und etwa bei dem Darlehen KA 8 anhand der Kontoauszüge für die Jahre 1992, 1994-1997, bei denen eine Nachberechnung ohne weiteres möglich war, stets die Berechnung mit dem vereinbarten Zinssatz von 6,5 % festgestellt. Die abweichenden Berechnungen der Zi… GmbH (Anlage KC 8 unter „III. Neuberechnung zi… GmbH gemäß den Jahreskontozinssatz inklusive Guthabenzinsen“) resultieren offenbar daraus, dass die Zi… GmbH sämtliche Zahlungseingänge mit einem Zins- und einem Tilgungsanteil verrechnet hat. Nach den Kontoauszügen handelte es sich bei den am 30. März und 30. September eines jeden Jahres fälligen Leistungen um reine Zinsforderungen. Dass dies nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist nicht dargetan.
Auch die Behauptung des Klägers, bei dem Darlehen Konto-Nr. 629 500 2275 (KA 2) – die hierzu durchgeführten Kontrollberechnungen des Senats haben ebenfalls keine Abweichungen vom vereinbarten Zinssatz (7,5 %) ergeben – sei wegen Fehlens der Angabe des effektiven Jahreszinses der gesetzliche Zinssatz zugrundezulegen, erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Kreditvertrag gar nicht hat, als bloße Behauptung ins Blaue hinein. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes in Abrede gestellt hatte.
Bei dem mit Darlehensvertrag Nr. 629 500 3603 (Anlage KA 4) vom 28. März 1996 gewährten Kredit mit einem Zinssatz von 7 % handelte es sich um einen Kredit aus dem ERP-Aufbauprogramm, der nach Ziffer 1.1 des Vertrages „entsprechend den Bestimmungen des Refinanzierungsinstituts zu verzinsen“ war, „Zinsänderungen wegen Änderungen der Marktlage werden dem Darlehensnehmer mitgeteilt“. Soweit eine Zinsanpassung bei dem ERP-Kredit, bei dem regelmäßig die Zinssätze subventioniert sind, überhaupt möglich gewesen wäre, waren diese jedenfalls an die Bestimmungen des Refinanzierungsinstituts geknüpft, zu deren Änderung jeglicher Vortrag fehlt. Hierauf hatte der Senat bereits mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. Oktober 2011 hingewiesen, ohne dass der Kläger hierzu weiter vorgetragen hat.
cc) Die von der Beklagten vorgenommene korrigierte Zinsanpassung hält, mit Ausnahme der Darlehen Konto-Nr. 629 500 3590 (Anlage KA 1), 629 500 1120 (Anlage KA 5), 629 500 4324 (Anlage KA 6), 629 500 5126 (Anlage KA 7), einer Überprüfung durch den Senat stand.
Dabei hat der Senat als die hier – unabhängig davon, ob die konkrete Zinsanpassungsklausel im Einzelfall wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam ist oder nicht – im Rahmen der (ergänzenden) Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) sämtlicher Darlehensverträge mit (teilweise) veränderlichem Zinssatz für die Zinsanpassung maßgeblichen Parameter festgestellt und zugrundegelegt:
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Durchschnittssätze für vergleichbare, also grundpfandrechtlich gesicherte, Kredite am Markt gemäß Monatsberichten der Deutschen Bundesbank
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Mindestzinsschritt: 0,25 Prozentpunkte
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Zeitintervall: quartalsweise
Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:
Welche Referenzzinssätze generell geeignet sind, ist im Einzelnen umstritten, bedarf hier indes auch keiner Erörterung. Die Frage, welche Parameter einer Zinsanpassung zugrunde zu legen sind, ist im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung festzustellen. Es handelt sich mithin, was der Senat im Termin vom 12. Oktober 2011 mehrfach deutlich gemacht hat, in erster Linie um eine Rechtsfrage, nicht dagegen um eine dem (Sachverständigen)Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Nach Ziffer 1.1 der Darlehensverträge entsprach der jeweilige Anfangszins dem „von der Sparkasse für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzten Zinssatz“. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich weniger an den allgemeinen Refinanzierungsssätzen orientiert hat, als danach, was der jeweiligen Kreditart entsprach. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt und entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen, an die Durchschnittssätze für vergleichbare Kredite am Markt als Referenzzinssätze anzuknüpfen, wie es die Beklagte, die sich an dem jeweils im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Gleitzins für Hypothekarkredite bzw. ab 2003 am Zinssatz für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Laufzeit bis 1 Jahr orientiert hat, getan hat.
Auch der Kläger stellt nicht in Zweifel, dass – schon um zu häufige Zinsanpassungen zu vermeiden – ein gewisser Mindetszinsschritt und ein Zeitintervall, nach deren Ablauf eine erstmalige oder erneute Zinsanpassung vorzunehmen ist, zu berücksichtigen ist. Die lediglich quartalsweise Prüfung und ggf. Anpassung der Zinssätze, von der beide Parteien ausgehen, ist daher nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger eine Anpassung der Zinsen bei einer Abweichung um 0,2 Prozentpunkte verlangt, geben die Darlehensverträge hierfür nichts her. Der von der Beklagten bei ihrer Zinsanpassungskorrektur zugrundegelegte Mindestzinsschritt von 0,25 Prozentpunkten entspricht indes nicht nur dem Vorbild der EZB zur Vornahme von zinspolitischen Maßnahmen. Ein geringerer Schwellenwert würde noch häufiger Zinsanpassungen zur Folge haben, was mit erheblichen Transaktionen verbunden wäre (Schymanski/Bunte/ Lwowski Handbuch des Bankrechts 3. Aufl. 2009, § 78 Rdnr. 64 a). Dies kann dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht entsprechen.
Zu den Zinsanpassungen bei den Darlehensverträgen mit – wenigstens teilweise – veränderlichem Zinssatz im Einzelnen:
(1) Darlehensverträge Nr. 629 601 1812 (Anlage KA 3) und Nr. 629 607 7297 (Anlage KA 9):
Die Überprüfung der von der Beklagten korrigierten Zinsanpassungen bei diesen mit Verträgen vom 26. Januar 1995 gewährten Darlehen ließ keine zu Lasten der Darlehensnehmer erfolgten Fehler bei den Zinsanpassungen zu Tage treten. Dies beruht letztlich darauf, dass die Beklagte bereits als Anfangszinssatz mit 7,34 % einen niedrigeren als den vereinbarten Vertragszins von 8,5 % angesetzt hat. Wie im Verhandlungstermin vom 12. Oktober 2011 ausgeführt, ist nicht dargetan, weshalb die Beklagte einen noch geringeren Anfangszinssatz in ihre Zinsanpassungskorrekturen hätte einstellen müssen. Dieser Schluss lässt sich – auch dies wurde im Senatstermin erörtert – jedenfalls nicht daraus ziehen, dass die Neuberechnungen der Beklagten mutmaßen lassen, es habe sich bei den Kreditverträgen um Anschlusskredite zu Vorgängerkrediten gehandelt, bei denen die Zinsanpassungen zunächst nicht korrekt vorgenommen wurden. Die Sachdarstellung des Klägers entbehrt ohnehin jeglichen Vortrags zu den Konditionen etwaiger Vorgängerkredite.
(2) Darlehensvertrag Nr. 629 500 3590 (Anlage KA 1) vom 9. Januar 1995 mit variablem Zins:
Der Senat hat im Termin vom 12. Oktober 2011 im Einzelnen ausgeführt, dass nicht nachzuvollziehen ist, wie die Beklagte den neu angepassten Zinssatz in Relation zur Änderung des Referenzzinssatzes ermittelt hat. Es lässt sich weder feststellen, dass sie einen absolut gleich bleibenden Abstand zum Referenzzinssatz – der am Anfang 0,55 Prozentpunkte (Gleitzins: 8,05 %, Anfangszins: 7,50 %) betrug – berücksichtigt hat, noch ist der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses vom Referenzzins (Vertragszins = 93,17 % des Referenzzinssatzes) eingehalten worden. Die Zinserhöhung ab dem 30. Mai 2002 auf 6,26 % erfolgte weder im Quartalsrythmus noch war sie durch eine Erhöhung des Gleitzinses gerechtfertigt. Darüber hinaus führte diese Zinsanpassung dazu, dass der Gleitzins übertroffen wurde. Die Zinserhöhung ab dem 30. September 2002 korrespondiert nicht mit der Absenkung des Gleitzinses (um 0,14 Prozentpunkte), dasselbe gilt für die Zinserhöhung ab dem 30. Juni 2003 bei abgesenktem Gleitzins. Ausweislich der als Anlage B 7 eingereichten Neuberechnungstabelle der Beklagten (Bl. 77 ff. d.A.) hat diese einen „Aufschlag“ in veränderlicher Höhe vorgenommen, zu dessen sachlicher Begründung sie nichts vorträgt.
Der Senat hat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Zuhilfenahme eines Tilgungsberechnungsprogramms und unter Berücksichtigung eines gleichbleibenden absoluten Abstandes zum Referenzzinssatz von 0,55 Prozentpunkten den Darlehensendsaldo berechnet, wobei er den bei Ausbleiben fälliger Raten entstandenen Verzugsschaden auf die von der Beklagten in der Korrekturberechnung (Bl. 77-80 d.A.) angesetzten Beträge geschätzt hat:
Datum
Referenzzins
Darlehenszins
Rate
Valutastand
Auszahlung
8,05 %
7,50 %
250.000,00 DM
bis 30.06.1995
7,50 %
2003,08 DM
247.644,45 DM
01.07.-30.12.1995
7,49 %
6,94 %
2003,08 DM
244.169,33 DM
01.01.-30.12.1996
6,88 %
6,33 %
2003,08 DM
235.344,90 DM
01.01.-30.03.1997
6,33 %
2003,08 DM
233.057,17 DM
(Verzug)
01.04.97-28.02.98
6,22 %
5,67 %
2003,08 DM
222.898,71 DM
01.03.-30.06.1998
5,67 %
2003,08 DM
219.115,43 DM
(Verzug)
01.07.98-30.03.99
5,67 %
2003,08 DM
210.239,15 DM
01.04.-30.05.1999
5,63 %
5,08 %
2003,08 DM
208.008,30 DM
01.06.99-30.01.00
5,08 %
1958,00 DM
199.260,05 DM
01.02.-30.04.2000
5,08 %
1958,00 DM
195.933,07 DM
(Verzug)
01.05.-30.06.2000
5,08 %
1958,00 DM
193.671,19 DM
01.07.-30.09.2000
6,22 %
5,67 %
1958,00 DM
190.527,67 DM
01.10.00-30.12.01
6,79 %
6,24 %
2046,00 DM
174.109,47 DM
01.01.-30.04.2002
6,15 %
5,60 %
1025,14 €
86.564,80 €
01.05.-30.08.2002
5,60 %
1068,00 €
83.890,03 €
01.09.-30.09.2002
5,60 %
1130,00 €
83.151,52 €
01.10.02-30.03.03
5,60 %
1080,00 €
78.951,02 €
01.04.-30.05.2003
5,59 %
5,04 %
1080,00 €
77.451,07 €
01.06.-30.08.2003
5,04 %
1120,00 €
75.056,93 €
01.09.-30.10.2003
5,04 %
1120,00 €
73.448,10 €
(Verzug)
01.11.03-30.01.04
5,04 %
1120,00 €
71.003,31 €
Das Darlehen ist in Höhe der Differenz zwischen dem von der Beklagten in ihrer Korrekturberechnung (Bl. 77-80 d.A.) errechneten Darlehensendsaldo (73.868,28 €) und diesem Saldo (71.003,31 €), mithin i.H.v. 2.864,97 €, erloschen.
(3) Darlehensvertrag Nr. 629 500 1120 (Anlage KA 5) vom 04. September 1995:
Ausweislich des vom Kläger als Anlage KA 5 vorgelegten Vertragsexemplars war bis zum 30. August 1998 ein Festzins von 7,75 % und danach ein variabler Zins vereinbart – soweit die Beklagte demgegenüber einen Festzins von 9,75 % behauptet hat, liegt dem Senat ein entsprechender Vertrag nicht vor. Unter Berücksichtigung der geringen Differenz der vom Kläger einerseits (10.145,57 €) und der Beklagten andererseits (10.726,70 €) anhand ihrer jeweiligen Neuabrechnungen ermittelten Endsalden (10.726,70 € - 10.145,57 € = 583,18) und des erheblichen Aufwandes für eine vollständige Neuabrechnung dieses Darlehens bei einer Laufzeit bis zur Kündigung von etwa 8 ½ Jahren und unterschiedlichen Zins- und Tilgungszeitpunkten sowie -höhen hat der Senat den weiteren Tilgungsbetrag gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 580,00 € geschätzt. Hierbei hat er die klägerische Abrechnung zugrunde gelegt und den Umstand, dass der Kläger teilweise mit nicht gerechtfertigten Parametern gerechnet hat – Mindestzinsschritt von 0,2 Prozentpunkten anstelle von 0,25 Prozentpunkten – angemessen mit einem Abschlag von rund ½ Prozent berücksichtigt.
(4) Darlehensvertrag Nr. 629 500 4324 (Anlage KA 6) vom 19. Januar 1996:
Die Zinsabrechnung der Beklagten ist zwar, soweit es den Zeitraum nach Ablauf der Festzinszeit (bis 30. November 1998) betrifft, aus den oben zum Darlehensvertrag Nr. 629 500 3590 (Anlage KA 1) dargelegten Gründen nicht nachzuvollziehen.
Bei der vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Zuhilfenahme eines Tilgungsberechnungsprogramms und unter Berücksichtigung einer quartalsweisen Prüfung und ggf. Anpassung der Zinssätze bei Mindestzinsschritten von 0,25 Prozentpunkten sowie eines anfänglichen Zinssatzes von 6 % bei einem Referenzzinssatz von 5,78 %, d.h. eines gleichbleibenden absoluten Abstandes zum Referenzzinssatz von 0,22 Prozentpunkten, vorgenommenen Berechnung ergibt sich indes kein geringerer Darlehensendsaldo als derjenige, den die Beklagte bei ihrer Korrekturberechnung (Bl. 114-116 d.A.) ermittelt hat (74.067,19 €):
Datum
Referenzzins
Darlehenszins
Rate
Valutastand
30.12.1998
5,78 %
6,00 %
187.013,52 DM
01.01.99-30.09.00
6,00 %
1520 DM
174.095,87 DM
01.10.00-30.12.01
6,79 %
7,01 %
1593 DM
165.093,62 DM
01.01.-30.04.2002
6,15 %
6,37 %
797,10 €
83.003,80 €
01.05.-30.08.2002
6,37 %
832,00 €
82.612,41 €
01.09.-30.09.2002
6,37 %
883,00 €
82.167,94 €
01.10.02-30.03.03
6,37 %
862,00 €
79.578,84 €
01.04-30.05.03
5,59 %
5,81 %
843,00 €
78.661,21 €
01.06.03-30.01.04
5,81 %
876,00 €
74.632,24 €
Nach alledem wirken sich die Fehler, die der Beklagten bei ihrer korrigierten Zinsanpassung unterlaufen sind, nicht zu Lasten des Klägers aus; ein Erlöschen der Forderung aus dem Darlehen Nr. 629 500 4324 (Anlage KA 6) in größerem Umfang als von der Beklagten mit ihrer Zinsneuberechnung ermittelt und berücksichtigt, ist nicht festzustellen.
(5) Darlehensvertrag Nr. 629 500 5126 (Anlage KA 7) vom 13. September 1996:
Die Zinsabrechnung der Beklagten ist, soweit es den Zeitraum nach Ablauf der Festzinszeit (bis 30. August 1999) betrifft, aus den oben zum Darlehensvertrag Nr. 629 500 3590 (Anlage KA 1) dargelegten Gründen nicht nachzuvollziehen.
Der Senat hat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Zuhilfenahme eines Tilgungsberechnungsprogramms und unter Berücksichtigung einer quartalsweisen Prüfung und ggf. Anpassung der Zinssätze bei Mindestzinsschritten von 0,25 Prozentpunkten sowie eines anfänglichen Zinssatzes von 5,75 % bei einem Referenzzinssatz von 5,53 %, d.h. eines gleichbleibenden absoluten Abstandes zum Referenzzinssatz von 0,22 Prozentpunkten, den Darlehensendsaldo neu berechnet:
Datum
Referenzzins
Darlehenszins
Rate
Valutastand
30.12.1999
5,53 %
5,75 %
172.593,19 DM
01.01. -30.06.2000
5,53
5,75 %
1569 DM
168.087,57 DM
01.07.-30.09.2000
6,22 %
6,44 %
1569 DM
166.076,02 DM
01.10.00-30.12.01
6,79 %
7,01 %
1639 DM
155.622,61 DM
01.01-30.04.02
6,15 %
6,37 %
821,65 €
77.958,72 €
01.05.-30.08.02
6,37 %
855,00 €
76.179,94 €
01.09.-30.09.02
6,37 %
903,00 €
75.681,33 €
01.10.02-30.03.03
6,37 %
883,00 €
72.755,19 €
01.04.-30.05.03
5,59 %
5,81 %
865,00 €
71.727,22 €
01.06.03-30.01.04
5,81 %
896,00 €
67.262,34 €
Das Darlehen ist in Höhe der Differenz zwischen diesem Saldo (67.262,34 €) und dem von der Beklagten in ihrer Korrekturberechnung (Bl. 117, 118 d.A.) errechneten Darlehensendsaldo (68.923,21 €), mithin i.H.v. 1.660,87 €, erloschen.
c) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, es mangele an einem Verwertungsrecht der Beklagten, weil der noch offene Restbetrag mangels wirksamer Kündigung nicht fällig sei. Die mit Schreiben vom 23. März 2004 ausgesprochene Kündigung der Geschäftsverbindung ist aus den folgenden, im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 5. Oktober 2011 dargelegten Gründen, denen der Kläger auch im Senatstermin nicht entgegengetreten ist, wirksam.
aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts lagen sowohl ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne von Nr. 26 (2) AGB-Sparkassen – Kontenpfändungen in erheblicher Höhe – sowie gemäß Nr. 6.2 in Verbindung mit Nr. 9 der vereinbarten Darlehensbedingungen – Verstoß gegen die Verpflichtung zur Offenlegung der finanziellen Situation –, vor.
(1) Nach Nr. 26 (2) ihrer AGB kann die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei als Kündigungsgrund neben einer wesentlichen Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen genannt ist.
Hier waren mit den Kontopfändungen durch das Finanzamt … i.H.v. 72.099,74 € – die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Beklagten im Dezember 2003 zugestellt – und der AOK i.H.v. 2.125,02 € - die Pfändungsverfügung ging der Beklagten im Februar 2004 zu – Zangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger in erheblichem Umfang eingeleitet worden. Dass der Kläger auf die wiederholten Aufforderungen der Beklagten mit Schreiben vom 9. und 27. Januar 2004 hinsichtlich der Pfändungsverfügung des Finanzamts tätig wurde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 (Bl. 760 d.A.) lediglich angekündigt, die Forderung des Finanzamtes werde sich durch Verrechnung der Einkommensteuererstattung auf ein "bezahlbares Maß reduzieren und sollte uns nicht aus der Fassung bringen". Welche Maßnahmen der Kläger ergriffen haben will, teilt er indes nicht mit. Inwiefern er – wie er nunmehr im Berufungsrechtszug behauptet – für „die Einkommensteuererklärung“ auf die korrigierten Zinsanpassungen angewiesen sein soll, erschließt sich nicht.
bb) Darüber hinaus hat der Kläger nach den vom Landgericht getroffenen, bindenden Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) gegen seine Verpflichtung zur Vorlage zeitnaher Unterlagen, die eine objektive Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse zuließen, nachhaltig und beharrlich verstoßen.
(1) Diese Verpflichtung des Darlehensnehmers resultiert zum einen aus Ziffer 9 der jeweiligen Darlehensbedingungen – danach hat der Darlehensnehmer der beklagten Bank jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren –, sie hat des weiteren ihren Grund in § 18 KWG in der seinerzeit geltenden Fassung. Nach § 18 KWG war ein Kreditinstitut verpflichtet, sich bei Krediten über 250.000,00 € die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, aber auch von Steuererklärungen u.a., offenlegen zu lassen und den Kredit während der gesamten Laufzeit zu überwachen, um bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse Vorsorge treffen zu können. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, sich nachhaltig um die Vorlage entsprechender Jahresabschlüsse bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den Kredit also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch das Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 1. März 1994 – XI ZR 83/94 –).
(2) Die Beklagte hat seit April 2002 insgesamt sechsmal dringend, unmißverständlich und unter Fristsetzung Unterlagen, die eine objektive Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Klägers zuließen, angefordert – so mit den als Anlage B 27 eingereichten Schreiben vom 9. April 2002 (Bl. 749 d.A.), 2. September 2002 (Bl. 752 f. d.A.), 22. Oktober 2002 (Bl. 753 d.A.), 13. Mai 2003 (Bl. 745 f. d.A.), 2. September 2003 (Bl. 756 f. d.A.) und der letzmaligen Aufforderung vom 4. März 2003 (Anlage B 5, Bl. 75 d.A.). In diesen Schreiben waren die vorzulegenden Unterlagen auch im einzelnen bezeichnet; dass die angeforderten Unterlagen, wie der Kläger mit seiner Berufung rügt, im angefochtenen Urteil nicht genannt werden, ist nicht von Bedeutung.
Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger auf die Anforderungen von Unterlagen entsprechend reagiert hat. So fehlten etwa ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 2. September 2003 die Jahresabschlüsse aller Unternehmungen des Klägers für die Geschäftsjahre 2000 bis 2002 mit Plausibilitätsbescheinigung des Steuerberaters, betriebswirtschaftliche Auswertungen aller Unternehmungen per 30. August 2003, der Pachtvertrag zum Objekt Café S… nebst Angaben evtl. offener Mietzahlungen, eine aktuelle Selbstauskunft, die vollständige Einkommensteuererklärung für 2001 und 2002 und die entsprechenden Einkommensteuerbescheide; ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 9. Januar 2004 hatte der Kläger hierauf einzig den Jahresabschluss für 2002 eingereicht. Welche weiteren Unterlagen der Kläger eingereicht haben will, teilt er auch in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 nicht mit; bereits aus diesem Grund geht sein Beweisantritt ins Leere.
Entgegen der Auffassung des Klägers umfasste das Recht auf Auskünfte auch Angaben zu der ausweislich des Stempelaufdrucks auf seinem eigenen Geschäftsbrief vom 23. Januar 2004 (Anlage BB1, Bl. 1071 d.A.) "neu ab 01.01.04" gegründeten "Getränkefachgroßhandel P… GmbH". Insbesondere konnte die beklagte Bank eine Aufklärung darüber erwarten, ob – wie es nach dem Stempelaufdruck nebst handschriftlicher Ergänzung den Anschein hatte – das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt worden war; dass die Unternehmenskredite gewährende Bank ein berechtigtes Interesse daran hat, über einen Wechsel der Unterehmensinhaberschaft und Unternehmensform informiert zu werden, liegt auf der Hand.
Dass die Beklagte zudem veranlasst war, im Oktober 2003 Rückstände bei fünf der Darlehen und der Beitragszahlung für die Gebäudeversicherung und mehrfach eine Kontoüberziehung beim Girokonto anzumahnen, weist auf ein weiteres Fehlverhalten des Klägers hin, kann aber bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Kündigung außer Betracht bleiben.
(3) Dass die Beklagte schließlich auf die unzureichende Antwort des Klägers auf ihre Kündigungsandrohung mit dem Ausspruch der Kündigung reagierte, ist – auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat, wie die Vorgeschichte zeigt – eine Darstellung der konkreten Inhalte eines jeden Aufforderungsschreibens bedarf es hierzu nicht – in erheblicher Weise Langmut gezeigt und dem Kläger genügend Gelegenheit zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegeben.
In dieser Situation bestand für eine (weitere) Nachfristsetzung auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich bei zwei Darlehen zu seinen Gunsten erfolgten Korrekturen der Zinsanpassungen und der laufenden Überprüfung der durchgeführten Zinsanpassungen bei weiteren sechs Darlehen kein Grund. Angesichts des nachhaltigen und beharrlichen Verstoßes des Klägers zur Vorlage von Unterlagen, die eine objektive Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zuließen, seiner Unbekümmertheit im Hinblick auf die in erheblicher Höhe erfolgten Kontenpfändungen und des Umstandes, dass sich das Gesamtkreditvolumen bei der Beklagten nach der Korrektur der Zinsanpassungen zum Zeitpunkt der Kündigung auf nahezu 300.000,0 € zuzüglich Zinsen belief, war eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für die Beklagte nicht mehr zumutbar.
(4) Der Kläger kann sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen der noch nicht durchgeführten und zudem seiner Ansicht nach unzureichenden Korrekturen der Zinsanpassungen berufen.
Dabei kann letztlich offen bleiben, ob ein auf unzureichende Zinsanpassungen gestütztes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der kreditgewährenden Bank auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers bereits aufgrund der Natur jenes Anspruchs – der mit der gesetzlichen Regelung in § 18 KWG verfolgte Zweck, grundsätzlich die weitere Kreditgewährung von der Vorlage von die wirtschaftlichen Verhältnisse darstellenden Unterlagen abhängig zu machen, würde unerreichbar – ausgeschlossen ist.
Die Geltendmachung eines auf unzureichende Zinsanpassungen gestützten Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Auskunftsverlangen der Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass es nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Dem Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2003 (Anlage B 1, Bl. 69 d.A.) lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass damit auch (konkludent) ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den von der Beklagten geforderten Auskünften und Unterlagen ausgeübt wird, nicht entnehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den von der Beklagten geforderten Auskünften und Unterlagen hat der Kläger erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits ausgeübt. Die Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt führt nicht dazu, dass die Wirkungen des bereits eingetretenen Verzuges mit der Beibringung der zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Situation erforderlichen Unterlagen nachträglich entfiele.
2. Hauptantrag Ziffer 2.:
Die anstelle der ursprünglich erhobenen Vollstreckungsgegenklage im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Bereicherungsklage auf Herausgabe des durch die – aus Sicht des Klägers – unzulässige Vollstreckung Erlangten ist unbegründet.
Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge hängt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. Andernfalls ist die Leistung des Schuldners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – III ZR 272/85 –).
So war es hier. Der Beklagten standen gegenüber dem Kläger fällige – insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – Forderungen in einer den titulierten Betrag (400.000,00 DM zuzüglich 18 % Grundschuldzinsen) übersteigenden Höhe, nämlich einschließlich Zinsen mindestens 300.000,00 €, zu.
3. Hauptantrag Ziffer 3:
Der Senat hält an seiner im Termin vom 12. Oktober 2011 umfassend dargelegten Auffassung fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf Neuabrechnung der insgesamt neun Darlehen (Hauptantrag Ziffer 3) aus keinem Rechtsgrund zusteht.
a) Bezogen auf den Kreditvertrag Nr. 629 601 1812 vom 26. Januar 1995 (Anlage KA 3) resultiert ein Anspruch auf Neuabrechnung auf Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes von seinerzeit 4 % nicht aus § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VerbrKrG i.d.F. vom 27. April 1993 (i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB), denn entgegen der Behauptung des Klägers enthält der Kreditvertrag vom 26. Januar 1995 die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1e) VerbrKrG erforderliche Angabe des anfänglichen effektiven Zinssatzes, nämlich 8,85 %. Soweit in dem Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 e) VerbrKrG die Angaben dazu, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, fehlen, begründet dies mangels einer dem § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG entsprechenden Regelung ebenfalls keinen Anspruch auf Neuabrechnung. Das Fehlen dieser Angaben hat nach § 6 Abs. 2 Satz 5 VerbrKrG nur zur Folge, dass es der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern untersagt war, einen höheren als den ursprünglich vereinbarten Zinssatz von 8,5 % zu berechnen. Dass die Beklagte dem zuwider abgerechnet hat, ist – insofern wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1. b) cc) (1) verwiesen – nicht ersichtlich.
b) Der Senat hat zudem im Senatstermin nochmals bekräftigt, dass es dem Kläger aus den nachfolgenden Erwägungen an einem Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Neuabrechnung sämtlicher Darlehen mangelt; dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten.
Der Darlehensvertrag als solcher begründet – anders als etwa der Girovertrag mit Kontokorrentabrede – ohnehin kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (BGH, Urteil vom 09. Mai 2006 - XI ZR 114/05 – Rdnr. 34).
Selbst wenn dem Darlehensnehmer zwecks Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen ein aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitender Anspruch auf Neuabrechnung der Darlehen ausnahmsweise zugebilligt werden könnte, scheiterte dessen Geltendmachung hier am Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses des Klägers. Ein Rechtschutzbedürfnis dafür, die beklagte Bank (weitere) zeit- und kostenintensive Neuabrechnungen vornehmen zu lassen, besteht vor dem Hintergrund, dass dem Kläger vor Klageerhebung sämtliche Informationen vorlagen, die er benötigte, um sich über den Umfang eines etwaigen Erstattungsanspruchs, insbesondere darüber informieren zu können, ob dieser über die von der Beklagten ermittelten Beträge hinausging, nicht. Der Kläger hat bereits mit Klageschrift vom 8. November 2004 eine von ihm in Auftrag gegebene Neuabrechnung aller neun Darlehen durch die Zi… GmbH als Anlagenkonvolut KC 1 bis KC 9 eingereicht und den von der Zi… GmbH ermittelten Betrag vermeintlich rechtsgrundlos gezahlter Zinsen auf 51.300,78 € beziffert (siehe Klageschrift S. 31, Bl. 30 d.A.).
4. Hauptantrag Ziffer 4:
Ansprüche auf Erstattung von Folgeschäden, die der Kläger mit seinem Hautpantrag Ziffer 4 (i.H.v. 200.000,00 €) – und seinem zweiten Hilfsantrag (in Höhe von weiteren 84.465,54 €) – geltend macht, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen für unbegründet erachtet, und der Senat hat bereits im Prozesskostenhilfebeschluss ergänzend ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich der mit Hauptantrag Ziffer 4 geltend gemachten Schadenspositionen ausdrücklich die Aufrechnung erklärt hatte.
Dagegen bringt der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung Erhebliches vor.
a) Das klägerische Vorbringen als schlüssig und richtig unterstellt, vermag sein Zahlungsbegehren schon deshalb nicht begründen, weil die erklärte Aufrechnung seiner Ansprüche auf Erstattung der ihm in den Jahren 2000 bis 2003 entstandenen Folgeschäden etwa durch gesteigerten Verwaltungsaufwand, Verluste beim Notverkauf des Getränkefachhandels, Säumniszuschläge, Inkasso-, Gerichts- und Anwaltskosten sowie erhöhter Logistikaufwand mit der Darlehensforderung der Beklagten zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich deckten, geführt hätte (§ 389 BGB).
b) Davon abgesehen, ist das Vorbringen des Klägers ohnehin nach Grund und Höhe – unabhängig davon, dass die Beklagte den Vortrag bestritten hat – nicht schlüssig. Hierauf haben die Beklagte und das Landgericht mit Beschluss vom 25. April 2008 hingewiesen; der Senat hat seine grundlegenden Erwägungen aus dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. Oktober 2011 im Termin nochmals dargestellt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre:
(1) Ausgangspunkt des Klägers ist nach seinem Klageerweiterungsschriftsatz vom 30. Dezember 2007 ein „hypothetischer Saldenvortrag“ zum 1. Januar 2000, den er dadurch ermittelt hat, dass er dem Girokonto „einen Betrag von 40.000 DM hinzugeschrieben“ hat. Der „hinzugerechnete“ Betrag ist indes weder seiner Höhe nach – konkreter Tatsachenvortrag dazu, dass ein Guthaben in der behaupteten Höhe von 40.000 DM entstanden sei, fehlt (der Kläger hielt diesen Betrag lediglich „für keinesfalls überhöht“) – noch dem Grunde nach schlüssig dargetan. Der Kläger kann nicht – wie in den Neuabrechnungen der Zi… GmbH, insoweit im Ansatz mit der Beklagten auch übereinstimmend, erfolgt – die vermeintlich mit jeder Rate rechtsgrundlos gezahlten Zinsen zur Tilgung des Darlehens verwenden, aber zugleich die Zinsüberzahlungen erstattet verlangen. Seinem Ansatz eines „hypothetischen Saldovortrags“ von 40.000,00 DM liegt nämlich die Überlegung zugrunde, dass er „zu hoch in Rechnung gestellte Leistungsraten“ gezahlt habe. Abgesehen davon sind Anhaltspunkte, dass und ggf. in welcher Höhe die Beklagte bei den vom Kläger behaupteten Zinsanpassungen zu einer Änderung der Rate verpflichtet gewesen wäre, weder dargetan noch ersichtlich.
(2) Des weiteren ist – auch dies war Gegenstand der Erörterung im Senatstermin – der Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen nicht ausreichend.
So ist die vermeintliche Unmöglichkeit des Skontoabzugs, der ausweislich der als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. Dezember 2007 eingereichten Berechnungstabellen den Großteil des Folgeschadens ausmachte, erkennbar unschlüssig – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 2006 zutreffend ausgeführt hat. Es fehlen Angaben zum Datum der Rechnungslegung, ohne die eine Berechtigung zum Skontoabzug „bei sofortiger Zahlung“ nicht nachvollziehbar ist.
Dem Zahlen- und Rechenwerk lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass der Kläger nur wegen der vermeintlich aufgrund fehlerhafter Zinsanpassungen fehlenden Liquidität nicht in der Lage gewesen war, Skonti zu ziehen. Soweit mit den Sollbuchungen beim reellen Kontoverlauf der Kreditrahmen von – laut Klägervortrag – 50.000 DM – nach den Berechnungstabellen des Klägers hat die Beklagte tatsächlich teilweise einen höheren Dispokredit mindestens geduldet – nicht überschritten und darüber hinausgehende Sollbuchungen nicht rückgängig gemacht wurden, kann die behauptete fehlerhaft erfolgte Zinsanpassung nicht ursächlich dafür gewesen sein, dass der Kläger ihm eingeräumte Skonti nicht hat in Anspruch nehmen können.
Zu der vermeintlich ebenfalls auf die unzureichende Zinsanpassung zurückzuführenden Schadensposition „Notverkauf des Getränkefachhandels“ fehlt jeglicher einlassungsfähige Tatsachenvortrag. Das Nämliche gilt im Hinblick auf die Schadensposition „Säumniszuschläge, Inkasso-, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren“. Soweit der Kläger hier Schadensbeträge, 50.000 bzw. 60.000 €, nennt, handelt es sich nach eigenem Vortrag um überschlägige Kosten, die er nicht spezifiziert oder auch nur annähernd im Einzelnen erläutert hat. Auch die Schadensposition „Logistikaufwand“ ist lediglich mit „ca. 180.000 €“ angegeben.
5. Hauptantrag Ziffer 5:
Erfolglos bleibt auch der Antrag Ziffer 5, gerichtet auf Auskunfterteilung über das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto Nummer ...105 und Rechnungslegung hinsichtlich der Geldein- und Geldausgänge seit Kontoeröffnung, wobei insbesondere rechtliche Zuordnungen und Nachweise über zu Gunsten der Beklagten (sowie ihren Rechtsvorgängern) selbst von diesem Konto vereinnahmten Zinsen, Kosten, Gebühren und anderweitigen Entgelte zu geben seien.
Der Senat hält weiterhin daran fest, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung nicht besteht und, wenn er bestünde, verjährt ist. Den nachfolgenden Erwägungen aus dem Prozesskostenhilfebeschluss, die Gegenstand der Erörterung im Senatstermin waren, ist nichts hinzuzufügen:
a) Auf den Girovertrag mit Kontokorrentabrede ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB § 666 BGB zwar grundsätzlich anwendbar. Danach ist das Kreditinstitut von Beginn eines Girovertragsverhältnisses an verpflichtet, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben; aufgrund der Kontokorrentabrede (§ 355 HGB) muss das Kreditinstitut ferner in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse fertigen und übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen.
Dieser Auskunftsanspruch ist auch nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger, wie er ausdrücklich eingeräumt hat, die Kontoauszüge und regelmäßig erteilten Rechnungsabschlüsse erhalten hat, denn in einem solchen Fall kann der Kontoinhaber noch mehr auf ergänzende Auskünfte angewiesen sein als vorher (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00 – Rdnr. 22 und vom 4. Juli 1985 – III ZR 144/84 – Rdnr. 10). Er hat aber nicht geltend gemacht, diese Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen zu haben. Vielmehr legte er selbst mit dem „Gutachten“ Nr. D1009-1(2) der Zi… GmbH vom 28. September 2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2010, Bl. 961 ff. d.A.) diverse Kontoauszüge aus den Jahren 1992, 1997, 1999 und 2000 vor, und die unter Ziffer VII im Gutachten Nr. D1009-1(2) erfolgte „Neuberechnung zi… GmbH – Gebührenbelastungen/ Hochrechnung 01.07.92–23.03.04“ sowie die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. Dezember 2007 eingereichte 30seitige „Buchungsliste Januar – März 2000“ (Bl. 613 ff. d.A.) lassen erkennen, dass er sich zudem im Besitz der Kontoauszüge/Rechnungsabschlüsse aus dem gesamten Zeitraum seit Kontoeröffnung (1. Juli 1992) bis zur Beendigung des Girovertrages mit Kündigung am 23. März 2004 befindet. Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass sie über keinerlei Daten aus dem Zeitraum vor 1998 verfüge, Daten aus dem Zeitraum danach lediglich auf sog. Mikrofishs vorhanden sind. Eine Erstattung der Kosten für die mit der Suche und Aufarbeitung der Girokontodaten unzweifelhaft aufwändige Arbeit hat der Kläger nicht angeboten. In Anbetracht dieser gesamten Umstände besteht kein Anspruch des Klägers auf eine erschöpfende Darlegung sämtlicher Kontobewegungen seit der Kontoeröffnung; eine solche Verpflichtung würde Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§ 242 BGB) widersprechen.
Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf die begehrte Auskunft über „rechtliche Zuordnungen und Nachweise über zu Gunsten der Beklagten (sowie ihrer Rechtsvorgängerin) selbst von diesem Konto vereinnahmten Zinsen, Kosten, Gebühren und anderweitigen Entgelte“ geboten. Das Kreditinstitut ist nur dann zu weiteren Erläuterungen verpflichtet, soweit sich Bedeutung und Berechnung einzelner Buchungen aus den Kontoauszügen und eventuell mitübersandten Belegen nicht eindeutig ergeben und es selbst dazu noch in der Lage ist. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht feststellbar. Dass die Beklagte ihm Zinsen und Gebühren für erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt habe, ohne sie im einzelnen aufzuschlüsseln, behauptet der Kläger nicht. Ausweislich der in Ziffer II des Gutachtens Nr. Nr. D1009-1(2) der Zi… GmbH vom 28. September 2010 enthaltenen „Kontoabrechnungen vom 20.09.92, 20.12.92 und 20.06.95“ lagen ihm die Unterlagen vor, aus denen sich der Sollzinssatz, die Höhe des Überziehungszinssatzes und die Kontoführungsgebühren im Einzelnen ergaben. Der Kläger trägt auch nicht vor, er brauche die weiteren Erläuterungen, um anhand seiner vorhandenen Unterlagen selbst die Richtigkeit der Berechnungen überprüfen zu können; dies wäre in Anbetracht der als Anlagen zu den Schrifsätzen vom 12. Oktober 2010 und 18. November 2010 eingereichten Gutachten Nrn. D1009 – 1(2) und D1009 – 1(3) der Zi… GmbH nicht nachvollziehbar.
b) Darüber hinaus sind etwaige Ansprüche auf Auskunfterteilung/Rechenschaftslegung verjährt.
Für die im Kündigungsjahr 2004 entstandenen Auskunftsansprüche begann die 3jährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2004 und endete mit Ablauf des Jahres 2007, für die im Jahr 2003 entstandenen Auskunftsansprüche endete sie mit Ablauf des Jahres 2006 usw., so dass der am 14. Juli 2008 zugestellte Schriftsatz vom 8. Juli 2008 die – bereits abgelaufene – Verjährungsfrist nicht mehr hemmen konnte.
Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis aller den Anspruch auf (ergänzende) Auskunft begründenden Tatsachen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) hatte der Kläger nämlich bereits mit Zugang der jeweiligen Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse. Aufgrund der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten war ihm bekannt, dass „Zinsen, Kosten, Gebühren und anderweitige Entgelte“ berechnet wurden und ob die Daten für eine Überprüfung nach Grund und Höhe ausreichten oder nicht.
6. Hilfsantrag Ziffer 6:
Den mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von – aus seiner Sicht – wegen unzureichender Zinsanpassung überzahlten Zinsen hat der Kläger schon deshalb nicht, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der vermeintlich mit den Raten rechtsgrundlos gezahlte Zinsanteil in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs verrechnet werden sollte. Die Beklagte ist bei der Neuberechnung der sechs von ihr überprüften Darlehen so vorgegangen, dem hat der Kläger nicht widersprochen – diese Vorgehensweise war ohnehin für ihn günstig. Seine eigenen, von der Zi… GmbH vorgenommenen Neuabrechnungen verwenden ebenfalls die von der beklagten Bank aus seiner Sicht fälschlicherweise auf Zinsen verrechneten Beträge für die Tilgung, so dass jedenfalls von einer nachträglich getroffenen Tilgungsvereinbarung auszugehen ist.
Im übrigen wäre ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers – wie das Landgericht zutreffend ausführt – aufgrund der vorrangig erklärten hilfsweisen Aufrechnung mit den Darlehensrückzahlungsansprüchen erloschen (§ 389 BGB).
7. Hilfsantrag Ziffer 7:
Anspruch auf Zahlung von weiteren 84.465,54 € Schadensersatz wegen der im Jahr 2003 aufgrund überhöhter Zinsberechnung entstandenen Folgeschäden (Skontoausfall, Inkassokosten, Säumniszuschläge, Rückbuchungsgebühren) und der Kosten der Zi… GmbH hat der Kläger nicht.
a) Sein Vortrag ist bereits dem Grunde nach, aber auch hinsichtlich der behaupteten, auf fehlerhafte Zinsberechnung bzw. unzureichende Zinsanpassungen zurückzuführenden Schadenspositionen nicht hinreichend schlüssig; insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Ziffer 4.b) verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen, dass, soweit sich dem als Anlage KH 2 (Bl. 314 ff. d.A.) eingereichten „Buchungsjournal Kasse“ selbst bei dem vermeintlich tatsächlichen Verlauf ein zum Ausgleich des vollen Rechnungsbetrages ausreichender Kassenbestand entnehmen lässt, nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Skonto nicht hat gezogen werden können. Soweit selbst der hypothetische Kassenbestand einen negativen Saldo aufwies – was ohnehin nicht erklärbar ist – hätte auch bei der nach dem Klägervorbringen ordnungsmäßen Zinsanpassung ein Skonto nicht gezogen werden können. Das „Buchungsjournal Kasse“ gibt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, offenbar auch nicht den tatsächlichen Kassenbestand wieder; so kann weniger als „Null“ € in einer Kasse nicht vorhanden sein, die Tagesendsalden lassen sich mit den Salden des folgenden Tages nicht in Einklang bringen und teilweise werden zwei oder auch drei Skonti gezogen. Bezogen auf das als Anlage KH 3 (Bl. 357 ff. d.A.) eingereichte „Buchungsjournal … Bank“ und das als Anlage KH 4 (Bl. 372 ff. d.A.) eingereichte „Buchungsjournal Sparkasse" gilt das Nämliche. Es ist nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern sich die vermeintlich fehlerhafte Zinsanpassung überhaupt auf die Möglichkeit des Skontoabzugs ausgewirkt hat, zumal sich das Konto bei der … Bank auch nach dem „hypothetischen Saldo“ stets im Soll befand und zwar, mit Ausnahme des 3. September 2003 im fünfstelligen Bereich.
Von diesen Vortragsmängeln abgesehen, hat die Beklagte das gesamte Rechenwerk und sämtliche Einzelbeträge bestritten. Konkreter Tatasachenvortrag ist daraufhin ebensowenig erfolgt wie ein ordnungsgemäßer Beweisantritt.
b) Zahlung i.H. der behaupteten Rechnungsbeträge der Zi… GmbH kann der Kläger auch deshalb nicht verlangen, weil er die Rechnungen unstreitig nicht beglichen hat. Für einen solchen Freistellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind die Voraussetzungen nicht feststellbar. Verzug kann, nachdem der Kläger die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 zur Überprüfung der Zinsanpassungen aufgefordert hatte, vor Mitteilung der Überprüfungsergebnisse mit Schreiben der Beklagten vom 23. Februar bzw. 29. März 2004 nicht eingetreten sein; eine verzugsbegründende Mahnung vor Rechtshängigkeit der Klage ist nicht dargetan. Im übrigen hat die Beklagte eine wirksame vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger, die diesen zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet hätte, bestritten und behauptet, sämtliche Verbraucherzentralen hätten Zinsüberprüfungen für je 50,00-100,00 € vorgenommen; dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
III.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 920.063,65 € festgesetzt (Antrag Ziffer 1: 212.297,09 €, Zahlungsantrag Ziffer 2: 360.000,00 €; Antrag Ziffer 3: 10.000,00 €; Zahlungsantrag Ziffer 4: 200.000,00 €; Auskunftsantrag Ziffer 5: 2.000,00 €; Zahlungsantrag Ziffer 6; 51.300,78 €; Zahlungsantrag Ziffer 7: 84.465,78 €).