Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.03.2012 – 6 W 19/12
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2012:0326.6W19.12.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 24.10.2011 - 4 O 133/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe§
I.
Durch Versäumnisurteil vom 28.06.2011 ist die von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage unter Kostenentscheidung zu ihren Lasten abgewiesen worden. Im Zeitraum von November 2006 bis März 2011 hat das Verfahren geruht, nachdem beide Parteien im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.11.2006 keine Sachanträge gestellt hatten.
Auf der Grundlage des Versäumnisurteils hat der Beklagte die Kostenfestsetzung beantragt. Er hat für die Vertretung seiner Prozessbevollmächtigen eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nebst Reisekosten sowie Auslagenpauschale für das Verfahren bis zum 07.11.2006 und dieselben Gebühren noch einmal für das Verfahren seit Wiederaufnahme im März 2011 angemeldet. Die Rechtspflegerin hat die Verfahrens- und die Terminsgebühr sowie die Auslagenpauschale nur einmal als erstattungsfähig festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts bei Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens gelte nicht nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG als neue Angelegenheit, denn das Ruhen führe nicht zur Erledigung des Auftrages des Rechtsanwalts, vielmehr sei mit einer Fortsetzung grundsätzlich zu rechnen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, angesichts der Dauer der Unterbrechung von fast fünf Jahren sei im Streitfall nicht mit einer Fortsetzung zu rechnen gewesen. Zudem sei ein Arbeitsaufwand angefallen, der weit über die ursprüngliche Tätigkeit hinausginge.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der weiteren Verfahrens- und Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten für das nach dem Ruhen fortgesetzte Verfahren abgelehnt. Die Gebühren (Nr. 3100 und 3104 VV RVG) sind nicht erneut entstanden, denn die Prozessbevollmächtigten sind in derselben Angelegenheit (weiter) tätig geworden, ohne dass der frühere Auftrag zuvor seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt war, § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG.
Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit grundsätzlich nur einmal verlangen. Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre, § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG. Anders verhält es sich nur dann, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt war. In diesem Fall gilt nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.
Der Senat hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, bei Unterbrechung oder Aussetzung über mehr als zwei Kalenderjahre gelte die spätere Fortsetzung des Rechtsstreits als neuer Auftrag, weil die Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG nach mehr als dreimonatigem Ruhen fällig werde. Dabei hat der Senat den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung als „Erledigung des Auftrages“ im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG angesehen und darauf abgestellt, dass sich der Rechtsanwalt nach einer Zeitdauer von mehr als zwei Jahren in die Sache ebenso neu einarbeiten muss, wie dies bei einem neuen Auftrag der Fall ist (vgl. Beschluss v. 07.05.2009, 6 W 219/08, AGS 2009, 432). An dieser Auffassung ist nicht festzuhalten. Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG allein der Tatbestand der Erledigung des Auftrages maßgeblich. Diese ist nicht schon dann gegeben, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts ohne Erledigung des Auftrages fällig wird (vgl. BGH, Beschluss v. 30.03.2006, VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525). Der Fall, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, die Angelegenheit aber dennoch mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist, wird demnach von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht erfasst. Dies entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 24.09.2010, 17 W 190/10, AGS 2011, 321; OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2011, 13 WF 166/10, AGS 2011, 125). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 2.500,- €.