Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2013 – 10 UF 201/12
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.
Beschwerdewert: 1.000 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe§
I.
Auf den am 13.1.1993 zugestellten Antrag hin hat das Kreisgericht Strausberg mit Urteil vom 9.9.1993 die am 26.6.1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich gemäß § 628 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO a.F. abgetrennt. Mit Beschluss vom 18.2.1995 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter Berücksichtigung der Anrechte beider Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 235,80 DM, bezogen auf den 31.12.1997 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), im Wege des Rentensplittings übertragen. Der Beschluss ist nur den beteiligten Eheleuten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zeitnah (in 3 und 4/1993) zugestellt worden.
Nachdem die weitere Beteiligte zu 1. von dem Versorgungsausgleichsbeschluss vom 18.2.1995 über den Antragsgegner Kenntnis erhalten hatte, hat sie das Amtsgericht mit Schreiben vom 18.7.2012 darauf hingewiesen, dass ihre Auskunft vom 24.2.1993 unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung gestanden habe. Auf die Mitteilung des Amtsgerichts, dass eine Abänderung der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung nach § 51 VersAusglG nicht in Betracht komme, hat die weitere Beteiligte zu 1. unter dem 30.10.2012 um eine förmliche Zustellung der Entscheidung betreffend den Versorgungsausgleich vom 18.2.1995 gebeten. Diese Zustellung ist unter dem 7.11.2012 erfolgt. Mit ihrer am 3.12.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde macht die weitere Beteiligte zu 1. geltend, die vom Antragsgegner bei ihr erworbenen Anrechte seien in der Entscheidung vom 18.2.1995 fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der Versorgungsausgleich sei neu zu regeln. Die Beschwerde sei zulässig. Denn ihr sei der angefochtene Beschluss erst 2012 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift der weiteren Beteiligten zu 1. vom 30.11.2012 ist zusammen mit der Akte am 11.12.2012 beim Oberlandesgericht eingegangen.
II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG das vor dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Denn die erstinstanzliche Entscheidung ist vor dem Stichtag getroffen und das Verfahren weder am 1.9.2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen angeordnet worden (vgl. BGH Beschl. v. 30.1.2013, XII ZB 74/11, zitiert nach juris; FamRZ 2011, 1287; FamRZ 2011, 100).
1.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist von spätestens 5 Monaten nach der Entscheidung eingelegt worden ist, §§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F. und § 517 ZPO (entspricht dem § 516 ZPO a.F.).
Die Rechtsmittelfrist beträgt zwar grundsätzlich einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten angefochtenen Entscheidung. § 517 Alt. 2 ZPO bildet jedoch eine weitere absolute Zulässigkeitsschranke und verhindert so, dass aufgrund von Zustellungsmängeln die Rechtskraft der Entscheidung nie oder erheblich verzögert eintritt (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 517 Rz. 17 ff). Die absolute Beschwerdefrist endet mithin spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der angefochtenen Entscheidung. Dies gilt auch, wenn das Gericht seine Entscheidung nicht im Sinne des § 621 e ZPO a.F. verkündet, sondern diese anstelle des § 16 Abs. 2, 3 FGG a.F. nach § 329 ZPO a.F. allein an die Beteiligten zugestellt wird. Insoweit muss es für den Lauf der Frist genügen, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts erlassen und aus dem eigenen Geschäftsbereich hinausgetragen wird, mithin spätestens dann, wenn wie hier die Zustellung an die beteiligten Eheleute erfolgt (vgl. zum neuen Recht: Johannsen/Henrich/ Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 63 FamFG, Rz. 10; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. § 63 FamFG, Rz. 3).
Die absolute Beschwerdefrist ist mithin, nachdem die Zustellungen an die Eheleute und den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte, bereits im Jahr 1995 abgelaufen. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist damit nach Ablauf der absoluten Beschwerdefrist eingelegt worden, mithin unzulässig.
Dem Lauf der Beschwerdefrist steht die fehlende Bekanntmachung und spätere Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die weitere Beteiligte zu 1. nicht entgegen. Denn anders als im Fall der unterlassenen Beteiligung überhaupt (vgl. dazu Musielak/Borth, a.a.O., § 63 Rz. 7; Dörr in MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl., § 53b FGG, Rz. 5; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 1300) war die weitere Beteiligte zu 1. an dem amtsgerichtlichen Verfahren formell beteiligt. Sie hatte auch Anlass, sich nach dem Lauf des Verfahrens zu erkundigen.
Wie die Beteiligung im Sinne von § 53b Abs. 2 S. 1 FGG a.F. zu erfolgen hat, ist weder in der ZPO noch im FGG a.F. gesetzlich geregelt. In Rechtsprechung und Literatur wird unterschieden zwischen der notwendigen Beteiligung im Versorgungsausgleichsverfahren im Falle des § 53 b Abs. 2 S. 1 FGG a.F., nämlich, wenn die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts die Anrechte des Versorgungsträgers berühren, von der alleinigen Pflicht zur Auskunftserteilung, die auf der Grundlage der Amtsermittlung gem. 12 FGG a.F. zu erfolgen hat. Die bloße Aufforderung zur Auskunftserteilung soll einer Beteiligung nicht gleichzustellen sein (vgl. etwa OLGR Naumburg 1998, 272; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1028; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 549, MünchKomm., a.a.O.). Dies führt in der überwiegenden Zahl der Fälle dazu, dass ein Versorgungsträger nach gerichtlicher Aufforderung und Auskunftserteilung nicht Verfahrensbeteiligter wird. Denn regelmäßig folgt der Auskunftserteilung ohne jede weitere Beteiligung der Versorgungsträger die Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren.
Dieser differenzierenden Betrachtung steht jedoch entgegen, dass häufig Versorgungsträger in ihren Anschreiben zur Auskunftserteilung Ausführungen zum weiteren Verfahren machen. So hat auch hier die weitere Beteiligte zu 1. mit ihrem Schreiben vom 24.2.1993 unter Hinweis auf § 53 b Abs. 2 FGG a.F. auf die Übersendung der im anhängigen Verfahren anfallenden Schriftstücke verzichtet, soweit sie die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht betreffen. Zugleich hat sie auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und gebeten, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zuzustellen. Hinzu kommt, dass hier die weitere Beteiligte zu 1. – wie ebenfalls häufig der Fall – mit ihrer Auskunft deutlich macht, von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen zu sein. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung und die Beteiligtenstellung kann daher nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Denn sie wird einerseits von dem Willen des Gerichts getragen, den Versorgungsträger in das Verfahren einzubeziehen. Andererseits versteht sich auch der Versorgungsträger selbst als Beteiligter des Verfahrens. Eine gesonderte Mitteilung des Gerichts, die den Versorgungsträger zum Beteiligten erklärt, erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr notwendig. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen, denn der weiteren Beteiligten zu 1. ist – wie sie selbst vorgetragen hat – das Scheidungsurteil am 27.9.1993 zur Kenntnis gebracht worden.
Die Verfahrensbeteiligung und damit Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist im Sinne von§ 516 ZPO bzw. § 621 e ZPO a.F. setzt lediglich voraus, dass der jeweilige Versorgungsträger positiv Kenntnis von einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben kann. Nur dann, wenn ihm das Verfahren bzw. die Verhandlung nicht bekannt ist, kann er sich auch nicht als notwendiger Beteiligter im Verfahren einschalten mit der Folge, dass für ihn Fristen auch nicht zu laufen beginnen. So liegt der Fall – wie dargestellt – hier aber nicht. An dieser Einschätzung ändert auch der fehlerhafte Hinweis des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen des Scheidungsurteils nichts, nach dem der Versorgungsausgleich nicht nur abgetrennt, sondern auch ausgesetzt worden sei. Denn selbst im Falle einer Aussetzung wäre der Versorgungsträger gehalten, nach angemessener Zeit, jedenfalls aber, wenn seit der Entscheidung mehrere Jahre vergangen sind, zum Sachstand Nachfrage zu halten. Dies ist hier nicht erfolgt. Aus diesem Grund bleibt hier auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung, § 233 ZPO.
2.
Aber selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt, so ist die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. hier jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach der förmlichen Zustellung beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist, §§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.. Da, wie ausgeführt, für die Beschwerde das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung findet, war die Beschwerde beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht und nicht beim Amtsgericht einzulegen. Die weitere Beteiligte zu 1. hat demnach das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist auch durch Weiterleitung des Amtsgerichts nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat beim Beschwerdegericht eingegangen.
a)
Das Urteil des Amtsgerichts Strausberg ist der weiteren Beteiligten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 7.11.2012 zugegangen. Die Beschwerdefrist lief mithin am 7.12.2012 ab. Die Beschwerdeschrift vom 30.11.2012 ging beim Amtsgericht am 3.12.2012 und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 11.12.2012, mithin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein.
b)
Es besteht kein Anlass, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der verspätete Eingang der Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht beruht auf einem Verschulden der weiteren Beteiligten zu 1. (§ 233 ZPO).Die Weiterleitung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden und erfolgte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Beteiligter zwar darauf vertrauen, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird, wenn dieser Schriftsatz so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Beteiligten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2013, 436). Hier konnte die weitere Beteiligte zu 1. aber nicht davon ausgehen, dass die beim unzuständigen Amtsgericht eingereichte Rechtsmittelschrift noch ohne weiteres rechtzeitig an das Oberlandesgericht gelangen würde. Denn die Vorgehensweise des Amtsgerichts bewegt sich im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs. Die am 3.12.2012 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde wurde dem zuständigen Richter vorgelegt und von ihm am 4.12.2012 die Weiterleitung an das Oberlandesgericht verfügt. Diese wurde bereits am 5.12.2012 (Donnerstag) veranlasst.
Die Art und Weise der Versendung per Kurier ist ebenfalls nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen des Üblichen. Wenn der Kurierdienst die Rechtsmittelschrift mit den Akten nicht so zeitig zum Rechtsmittelgericht befördert, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, der den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH a.a.O.; FamFR 2013, 17).
Auch eine Hinweispflicht traf das Amtsgericht schließlich nicht (vgl. BGH, a.a.O.).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass hier eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben war. Das gilt schon deshalb, weil eine Pflicht zur Belehrung über ein mögliches Rechtsmittel nach altem Recht nicht bestanden hat.
Die maßgebliche Ursache für die Fristversäumung ist somit allein der Fehler der weiteren Beteiligten zu 1. gewesen, der darin besteht, dass die Rechtsmittelschrift nicht an das zuständige Gericht adressiert worden ist.
3.
Gemäß ist § 621 e Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. bzw. § 621 e Abs. 3 S. 2, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO a.F. die Rechtsbeschwerde von Rechts wegen eröffnet. Vorsorglich wird gleichwohl die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen. Insbesondere die Frage, wann ein Versorgungsträger formell beteiligt ist, bedarf noch immer der Klärung.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.