Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.04.2013 – 7 U 77/12
7. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aus dem Urteil von dem Beklagten zu vollstreckenden Verfahrenskosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe zwar zumindest dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch zu. Dieser sei zurzeit jedoch nicht fällig. Der Beklagte sei erst mit Ablauf der Wohlverhaltensperiode zur Zahlung verpflichtet.
Das am 28.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ist dem Kläger am 20.04.2012 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 16.05.2012 Berufung eingelegt, die er am 20.06.2012 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger vorrangig sein bisheriges Klageziel weiter. Er vertritt die Rechtsauffassung, es könne zur Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunktes für die von ihm verfolgten Ansprüche nach § 35 Abs. 2 S. 2 InsO nicht auf den Wortlaut des § 295 Abs. 2 InsO ankommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 28.03.2012 zu verurteilen, an den Kläger 8.139,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 23.07.2011 zu zahlen,
2. hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 28.03.2012 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger am Ende der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren über sein Vermögen 8.139,47 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Dies gilt zunächst für den vorrangig geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers.
§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter gegenüber dem eine selbständige Tätigkeit ausübenden Schuldner ein Wahlrecht, ob Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können sollen. Gibt der Insolvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem Schuldner das Vermögen des Schuldners aus der selbständigen Tätigkeit frei, hat die Insolvenzmasse an dem wirtschaftlichen Erfolg des Schuldners im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit ab Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner keinen Anteil mehr.
Allerdings verweist § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO auf die entsprechende Anwendbarkeit von § 295 Abs. 2 InsO. Diese Bestimmung begründet in ihrem Regelungszusammenhang der Restschuldbefreiung eine Obliegenheit des Schuldners, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Vorschrift löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen (BGH, Beschluss v. 26.02.2013, IX ZB 165/11). Der Schuldner hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen (BGH, Beschluss v. 19.07.2012, IX ZB 188/09). Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich dabei gemäß § 292 InsO im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen. Ihn trifft nicht die Pflicht, die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, und den Schuldner zu kontrollieren (BGH, Beschluss v. 17.01.2013, IX ZB 98/11). Soweit der Regelung des § 295 Abs. 2 InsO im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgrund der Verweisung des § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechende Anwendung zukommt, ergibt sich aus ihr kein Zahlungsanspruch zugunsten der Masse.
§ 295 Abs. 2 InsO begründet keinen Anspruch gegen den Schuldner, sondern nach seinem Wortlaut eine Obliegenheit des Schuldners. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Umwandlung der Obliegenheit in einen Anspruch der Insolvenzgläubiger. Sie erstreckt lediglich die Obliegenheit zur Abführung von Zahlungen auf der Grundlage eines Einkommens aus angemessenem Dienstverhältnis gegenüber dem Treuhänder im Rahmen des Verfahrens zur Restschuldbefreiung auf eine entsprechende Obliegenheit gegenüber dem Insolvenzverwalter bei fortdauerndem Insolvenzverfahren. Die auf diese Weise gegenüber dem Insolvenzverwalter vom Schuldner zu erfüllende Obliegenheit führt daher nicht zu einem einklagbaren Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters. Ein Verstoß des Schuldners gegen die Obliegenheit zur Abführung von Zahlungen an die Insolvenzmasse kann auch bei laufenden Insolvenzverfahren lediglich die Sanktion des § 296 Abs. 1 InsO gegen den Schuldner eröffnen (Wischemeyer, ZinsO 2009, 2121/2127 li. Sp.; Grote, ZinsO 2011, 1489/1493 li. Sp.; Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 35 Rn. 264). Das Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO wird in der Regel ein hinreichendes Druckmittel sein, um den Schuldner zu Zahlungen auf der Grundlage eines Einkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis in regelmäßigen Abständen anzuhalten (BGH, Beschluss v. 19.07.2012, IX ZB 188/98). Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Stellungnahme des Senates.
2. Mangels eines Zahlungsanspruches der Insolvenzgläubiger bleibt der hilfsweise vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, an ihn am Ende der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren über sein Vermögen 8.139,47 € zu zahlen, ebenso ohne Erfolg. Auch wenn ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen sein könnte, so wäre der Feststellungsanspruch jedenfalls unbegründet, weil es an einem ihm zugrunde liegenden Zahlungsanspruch fehlt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Rechtsfrage, ob im Falle der Freigabe des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 2 InsO zu einem Zahlungsanspruch gegen den Schuldner führt, der vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Ihr kommt jedoch über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zu.