Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.05.2013 – 9 UF 35/12
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15. November 2011 (Az.: 32 F 12/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 9.500 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
Die im September 1964 geborene Antragstellerin und der im Mai 1963 geborene Antragsgegner heirateten am 04. Januar 1999. Zuvor hatten sie seit Beginn ihres Studiums lange in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Die Trennung der Eheleute erfolgte im Januar 2009. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Beide Beteiligte leben wieder in fester Partnerschaft.
Im Jahr 1995 gründeten die Beteiligten in B… eine Rechtsanwaltssozietät, die sie bis Ende März 2010 gemeinsam betrieben. Die Antragstellerin hatte das Gesellschaftsverhältnis im März 2010 zum Ende des Monats gekündigt. Der Kündigungsgrund ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin führt seither in B… eine Einzelkanzlei, zunächst in den Räumen der Sozietät und seit Dezember 2011 andernorts. Der Antragsgegner ist seit Februar 2010 in P… als Rechtsanwalt niedergelassen.
Am 18. Mai 2009 hatten die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen, durch den sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Ferner setzten sich die Beteiligten gegenseitig ihren Anteil an der Rechtsanwaltskanzlei als Vermächtnis aus und bestimmten den jeweiligen Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker. In dem Vertrag wurde geregelt, dass die gegenseitigen Vermächtniseinsetzungen erbvertraglich bindend und auch bei Scheidung der Ehe weiterhin Bestand haben sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Ehe- und Erbvertrages vom 18.05.2009 Bezug genommen (Notar … in B…, UR-Nr. 88/2009).
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages übertrug der Antragsgegner dem neuen Lebenspartner der Antragstellerin für 190.000 € seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung. Dieser verpflichtete sich ferner, die anteiligen Darlehensverpflichtungen des Antragsgegners von ca. 163.000 € zu übernehmen. Bei dem ehemaligen Familienheim handelt sich um ein Einfamilienhaus in S…. Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erhielt der Antragsgegner von der Antragstellerin einen Geldbetrag von 6.000 €.
Das Scheidungsverfahren ist seit dem 21. April 2010 rechtshängig. Der Antragsgegner hat einen eigenen Scheidungsantrag gestellt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt. Des Weiteren hat er in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrags von der Antragstellerin Auskunft über ihre sämtlichen Einkünfte in den Jahren 2009 und 2010 einerseits und über ihr Vermögen zu verschiedenen Stichtagen andererseits verlangt. Die Antragstellerin ist dem Auskunftsbegehren mit näherer Begründung entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 15. November 2011 die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Anträge des Antragsgegners auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht abgewiesen und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der notarielle Ehe- und Erbvertrag vom 18. Mai 2009 sei wirksam. Er halte sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskontrolle stand. Eine einseitige Lastenverteilung bei Vertragsschluss sei nicht feststellbar, ebenso wenig ein wirtschaftliches Ungleichgewicht. Beide Beteiligte seien als selbständig tätige Rechtsanwälte in der Lage, ihren Lebensunterhalt abzusichern. Zudem sei der entstandene Zugewinn fast vollständig ausgeglichen worden. Der Inhalt des Vertrags sei auch nicht das Ergebnis von ungleichen Verhandlungspositionen bzw. der einseitigen Dominanz der Antragstellerin. Eine Zwangslage des Antragsgegners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht feststellbar. Auch könne sich die Antragstellerin auf die ehevertraglichen Vereinbarungen berufen. Die von ihr ausgesprochene Kündigung der Sozietät führe nicht zu einer evident einseitigen Lastenverteilung auf Seiten des Ehemannes. Der Antragsgegner sei durch die ihm zustehenden gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche genügend abgesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 15. November 2011 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Antragsgegner rügt Verfahrensfehler des Amtsgerichts und die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Wegen des treu- und ehewidrigen Verhaltens der Antragstellerin sei der notarielle Ehe- und Erbvertrag vom 18. Mai 2009 anzupassen. Durch die unberechtigte Kündigung der Sozietät seitens der Antragstellerin sei die Geschäftsgrundlage für den Ehevertrag weggefallen. Grundlage für die ehevertraglichen Regelungen sei die gemeinsame und gleichberechtigte Fortführung der Sozietät gewesen. Das Verhalten der Antragstellerin stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Sie habe seine Lebensgrundlage und Altersabsicherung vernichtet. Hierfür schulde sie einen Ausgleich in einer Größenordnung von mindestens 100.000 €.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt mit näherer Begründung die angefochtene Entscheidung.
Bei dem Amtsgericht Oranienburg ist unter dem Aktenzeichen 32 F 119/12 ein Stufenverfahren rechtshängig, in dem die Beteiligten über den Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung betreffend die GbR M… und S… für die Jahre 2009 und 2010 streiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt und einen Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich wie auch auf nachehelichen Unterhalt verneint.
Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten leben seit Januar 2009 getrennt. Sie halten ihre Ehe für gescheitert und lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Dies haben die Beteiligten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 25. April 2013 vor dem Senat übereinstimmend bekundet.
Soweit das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hat, ist das auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrages vom 18. Mai 2009 an. In Ziffer II. 1. des Vertrages haben die Beteiligten zwar den Versorgungsausgleich im Falle der Ehescheidung ausgeschlossen. Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, geht die Ausschlussvereinbarung aber ins Leere. Beide Beteiligten haben keine ehezeitlichen auszugleichenden Versorgungsanrechte im Sinne des § 2 VersAusglG erworben. Sie verfügen als Alterssicherung über Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht, die dem güterrechtlichen Ausgleich unterfallen und nicht dem Versorgungsausgleich (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 2 VersAusglG Rz. 10 m.w.N.). Der Umstand, dass die Kapitallebensversicherungen eine berufsständische Versorgung ersetzen, ändert hieran nichts. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. VersAusglG sind nur Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform (Rente oder Kapital) auszugleichen. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. VersAusglG ist nicht auf weitere Versorgungssysteme übertragbar (BGH, FamRZ 2011, 1931).
Das Amtsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt verneint. Dem Antragsgegner stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche nach §§ 1379 BGB, 1580 BGB nicht zu. Die Beteiligten haben im notariellen Ehevertrag vom 18. Mai 2009 wirksam auf die vom Antragsgegner geltend gemachten Scheidungsfolgen verzichtet.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht Gegenstand des Verfahrens. Wie der Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2011 (Bl. 252 f. GA) entnommen werden kann, hat das Amtsgericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass Trennungsunterhalt im Verbundverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Der Antragsgegner hat daraufhin erklärt, dass mit Antrag vom 06. Dezember 2010 (Bl. 140 f. GA) nachehelicher Unterhalt beansprucht werde. Unabhängig davon, ob die Erklärung des Antragsgegners vom 12. Mai 2011 damit eine bloße Klarstellung enthält oder die Rücknahme eines Antrags auf Trennungsunterhalt darstellt, war damit jedenfalls ein Antrag auf Trennungsunterhalt in erster Instanz nicht (mehr) gestellt. Das Amtsgericht hat darüber auch zutreffend keine Entscheidung getroffen. Im Beschwerdeverfahren war dem entsprechend ebenfalls keine Entscheidung zu einer nicht (mehr) anhängigen Folgesache Trennungsunterhalt – welche ohnehin nicht als zulässige Folgesache gem. § 137 Abs. 2 (Nr. 2) FamFG in Betracht käme (vgl. nur OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 965; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 34. Aufl. 2013 § 137 FamFG Rn. 8; Vogel, FPR 2012, 547) – zu treffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nicht beliebig unterlaufen, so dass die Vertragsfreiheit der Eheleute ihre Grenze bei einer evident einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung findet. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB ist dann zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der weiteren Entwicklung der Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlich (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601; zuletzt FamRZ 2013, 195; NJW 2013, 457). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird bei einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Zu dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Betreuungs- und der Krankheitsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters sowie der Versorgungsausgleich. Hingegen erweist sich der Zugewinnausgleich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich, denn die aktuelle Versorgungsbedürftigkeit wird über das Unterhaltsrecht gewährleistet (vgl. im Einzelnen BGH, jeweils a.a.O.).
Die Beteiligten haben in dem notariellen Ehevertrag vom 18.05.2009 auf die wesentlichen Scheidungsfolgen verzichtet, indem sie sämtliche Unterhaltsansprüche, die güterrechtlichen Folgen sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Ein solcher Globalverzicht ist nicht ohne weiteres sittenwidrig. Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten (BGH, FamRZ 2004, 601). Ob ein Ehevertrag, der einen Globalverzicht enthält, Bestand hat, ist nach den vereinbarten Gegenleistungen oder den rechtfertigenden Gründen zu beurteilen. Maßgeblich sind auch die Umstände, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist (Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, Seite 93). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass auf Unterhaltsvereinbarungen, die nach der Trennung geschlossen werden, die Folgen einer Vereinbarung offener als bei zur Zeit der Eingehung oder während des Zusammenlebens in der Ehe geschlossenen Vereinbarungen zu Tage treten (Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl. 2013 § 1585c BGB Rn. 17), zumal die Beteiligten als Volljuristen und langjährig praktizierende Rechtsanwälte in der Lage waren, Inhalt und Reichweite einer solchen Vereinbarung zu verstehen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1998, 1296).
Vorliegend führt der vereinbarte Globalverzicht nicht zur Nichtigkeit des Ehevertrages nach § 138 Abs. 1 BGB. Eine einseitige Lastenverteilung bei Vertragsschluss lässt sich nicht feststellen, ebenso wenig ein wirtschaftliches Ungleichgewicht. Die Beteiligten betrieben seinerzeit gemeinsam und gleichberechtigt eine Rechtsanwaltskanzlei in B…. Jeder von ihnen war in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst abzusichern. Auch verfügten sie jeweils über eine private Altersvorsorge in Form einer Kapitallebensversicherung. Wie dem Vorspann des Vertrages entnommen werden kann, erachteten beide Beteiligte bei Abschluss des Ehevertrages ihre Altersversorgung für ausreichend. Im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit und die Kinderlosigkeit ihrer Ehe hielten sie auch einen Unterhaltsverzicht für angemessen. Die ehevertraglichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich entsprachen dem Zuschnitt ihrer Ehe als in jeder Hinsicht gleichberechtigter Partnerschaft. Bei Vertragsschluss im Mai 2009 bestand die Ehe der Beteiligten bereits seit mehr als zehn Jahren. Während dieser Zeit waren beide Ehegatten immer vollschichtig berufstätig und wirtschaftlich selbständig. Hieran sollte sich nach ihrer Vorstellung auch künftig nichts ändern. Bei Vertragsschluss waren sich die Beteiligten ferner darüber einig, dass ein Zugewinnausgleich stattgefunden habe. Im Januar 2009 hatten sich die Beteiligten getrennt und im Zuge dessen eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Der neue Lebenspartner der Antragstellerin erwarb von dem Antragsgegner dessen hälftiges Miteigentum an der Ehewohnung. Der Antragsgegner erhielt zudem von der Antragstellerin einen Geldbetrag von 6.000 €. Hinsichtlich der Kapitallebensversicherung der Ehefrau, die unstreitig einen höheren Rückkaufswert als die des Ehemannes hat, sollte nach dem Willen der Beteiligten ein Ausgleich nicht erfolgen. Der Umfang des Verzichtes ist einer Beurteilung nicht zugänglich, weil die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden und substantiierter Vortrag zur Höhe der Differenz fehlt. Dies schadet aber nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erweist sich der Zugewinnausgleich im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Mit dem Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft machen die Ehegatten lediglich von einer im Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch. Die Vereinbarung der Gütertrennung kann für sich genommen regelmäßig nicht die Missbilligung der Rechtsordnung finden (BGH, NJW 2013, 457).
Der Inhalt des Ehevertrages ist auch nicht das Ergebnis von ungleichen Verhandlungspositionen bzw. der einseitigen Dominanz eines Vertragspartners. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass beide Beteiligte bei Vertragsschluss schon langjährig (seit 1995) als Rechtsanwälte tätig waren. Der Akteninhalt gibt auch im Übrigen für eine Störung der Vertragsparität nichts her. Insbesondere fehlt für das Ausnutzen einer Zwangslage jeglicher Anhalt. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, er habe seinen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung dem neuen Lebenspartner der Antragstellerin unter Wert (60.000 €) veräußern müssen, um eine Verschleuderung der Immobilie in der „Zwangsversteigerung“ zu verhindern, greift das nicht. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners, der als vermeintlich Benachteiligter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. allgemein dazu BGH, FamRZ 2013, 195), ist völlig unsubstantiiert. Es fehlen bereits konkrete Angaben zum Wert der streitgegenständlichen Immobilie. Eine Überprüfung, ob der gezahlte Kaufpreis von 190.000 € und die erfolgte Schuldübernahme im Umfang von ca. 163.000 € dem hälftigen Wert des Familienheims entsprach, ist so schon nicht möglich.
Der notarielle Ehevertrag vom 18. Mai 2009 hält auch einer gerichtlichen Ausübungskontrolle stand.
Für die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB kommt es darauf an, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Belastung ergibt. Ist dies zu bejahen, hat der Richter diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Verhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (BGH, FamRZ 2004, 601; NJW 2013, 457). Auf Eheverträge, die - wie hier - in Hinblick auf eine beabsichtigte oder bevorstehende Scheidung geschlossen werden, sind vorstehende Grundsätze entsprechend anzuwenden (Bergschneider, a.a.O., Seite 35 f. m.w.N.).
Der Antragstellerin ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf den Ausschluss der Scheidungsfolgen zu berufen. Ihr Verhalten stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner durch die streitgegenständlichen ehevertraglichen Regelungen, die vereinbarte Gütertrennung und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, überhaupt benachteiligt ist. Der Antragsgegner behauptet selbst nicht, dass nach Abschluss des Ehevertrages bis zur Zustellung der Scheidungsschrift, d.h. in der Zeit vom 18. Mai 2009 bis zum 21. April 2010, noch ausgleichsfähiges Vermögen gebildet wurde. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand zwischen den Beteiligten jedenfalls Einvernehmen dahin, dass der bis dahin entstandene Zugewinn ausgeglichen worden sei. Dem Vorbringen des Antragsgegners lässt sich auch nicht entnehmen, dass er derzeit seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann, mithin auf nachehelichen Unterhalt angewiesen ist. Schließlich ist der Antragsgegner ein erfahrener Rechtsanwalt, der selbständig beruflich tätig ist. Die Eröffnung seiner Anwaltskanzlei in P… liegt auch schon mehr als drei Jahre zurück, so dass die üblichen Anlaufschwierigkeiten überwunden sein dürften.
Der Umstand, dass die Antragstellerin im März 2010 die bestehende Rechtsanwaltssozietät M… & S… gekündigt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es ist richtig, dass die Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrages am 18.05.2009 die Absicht hatten, die langjährige berufliche Zusammenarbeit trotz privater Trennung fortzusetzen. Hierfür spricht insbesondere der gleichzeitig abgeschlossene Erbvertrag. Die Beteiligten setzten sich darin gegenseitig ihren Anteil an der Rechtsanwaltskanzlei als Vermächtnis aus und bestimmten den jeweiligen Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker. Die gegenseitigen Vermächtniseinsetzungen sollten erbvertraglich bindend und auch bei Scheidung der Ehe weiterhin Bestand haben. Dies lässt den Willen der Beteiligten erkennen, die gemeinsam aufgebaute Rechtsanwaltskanzlei wie bisher - auch im Fall der Scheidung - gemeinsam fortzuführen und im Fall des Todes eines Sozietätsmitglieds dem Überlebenden zu sichern. Der Umstand, dass dieses Vorhaben letztlich gescheitert ist, wirkt sich auf die ehevertraglichen Regelungen aber nicht aus. Für keinen der Beteiligten ist das weitere Festhalten am Vertrag und seinen Folgen unzumutbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die nach Vertragsschluss eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Ehevertrag undurchführbar oder eine vertragliche Schieflage entständen wäre. So verhält es sich hier aber nicht. Durch die Kündigung der Sozietät seitens der Antragstellerin sind die Beteiligten nicht gehindert - wie bei Abschluss des Ehevertrages vorausgesetzt - ihren Lebensunterhalt wie bisher aus eigener Kraft abzusichern. Dies tun auch beide Eheleute. Sie sind weiter als selbständige Rechtsanwälte tätig, wenn auch nicht - wie zuvor - gemeinsam in einer Sozietät. Nach der Kündigung der Gesellschaft mussten sich beide Ehegatten wirtschaftlich neu in Stellung bringen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners geht die Kündigung der Sozietät nicht einseitig zu seinen Lasten. Die Antragstellerin trägt die damit verbundenen Nachteile ebenso. Die gegenseitigen Vermächtniseinsetzungen sind hinfällig. Die Antragstellerin wie auch der Antragsgegner haben nicht mehr die Vorteile, die mit einer beruflichen Zusammenarbeit verbunden sind. Dies gilt auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Im Hinblick auf die gleichberechtigte Beteiligung der Eheleute an der Gesellschaft kann sich eine einseitige Lastenverteilung aber nicht ergeben. Die Liquidation der GbR trifft die Eheleute als gleichberechtigte Gesellschafter gleichermaßen. Die Antragstellerin hat hierdurch keine Vorteile.
Die Auseinandersetzung der Rechtsanwaltssozietät M… & S… ist eine notwendige Folge der von der Antragstellerin ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses. Mit dem vorliegenden Verbundverfahren, insbesondere der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Ehevertrages, hat dies nichts zu tun. Wie oben ausgeführt, ist das Erreichen des Vertragszwecks, nämlich die Verhältnisse nach der Scheidung entsprechend den ehelichen Verhältnissen, die durch vollschichtige Berufstätigkeit und wirtschaftliche Selbständigkeit beider Ehegatten geprägt waren, zu gestalten, durch die Kündigung der Rechtsanwaltssozietät nicht unmöglich geworden. Es ist hierdurch keine vertragliche Schieflage entstanden, keine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten eingetreten, die ein Zurückgreifen auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen oder eine Vertragsanpassung rechtfertigen könnten. Auf den Ausgang des beim Amtsgericht Oranienburg unter dem Aktenzeichen 32 F 119/12 geführten Stufenverfahrens, in dem es um die Rechnungslegung und Auszahlung der Gewinnanteile betreffend die GbR M… & S… für die Jahre 2009 und 2010 geht, kommt es mithin vorliegend nicht an.
Es ist dem Antragsgegner auch unbenommen, die Antragstellerin aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Wie dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.05.2013 entnommen werden kann, soll dies zwischenzeitlich auch geschehen sein. Die Beurteilung der Wirksamkeit des Ehevertrages hängt hiervon aber nicht ab. Für eine Aussetzung des vorliegenden Verbundverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens auf Schadensersatz - wie vom Antragsgegner im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08. Mai 2013 beantragt - ist damit kein Raum. Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend.
Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08. Mai 2013 hilfsweise beantragt hat, ihm auf die in der Verhandlung vom 25. April 2013 erteilten rechtlichen Hinweise eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von drei Wochen einzuräumen, war dem nicht zu entsprechen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum der Antrag auf Schriftsatzfrist nicht bereits in der Sitzung gestellt wurde. Abgesehen davon hatte der Antragsgegner zwischenzeitlich auch genügend Zeit, um sich mit den rechtlichen Ausführungen des Senats in der Sitzung vom 25. April 2013 auseinanderzusetzen und eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben. Warum er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, erschließt sich nicht. Der Schriftsatz vom 08. Mai 2013 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 4 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ist nach §§ 40, 43, 44, 50 ff. FamGKG erfolgt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles.