Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.09.2013 – 3 UF 39/13

5. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow – Familiengericht – vom 20.02.2013 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 12.10.2012 wird in Ziffer 2. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K… zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0816 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.

2.2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesfinanzdirektion …zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 364,08 € monatlich, bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.

2.3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1386 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung K… bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.

2.4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,9883 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung K… bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss vom 12.10.2013.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen beide Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.330,00 € festgesetzt.

Gründe§

Mit Beschluss vom 12.10.2012 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Schreiben vom 24.10.2012 hat die weitere Beteiligte zu 2. gegen diesen Beschluss eingewandt, dass für den Antragsteller ein Rentenkonto bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehe, das bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Das Amtsgericht hat daraufhin Auskünfte der Beteiligten zu 3. eingeholt und unter Berücksichtigung dieser Auskünfte mit Beschluss vom 20.02.103 seinen Beschluss vom 09.10.2012 unter Hinweis auf § 225 FamFG wegen einer wesentlichen Änderung abgeändert und die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Beteiligten zu 3. in den Versorgungsausgleich mit einbezogen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde vom 18.03.2013. Sie macht unter Vorlage einer neuen Auskunft geltend, aufgrund der bis dahin unbekannten Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. hätten sich auch Änderungen hinsichtlich des Ausgleichswertes der Beamtenversorgung ergeben.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Erörterung in einem Termin.

Das Schreiben der weiteren Beteiligten zu 2., das innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen ist, muss als Beschwerde gegen den Ausspruch über Versorgungsausgleich innerhalb der Verbundentscheidung angesehen werden. Die Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung nach § 225 FamFG lagen nämlich nicht vor. Gegenstand des Einwandes der weiteren Beteiligten zu 3. war der Umstand, dass bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein bei der weiteren Beteiligten zu 3. vorhandenes Versicherungskonto nicht berücksichtigt worden ist. Dieser Einwand kann nicht Gegenstand eines Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG sein (vergl. Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl. § 225 Rn 11). Er hätte als – fristgemäße und zulässige - Beschwerde angesehen werden und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.

Der Beschluss vom 20.02.2013 stellt mithin eine gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG unzulässige Abhilfeentscheidung dar. Diese ist unwirksam (vergl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 18.07.2005, 10 WF 177/05, BeckRS 2006, 10015) und daher aufzuheben.

Der Versorgungsaugleich ist unter Berücksichtigung der aktuellen Auskünfte der Beteiligten zu 1.- 3. durchzuführen und der Beschluss vom 12.10.2012 entsprechend abzuändern.

Hiernach ergibt sich der Versorgungsausgleich wie folgt:

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller hat bei der Deutschen Rentenversicherung K… ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1632 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0816 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 491,50 €.

Bei der Bundesfinanzdirektion … hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 728,15 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 364,08 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 79.831,44 €.

Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung … ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2771 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1386 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondieren Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 834,83 €.

Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung … ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9766 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9883 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondieren Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 15.748,99 €.

Sämtliche von den Ehegatten erworbenen Anrechte sind auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 18 VersAusglG auszugleichen. Soweit die Differenz der Ausgleichswerte vorliegend in Bezug auf die Anrechte der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG sind, da der Wertunterschied für das Ende der Ehezeit am 31.10.2011 die maßgebliche Grenze von 3.066,00 € nicht erreicht (vergl. hierzu Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 33. Aufl., S. 27), kommt dennoch ein Außerachtlassen der diesbezüglichen Anrechte nicht in Betracht. Die Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG würde im vorliegenden Fall den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, der im Wesentlichen darin liegt, für den Versorgungsträger einen hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringe Wertunterschiede unverhältnismäßig wäre, nicht erreichen. Vorliegend entsteht durch den Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung den Versorgungsträgern kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Beide Ehegatten haben jeweils ein Konto in der allgemeinen Rentenversicherung, so dass der Ausgleich lediglich durch Umbuchen auf diese Konten erfolgt (vergl. hierzu BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 FamFG.