Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.09.2013 – 2 W 2/13

2. Zivilsenat

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.01.2013, Az. 11 O 258/12, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK.

Der damals 16-jährige Antragsteller wurde am 28.06.2009 von der Antragsgegnerin festgenommen und befand sich aufgrund einer auf Antrag der Antragsgegnerin ergangenen Anordnung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2009 bis zum 08.07.2009 in Abschiebungshaft. Mit Beschluss vom 11.01.2010, Az. 15 T 96/09, stellte das Landgericht Frankfurt (Oder) fest, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei, weil der Antragsteller minderjährig war und die Antragsgegnerin kein milderes Mittel als die Abschiebungshaft geprüft habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2011 forderte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro je Tag der Freiheitsentziehung, insgesamt 1.100,00 Euro, sowie den Ersatz der hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro. Die Antragsgegnerin zahlte ihm 220,00 Euro Schmerzensgeld und den auf diesen Wert entfallenden Anteil der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 62,48 Euro.

Der Antragsteller beabsichtigt, Klage auf Ersatz seines darüber hinausgehenden immateriellen und materiellen Schadens zu erheben mit dem Antrag,

1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld, jedenfalls mindestens in Höhe von noch 880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller 92,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Er ist der Ansicht, das von der Antragsgegnerin zuerkannte Schmerzensgeld sei zu niedrig. Angemessen seien mindestens 100,00 Euro je Tag der rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Zur Begründung bezieht er sich auf Entscheidungen nationaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in denen für rechtswidrige Freiheitsentziehungen höhere Entschädigungen zuerkannt wurden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller sei mit der erhaltenen Zahlung ausreichend für den durch die Haft erlittenen immateriellen Schaden entschädigt. Das Maß der nach § 7 Abs. 3 StrEG vorgesehenen Entschädigung könne einen Anhaltspunkt für die angemessene Höhe bieten. Einen wesentlichen Unterschied zu den Beeinträchtigungen durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des StrEG habe der Antragsteller auch auf Hinweis des Gerichts nicht dargelegt. Ein Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren bestehe nicht, weil der Antragsteller schon nicht dargelegt habe, dass er diese Kosten auch getragen habe.

Gegen diesen ihm am 29.01.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Eingang bei Gericht am 28.02.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.

Mit Beschluss vom 05.03.2013 hat das Landgericht der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Akten der Antragsgegnerin zum Az. SB 14-11 02 05 0106 und zum Az. 11 02 02 - 2005 waren beigezogen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

a) Entgegen dem Hinweis des Gerichts vom 15.08.2013 ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage vor dem Landgericht allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Landgericht für die Entscheidung über den auf Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützten Entschädigungsanspruch in Höhe von noch 880,00 Euro sachlich nicht zuständig wäre. Es kann dahinstehen, ob § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG auf Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK entsprechend anwendbar ist. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts wäre gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG jedenfalls für die parallel in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Auf der Grundlage des in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens, dass ein einheitlicher Streitgegenstand nicht aufgrund von Rechtsweg- und Zuständigkeitsvorschriften von verschiedenen Gerichten beurteilt werden soll (vgl. BGH NJW 2003, 828, 829), ist damit auch die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK anzunehmen.

b) Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung jedoch zu Recht verneint, denn auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers ist nicht zu erkennen, dass er einen Schaden erlitten hat, der nicht bereits durch den gezahlten Betrag ersetzt ist.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann über die Frage der Angemessenheit der Entschädigung für den geltend gemachten Schaden im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden werden. Zwar muss eine abschließende Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, um eine Klärung auf höchstrichterlicher Ebene zu ermöglichen (vgl. Zöller-Geimer, 29. Auflage 2011, § 114 Rdnr. 21). Hier sind jedoch keine solchen zweifelhaften Rechtsfragen zu klären. Die Bewertung des im konkreten Einzelfall erlittenen immateriellen Schadens ist eine tatsächliche Frage.

aa) Aufgrund der rechtswidrigen Freiheitsentziehung hatte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 5 Abs. 5 EMRK. Dieser Anspruch umfasst auch den immateriellen Schaden (vgl. BGH NJW 1993, 2927, 2930; Schädler in KK-StPO, 6. Auflage 2008, Art. 5 EMRK Rdnr. 27). Der Anspruch ist jedoch durch die bereits geleistete Zahlung erfüllt und damit erloschen gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) beschränkt (vgl. BGH, a. a. O.). Die Entschädigung ist vielmehr nach Billigkeit zu bestimmen (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Ob der in § 7 Abs. 3 StrEG geregelte Entschädigungssatz dabei eine Orientierung bieten kann, kann hier offenbleiben. Denn sowohl bei einer Orientierung an der dort vorgesehenen Höhe von 25,00 Euro je Tag als auch bei der Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR ist die Wertung des Landgerichts, dass nach den vorgetragenen Umständen des vorliegenden Falls eine Entschädigung von 20,00 Euro je Tag noch angemessen war, nicht zu beanstanden. Der EGMR hat in Fällen rechtswidriger Freiheitsentziehung in den letzten Jahren Beträge als Ersatz des durch die Freiheitsentziehung erlittenen immateriellen Schadens zugesprochen, deren Höhe bezogen auf einen Tag zwischen etwa 11,00 Euro (vgl. Urteil vom 24.11.2011, Az. 4646/08: 20.000,00 Euro für fünf Jahre und Urteil vom 19.01.2012, Az. 21906/09: 15.000,00 Euro für drei Jahre und sieben Monate) und etwa 18,00 Euro (vgl. Urteile vom 13.01.2011, Az. 27360/04: 70.000,00 Euro für elf Jahre und zwei Monate, Az. 17792/07: 30.000,00 Euro für vier Jahre und acht Monate, Az. 20008/07: 25.000,00 Euro für fast vier Jahre) lag. Aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls hat er auch Entschädigungen zugesprochen, die deutlich darunter lagen (vgl. Urteil vom 07.06.2012, Az. 65210/09: 5.000,00 Euro für zwei Jahre, d. h. ca. sieben Euro je Tag) oder deutlich darüber (vgl. Urteil vom 19.04.2012, Az. 61272/09: 20.000,00 Euro für 18 Monate, d. h. ca. 37,00 Euro je Tag).

Nach den Umständen des vorliegenden Falls war eine Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro je Tag jedenfalls angemessen. Die erkennbare immaterielle Beeinträchtigung, die der Antragsteller durch die Freiheitsentziehung erlitten hat, blieb hinter dem typischen Fall zurück. Der Antragsteller wurde durch die Haft nicht aus einem Familienverband oder sonstigen sozialen Umfeld gerissen, denn er hatte sein bisheriges soziales Umfeld in Afghanistan verlassen und reiste nur in Begleitung eines Bekannten. Soweit er vortragen lässt, die Abschiebungshaft habe stigmatisierende Wirkung, ist dies in seinem Fall nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Stigmatisierung setzt voraus, dass die Freiheitsentziehung das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld beeinträchtigte. Dass seine Inhaftierung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden wäre oder Angehörige oder Bekannte in seiner Heimat ihn wegen der Freiheitsentziehung geringer achteten, hat er jedoch ebenso wenig dargelegt wie dass er in seinem nach der Haft entstandenen sozialen Umfeld aufgrund der rechtswidrigen Inhaftierung eine Geringschätzung erfahren hätte. Eine Stigmatisierung liegt auch im Übrigen nicht auf der Hand, da mit einer Abschiebungshaft kein Unwerturteil verbunden ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Freiheitsentziehung in seinem Recht auf Bildung verletzt worden zu sein, ist schon nicht ohne nähere Darlegung erkennbar, dass er in der vergleichsweise kurzen Zeit seiner elftägigen Inhaftierung ein nennenswertes Bildungsangebot hätte wahrnehmen können, wenn er nicht in Abschiebungshaft, sondern in Obhut genommen worden wäre.

Auch ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG und § 253 Abs. 1 BGB auf Ersatz des immateriellen Schadens wäre im vorliegenden Fall nicht höher zu bemessen als jener aus Art. 5 Abs. 5 EMRK, so dass hier dahinstehen kann, ob ein solcher Anspruch neben jenem aus Art. 5 Abs. 5 EMRK dem Grunde nach besteht.

bb) Ein Anspruch auf Ersatz der für die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten aus Art. 5 Abs. 5 EMRK oder § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG kann ebenfalls nur für die Geltendmachung jenes Schmerzensgeldbetrages bestehen, der auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes gerechtfertigt ist. In diesem Umfang hat die Antragsgegnerin die Rechtsanwaltskosten bereits erstattet, ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO, § 22 Abs. 1 GKG i. V. m. KV-GKG Nr. 1812).