Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.09.2013 – 3 UF 193/12

5. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.320 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Auf den am 29.12.2009 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.8.2010 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die von ihnen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie - soweit es den Ehemann betrifft - in der Beamtenversorgung erworbenen Anrechte ausgeglichen, den Versorgungsausgleich, soweit es das Anrecht des Ehemannes beim weiteren Beteiligten betrifft, entsprechend § 148 ZPO bis zur Neuregelung der Berechnungsgrundlage hinsichtlich der rentenfernen Startgutschriften ausgesetzt. Unter dem 15.6.2012 hat der weitere Beteiligte mitgeteilt, dass es auch nach der Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Pflichtversicherten bei der bereits erteilten Auskunft vom 7.5.2010 verbleibe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht alsdann ausgesprochen, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten nicht stattfinde. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts 2.539,27 € betrage und damit den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.024 € nicht überschreite.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen in § 18 Abs. 2 VersAusglG fehlerhaft ausgeübt habe. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners beim weiteren Beteiligten sei geboten, da man, um einen Rentenbetrag von 32,36 €, wie er sich aufgrund von 8,09 Versorgungspunkten als Ausgleichswert beim weiteren Beteiligten ergebe, in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen, einen korrespondierenden Kapitalwert von 6.943,81 € benötige, mithin einen Betrag, der mehr als das Doppelte des Grenzwertes des § 18 Abs. 3 VersAusglG ausmache. Der weitere Beteiligte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht von einem Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners beim weiteren Beteiligten abgesehen.

Zutreffend ist das Amtgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vorliegen. Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts liegt mit 2.539,27 € unter dem Grenzwert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG, der bei Ehezeitende im Jahr 2009 bei 3.024 € lag (vgl. Schürmann, Tabelle zum Familienrecht, 33. Aufl., Seite 27).

Allerdings hat das Amtsgericht keine ausdrückliche Ermessensabwägung vorgenommen. Dies holt der Senat nun nach. Vorliegend spricht der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 18 VersAusglG den Versorgungsträger von Verwaltungsaufwand befreien wollte in denen Fällen, in denen nur geringfügige Anrechte auszugleichen sind (vgl. BGH, NJW 2012, 312 Rn. 34 f.), dafür, das Anrecht bei dem weiteren Beteiligten vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Weitere Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet für einen Ausgleich sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die weiteren Anrechte der Ehegatten sind in der Scheidungsverbundentscheidung vom 19.8.2010 schon ausgeglichen worden. Dabei ist ein Ausgleich in wesentlich größerem Umfang zugunsten der Antragstellerin als zugunsten des Antragsgegners erfolgt. So sind zulasten des Anrechts des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung 5,9778 Entgeltpunkte (Ost) auf der Grundlage eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.951,39 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden. Im Wege der externen Teilung hat die Ehefrau zudem ein Anrecht von 238,93 € monatlich auf der Grundlage eines korrespondierenden Kapitalwerts von 51.268,77 € erlangt. Demgegenüber ist ein Ausgleich zugunsten des Ehemannes lediglich in Höhe von 0,9577 Entgeltpunkten (Ost) auf der Grundlage eines korrespondierenden Kapitalwerts von 4.958,70 € erfolgt. Angesichts dieser Werte ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin dringend auf den Ausgleich auch des Anrechts, das der Antragsgegner beim weiteren Beteiligten erworben hat, angewiesen wäre.

In die Ermessensausübung ist nach Auffassung des Senats nicht die von der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift angeführte Berechnung einzubeziehen, wonach es, um in der gesetzlichen Rentenversicherung eine ähnlich hohe Rente wie in der Zusatzversorgung beim weiteren Beteiligten zu erlangen, eines erheblich höheren korrespondierenden Kapitalwerts bedürfe. Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 VersAusglG stellt, wenn nicht ein Rentenbetrag auszugleichen ist, auf den korrespondierenden Kapitalwert ab, um die Geringfügigkeit eines Wertunterschieds nach § 18 Abs. 1 VersAusglG oder eines geringfügigen Ausgleichswerts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG festzustellen. Gemäß § 47 Abs. 1 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. So liegt es nicht nur in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung, bei der Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen werden, sondern auch bei dem Anrecht des weiteren Beteiligten als Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst. Denn hier werden Versorgungspunkte ausgeglichen. Der korrespondierende Kapitalwert ist ein Wertäquivalent für Anrechte, die statt in Kapitalwerten in Rentenbeträgen, Entgeltpunkten oder anderen Bezugsgrößen ausgedrückt werden. Durch ihn können alle von den Ehegatten geschuldeten Ausgleichswerte auf Kapitalbasis miteinander verglichen werden. Dieser Vergleich ist insbesondere bei der gerichtlichen Prüfung nach § 18 VersAusglG erforderlich (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 47 VersAusglG Rn. 2). Gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG ist für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln. Eine solche Ermittlung hat der weitere Beteiligte hier vorgenommen. Er hat damit nach den gesetzlichen Vorschriften eine Vergleichbarkeit mit anderen Anrechten hergestellt. Wenn dieser korrespondierende Kapitalwert unter dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt, ist grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 18 VersAusglG eröffnet. Die Umstände, die zur Anwendbarkeit des § 18 VersAusglG führen, können nach Auffassung des Senats nicht als Abwägungskriterium in die Ermessensprüfung einbezogen werden.

Die Rechtsbeschwerde wird mit Rücksicht darauf zugelassen, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geäußert werden (vgl. Ruhland, FamFR 2012, 123), § 70 FamFG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 FamGKG.