Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.12.2013 – 3 UF 78/13

5. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 16. Mai 2013 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert.

Hinsichtlich der vorgenommenen externen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zentralen Bezügestelle … zur Versicherungsnummer 1237… wird angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.950 € festgesetzt.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 7.800 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Auf den am 19.7.2012 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.5.2013 die am 31.1.2003 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 3. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht für das bei ihr bestehende Anrecht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet. Es handele sich dabei um ein Anrecht mit „Westdynamik“, so dass es in Entgeltpunkte umzurechnen sei.

II.

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Erörterung in einem Termin.

1.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2012 ausgegangen.

2.

Soweit es um die übrigen von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 4. geht, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 3. beschränkt sich auf das von der Antragsgegnerin bei ihr erworbene Anrecht. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17).

3.

Zu Recht beanstandet die Beteiligte zu 3., dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine Beamtenversorgung angeordnet hat, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, § 16 Abs. 1 VersAusglG. Anders als der Bund hat das Land Brandenburg eine interne Teilung von Versorgungsanwartschaften noch nicht zugelassen. Mithin ist gemäß § 16 VersAusglG die externe Teilung durchzuführen, wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen. Insoweit ist aber zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG das Familiengericht anzuordnen hat, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen, § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG.

Hat ein Beamter, wie hier die Antragsgegnerin, die Versorgungsanrechte nur im Beitrittsgebiet erworben, spricht der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG dafür, die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen. Dabei würde aber der Wille des Gesetzgebers und der Sinn und Zweck der Vorschrift nicht hinreichend beachtet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BT-Drs. 16/10144 Seite 59 f.) zum Ausdruck gebracht, dass eine Rechtsänderung gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG nicht beabsichtigt war. Hinsichtlich der bisherigen Rechtslage war anerkannt, dass anstelle der Umrechnung in Entgeltpunkte, wie sie allgemein in § 1587 b Abs. 6 BGB a.F. vorgesehen war, eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat, soweit es sich um ein angleichungsdynamisches Anrecht handelt. Wenn aber nunmehr Beamte im Beitrittsgebiet eine Beamtenversorgung erworben haben, die regeldynamisch ist, besteht keine Veranlassung mehr für eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) (OLG Dresden, FamRZ 2011, 813). Jedenfalls dann, wenn die Angleichung der Beamtenversorgung an das Westniveau abgeschlossen ist, hat eine Umrechnung in Entgeltpunkte zu erfolgen (BGH, FamRZ 2012, 941, 942 Rn. 6).

Nach alledem ist davon auszugehen, dass es sich bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte erfasst, um ein Redaktionsversehen handelt (OLG Dresden, a.a.O.; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 10.1.2012 – 9 UF 267/11, BeckRS 2012, 05275; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 30.5.2013 – 10 UF 45/11, BeckRS 2013, 09491 Rn. 40; OLG Jena, Beschluss vom 7.11.2011 – 2 UF 316/11, BeckRS 2011, 25915; Beschluss vom 22.11.2011 – 1 UF 346/11, BeckRS 2011, 27540; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1593). Entscheidend ist die Dynamik des Anrechts. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Umrechnung in Entgeltpunkte vorzunehmen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung unter Berücksichtigung der Teilanfechtung auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern. Denn der Verfahrenswert erster Instanz beläuft sich auf 7.800 €. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Das Amtsgericht ist bei der Festsetzung des Wertes für die Ehesache, von den Ehegatten unbeanstandet, von einem Gesamteinkommen für drei Monate von 19.500 € ausgegangen. Dieser Betrag ist mit 40 % zu multiplizieren. Denn dem Versorgungsausgleich unterliegen vier Anrechte, zwei auf Seiten der Antragstellerin, zwei auf Seiten des Antragsgegners.