Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.03.2014 – 2 U 20/13

2. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 4 O 6/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt gegenüber dem Beklagten die Feststellung des Fortbestehens von zwischen ihr und am Rechtsstreit nicht beteiligten Grundstückseigentümern geschlossenen Verträgen zur Nutzung ihrer Grundstücke zum Betreiben von Windkraftanlagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung mit folgender Ergänzung verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Mit jeweils gleichlautendem Schreiben vom 23.01./25.01.2013„widerrief“ die überwiegende Mehrzahl der Eigentümer (lit. a), b), d) - g) sowie i) - l) des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung) gegenüber der Klägerin die Nutzungsverträge (Bl. 955 - 968 d. A.).

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig und begründet sei. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO seien erfüllt. Es sei nicht erforderlich, dass das festzustellende rechtliche Verhältnis zwischen den Streitparteien bestünde. Das rechtliche Verhältnis zu einem Dritten könne ebenfalls Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei und die Klägerseite ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung habe. Dieses Interesse sei hier gegeben. Die Klägerin habe ein rechtlich schützenswertes Interesse zu wissen, ob sie ununterbrochen bis heute Vertragspartner der jeweiligen Grundstückseigentümer sei. Nur so sei gewährleistet, dass sie aufgrund der Verträge Zugriff auf die Grundstücke habe und das Windanlagenprojekt O… sachgerecht betreiben könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte sich aktuell keiner eigenen Ansprüche mehr berühme. Die historische Entwicklung der Rechte beider Parteien an den streitigen Nutzungsverträgen bedürfe der Klärung. Begegne die Weiterübertragung einer vermeintlichen Berechtigung des hiesigen Beklagten auf die N… GmbH & Co. KG (nachfolgend genannt: N…) rechtlichen Hindernissen, so wäre der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts aktuell Berechtigter aus diesen Verträgen. In der Sache habe die Klägerin ebenfalls Erfolg. Für das Vertragsverhältnis mit der Gemeinde O… ergebe sich dies allein schon daraus, dass der Beklagte insoweit einen Vertragsübergang nicht substantiiert vorgetragen habe. Für diesen Vertrag habe es laut Nutzungsvertrag im Gegensatz zu den übrigen Verträgen einer ausdrücklichen Zustimmung durch die Gemeinde bedurft, die aber nicht vorgelegen habe. Bei den übrigen Vertragsverhältnissen seien die in den von der Klägerin ausgegebenen Standardverträgen erteilten Zustimmungen der Grundstückseigentümer zu einer Vertragsübernahme nach den Vorschriften über die Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht wirksam. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Verträge, insbesondere die Regelung in § 8 der Nutzungsverträge, als vorformulierte Klausel der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen anzusehen sei. Diese Klausel sei schon im Hinblick auf ihren Inhalt gemäß § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Es liege eine unzulässige fingierte Erklärung im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor. Die Klausel könne nur so verstanden werden, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dem Zugang der entsprechenden Bestätigung durch den Übernehmer als abgegeben gelten solle. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Wirksamkeit einer derartigen Klausel nach § 308 Nr. 5 a und b BGB liege nicht vor. Die Klausel nach § 8 Nr. 2 der Nutzungsverträge sei auch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei sei im Bereich einer Auswechslung des Vertragspartners dann anzunehmen, wenn einer Partei nach der Art des geschlossenen Vertrages die Person seines Vertragspartners typischerweise nicht gleichgültig sein könne. Die im Vertrag verbleibende Partei müsse vielmehr daran interessiert sein, sich über die Zuverlässigkeit und die Solvenz des Dritten, auf den der Vertrag übertragen werden solle, Gewissheit zu verschaffen. So liege der Fall auch hier. Die Nutzungsverträge begründeten in erheblicher Höhe Zahlungsansprüche der Grundstückseigentümer gegen die Klägerin als Vertragspartnerin. Dem Eigentümer könne es nicht gleichgültig sein, ob der Dritte über die erforderliche Solvenz verfüge.

An der Begründetheit der Klage ändere sich auch in den Fällen nichts, in denen die Grundstückseigentümer nach Abschluss der Übertragungsverträge diese genehmigt hätten. Es fehle nämlich an einer genehmigungsfähigen Übernahme der Nutzungsverträge durch den Beklagten selbst. Die auf Vertragsübertragung von der Klägerin auf den Beklagten gerichteten Erklärungen ihres Geschäftsführers W… seien wegen Missbrauchs der ihm erteilten Vertretungsmacht für die Klägerin unwirksam. Ein derartiger Rechtsmissbrauch könne schon bei bloßem Kennenmüssen des Vertragspartners vorliegen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht unter solchen Umständen Gebrauch gemacht habe, bei denen sich bei dem anderen Teil der Verdacht eines Treueverstoßes hätte aufdrängen müssen. So sei es auch hier. Der Geschäftsführer W… habe seine im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht im Innenverhältnis zu der Klägerin als Geschäftsherrin missbraucht. Nach der neugefassten Regelung in § 3 seines Geschäftsführervertrages seien ihm diese Geschäfte ohne einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht erlaubt gewesen. Es habe sich hier um Geschäfte mit deutlichem Grundstücksbezug gehandelt. Zudem überstiegen sie das Volumen von 10.000,00 € bei weitem. Angesichts der Dimension der Geschäfte sei es erforderlich gewesen, dass sich der Geschäftsführer zumindest mit dem Mitgeschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin hätte absprechen müssen. Die Übertragung der Nutzungsverträge sei im Hinblick auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt aufgrund vermeintlicher Honoraransprüche aus einem ganz anderen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien erfolgt. Es habe sich hierbei um das Projekt W… III gehandelt. Dieser „vertragsfremde“ Zweck sei jedoch nicht von den Abreden aus dem Vertrag „O…“ gedeckt gewesen. Nach § 2 Ziff. 8 des Vertrages habe der Sicherungszweck nach dem unmissverständlichen Wortlaut allein Honoraransprüche auf der Grundlage des Vertrages umfasst. Die an gleicher Stelle vorgesehene Rückübertragung werde allein durch die Zahlung des Honorars gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages ausgelöst. Der damalige Geschäftsführer W… habe sich aufgrund der kompletten Übertragung der Nutzungsverträge für das Objekt O… entschlossen, das Risiko zu Lasten der Kläger ohne rechtlichen Anlass zu vervielfachen, ohne dadurch der Klägerin einen Vorteil zu verschaffen. Gründe, dass die gebotene Rücksprache nicht habe stattfinden können, seien nicht ersichtlich. Die Missbräuchlichkeit seines Vertreterhandelns sei auch evident. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Projektentwickler für die Klägerin sei er mit den Verhältnissen und Abläufen bei der Projektierung von Windkraftanlagen vertraut. Insbesondere sei ihm auch die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern bewusst gewesen. Ihm seien die internen Verhältnisse der Klägerin insofern bekannt, als er aus seiner Tätigkeit für die Klägerin gewusst habe, dass diese einen weiteren Geschäftsführer gehabt habe, der nach der internen Geschäftsverteilung maßgeblich über die Frage der Honorierung von Projektierern entschieden habe. Dem Beklagten hätte es sich aufdrängen müssen, dass die nunmehr allein mit Herrn W… in die Wege geleiteten Maßnahmen eine vollständige Abkehr von der bisherigen Honorierungspraxis bedeutet hätten. Ein weiteres Indiz für das kollusive Zusammenwirken sei es auch, dass das von dem Beklagten im März 2010 errichtete Vermögensverzeichnis im Rahmen der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung die abgetretenen Forderungen und Verträge nicht angeführt habe. Im Übrigen hätte die Übertragung der Nutzungsverträge auf den Beklagten Ende 2011 nicht mehr genehmigt werden können. Die Übertragung sei aus den oben dargestellten Gründen zunächst schwebend unwirksam gewesen. Die Genehmigung hätte zeitnah erfolgen müssen, was aber nach nunmehr zwei Kalenderjahren nicht mehr anzunehmen sei.

Der Beklagte hat mit anwaltlichem Schriftsatz gegen das ihm am 15.04.2013 zugestellte Urteil vom 09.04.2013 mit anwaltlichem Schriftsatz am 15.05.2010 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2013 die Berufung mit Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Der Beklagte ficht das Urteil in vollem Umfang an und führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter aus, dass unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Argumentation auch keine wirksamen Nutzungsverträge der Klägerin mit den Grundstückseigentümern vorlägen. Auch gebe es einen Verstoß gegen § 3 des Geschäftsführervertrages. Im Übrigen sei der sogenannte Missbrauch nicht evident gewesen. Es habe sich nicht um Verträge gehandelt, die Rechte an einem Grundstück begründen würden. Diese seien auch nicht vergleichbar. Wenn die Übertragung der Nutzungsverträge nicht möglich sei, könne der Abschluss derartiger Verträge nicht zulässig sein. Die Geschäfte seien für den Geschäftsführer der Klägerin nicht mit einem Vorteil verbunden. Die Beschränkungen und der Geschäftsführervertrag seien dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass ein wirtschaftliches Risiko für die Klägerin nicht bestanden habe. Im Übrigen verweist er darauf, dass ein Teil der Grundstückseigentümer die Nutzungsverträge nunmehr schriftlich widerrufen hätten.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags weiter aus, dass es sich bei der Übertragung der Nutzungsverträge um solche Geschäfte gehandelt habe, die über den gewöhnlichen Betrieb ihres Geschäfts hinausgingen und der Genehmigung bedurft hätten. Die im Geschäftsführervertrag enthaltene Auflistung sei nur beispielhaft. Mit dem Nutzungsvertrag werde erst ein Recht am Grundstück begründet. Der Beklagte sei weder ein Energieunternehmen noch eine finanzierende Bank. Daher habe auch kein Anlass bestanden, ihm die Verträge zu übertragen. Eine derartige Übertragung sei absolut unüblich und für die Klägerin ein absolutes Novum gewesen, wie auch der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin W… in seiner Vernehmung in der Parallelsache (Landgericht Frankfurt/Oder, Az: 12 O 100/11, hier anhängig unter dem Az: 12 U 50/13) ausgesagt habe. Die Nutzungsverträge seien das Fundament der Gesellschaft. Gerade deshalb sei der Beklagte nicht an den Gesellschaftergeschäftsführer herangetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erhobene Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig.

Bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muss das streitige Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den Prozessparteien bestehen. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der BGH geht aber in seiner ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, davon aus, dass Gegenstand einer Feststellungsklage auch ein Rechtsverhältnis sein kann, das zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. nur BGH, NJW 1996, 2028; BGH, NJW-RR 1996, 869). Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse dürfen nicht überspannt werden. Es ist ausreichend, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (vgl. BGH, NJW 1969, 136). Sowohl für den Prätendentenstreit als auch für den umgekehrten Fall, in dem zwischen zwei möglichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den anderen die Frage der Haftung für die betreffende Verbindlichkeit zu klären ist, ist anerkannt, dass der Streit zwischen diesen ein Rechtsverhältnis schafft, das grundsätzlich eine Feststellungsklage ermöglicht (vgl. nur BGH, NJW-RR 1987, 1439; NJW 1993, 2539). Die vorgenannten Fälle sind in ihrer Gesamtheit mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar. Hier geht es um einen gesamten Vertrag, also um Forderungen und Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis. Insofern bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, dass eine Feststellungsklage in einer derartigen Konstellation zulässig ist, keine Bedenken. Das rechtliche Interesse der Klägerin ist hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Dritten (hier die Grundstückseigentümer) durch das erstrebte Urteil nicht im Wege der Rechtskraft gebunden werden und daher eine Rechtsgewissheit über die Drittrechtsbeziehungen im Rahmen der Nutzungsverträge nicht erreicht werden kann. Der Streit zwischen den Parteien beruht im Wesentlichen auf der Ungewissheit, ob die zwischen ihnen geschlossene Vertragsübernahme der Nutzungsverträge wirksam ist oder nicht. Da die auf Feststellung der eigenen Berechtigung und der fehlenden Berechtigung des Beklagten gerichtete Klage diese Ungewissheit ausräumen soll, ist ein Interesse an der damit bezweckten Klärung anzunehmen. Dem Fall, dass der Schuldner trotz des im Prätendentenstreit ergangenen Feststellungsurteil gegenüber der Inanspruchnahme durch den Sieger geltend machen wird, nicht dieser sondern der Unterlegene sei sein wahrer Gläubiger, dürfte hier ebenso keine Bedeutung zukommen wie der umgekehrten Situation, dass der Unterlegene trotz des gegen ihn ergangenen Urteils, das eine Nichtberechtigung rechtskräftig feststellt, gegen den Schuldner mit der Behauptung klagt, doch der Berechtigte zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstückseigentümer die gerichtliche Entscheidung ignorieren werden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine Klage gegen sämtliche Eigentümer wäre im Übrigen schon allein im Hinblick auf die Vielzahl der Prozessparteien mit größeren Schwierigkeiten verbunden als die erhobene. Dem steht auch nicht entgegen, dass die unter a) bis e) und g) bis l) des Tenors der angegriffenen Entscheidung aufgeführten Eigentümer der Vertragsübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Dies bedeutet letztendlich, dass sie selbst von dem ursprünglichen Abschluss der Verträge mit der Klägerin und auch von der Wirksamkeit der Verträge ausgegangen sind. Der nunmehr mit den Schreiben vom 23.01./25.01.2013 erklärte Widerruf der Nutzungsverträge durch die Mehrzahl der Grundstückseigentümer gegenüber der Klägerin (Bl. 855 - 868 d. A.) wegen der vermeintlich fehlenden Vollmacht des Geschäftsführers W… führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da auch in diesem Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach der gerichtlichen Entscheidung mit der mangelnden Akzeptanz der Grundstückseigentümer zu rechnen ist, zumal mit diesem Prozess die Ungewissheit über den Bestand der Verträge ausgeräumt wird.

Auch der Umstand, dass der Beklagte die Nutzungsverträge an die N… gleich weiter übertragen hat, ändert nichts an dem rechtlichen Interesse der Klägerin. Vielmehr berühmt sich der Beklagte, dass er aufgrund seiner Vertragsinhaberschaft zu der Übertragung berechtigt gewesen ist. In seiner Klageerwiderung vom 10.06.2011 (Bl. 154 a d. A.) hat er selbst vorgetragen, dass für den Fall der Unwirksamkeit der weiteren Übertragung auf die N… ausschließlich er die Rechte aus den Nutzungsverträgen mit den Grundstückseigentümern besitze. Hiervon ist er entsprechend seinem Schriftsatz vom 16.05.2012 (Bl. 762 d. A.) nicht abgewichen. Abgesehen davon dürfte das Feststellungsinteresse zumindest noch solange fortbestehen, wie noch nicht rechtskräftig über die Feststellungsklage der Klägerin im Verhältnis zu der N… (LG Potsdam, Az: 10 O 126/11, hier als Berufungssache anhängig unter dem Az: 6 U 172/12) entschieden worden ist, in der inhaltsgleich ebenfalls Feststellung mit dem oben benannten Inhalt begehrt wird.

Die Feststellungsklage ist begründet.

Die Klägerin ist weiterhin Vertragspartnerin der mit den Grundstückseigentümern in der Gemeinde O… geschlossenen Nutzungsverträge geblieben.

Weder der Beklagte noch ihm nachfolgend die N… sind im Wege der Vertragsübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB anstelle der Klägerin Vertragspartner im Rahmen der Nutzungsverträge geworden.

Zwischen der Klägerin, für die ihr damaliger Geschäftsführer W… als Vertreter auftrat, und den Grundstückseigentümern sind wirksame Nutzungsverträge zustande gekommen. Der im Nachhinein erklärte Widerruf verschiedener Grundstückseigentümer zu den zwischen ihnen und der Klägerin abgeschlossenen Nutzungsverträgen (Bl. 955 - 968 d. A.) ist unbeachtlich. Abgesehen von dem Umstand, dass gemäß § 177 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von seiner Genehmigung abhängt und es an einer Aufforderung der Grundstückseigentümer zur Genehmigung gegenüber der Klägerin gemäß § 177 Abs. 2 BGB fehlt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Geschäftsführer W… seine nach außen unbeschränkte Vollmacht bei dem Abschluss der Nutzungsverträge evident missbrauchte und die Verträge damit schwebend unwirksam waren. Allein der von dem Beklagten gezogene Schluss, dass bei angenommener Unwirksamkeit der Übertragung der Nutzungsverträge erst recht der Abschluss dieser Verträge unzulässig sein müsse, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass der Abschluss dieser Verträge - wie der Geschäftsführer W… in seiner Zeugenaussage in dem anderen Verfahren angegeben hat - zum üblichen Tagesgeschäft der Klägerin gehörte, für das er selbst zuständig war (Bl. 862 d. A.), hat die Klägerin mit der Klage auf Feststellung, dass sie Vertragspartner der Grundstückseigentümer sei, und den an die Eigentümer gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 14.02.2011 (Bl. 77 - 79 d. A.) hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die von dem Geschäftsführer W… abgeschlossenen Nutzungsverträge gegen sich gelten lassen möchte.

Die im Übrigen in einigen Verträgen gewährte Frist für einen möglichen Widerruf (vgl. u. a. Bl. 201 R d. A.) ist ebenfalls längst abgelaufen.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der von den Grundstückseigentümern erklärte Widerruf gemäß §§ 133, 157 BGB als Kündigung umgedeutet werden kann. Auch eine mögliche Kündigung führt nicht zur Auflösung der Verträge. Die Parteien haben gemäß § 3 des Vertrages eine Vertragsdauer von 25 Jahren festgelegt. Die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung nach § 9 des Vertrages liegen im Übrigen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes in Verzug geraten ist. Abgesehen davon sind keine weiteren sonstigen Gründe ersichtlich, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer W… im Innenverhältnis nicht zum Abschluss der Verträge befugt war, rechtfertigt jedenfalls eine derartige Kündigung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht.

Die Nutzungsverträge sind nicht gemäß §§ 414, 415 BGB auf den Beklagten und nachfolgend auf die N… wirksam übertragen worden.

Die Ansicht des Landgerichts, die Bestimmung im Nutzungsvertrag über die unwiderrufliche Zustimmung der Grundstückseigentümer zu der Übertragung des Vertrages sei als unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 5 BGB unwirksam, ist zwar nicht zutreffend. Auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen Klauseln kann sich die Klägerin nicht berufen. Für eine Inhaltskontrolle zu ihren Gunsten als Verwenderin ist nämlich kein Raum. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung des § 307 Abs. 1 BGB klar zum Ausdruck gebracht, dass allein die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen nach § 307 BGB führen kann. Das gilt ebenso für die konkretisierenden Bestimmungen der §§ 308, 309 BGB. Zum Schutze des Klauselverwenders vor den von ihm selbst in den Vertrag eingeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht im Rahmen dieser Vorschriften, die lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender schaffen sollen, kein Anlass (BGHZ 99, 160 ff. zum alten AGB-Recht; Ulmer/Brandner/Hensen -Fuchs, AGBG-Recht, 11. Aufl., § 307Rdnr. 53; Staudinger-Coester BGB, 2013, § 307 Rdnr. 93).

Jedoch sind sowohl die Übertragungsverträge, die den mit den Eigentümern geschlossenen Nutzungsverträgen unmittelbar zeitlich nachfolgten (in der Regel noch am selben Tag) als auch der den Übertragungsverträgen als Grundlage dienende Vertrag über Projektierungsleistungen für den Windpark O… vom 12.01.2009 nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers W…, der sämtliche Übertragungen und den Projektvertrag gezeichnet hatte, unwirksam. Nach diesen Grundsätzen ist dem Geschäftsgegner die Berufung auf die Vertretungsmacht nach Treu und Glauben versagt, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht und der Gegner den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG war der Geschäftsführer W… in seiner Vertretungsmacht nach außen hin unbeschränkt. Mit dem Abschluss der vorgenannten Verträge hat er jedoch die ihm im Innenverhältnis zu der Klägerin für die Ausübung der Vertretungsmacht gezogenen Grenzen nicht beachtet. Gemäß § 3 seines Anstellungsvertrages bei der Klägerin bedurfte dieser für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgingen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Die im Anstellungsvertrag vorhandene Aufzählung für Geschäfte dieser Art ist jedoch nur beispielhaft, wie es sich schon aus der Formulierung ergibt („Hierzu zählen insbesondere:“), und nicht abschließend. Sie soll zum Ausdruck bringen, in welchem wirtschaftlichen Rahmen sich der Geschäftsführer im Innenverhältnis bewegen durfte. Für alle außergewöhnlichen Geschäfte, die die Grundstruktur des Betriebes der Klägerin nachhaltig berührt hätten, hätte der Geschäftsführer zumindest die Zustimmung des Alleingesellschafters und weiteren Geschäftsführers B… einholen müssen. Dies hat er jedoch bei keinem der vorgenannten Verträge getan. Bei den Verträgen handelt es sich zwar nicht um Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück nach § 3 a) des Anstellungsvertrages. Auch dürfte es sich weder um eine Anschaffung noch um eine Investition im Sinne des § 3 f) des Anstellungsvertrages gehandelt haben. Gleichwohl stellen die von dem Streitverkündeten vorgenommenen Geschäfte im Rahmen des Projektvertrages zu dem Gebiet O… sowie den nachfolgenden Übertragungsgeschäften außergewöhnliche Geschäfte der Klägerin im Rahmen ihres Gewerbes dar. Zunächst ist in dem Vertrag - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine massive Sicherung des Beklagten als Vertragspartner vorgenommen worden. Diese Absicherungen waren aber derart unüblich, dass sie hätten genehmigt werden müssen, da sie an die wirtschaftliche Substanz des Betriebes herangingen und der Klägerin gewissermaßen das Heft des Handelns aus der Hand nahmen. Ebenso verhält es sich mit den Übertragungsverträgen. Jeder Übertragungsvertrag für sich im Einzelnen würde möglicherweise eine Zustimmungspflicht nicht auslösen. Jedoch hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass es ihm von vornherein um die Sicherung seiner Ansprüche aus dem Projektvertrag gegangen und deshalb die Übertragung von vornherein von ihm gewollt gewesen sei, wofür auch der Umstand spricht, dass die Übertragungsverträge den Nutzungsverträgen zeitlich unmittelbar folgten, nämlich oft am selben Tag. Daher ist nur eine einheitliche Betrachtungsweise sämtlicher Übertragungsverträge im Rahmen des Projektes „O…“ geboten. Das Volumen dieser Übertragungsverträge überstieg bei Weitem die Vorgaben aus den Beschränkungen nach § 3 des Anstellungsvertrages, so dass zumindest eine Zustimmung des Alleingesellschafters erforderlich gewesen wäre. Nach dem weiteren Vortrag des Beklagten diente die Übertragung der Nutzungsverträge auch der Absicherung von Zahlungsansprüchen des Beklagten aus anderen Projekten. Eine derart weitgehende Zweckbindung, die über den im Projektvertrag vereinbarten Sicherungszweck hinausgeht (§ 8 Abs. 2:“Absicherung aller Honoraransprüche … auf der Grundlage dieses Vertrages …“) und sich aus den nachfolgenden Übertragungsverträgen nicht ergibt, hätte ebenfalls vom Alleingesellschafter B… genehmigt werden müssen. Daher kann der Beklagte auch aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit Verträge mit einem Wert von über 10.000,00 € abgeschlossen hat, nichts Günstiges herleiten, da es sich jeweils immer um Einzelangelegenheiten und nicht wie die Übertragungsverträge zu dem Projekt „O…“ in ihrer Gesamtheit um eine massive Übertragung des eigentlichen wirtschaftlichen Wertes der Klägerin, nämlich die Nutzungsverträge, gehandelt hat.

Es bedarf keiner Erörterung, ob der Streitverkündete rechtsirrig angenommen hat, er sei zum Abschluss der Verträge mit einem derartigen Inhalt berechtigt gewesen. Für die Überschreitung seiner Befugnisse ist es nicht erforderlich, dass der Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGH NJW 2006, 2776; 2008, 69).

Der Vertretene hat grundsätzlich das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen. Dem Geschäftsgegner, also hier dem Beklagten, obliegt im Allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und in welchem Umfang der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzt Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist aber gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich nach den Umständen des Falles die Notwendigkeit einer Rückfrage des Vertragsgegners beim Vertretenen vor Vertragsschluss geradezu aufdrängte (ständige Rechtsprechung BGH, NJW-RR 1992, 1135). Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende Evidenz des Missbrauchs. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

Hierzu im Einzelnen:

Diese Umstände sind von dem Landgericht im Wesentlichen zutreffend erfasst worden. Dem Beklagten hätte sich geradezu aufdrängen müssen, dass der Streitverkündete bei Weitem seine Befugnisse als Geschäftsführer überschritt. Soweit der Beklagte im März 2010 im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung ein Vermögensverzeichnis erstellte und mögliche Forderungen aus den Projektverträgen nicht aufführte, stellt allerdings dies weder ein Indiz für noch gegen die Annahme eines evidenten Missbrauchs dar, da die Nichtangabe dieser Projektverträge ebenso dazu hätte dazu dienen können, werthaltige Forderungen gegenüber den übrigen Gläubigern zu verschleiern.

Zwar hatte der Beklagte ein legitimes Eigeninteresse an der Absicherung der zu seinen Gunsten entstandenen Forderungen aufgrund der von ihm erbrachten Dienst- und Werkleistungen. Es ist auch richtig, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass jemand versucht, seine Forderungen durch vertragliche Regelungen abzusichern. Jedoch trifft diese Argumentation nicht den Kern, da es bei der Frage der Erkennbarkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht um sein eigenes Sicherungsbedürfnis, sondern um die Erkennbarkeit der Vollmachtsüberschreitung geht. Dem Beklagten als einem langjährigen freien Mitarbeiter der Klägerin waren die Betriebsabläufe und Projektabläufe hinreichend bekannt. Ihm war ebenfalls bekannt, dass der Geschäftsführer B… die alleinbeherrschende Stellung in der Gesellschaft innehatte. Er war es auch, der in der Vergangenheit, wenn auch mit anderen Gesellschaften, die Projektierungsverträge mit dem Beklagten aushandelte. Die nunmehr mit dem weiteren Geschäftsführer W… abgeschlossenen Projektierungsverträge weichen allerdings von dem ab, was in der Branche und auch bei der Klägerin selbst üblich war. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, Rückfrage zu halten, zumal diese auch aufgrund der räumlichen Arbeitsnähe unschwer möglich war, was er jedoch nicht getan hat. Er konnte als Fachmann nicht übersehen, dass mit der Übertragung der Nutzungsverträge der Klägerin die wirtschaftliche Grundlage entzogen wurde. Der Projektierungsvertrag war insgesamt so ausgestaltet, dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestand, den Vertrag zu annehmbaren Bedingungen zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung hätte zur Folge gehabt, dass die abgeschlossenen Nutzungsverträge quasi kostenfrei auf den Beklagten übergegangen wären (§ 5 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 8 des Projektierungsvertrages, Bl. 177, 178 d. A.). Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe die Klägerin nicht schädigen wollen, da es ihm allein um die Sicherung seiner Forderungen gegangen wäre, kann nicht nur deswegen nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte hat die Nutzungsverträge ohne weiteren Anlass auf eine dritte Person, nämlich die N…, deren Geschäftsführer er ist, weiter übertragen und damit im Falle ihrer Insolvenz dem Zugriff Dritter preisgegeben. Darüber hinaus war die Absicherung derart umfassend, so wie es der Beklagte auch selbst vorträgt, dass sich ihm geradezu die Frage aufdrängen musste, ob der Geschäftsführer W… überhaupt dazu befugt gewesen war. Mit der Übertragung der Nutzungsverträge sollten ebenfalls Ansprüche aus anderen Verträgen (W… III) abgesichert werden. Der Beklagte legt im Gegensatz zu den vorgenannten Ansprüchen in diesem Zusammenhang aber die von ihm vermeintlich zu sichernden Forderungen aus dem Projekt O… nicht dar. Dem Beklagten war die restriktive Honorierungspraxis des Geschäftsführers B… hinreichend bekannt und er hatte sie mit der Liquidierung einer früheren Gesellschaft des Alleingesellschafters B…, der F…, am eigenen Leib erfahren. Die naheliegende Frage, wieso nunmehr der andere Geschäftsführer sozusagen aus freien Stücken heraus Verträge mit erkennbar außerordentlicher Ungewöhnlichkeit nach Art und Umfang für die Klägerin abschließt, ohne dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese bestand, die ehemals starke Position als Verhandlungspartnerin aufzugeben, hätte bei ihm den Verdacht geradezu aufdrängen müssen, dass der Geschäftsführer W…. hinter dem Rücken des Alleingesellschafters und weiteren Geschäftsführers handelte.

Soweit sich der Beklagte auf die Aussage des Geschäftsführers W… als Zeugen in der Parallelsache 12 U 50/13 (in Kopie: Bl. 857 - 864 d. A.) beruft und sich seine Aussage zu Eigen macht, kann er nichts Günstiges für sich herleiten. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer W… dem Alleingesellschafter B… die Verträge beiläufig auf den Tisch gelegt hat, damit dieser sie lesen könne, reicht nicht aus, um von einer zumindest konkludenten Zustimmung auszugehen, zumal die Vorlage erst nach Unterzeichnung erfolgte (Bl. 862 d. A.). Der Streitverkündete hat in dem anderen Verfahren selbst eingeräumt, dass der Geschäftsführer B… die Sachen manchmal lese oder auch nicht lese. Jedenfalls hätte er den Geschäftsführer B… schon allein aus seiner Treuepflicht als Geschäftsführer vor Abschluss des Vertrages positiv auf die umfangreiche Absicherung der Forderungen des Beklagten hinweisen müssen, zumal er dies hinsichtlich eines anderen Vertragspunktes (Umfang der Vergütung) getan hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Missbrauch der Vollmacht etwa dadurch gefördert oder ermöglicht hat, dass sie die ihr zumutbaren Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Geschäftsführer W… unterlassen hat. Ebenso finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Verträge unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- und Anscheinsvollmacht wirksam sein könnten. Es sind keine Umstände dargetan, nach denen der Beklagte das Verhalten des Geschäftsführers B… so verstehen durfte, dass er über seine im Innenverhältnis beschränkte Vertretungsmacht hinaus auch im Übrigen bevollmächtigt ist. Der Beklagte trägt schließlich vor, er habe von einer Beschränkung im Innenverhältnis nichts gewusst. Auch hat die Klägerin keinen besonderen Anschein gesetzt, dass der Geschäftsführer W… Verträge dieser Art hätte abschließen dürfen. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit dem Beklagten abgeschlossenen Verträge im Übrigen von dem Geschäftsführer auch mit anderen Projektdienstleistern der Klägerin mit Zustimmung des Alleingesellschafters B… geschlossen worden sind.

Zu Recht hat das Landgericht schließlich ausgeführt, dass die Klägerin weiterhin Vertragspartner des vorgenannten Nutzungsvertrages mit der Gemeinde O… [Buchstabe m) im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung] geblieben ist. Der Übernahmevertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten scheitert über die schon oben benannten Erwägungen auch, weil es an der erforderlichen Genehmigung bzw. Einwilligung gemäß §§ 414, 415 BGB, die hier im Gegensatz zu den anderen Verträgen gesondert hätte erteilt werden müssen, fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde eine derartige Erklärung für diesen Vertrag abgegeben hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 u. 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte wie erstinstanzlich auf 175.000,00 € festzusetzen.