Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2014 – 1 Ws 70/14
1. Strafsenat
Tenor§
Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 03. April 2014 wird aufgehoben.
Gründe§
I.
Mit Strafbefehl vom 14. März 2013 hat das Amtsgericht Luckenwalde wegen versuchten Betruges eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,00 € gegen den Angeklagten verhängt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In der daraufhin auf den 06. September 2013 terminierten Hauptverhandlung ist er nicht erschienen. Das Amtsgericht hat seinen Einspruch deshalb gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen. Gegen dieses Urteil, das ihm am 16. Oktober 2013 zugestellt worden ist, hat der Angeklagte mit am 17. Oktober 2013 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz „jegliches Rechtsmittel“ eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Beschluss vom 03. Februar 2014 hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen. Diesen ihm am 25. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte durch am 03. März 2014 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz „mit jeglichem Rechtsmittel, also auch der sofortigen Beschwerde“ angefochten. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Potsdam die Sachakten am 14. März 2014 dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 06. September 2013 übermittelt hat.
Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts hat daraufhin mit dem nunmehr von dem Angeklagten angefochtenen Beschluss vom 03. April 2014 ebenfalls den Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 03. Februar 2014 sei nach Eingang der Akten bei dem Berufungsgericht in einen an dieses gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umzudeuten. Dieser Antrag bleibe in der Sache ohne Erfolg, weil das Nichterscheinen des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 06. September 2013 nicht unverschuldet gewesen sei.
Gegen diesen ihm am 10. April 2014 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Angeklagte mit am 16. April 2014 bei Gericht angebrachtem Schreiben wiederum „jegliches Rechtsmittel, auch sofortige Beschwerde“ eingelegt. Im Hinblick auf dieses Rechtsmittel hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Sachakten dem Senat vorgelegt. Am 22. Mai 2014 sind die Sachakten bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen.
II.
Da die Berufungskammer das Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 46 Abs. 1 StPO erneut verworfen hat, ist hiergegen die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 03. April 2014 war aufzuheben. Gemäß § 46 Abs. 3 StPO hätte über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den dessen Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 03. Februar 2014 die Beschwerdekammer des Landgerichts Potsdam entscheiden müssen..
Gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 3, 315 StPO kann der Angeklagte innerhalb einer Woche nach Zustellung des seinen Einspruch gegen den Strafbefehl verwerfenden Urteils nicht nur Berufung einlegen, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Einen entsprechenden Antrag hat der Angeklagte gestellt, indem er am 17. Oktober 2013 (auch) ein Wiedereinsetzungsgesuch bei dem Amtsgericht angebracht hat. Dieses Gericht war gemäß § 46 Abs. 1 StPO für die Entscheidung über das Gesuch zuständig. Daran hat sich durch die gemäß § 321 StPO erfolgte Vorlage der Sachakten an die Berufungskammer seitens der Staatsanwaltschaft nichts geändert, weil die Säumnis, hinsichtlich derer der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, im (Strafbefehls-)Verfahren des Amtsgerichts eingetreten ist mit der Folge, dass dieses Gericht bei rechtzeitiger Handlung (Erscheinen des Angeklagten im Einspruchstermin) zur Entscheidung in der Sache berufen gewesen wäre, § 46 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Wortlaut des § 46 Abs. 1 StPO ist insoweit eindeutig und keiner Auslegung zugänglich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2006, 3 Ws 321/06, Rn. 9, zitiert nach Juris). Ein Fall, in dem nach Aktenübersendung an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO die Zuständigkeit auf dieses Gericht übergeht, liegt demgegenüber nicht vor. Diese Fälle betreffen Situationen, in denen die gerichtliche Zuständigkeit insbesondere mit Anklageerhebung auf das dann mit der Sache befasste Gericht übergeht (so §§ 162 Abs. 3 S. 1, 125 Abs. 2 S. 1, 126 Abs. 2 S. 1, 141 Abs. 4 StPO).
Über die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 03. Februar 2014 gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte gemäß § 46 Abs. 3 StPO das Landgericht Potsdam als Beschwerdegericht zu entscheiden. Ihm sind die Sachakten indes nicht zur Entscheidung vorgelegt worden, stattdessen hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Vorlage der Akten an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil vom 06. September 2013 verfügt. Einer Entscheidung des Berufungsgerichts steht allerdings die fehlende Rechtskraft des das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts Luckenwalde vom 03. Februar 2014 entgegen. Hat der Angeklagte – wie hier – sowohl Berufung gegen das seinen Einspruch verwerfende Urteil des Amtsgerichts eingelegt als auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so ist gemäß § 315 Abs. 2 S. 2 StPO zunächst bis zum Eintritt der Rechtskraft einer hierüber ergehenden Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden. Erst (und nur im Fall) rechtskräftiger Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist auf die Berufung einzugehen (Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, zu § 315, Rn. 2).
Sonach war und ist die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Potsdam über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 03. Februar 2014 einzuholen. Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts ist nicht anfechtbar § 310 Abs. 2 StPO).