Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.08.2014 – 13 UF 117/14

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 24.04.2014 sowie das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Mitübertragung der (fortan) gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre am …2005 geborene Tochter auf den Antragsteller, den Vater des Kindes.

Mit Beschluss vom 18.01.2012 hat das Amtsgericht in einem Verfahren 6 F 524/11 einen gleichgerichteten Antrag des Antragstellers abgewiesen, weil in Ansehung erheblicher Kommunikations- und Kooperationsmängel der Eltern eine Kindeswohldienlichkeit nicht festzustellen sei (vgl. 44 in 6 F 524/11). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 16.05.2012 (13 UF 50/12) zurückgewiesen. Das für die Übertragung der gemeinsamen Sorge vorauszusetzende Mindestmaß an Übereinstimmung über die wesentlichen Fragen lasse sich in Ansehung von Meinungsverschiedenheiten um Unterhalt, Umgang und Sorge nicht ausmachen (vgl. 70 ff in 13 UF 50/12).

Im Jahre 2013 führten die Eltern vor dem Amtsgericht einen Umgangsstreit (6 F 241/13).

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht im Verfahren nach § 155a FamFG dem Antragsteller die elterliche Mitsorge übertragen. Die Antragsgegnerin habe keine Gründe vorgetragen, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten und solche seien auch aus sonstigen erkennbaren Umständen nicht ersichtlich.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beanstandet die Antragsgegnerin die fehlende Berücksichtigung der vorangegangenen Streitverfahren der Beteiligten. In der Sache macht sie die Fortgeltung der gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechenden Umstände geltend, wie sie im Verfahren 6 F 524/11 = 13 UF 50/12 dargestellt seien.

Der Antragsteller verteidigte den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz der Beteiligten im Beschwerderechtszug. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Eine erneute Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 68 Rn. 41 m.w.N.).

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und - wie von der Antragsgegnerin beantragt - gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

Die auf einer Fehlbewertung der Übertragungsgrundlagen (§ 1626a BGB) beruhende unrichtige Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 155a FamFG) kann im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (vgl. Ermann/Döll, BGB, 14. Aufl. § 1626a, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 18 UF 103/14 –, juris, jeweils m.w.N.). Das Amtsgericht hat hier in schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung aus § 26 FamFG verstoßen, und zur Entscheidung sind noch umfangreiche, einer Beweisaufnahme insoweit gleichstehende Ermittlungen (vgl. Fischer, in: MüKo, FamFG, 2. Aufl., § 69, Rn. 45 m.w.N.) erforderlich, da das Amtsgericht das nach §§ 155a Abs. 3, 155 Abs. 2 FamFG gebotene reguläre Kindschaftsverfahren mit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes, der persönlichen Anhörung der Eltern, Beteiligung des Jugendamtes und gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens noch überhaupt nicht eingeleitet hat.

Im Übertragungsverfahren nach § 155a FamFG darf sich das Amtsgericht nicht, wie vorliegend, auf den Vortrag der Beteiligten beschränken und ist der Amtsermittlung keineswegs gänzlich enthoben. Die Voraussetzungen, unter denen eine persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) stattzufinden hat, sind nach § 155a Abs. 3 FamFG unverändert zu beachten (BT-Drs. 17/11048, 23). Zudem hat das Gericht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 155a Abs. 4 S. 1 FamFG auch der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegensehende Gründe zu berücksichtigen, die ihm auf sonstige Weise bekannt werden.

Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für jede sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts einer hinreichenden Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung bedarf (vgl. BVerfG, 5. Dezember 2008, 1 BvR 746/08, FamRZ 2009, 399, 400), sind auch nach neuer Gesetzeslage zum Übertragungsverfahren nach § 155a Fam FG neben der persönlichen Anhörung des Kindes nach Maßgabe des § 159 FamFG jedenfalls diejenigen Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen (§ 26 FamFG) auszuschöpfen, die dem Gesetzeszweck einer zügigen Entscheidung nicht entgegen laufen (vgl. BT-Drs. 17/11048, 18). Hierzu gehört vorliegend, da gerichtliche Streitigkeiten zwischen den Eltern greifbar erhebliche Gründe gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge bilden können, unverzichtbar, sich durch einfache Einsicht in ein – zumeist ohnehin elektronisch geführtes und problemlos zugängliches – Prozess- oder Verfahrensregister einen Überblick über aktuelle oder kürzer zurückliegende kindschafts- oder auch kindesunterhaltsbezogene gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu verschaffen.

Hier wäre das Amtsgericht bei ordnungsgemäßem Vorgehen auf die Verfahren seiner eigenen Abteilung 6 F 524/11 = 13 UF 50/12 (Senat) und 6 F 241/13 gestoßen. Das zuletzt genannte Umgangsverfahren hatte der Antragsteller überdies selbst in seinem Antrag erwähnt und damit deutete schon sein Vortrag gewichtig darauf hin, dass die Eltern noch immer außerstande sein könnten, kindschaftsbezogene Belange ohne gerichtliche Hilfe zu klären. Nach den Gründen des Beschlusses des Familiengerichts vom 18.01.2012 im Sorgerechtsverfahren 6 F 524/11 und des ihn bestätigenden Beschlusses des Senats vom 16.05.2012 – 13 UF 50/12 – lagen die Voraussetzungen des § 155a Abs. 4 FamFG für den Übergang in ein reguläres Kindschaftsverfahren mit uneingeschränkter Aufklärungspflicht des Amtsgerichts evident vor.

Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es wegen der Zurückverweisung nicht. Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über diese Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG, die Wertfestsetzung auf §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.